Anlegerentschädigung trotz verschiedener Gesellschaften: Haftung der Entschädigungseinrichtung [Rechtsanwalt Wien]

Anlegerentschädigung trotz verschiedener Gesellschaften: Wann haftet die Entschädigungseinrichtung?

Anlegerentschädigung: Was passiert, wenn eine Geldanlage von einer Gesellschaft vermittelt wird, die Kundengelder aber letztlich bei einem anderen Unternehmen landen? Für Anleger ist diese Unterscheidung oft kaum erkennbar. Nach außen treten verbundene Gesellschaften nicht selten wie ein gemeinsames Unternehmen auf. Gerät die Unternehmensgruppe später in finanzielle Schwierigkeiten, stellt sich eine entscheidende Frage: Besteht trotzdem ein Anspruch auf Anlegerentschädigung?

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit genau dieser Konstellation auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist zwar bereits mehrere Jahre alt, bleibt für vergleichbare Fälle jedoch von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt, dass nicht immer allein auf den formalen Vertragspartner oder die Bezeichnung des Unternehmens abgestellt werden darf.

Der Fall: Vermittlerin und Emittentin traten nach außen wie ein Unternehmen auf

Ein Anleger kaufte in den Jahren 2005 und 2007 insgesamt elf Genussscheine. Dafür investierte er 19.845 Euro. Die Käufe wurden durch eine Vermittlungsgesellschaft organisiert. Ausgegeben wurden die Genussscheine allerdings von einer anderen Gesellschaft, der Emittentin.

Für den Anleger war dieser Unterschied nicht klar erkennbar. Die beiden Unternehmen waren wirtschaftlich und personell eng miteinander verbunden. Sie traten nach außen im Wesentlichen wie ein einheitliches Unternehmen auf. Die Vermittlungsgesellschaft verkaufte ausschließlich Genussscheine der Emittentin. Die aus den Verkäufen stammenden Gelder flossen letztlich an die Emittentin.

Zusätzlich wurde dem Anleger zugesichert, dass die Genussscheine jederzeit zurückgekauft würden. Als er im Oktober 2008 den Verkauf verlangte, wurde der Rückkauf jedoch wegen finanzieller Schwierigkeiten abgelehnt.

In weiterer Folge gingen sowohl die Vermittlungsgesellschaft als auch die Emittentin in Konkurs. Die Genussscheine wurden wertlos. Der Anleger erhielt weder aus den Insolvenzverfahren noch auf anderem Weg eine Rückzahlung.

Die Vermittlungsgesellschaft war zum Zeitpunkt der Anlagegeschäfte Mitglied der beklagten Anlegerentschädigungseinrichtung. Die Emittentin selbst war hingegen nie Mitglied. Der Anleger verlangte deshalb von der Anlegerentschädigungseinrichtung Ersatz seiner gesamten Investition.

Was hat der OGH zur Anlegerentschädigung entschieden?

In der Entscheidung OGH vom 20.10.2015, 4 Ob 141/15m wies der Oberste Gerichtshof die Revision der Anlegerentschädigungseinrichtung zurück. Damit blieb die für den Anleger günstige Entscheidung bestehen.

Die Anlegerentschädigungseinrichtung musste dem Anleger grundsätzlich 19.845 Euro samt Zinsen ersetzen. Ein darüber hinausgehender Betrag von 145 Euro wurde nicht zugesprochen. Zusätzlich waren 1.189,44 Euro an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Die zentrale Aussage des Gerichts war: Die Anlegerentschädigung kann auch dann greifen, wenn nicht das Mitglied der Entschädigungseinrichtung selbst, sondern eine wirtschaftlich eng verbundene Gesellschaft die Gelder des Anlegers erhält.

Ein mittelbares Halten von Kundengeldern kann daher ausreichend sein. Die formale Trennung zwischen Vermittlungsgesellschaft und Emittentin schließt einen Anspruch nicht automatisch aus.

Zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Warum die wirtschaftliche Betrachtung entscheidend sein kann

Für Anleger ist die interne Unternehmensstruktur häufig nicht durchschaubar. Sie sehen Prospekte, Zeichnungsscheine, Beratungsgespräche und Zahlungsaufforderungen. Welche Gesellschaft tatsächlich über das Geld verfügt, lässt sich daraus nicht immer eindeutig erkennen.

Im entschiedenen Fall sprachen mehrere Umstände für eine wirtschaftliche Einheit:

  • Beide Gesellschaften wurden von derselben Person kontrolliert.
  • Diese Person hatte in beiden Unternehmen maßgeblichen Einfluss.
  • Die Vermittlungsgesellschaft war wirtschaftlich von der Emittentin abhängig.
  • Die Vermittlerin verkaufte ausschließlich deren Genussscheine.
  • Die Kundengelder flossen letztlich an die Emittentin.
  • Für den Anleger war die gesellschaftsrechtliche Aufteilung nicht durchschaubar.

Unter diesen Umständen durfte nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, dass die Emittentin selbst kein Mitglied der Anlegerentschädigungseinrichtung war. Die Gelder wurden nach der wirtschaftlichen Betrachtung mittelbar über die Mitgliedsgesellschaft gehalten.

Das bedeutet nicht, dass jede Verbindung zwischen zwei Unternehmen automatisch zu einer Haftung führt. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls: Wer trat gegenüber dem Anleger auf? Wer vermittelte das Geschäft? Wohin wurde das Geld überwiesen? Wie eng waren die Gesellschaften miteinander verbunden? Und welche Funktion hatte die Mitgliedschaft in der Anlegerentschädigungseinrichtung zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses?

Die Anlegerentschädigung ist keine Versicherung gegen jeden Anlageverlust

Die Entscheidung darf nicht dahin missverstanden werden, dass Anleger bei jeder wertlos gewordenen Investition automatisch Ersatz erhalten. Die Anlegerentschädigung ist grundsätzlich keine allgemeine Versicherung gegen schlechte Anlageentscheidungen, fehlerhafte Marktprognosen oder normale Kursverluste.

Ein bloßer Wertverlust eines Finanzinstruments reicht daher regelmäßig nicht aus. Auch eine möglicherweise mangelhafte Beratung führt nicht automatisch zu einem Anspruch gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung. In solchen Fällen müssen andere Anspruchsgrundlagen geprüft werden.

Der hier entschiedene Fall war anders gelagert. Im Mittelpunkt stand nicht bloß ein fallender Marktwert der Genussscheine. Entscheidend war vielmehr, dass Kundengeld von der Unternehmensgruppe übernommen worden war und der daraus resultierende Rückzahlungsanspruch wegen der Insolvenz nicht erfüllt werden konnte.

Der OGH stellte außerdem auf die tatsächlich eingezahlte Kaufsumme ab. Maßgeblich war daher nicht ein späterer, möglicherweise noch niedrigerer Rest- oder Marktwert der Genussscheine. Es ging um die Rückerstattung des übernommenen Kundengeldes.

Diese Punkte sind in der Praxis besonders wichtig

Die Emittentin muss nicht immer das einzige relevante Unternehmen sein

Auch wenn die Gesellschaft, die das Finanzinstrument ausgegeben hat, selbst nicht Mitglied der Anlegerentschädigungseinrichtung war, kann ein Anspruch bestehen. Voraussetzung kann sein, dass eine verbundene Vermittlungsgesellschaft Mitglied war und die Gelder wirtschaftlich über diese Struktur gehalten wurden.

Eine später beendete Mitgliedschaft beseitigt den Anspruch nicht automatisch

Im entschiedenen Fall war die Vermittlungsgesellschaft beim Abschluss der Anlagegeschäfte Mitglied. Dass ihre Mitgliedschaft später endete, änderte an der Beurteilung nichts. Für die Anlegerentschädigung kann daher der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses entscheidend sein.

Die tatsächliche Investition kann wichtiger sein als der spätere Wert

Wenn es um die Rückzahlung übernommener Kundengelder geht, kann die tatsächlich eingezahlte Summe maßgeblich sein. Das unterscheidet den Fall von einer gewöhnlichen Wertpapierveranlagung, bei der sich ein Schaden häufig nach der Differenz zwischen Kaufpreis und späterem Kurswert richtet.

Unterlagen können über den Anspruch entscheiden

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich häufig erst durch eine genaue Prüfung der Dokumente beurteilen. Besonders wichtig sind Hinweise auf die Zahlungswege, die Rückkaufzusage und die Verbindung zwischen Vermittlerin und Emittentin.

Was Betroffene jetzt sammeln und prüfen sollten

Wer eine vergleichbare Anlage erworben hat und keine Rückzahlung erhält, sollte nicht nur den Konkurs der Emittentin abwarten. Zunächst sollten sämtliche Unterlagen geordnet und gesichert werden:

  • Zeichnungsscheine und Kaufverträge
  • Zertifikate, Genussscheine und Prospekte
  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege
  • Schriftverkehr mit der Vermittlungsgesellschaft oder Emittentin
  • Unterlagen über zugesagte Rückkäufe oder Rückzahlungen
  • Schreiben über die Insolvenz und eine verweigerte Auszahlung
  • Informationen zur Mitgliedschaft der beteiligten Gesellschaft in einer Anlegerentschädigungseinrichtung

Danach sollte geklärt werden, welche Gesellschaft tatsächlich als Vertragspartner auftrat und welche Rolle die Vermittlerin hatte. Ebenso wichtig ist die Frage, wohin die Gelder geflossen sind und ob die beteiligten Unternehmen wirtschaftlich oder personell eng verflochten waren.

Betroffene sollten außerdem nicht vorschnell davon ausgehen, dass ein Anspruch ausgeschlossen ist, nur weil die Emittentin selbst kein Mitglied der Anlegerentschädigungseinrichtung war. Umgekehrt reicht die bloße Insolvenz einer Gesellschaft für einen Anspruch noch nicht aus. Die rechtliche Bewertung hängt von der gesamten Vertrags- und Unternehmensstruktur ab.

Häufige Fragen zur Anlegerentschädigung

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn die Anlagegesellschaft insolvent ist?

Nicht automatisch. Die Anlegerentschädigung greift nur, wenn die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob Kundengeld oder Finanzinstrumente nicht zurückgegeben werden können und welche Funktion die beteiligten Unternehmen im konkreten Anlagegeschäft hatten.

Was ist, wenn die Emittentin nie Mitglied der Anlegerentschädigung war?

Das schließt einen Anspruch nicht zwingend aus. Nach der Entscheidung des OGH kann es genügen, dass die Vermittlungsgesellschaft Mitglied war und die Gelder aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbindung mittelbar bei der Emittentin landeten.

Gilt die Anlegerentschädigung auch bei einem normalen Kursverlust?

Die Anlegerentschädigung ist grundsätzlich keine allgemeine Absicherung gegen Kursverluste. Ein Anspruch kann aber anders zu beurteilen sein, wenn nicht ein bloßer Wertverlust, sondern die Nichtrückgabe von Kundengeldern durch eine insolvente Unternehmensstruktur im Mittelpunkt steht.

Welche Summe kann ersetzt werden?

Im entschiedenen Fall stellte der OGH auf die tatsächlich eingezahlte Kaufsumme ab. Ob dies auch in einem anderen Fall gilt, muss anhand der konkreten Vertragsunterlagen, Zahlungsflüsse und rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.

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Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger bei der rechtlichen Prüfung komplexer Verlust- und Insolvenzfälle. Wenn Sie Genussscheine oder andere Finanzinstrumente über eine inzwischen insolvente oder nicht mehr erreichbare Gesellschaft erworben haben, lassen Sie die Vertragsunterlagen und Zahlungswege prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Anlegerentschädigung

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