Anlageverlust im Ausland [Rechtsanwalt Wien]

Anlageverlust im Ausland: Wann darf ein Anleger in Österreich klagen?

Anlageverlust im Ausland: Ein österreichischer Anleger verliert sein Geld mit einem ausländischen Zertifikat. Die Bank sitzt in London, die Abwicklung erfolgt über Deutschland und gekauft wurde das Wertpapier möglicherweise nicht direkt bei der Emittentin, sondern am Sekundärmarkt. Wo kann der Anleger nun klagen?

Diese Frage ist keineswegs nur eine Formalität. Bevor ein Gericht prüft, ob ein Prospekt irreführend war oder Schadenersatz zusteht, muss zunächst feststehen, ob es den Fall überhaupt behandeln darf. Bei grenzüberschreitenden Anlagegeschäften kann genau diese Zuständigkeitsfrage zum entscheidenden Hindernis werden. Ein Anlageverlust im Ausland kann daher auch verfahrensrechtlich erhebliche Folgen haben.

Anlageverlust im Ausland mit mehreren beteiligten Staaten

In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall hatte ein in Österreich wohnhafter Anleger Anfang 2008 rund 14.734 Euro in ein Zertifikat investiert. Herausgeberin war eine Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt.

Der Wert des Zertifikats hing von einem Portfolio mehrerer Fonds ab. Aufgrund betrügerischer Vorgänge verlor dieses Portfolio weitgehend seinen Wert. Das Zertifikat war damit praktisch wertlos.

Der Anleger verlangte von der Bank Schadenersatz. Er machte unter anderem geltend, dass der Verkaufsprospekt mangelhaft oder irreführend gewesen sei. Die Bank bestritt jedoch, dass österreichische Gerichte für die Klage international zuständig seien.

Die ersten Gerichte folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Der Anleger wandte sich daraufhin an den OGH.

Was der OGH 2017 tatsächlich entschieden hat

Der OGH hat in seiner Entscheidung OGH vom 12.07.2017, 1 Ob 41/17m nicht endgültig entschieden, ob der Anleger seinen Schadenersatzanspruch in Österreich einklagen darf.

Das Verfahren wurde vielmehr unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union in einem vergleichbaren Verfahren eine wichtige Frage zur internationalen Zuständigkeit beantwortet. Nach dem Eintreffen dieser EuGH-Entscheidung sollte das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. Der OGH wollte anschließend prüfen, welche Bedeutung die europäische Entscheidung für den konkreten Fall hat.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur Entscheidung.

Diese Unterscheidung ist wichtig:

  • Der OGH hat die Schadenersatzforderung nicht inhaltlich beurteilt.
  • Er hat nicht endgültig festgestellt, dass österreichische Gerichte unzuständig sind.
  • Es ging ausschließlich um die vorgelagerte Frage, welches Gericht den Fall überhaupt behandeln darf.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre grundsätzliche Bedeutung für vergleichbare grenzüberschreitende Anlagefälle bleibt jedoch anschaulich: Der Wohnsitz des Anlegers allein beantwortet die Zuständigkeitsfrage nicht automatisch.

Warum der Wohnsitz in Österreich nicht immer genügt

Der Anleger argumentierte unter anderem, dass Österreich als sein Wohnsitzstaat zuständig sein müsse. Dabei kamen mehrere mögliche Anknüpfungspunkte in Betracht: der besondere Gerichtsstand für Verbraucher, der Gerichtsstand für vertragliche Ansprüche und der Gerichtsstand für Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen.

Bei einer solchen Prüfung muss das Gericht mehrere Umstände auseinanderhalten. Entscheidend kann etwa sein:

  • Ob zwischen dem Anleger und der ausländischen Emittentin überhaupt ein unmittelbarer Vertrag zustande gekommen ist.
  • Ob das Wertpapier direkt bei der Bank erworben oder später am Sekundärmarkt gekauft wurde.
  • Ob die Bank ihre Tätigkeit auf österreichische Kunden ausgerichtet hat.
  • Wo die wesentlichen Schritte der Abwicklung stattgefunden haben.
  • Ob der finanzielle Schaden rechtlich einem bestimmten Ort zugeordnet werden kann.
  • Ob der Anleger als Verbraucher auf den besonderen Verbraucherschutz pochen kann.

Gerade der Kauf am Sekundärmarkt kann die Beurteilung erschweren. Wurde das Zertifikat ursprünglich an institutionelle Anleger ausgegeben und erst später an eine Privatperson weiterverkauft, stellt sich die Frage, ob die Regeln für Verbraucher trotzdem greifen. Ebenso ist zu prüfen, ob die Emittentin selbst Vertragspartnerin des späteren Käufers geworden ist.

Auch der Ort des Depots oder der Wohnsitz des Anlegers muss nicht automatisch der Ort sein, an dem der rechtlich relevante Schaden eingetreten ist. Ein österreichisches Konto oder Depot kann ein wichtiges Indiz sein. Es ersetzt aber nicht die gesamte Zuständigkeitsprüfung bei einem Anlageverlust im Ausland.

