Abschalteinrichtung: OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Abschalteinrichtung im Diesel: Was bedeutet die OGH-Entscheidung für Fahrzeugbesitzer?

Abschalteinrichtung: Wann ist die Abgassteuerung eines Diesel-Fahrzeugs rechtlich unzulässig? Reicht bereits ein einzelnes Bauteil, das die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen vermindert? Oder muss das gesamte Emissionskontrollsystem betrachtet werden?

Diese Fragen sind für viele Käufer gebrauchter Diesel-Fahrzeuge von erheblicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat sie in einer Entscheidung vom 08.10.2026 nicht endgültig beantwortet, sondern dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren betrifft einen gebrauchten Diesel-Pkw mit Euro-6b-Motor, Abgasrückführung, SCR-Katalysator und AdBlue-System.

Die Entscheidung OGH 08.10.2026, 4 Ob 125/26z kann deshalb für zahlreiche sogenannte Dieselfälle wichtig werden. Einen sofortigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises begründet sie jedoch noch nicht. Zur Entscheidung.

Der konkrete Fall: Mehrere Systeme zur Abgasreinigung

Der Kläger hatte einen gebrauchten Diesel-Pkw gekauft. Das Fahrzeug verfügte über eine Abgasrückführung, kurz AGR, sowie über eine weitere Abgasnachbehandlung durch einen SCR-Katalysator und AdBlue.

Der Vorwurf lautete, dass im Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut seien. Unter einer Abschalteinrichtung versteht man vereinfacht eine technische Steuerung, durch die die Wirksamkeit der Abgasreinigung abhängig von bestimmten Bedingungen reduziert wird. In Betracht kommen etwa die Außentemperatur, bestimmte Fahrsituationen oder unterschiedliche Betriebszustände.

Der Käufer verlangte im Wesentlichen:

  • die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs,
  • hilfsweise den Ersatz eines behaupteten Minderwerts von 25 Prozent des Kaufpreises sowie
  • die Feststellung, dass der Hersteller für weitere Folgen haftet.

Das Landesgericht Linz wies die Klage zunächst ab. Nach seiner Beurteilung wurde die temperaturabhängige Abgasrückführung während nahezu des gesamten Jahres eingesetzt. Die verschiedenen Betriebsmodi des SCR-Systems hielt das Erstgericht für notwendig. Außerdem war das Fahrzeug bei den vorgesehenen Prüfbedingungen innerhalb der maßgeblichen Grenzwerte geblieben.

Das Oberlandesgericht Linz hob diese Entscheidung auf. Es sah die unterschiedlichen Betriebsmodi des SCR-Systems grundsätzlich als mögliche Abschalteinrichtung an. Allerdings fehlten nach seiner Einschätzung noch wichtige Feststellungen. Insbesondere musste geklärt werden, ob die Steuerung ausnahmsweise zulässig war und wie die Abgasrückführung mit dem SCR-System zusammenwirkte.

Der OGH entscheidet noch nicht endgültig

Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Sache keine endgültige Entscheidung über den Schadenersatz– beziehungsweise Schadenersatzanspruch getroffen. Er legte mehrere Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vor und setzte das Verfahren bis zur Beantwortung dieser Fragen aus.

Die Vorinstanzen in diesem Verfahren waren laut Entscheidungskopf das Oberlandesgericht Linz und das Landesgericht Linz.

Im Mittelpunkt stehen mehrere technisch und rechtlich schwierige Punkte:

Ist das gesamte Abgassystem entscheidend?

Eine zentrale Frage lautet, ob die Abgasreinigung als Gesamtsystem beurteilt werden muss. Dann wäre zu prüfen, wie Abgasrückführung und SCR-Katalysator zusammenwirken und welche Wirkung das gesamte System im Ergebnis erreicht.

Eine weniger wirksame Abgasrückführung könnte nach diesem Ansatz möglicherweise durch eine besonders wirksame SCR-Abgasnachbehandlung ausgeglichen werden. Für den Käufer wäre dann nicht allein entscheidend, dass ein einzelnes System seine Leistung unter bestimmten Bedingungen reduziert. Maßgeblich wäre vielmehr, ob die gesamte Abgasreinigung dadurch schlechter funktioniert.

Kann bereits ein einzelnes Bauteil problematisch sein?

Ebenso denkbar ist, dass jedes emissionsrelevante Bauteil gesondert beurteilt werden muss. Dann könnte bereits ein einzelnes „Thermofenster“ oder eine bestimmte Steuerung des SCR-Systems rechtlich relevant sein, wenn dadurch die Abgasreinigung im normalen Fahrbetrieb vermindert wird.

In diesem Fall könnte der Käufer möglicherweise zunächst die problematische Funktionsweise eines einzelnen Bauteils darlegen. Der Hersteller müsste sich dann gegebenenfalls darauf berufen und nachweisen, dass andere Systeme die nachteilige Wirkung ausgleichen.

Müssen konkrete Grenzwerte überschritten werden?

Der Gerichtshof der Europäischen Union soll außerdem klären, ob eine verminderte Wirksamkeit der Abgasreinigung allein genügt. Oder muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass durch die Steuerung ein konkreter gesetzlicher Emissionsgrenzwert überschritten wird?

Diese Unterscheidung ist praktisch bedeutsam. Wenn bereits die Verringerung der Abgasreinigung rechtlich ausreicht, könnten Käufer einen Anspruch möglicherweise auch ohne den Nachweis einer bestimmten Grenzwertüberschreitung geltend machen. Ist hingegen eine konkrete Überschreitung erforderlich, wären umfangreiche technische Untersuchungen notwendig.

Prüfstand oder Straßenverkehr: Wo müssen die Grenzwerte eingehalten werden?

Das Fahrzeug im Ausgangsfall hielt die Grenzwerte am Prüfstand ein. Damit ist aber noch nicht beantwortet, wie sich das Fahrzeug bei normaler Nutzung auf der Straße verhält.

Der Vorlagebeschluss stellt deshalb auch die Frage, ob Emissionsgrenzwerte nur unter den vorgeschriebenen Prüfbedingungen oder während der normalen Lebensdauer und Nutzung des Fahrzeugs eingehalten werden müssen. Ein Fahrzeug kann einen standardisierten Test bestehen und dennoch im tatsächlichen Fahrbetrieb eine deutlich andere Abgasreinigung aufweisen.

Für Käufer ist das ein wesentlicher Unterschied. Die Prüfung am Rollenprüfstand bildet nicht jede Fahrsituation ab. Temperatur, Geschwindigkeit, Motorlast und andere Betriebsbedingungen können Einfluss darauf haben, wie die Abgasreinigung gesteuert wird.

Offen ist außerdem, wer eine Einhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb beweisen muss. Gerade diese technischen Daten befinden sich häufig nicht beim Käufer, sondern beim Hersteller.

Warum die Beweislast für Betroffene entscheidend ist

Ein Käufer kann in vielen Fällen erkennen, dass ein Fahrzeug unterschiedliche Betriebsmodi besitzt. Die genaue technische Funktionsweise, die verwendeten Kennfelder und das Zusammenspiel mehrerer Abgasreinigungssysteme sind für ihn jedoch meist nicht zugänglich.

Die bisherige österreichische Sichtweise stellt bei mehreren zusammenwirkenden Systemen grundsätzlich auf das Gesamtergebnis ab. Das kann für Käufer eine hohe Hürde bedeuten. