September 3, 2026

Änderungskündigung beim Stromvertrag: Wann Energieanbieter Preise rechtmäßig erhöhen dürfen [Rechtsanwalt Wien]

Änderungskündigung beim Stromvertrag: Wann Energieanbieter Preise rechtmäßig erhöhen dürfen

Teurer Stromvertrag nach „neuem Angebot“ – ist das überhaupt erlaubt?

Änderungskündigung beim Stromvertrag: Viele Stromkundinnen und -kunden gehen davon aus, dass ihr Energieanbieter die Preise nicht einfach erhöhen darf. § 80 Abs 2a ElWOG schützt ja vor einseitigen Preiserhöhungen – so die weit verbreitete Annahme. Doch was ist, wenn der Anbieter den bestehenden Vertrag kündigt und gleichzeitig ein „neues Angebot“ mit deutlich höheren Preisen schickt? Handelt es sich dann um eine unzulässige Umgehung dieses Schutzes – oder um eine völlig zulässige Vertragsgestaltung?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 genau mit dieser Konstellation auseinandergesetzt (OGH vom 30.04.2025, 5 Ob 20/25i). Das Ergebnis ist für Konsumentinnen und Konsumenten von großer praktischer Bedeutung – insbesondere in Zeiten stark schwankender Energiepreise.

Änderungskündigung beim Stromvertrag

Was war passiert? Typischer Fall aus der Energiepraxis

Ein Stromkunde hatte einen aufrechten Liefervertrag mit einem Energieversorger. Der Anbieter löste diesen Vertrag nicht durch eine Preisänderung innerhalb des bestehenden Vertrags, sondern ging anders vor:

  • Er sprach eine ordentliche Kündigung des bestehenden Liefervertrags aus und hielt dabei die gesetzliche Kündigungsfrist von acht Wochen ein.
  • Gleichzeitig schickte er dem Kunden ein neues Angebot – mit höheren Preisen als bisher („Änderungskündigung“ bzw. Kündigung plus Neuangebot).
  • Die Mitteilung des Versorgers war vom 7.3.2023 datiert.
  • Der Kunde nahm das neue Angebot am 14.3.2023 an.
  • Die neuen, höheren Preise sollten ab 15.5.2023 gelten.

Der Kunde war damit jedoch nicht einverstanden. Er meinte, dass der Versorger mit dieser Konstruktion die Schutzvorschrift des § 80 Abs 2a ElWOG umgehen wolle. Nach seiner Ansicht liege in Wahrheit eine unzulässige einseitige Preiserhöhung vor, getarnt als „Kündigung mit Neuangebot“. Die Frage der Änderungskündigung beim Stromvertrag war damit zentral für den Rechtsstreit.

Er klagte daher auf Feststellung, dass die Preiserhöhung unzulässig sei. Die Vorinstanzen gaben dem Energieunternehmen Recht und wiesen die Klage ab. Der Kunde legte Revision ein – und scheiterte schließlich auch vor dem OGH. Zusätzlich musste er die Kosten der Revisionsbeantwortung des Unternehmens (602,54 EUR inkl. USt) ersetzen.

Wie hat der OGH entschieden? Kein Umgehungsgeschäft, sondern neuer Vertrag

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Vorgangsweise des Energieversorgers war rechtlich zulässig. Zentrale Überlegung des Gerichts:

  • § 80 Abs 2a ElWOG schützt Kundinnen und Kunden bei einseitigen Änderungen eines bereits bestehenden Vertrags, insbesondere bei einseitigen Preiserhöhungen durch den Lieferanten.
  • Eine solche einseitige Vertragsänderung liegt nicht vor, wenn der Lieferant den bestehenden Vertrag ordnungsgemäß kündigt und zugleich ein neues Angebot für einen neuen Vertrag ab einem späteren Zeitpunkt macht.
  • Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kommt ein neuer Vertrag zustande – zu den angebotenen Konditionen. Es handelt sich dann nicht um eine „Änderung“ des alten Vertrags, sondern um einen Neuabschluss.
  • Die spezielle Schutzbestimmung des § 80 Abs 2a ElWOG greift daher in dieser Konstellation nicht.

Der Kunde konnte sich somit nicht mit Erfolg darauf berufen, der Versorger habe die Schutzvorschriften „umgangen“. Der OGH sah kein rechtswidriges Umgehungsgeschäft, sondern eine rechtlich zulässige Gestaltung: Beendigung des alten Vertrags plus Angebot eines neuen Vertrags.

Zur Entscheidung.

Was schützt § 80 Abs 2a ElWOG eigentlich – und was nicht?

Um die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen, ist ein Blick auf den Sinn von § 80 Abs 2a ElWOG hilfreich – in laienverständlicher Sprache:

  • Die Norm soll verhindern, dass Energieversorger laufende Verträge einseitig zum Nachteil der Kundinnen und Kunden ändern – etwa durch eine Preissteigerung, ohne dass der Kunde etwas dazu sagen kann.
  • Wenn der Lieferant im bestehenden Vertragsverhältnis einseitig den Preis erhöht, muss er die Kunden transparent informieren und ihnen die Möglichkeit geben, den Vertrag kostenlos zu kündigen.
  • Dieser Schutz gilt aber nur, solange der ursprüngliche Vertrag noch aufrecht ist und der Anbieter ihn nicht beendet hat.

Etwas anderes ist es, wenn der Versorger den bestehenden Vertrag ordentlich kündigt und ab einem späteren Zeitpunkt ein neues Vertragsverhältnis vorschlägt. Dann stellt sich für den Kunden eine andere Frage: Will ich diesen neuen Vertrag abschließen – ja oder nein? Auch bei einer Änderungskündigung beim Stromvertrag bleibt diese grundsätzliche Wahlmöglichkeit bestehen.

Genau diesen Unterschied betont der OGH. Die Regelung zu einseitigen Vertragsänderungen ist nicht dafür gedacht, einen Anbieter zu zwingen, bestehende Verträge ewig zu alten Konditionen weiterzuführen. Sie schützt nur vor überraschenden und einseitig durchgesetzten Änderungen in laufenden Verträgen.

EU-Recht im Hintergrund: Fokus auf Vertragsänderungen, nicht auf Kündigungen

Der OGH stützt sich in seiner Beurteilung auch auf das europäische Recht, konkret auf Art. 10 Abs. 4 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie. Diese verlangt:

  • klare und rechtzeitige Information der Kunden über Vertragsänderungen,
  • das Recht, den Vertrag bei ungewollten Änderungen zu beenden.

Auch diese EU-Regelung richtet sich vorrangig an Änderungen bestehender Verträge, nicht an deren ordentliche Kündigung und ein neues Angebot. Das bestätigt die Sichtweise des OGH: Ein Neuangebot nach Kündigung ist – rechtlich betrachtet – eine Vertragsanbahnung und keine einseitige Änderung eines noch laufenden Vertrags.

Rechtsanwalt Wien

Was bedeutet das für Stromkundinnen und -kunden in der Praxis?

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich aus dieser Rechtsprechung wichtige Konsequenzen:

1. Annahme eines Neuangebots = Verzicht auf den „Preiserhöhungs-Schutz“

Wenn Sie das Neuangebot Ihres Energieversorgers aktiv annehmen, kommt ein neuer Vertrag zustande. Dann können Sie sich in Bezug auf die höheren Preise nicht mehr auf § 80 Abs 2a ElWOG berufen. Sie haben den neuen Preis freiwillig akzeptiert – auch wenn der Auslöser die Kündigung des alten Vertrags war.

2. Sie haben (meist) eine Wahl – nutzen Sie sie!

Eine ordentliche Kündigung mit Neuangebot bedeutet in der Regel: Sie können sich entscheiden.

  • Annahme: Sie akzeptieren die neuen Konditionen, der Vertrag läuft (als neuer Vertrag) mit erhöhten Preisen weiter.
  • Ablehnung bzw. keine Annahme: Der alte Vertrag endet nach Ablauf der Kündigungsfrist. Sie können zu einem anderen Anbieter wechseln oder einen anderen Tarif wählen.

Die Androhung „Wenn Sie nicht zustimmen, haben Sie keinen Strom mehr“ ist so pauschal meist unzutreffend. In der Praxis bestehen in aller Regel Wechselmöglichkeiten. Wichtig sind aber Fristen und rechtzeitige Planung. Gerade bei Fällen der Änderungskündigung beim Stromvertrag sollten Sie rechtzeitig aktiv werden.

3. Informationspflichten bleiben wichtig

Auch wenn § 80 Abs 2a ElWOG nicht direkt anwendbar ist, muss der Anbieter Sie klar und nachvollziehbar informieren:

  • ab wann der alte Vertrag endet,
  • zu welchem Datum das neue Angebot gelten soll,
  • welche konkreten Preise und Konditionen vorgesehen sind.

Sind Schreiben unklar, missverständlich oder wirken sie auf Sie wie eine „Drohung“, sollten Sie das nicht einfach hinnehmen, sondern nachfragen oder rechtlichen Rat einholen.

Handlungsempfehlungen: So reagieren Sie auf Kündigung plus Neuangebot richtig

1. Schreiben sorgfältig lesen – nicht nur überfliegen

Nehmen Sie E-Mails und Briefe Ihres Energieversorgers ernst. Achten Sie vor allem auf:

  • Art der Nachricht: Ist es eine echte Kündigung des bestehenden Vertrags oder nur eine Information über eine Preisänderung?
  • Fristen: Wann endet der alte Vertrag? Bis wann müssen Sie reagieren, wenn Sie das neue Angebot annehmen oder ablehnen wollen?
  • Neue Preise: Wie hoch ist der neue Arbeits- und Grundpreis? Wie stark ist die Erhöhung im Vergleich zu bisher?

2. Neuangebot nie „aus dem Bauch heraus“ annehmen

Bevor Sie einer Änderungskündigung mit Neuangebot zustimmen, sollten Sie:

  • Tarife anderer Anbieter vergleichen (Online-Vergleichsportale, direkte Anfragen),
  • prüfen, ob ein befristeter Preis oder variable Preisgleitklauseln vereinbart sind,
  • überlegen, wie flexibel Sie bleiben möchten (Mindestvertragsdauer, Kündigungsfristen).

Eine schnelle E-Mail mit „Ja, einverstanden“ kann ein langfristig teurer Fehler sein.

3. Schriftverkehr aufbewahren

Heben Sie alle Schreiben, E-Mails und Vertragsunterlagen gut auf:

  • Datum der Kündigung,
  • Text des Neuangebots,
  • Ihre Antwort (Annahme oder Ablehnung),
  • Bestätigungen des Anbieters.

Diese Unterlagen sind wichtig, falls es später zu Unklarheiten oder Streitigkeiten kommt – etwa über den Zeitpunkt der Beendigung oder die tatsächlich vereinbarten Preise.

4. Unsicher? Vor Annahme rechtlichen Rat einholen

Wenn Sie das Gefühl haben, dass das Schreiben des Anbieters irreführend formuliert ist oder Sie unter Druck setzt, sollten Sie die Situation frühzeitig prüfen lassen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Energierecht kennt die Kanzlei Pichler die typischen Formulierungen der Anbieter und weiß, wo rechtliche Angriffsflächen bestehen können.

Eine rechtliche Einschätzung vor Ihrer Zustimmung ist meist deutlich günstiger als ein nachträglicher Gerichtsprozess – der, wie im besprochenen Fall, mit erheblichen Kosten enden kann.

FAQ: Häufige Fragen zur Änderungskündigung beim Energievertrag

Kann mein Stromanbieter den Vertrag einfach kündigen und teurere Preise verlangen?

Er darf den bestehenden Vertrag ordentlich kündigen, wenn die vereinbarten oder gesetzlichen Fristen eingehalten werden. Gleichzeitig darf er Ihnen ein neues, teureres Angebot machen. Ob diese höheren Preise „verlangt“ werden können, hängt dann davon ab, ob Sie das Angebot annehmen. Ohne Ihre Annahme kommt der neue Vertrag nicht zustande – der alte endet aber durch die Kündigung.

Bin ich an das neue Angebot gebunden, wenn ich einfach nichts tue?

Ob Schweigen als Zustimmung gilt, hängt vom konkreten Vertrag und der Gestaltung des Schreibens ab. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht: Schweigen ist keine Zustimmung. Manche Verträge versuchen aber, eine „Zustimmung durch Nicht-Widerspruch“ zu vereinbaren. Ob das wirksam ist, ist eine Einzelfrage. Wenn Sie ein Schreiben nicht verstehen, sollten Sie es nicht ignorieren, sondern rechtzeitig nachfragen oder anwaltlichen Rat einholen.

Kann ich mich bei einer Änderungskündigung auf § 80 Abs 2a ElWOG berufen?

Nach der Entscheidung des OGH vom 30.04.2025, 5 Ob 20/25i, in der es um eine ordentliche Kündigung mit gleichzeitigem Neuangebot ging, ist das grundsätzlich nicht möglich. Die Schutzbestimmung ist auf einseitige Änderungen im laufenden Vertrag zugeschnitten, nicht auf die Beendigung des Vertrags plus Neuabschluss. Ob im Einzelfall dennoch andere Verbraucherschutzregelungen greifen (z. B. wegen Irreführung, Intransparenz etc.), muss individuell geprüft werden. Die Änderungskündigung beim Stromvertrag kann daher unterschiedlich bewertet werden.

Was passiert, wenn ich das Neuangebot ablehne und keinen neuen Anbieter finde?

Lehnen Sie das Angebot ab oder nehmen es nicht an, läuft Ihr alter Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist aus. Sie sollten daher rechtzeitig einen neuen Anbieter suchen, um eine Versorgungslücke zu vermeiden. In vielen Fällen greift im Hintergrund eine Grundversorgung oder Ersatzversorgung, die aber oft deutlich teurer sein kann. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu handeln.

Wann lohnt sich anwaltliche Unterstützung?

Energieverträge werden immer komplexer, und die Schreiben der Anbieter sind für juristisch nicht geschulte Personen oft schwer zu durchschauen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Vertrags- und Energierecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Sie dabei, Ihre Rechte zu kennen und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

Wenn Sie ein Kündigungs- oder Neuangebots-Schreiben Ihres Energieversorgers erhalten haben und unsicher sind, wie Sie reagieren sollen, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. So können Sie kostspielige Fehlentscheidungen und unnötige Gerichtsverfahren vermeiden.

Sie erreichen die Kanzlei Pichler in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten – von der Prüfung der Schreiben bis zur Vertretung in einem allfälligen Streitverfahren.

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Änderungskündigung beim Stromvertrag

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