September 4, 2026

Ärztliche Behandlung für volljähriges Kind: Vertrag zugunsten Dritter – wer muss zahlen? [Rechtsanwalt Wien]

Ärztliche Behandlung für volljähriges Kind vereinbart – wer muss zahlen? Vertrag zugunsten Dritter

Direktes Problem: „Ich habe doch gar nicht die Behandlung bekommen – warum soll ich zahlen?“

Viele Eltern oder Angehörige übernehmen organisatorisch die Behandlung einer geliebten Person: Sie suchen den Arzt, treffen Termine aus, unterschreiben Unterlagen – und zahlen erste Beträge an, was faktisch einen Vertrag zugunsten Dritter begründen kann.

Solange alles gut geht, denkt kaum jemand darüber nach, wer rechtlich tatsächlich Vertragspartner des Arztes ist und wer am Ende die gesamte Rechnung tragen muss.

Kommt es dann Jahre später zu hohen Honorarforderungen im fünf- oder sechsstelligen Bereich, ist der Schock groß. Häufig ist die behandelte Person längst volljährig oder sogar verstorben. Die Frage lautet dann: Muss wirklich der Elternteil zahlen, obwohl er gar nicht selbst Patient war?

Mit dieser Konstellation hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im Urteil vom 19.11.2024, 10 Ob 47/24w, zu befassen – mit weitreichenden Folgen für Eltern, Angehörige und alle, die Behandlungsverträge „für jemand anderen“ abschließen. Zur Entscheidung.

Der konkrete Fall: Behandlung des Sohns, sechsstellige Kosten, Streit um die Zahlungspflicht

Im entschiedenen Fall betreute eine Ärztin über einen längeren Zeitraum den Sohn eines Mannes. Der Sohn war Jahrgang 1989 und verstarb 2011. Schon zu Beginn der Behandlung war zwischen der Ärztin und dem Vater klar: Der Vater sollte die Kosten tragen. Er erhielt Honorarnoten und leistete auch Zahlungen, die teilweise als „Kautionen“ bezeichnet wurden.

Nach Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes einigten sich die Parteien darauf, mit der Ausstellung detaillierter Rechnungen vorerst zuzuwarten – man hoffte offenbar auf mögliche spätere Schadenersatzleistungen durch Dritte, aus denen dann gezahlt werden sollte.

Zwischen August 2007 und Juli 2010 entstanden schließlich Behandlungskosten im sechsstelligen Bereich. Ein erheblicher Teil blieb unbezahlt. Der Vater wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass die Ärztin ihm gegenüber keine Forderungen für die Behandlung seines Sohnes in diesem Zeitraum mehr zustehen.

Die ersten beiden Instanzen wiesen seine Klage ab. Dagegen erhob er eine außerordentliche Revision an den OGH – ohne Erfolg.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Vaters zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen bleiben damit aufrecht.

Die Kernaussagen des OGH lassen sich – vereinfacht – wie folgt zusammenfassen:

  • Vertrag zugunsten Dritter ist zulässig: Es ist rechtlich möglich, dass eine Person (hier: der Vater) in eigenem Namen einen Behandlungsvertrag für eine andere Person (den Sohn) abschließt. Patient und Vertragspartner müssen also nicht ident sein.
  • Der Vertragspartner schuldet die Honorare: Wer den Vertrag im eigenen Namen schließt, kann für die Honorare der Behandlung zur Zahlung herangezogen werden – auch wenn er nicht selbst Patient ist.
  • Ärztliche Schweigepflicht macht den Vertrag nicht automatisch nichtig: Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht (§ 54 ÄrzteG) schützt die Inhalte der Behandlung. Sie führt aber nicht dazu, dass ein solcher Vertrag generell unwirksam wäre oder dass der Arzt seine Honorarforderungen nicht geltend machen dürfte.
  • Neuerungsverbot in höheren Instanzen: Neue Tatsachen oder rechtliche Argumente dürfen in Berufung oder Revision grundsätzlich nicht erst „nachgeschoben“ werden. Einwände, die nicht schon vor dem Erstgericht vorgebracht wurden, können später oft nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Vater blieb damit zahlungspflichtiger Vertragspartner der Ärztin und konnte sich mit der erhobenen Feststellungsklage nicht von dieser Haftung befreien.

Was bedeutet das rechtlich? Verträge zugunsten Dritter bei ärztlicher Behandlung

Juristisch betrachtet geht es in solchen Fällen um einen Vertrag zugunsten Dritter. Das heißt: Eine Person schließt einen Vertrag im eigenen Namen, die Leistung (hier: die medizinische Behandlung) kommt aber einer anderen Person zugute.

Die wesentlichen Punkte:

  • Vertragspartner ist, wer im eigenen Namen handelt. Wer die Behandlung „organisiert“, Vereinbarungen trifft und Zahlungen leistet, wird aus Sicht des Arztes rasch zum Vertragspartner. Das gilt besonders, wenn von Anfang an klar kommuniziert wird, dass diese Person zahlen soll.
  • Der Dritte (Patient) erhält die Leistung, nicht die Zahlungspflicht. Der Patient profitiert medizinisch von der Behandlung, schuldet aber dem Arzt nicht automatisch das Honorar, wenn ein anderer den Vertrag geschlossen hat.
  • Honorarforderungen verletzen die Schweigepflicht nicht. Die ärztliche Schweigepflicht betrifft medizinische Informationen (Diagnosen, Befunde etc.). Für die Geltendmachung von Honorarforderungen muss der Arzt in der Regel keine sensiblen Gesundheitsdaten preisgeben. Deshalb sind solche Verträge nicht allein wegen § 54 ÄrzteG nichtig.

Ein weiterer, oft unterschätzter Punkt ist das Neuerungsverbot in den Rechtsmittelinstanzen: Wer bestimmte Argumente oder Tatsachen nicht bereits im Verfahren erster Instanz vorbringt, kann sie später – in Berufung oder Revision – meist nicht mehr „retten“. Genau das passierte dem Kläger: Teile seines Vorbringens waren im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig.

Praktische Auswirkungen: Wo lauern die Risiken im Alltag?

Aus der Entscheidung lassen sich klare Lehren für typische Alltagssituationen ziehen:

1. Eltern übernehmen Arzttermine für volljährige Kinder

Ein Vater oder eine Mutter vereinbart Termine, unterschreibt Formulare, spricht über die Behandlung und zahlt erste Beträge für ein volljähriges Kind. Wird dabei – ausdrücklich oder schlüssig – vereinbart, dass der Elternteil die Kosten übernimmt, kann er oder sie später die vollständigen Honorarforderungen schulden, selbst wenn diese sehr hoch ausfallen.

2. Behandlung von Angehörigen (Partner, Eltern, Geschwister)

Auch bei schwer kranken Angehörigen ist es üblich, dass eine Person die gesamte Organisation übernimmt. Wer als „Ansprechpartner“ auftritt, Honorarnoten erhält und Teilzahlungen leistet, läuft Gefahr, als alleiniger Vertragspartner und Kostenschuldner angesehen zu werden.

3. Hoffen auf zukünftige Ersatzleistungen

In der Praxis wird manchmal vereinbart, mit „richtigen“ Rechnungen zuzuwarten, weil man auf Schadenersatzansprüche gegen Dritte (etwa nach Unfällen) hofft. Kommt dieser Schadenersatz später nicht oder nicht in der erwarteten Höhe, bleibt der Vertragspartner gegenüber dem Arzt dennoch zahlungspflichtig.

4. Späterer Streit um die Wirksamkeit des Vertrags

Wer meint, der Vertrag sei etwa wegen Datenschutz- oder Schweigepflichtverstößen unwirksam, muss diese Argumente frühzeitig vorbringen – idealerweise schon im ersten Verfahren. Wer damit zuwartet und sich erst in Berufung oder Revision darauf beruft, riskiert, dass diese Einwände wegen des Neuerungsverbots gar nicht mehr gehört werden.

Rechtsanwalt Wien

Wie können Sie sich schützen? Konkrete Handlungsempfehlungen

1. Vor Beginn der Behandlung: Klarheit über Vertragspartner schaffen

  • Fragen Sie ausdrücklich: „Wer ist Vertragspartner? Wer schuldet die Honorare?“
  • Lassen Sie sich, soweit möglich, schriftlich bestätigen, ob Sie nur als Kontaktperson auftreten oder tatsächlich die Zahlungspflicht übernehmen.
  • Gerade bei privaten Behandlungen mit hohen Kosten sollte eine schriftliche Honorarvereinbarung (z.B. Behandlungsvertrag) vorliegen.

2. Dokumentation der Zahlungsflüsse

  • Bewahren Sie alle Honorarnoten, Zahlungsbestätigungen und Korrespondenz sorgfältig auf.
  • Wenn Sie Teilzahlungen („Kautionen“, Akontozahlungen) leisten, halten Sie fest, wofür diese genau bestimmt sind.
  • Achten Sie darauf, an wen die Rechnungen adressiert sind – das ist ein wichtiges Indiz dafür, wen der Arzt als Vertragspartner ansieht.

3. Finanzielle Tragweite realistisch einschätzen

  • Bei hohen oder länger andauernden Behandlungen nicht einfach „laufen lassen“. Verlangen Sie eine Kostenschätzung und klären Sie die Erstattung durch Versicherungen, Krankenkasse oder Haftpflichtversicherer.
  • Treffen Sie bei Bedarf Ratenvereinbarungen oder andere Zahlungsmodalitäten frühzeitig.
  • Verlassen Sie sich nicht blind auf künftige Schadenersatzprozesse gegen Dritte. Bleibt dieser aus, haften Sie trotzdem gegenüber der Ärztin oder dem Arzt.

4. Rechtliche Einwände rechtzeitig erheben

  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass der Vertrag unwirksam ist (z.B. wegen fehlender Aufklärung, Datenschutzproblemen oder unklarer Vertretung), müssen diese Punkte bereits in der ersten Instanz vorgebracht werden.
  • Warten Sie nicht ab, bis der Streit „eskaliert“. Je früher anwaltliche Beratung erfolgt, desto eher können Ihre Rechte vollständig geltend gemacht werden.
  • Gerade im Zusammenhang mit ärztlicher Schweigepflicht ist im Einzelfall zu prüfen, welche Informationen der Arzt weitergeben darf und wie eine Honorarklage geführt werden kann, ohne sensible Daten zu offenbaren.

FAQ: Häufige Fragen aus Sicht von Betroffenen

„Mein volljähriges Kind war in Behandlung, die Rechnung kommt an mich. Muss ich das wirklich zahlen?“

Das hängt davon ab, ob Sie als Vertragspartner aufgetreten sind. Haben Sie die Behandlung in Ihrem Namen vereinbart, waren Sie Ansprechpartner und haben Sie Zahlungen geleistet, spricht vieles dafür, dass ein Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und der Ärztin bzw. dem Arzt geschlossen wurde – zugunsten Ihres Kindes. In diesem Fall können Sie zur Zahlung des Honorars verpflichtet sein. Eine genaue Beurteilung erfordert eine Prüfung aller Unterlagen und der Kommunikation im Einzelfall.

„Kann ich mich darauf berufen, dass der Arzt wegen der Schweigepflicht gar nicht gegen mich klagen darf?“

Die ärztliche Schweigepflicht schützt in erster Linie medizinische Inhalte der Behandlung. Sie verhindert aber grundsätzlich nicht, dass der Arzt seine Honorarforderungen geltend macht. Der OGH hat klargestellt, dass Verträge zugunsten Dritter nicht allein wegen der Verschwiegenheitspflicht nichtig sind. Im Streitfall ist jedoch genau zu prüfen, welche Informationen im Verfahren offenbart werden dürfen und wie dies datenschutzkonform erfolgen kann.

„Ich habe erst in der Berufung neue Argumente gegen den Vertrag gebracht. Wird das noch berücksichtigt?“

In Zivilverfahren gilt grundsätzlich ein Neuerungsverbot in den höheren Instanzen. Das bedeutet: Neue Tatsachen und neue rechtliche Argumente, die Sie in erster Instanz nicht vorgebracht haben, können in Berufung oder Revision oft nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb ist es so wichtig, schon im erstinstanzlichen Verfahren umfassend vorzutragen und sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.

„Ich habe nur als Mutter/Partnerin organisiert – bin ich automatisch Vertragspartner?“

Nicht automatisch. Entscheidend ist, wie Sie nach außen aufgetreten sind: Wer hat den Behandlungsvertrag unterschrieben? An wen wurden die Rechnungen adressiert? Wer hat bezahlt? Wie wurde die Zahlungspflicht besprochen? Wenn sich daraus ergibt, dass Sie im Namen des Patienten gehandelt haben, könnte der Patient Vertragspartner sein. Haben Sie aber im eigenen Namen gehandelt, werden Sie eher selbst als Vertragspartner angesehen. Hier kann eine rechtliche Einzelfallprüfung Klarheit schaffen.

Wann lohnt sich anwaltliche Unterstützung?

Konstellationen wie im Urteil des OGH vom 19.11.2024, 10 Ob 47/24w, sind in der Praxis alles andere als selten. Der Übergang zwischen „nur organisieren“ und „voller Vertragspartner mit Zahlungspflicht“ ist fließend und für medizinische Laien schwer zu erkennen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Medizinrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Betroffene dabei, ihre tatsächliche Rechtsposition zu klären, hohe Honorarforderungen zu prüfen und rechtzeitig die richtigen Einwände zu erheben.

Sind Sie mit hohen Arztrechnungen für die Behandlung eines Angehörigen oder Ihres (volljährigen) Kindes konfrontiert? Oder sind Sie als Ärztin oder Arzt unsicher, gegen wen Sie Ihre Honorarforderungen rechtssicher geltend machen können?

Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die typischen Fallstricke bei Behandlungsverträgen zugunsten Dritter und die prozessualen Hürden des Neuerungsverbots. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at an unserem Standort am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Vertrag zugunsten Dritter

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