Was das für Anleger im Alltag bedeutet

Das Zertifikat wurde über eine österreichische Bank gekauft

Der Kauf über eine österreichische Bank bedeutet nicht zwingend, dass auch die ausländische Emittentin in Österreich verklagt werden kann. Es muss unterschieden werden, gegen wen sich der Anspruch richtet: gegen die Emittentin, gegen den Vermittler, gegen eine beratende Bank oder gegen eine andere beteiligte Stelle.

Der Kauf erfolgte über den Sekundärmarkt

Bei einem späteren Erwerb am Sekundärmarkt kann die unmittelbare vertragliche Beziehung zur Emittentin fehlen. Das kann für den Gerichtsstand und für die Anspruchsgrundlage erheblich sein. Die Kaufabrechnung allein beantwortet diese Frage nicht.

Die Bank hat eine Niederlassung in einem anderen EU-Staat

Eine Zweigniederlassung in Frankfurt oder einem anderen Staat kann für die rechtliche Beurteilung relevant sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass dort oder in Österreich geklagt werden kann. Maßgeblich ist, welche Rolle die Niederlassung im konkreten Geschäft gespielt hat.

Der Anleger lebt in Österreich und hat den Verlust hier bemerkt

Auch der tatsächliche Vermögensverlust in Österreich führt nicht ohne Weiteres zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Die Gerichte prüfen, ob der Schaden nach den maßgeblichen europäischen Zuständigkeitsregeln rechtlich an diesem Ort eingetreten ist. Das ist eine juristische Beurteilung und keine bloße Rechenfrage.

Vor einer Klage müssen die Zuständigkeitsfragen geklärt werden

Eine Klage am Wohnsitz des Anlegers mag naheliegend erscheinen. Sie kann aber zusätzliche Kosten verursachen, wenn das Gericht international nicht zuständig ist. Deshalb sollte die Prüfung nicht erst nach Einbringung der Klage beginnen.

Für eine erste rechtliche Einschätzung sind insbesondere folgende Unterlagen wichtig:

  • der Verkaufsprospekt und etwaige Nachträge,
  • das Konditionenblatt des Zertifikats,
  • die Kaufabrechnung und das Wertpapierdepot,
  • Beratungs- und Vermittlungsunterlagen,
  • Schriftverkehr mit der Bank oder dem Vermittler,
  • Unterlagen zur Abwicklung und zum konkreten Kaufweg,
  • Nachweise über den eingetretenen Verlust.

Daneben sollte festgehalten werden, wann der Anleger von den maßgeblichen Umständen und vom Schaden erfahren hat. Je nach Anspruch können Fristen eine eigenständige Bedeutung haben. Auch die Frage, gegen welche Beteiligten Ansprüche bestehen könnten, sollte möglichst früh untersucht werden.

Häufige Fragen zu grenzüberschreitenden Anlageverlusten

Kann ich eine ausländische Bank einfach in Österreich klagen?

Nein, ein österreichischer Wohnsitz reicht dafür nicht automatisch aus. Entscheidend sind unter anderem die Vertragsbeziehung, der konkrete Kaufweg, die Tätigkeit der Bank und der Ort des rechtlich relevanten Schadens. Vor einer Klage sollte die internationale Zuständigkeit ausdrücklich geprüft werden.

Gilt der Verbraucherschutz auch bei einem Kauf am Sekundärmarkt?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die konkrete Gestaltung des Geschäfts und die Beziehung zwischen Anleger, Vermittler und Emittentin an. Wurde das Produkt ursprünglich für institutionelle Anleger ausgegeben und später weiterverkauft, kann die rechtliche Einordnung besonders schwierig sein.

Hat der OGH den Schadenersatzanspruch des Anlegers abgewiesen?

Nein. In der Entscheidung OGH vom 12.07.2017, 1 Ob 41/17m ging es nicht um die Frage, ob der Anleger tatsächlich Schadenersatz erhält. Das Verfahren betraf ausschließlich die internationale Zuständigkeit und wurde im Hinblick auf eine ausstehende europarechtliche Klärung unterbrochen.

Welche Unterlagen soll ich zu einer Prüfung mitbringen?

Hilfreich sind insbesondere der Prospekt, das Konditionenblatt, die Kaufabrechnung, Depotunterlagen, Beratungsprotokolle sowie der Schriftverkehr mit Banken und Vermittlern. Wichtig ist außerdem eine genaue Darstellung, wann und auf welchem Weg das Wertpapier erworben wurde.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung frühzeitig veranlassen

Ein grenzüberschreitender Anlageverlust ist rechtlich oft komplexer, als es die Kontoführung oder der Wohnsitz zunächst vermuten lassen. Die Zuständigkeit des Gerichts, mögliche Anspruchsgegner, der Kaufweg und Fristen müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine vorschnelle Klage kann vermeidbare Kosten und Verzögerungen verursachen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger zur rechtlichen Einordnung von Anlageverlusten und zur Frage, welche Gerichte und Anspruchsgegner in Betracht kommen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt bei der Prüfung grenzüberschreitender Sachverhalte unterstützt die Kanzlei dabei, die vorhandenen Unterlagen und den konkreten Ablauf strukturiert zu bewerten.

Wenn Sie von einem Verlust mit einem ausländischen Anlageprodukt betroffen sind, lassen Sie die Zuständigkeit und mögliche Ansprüche möglichst früh prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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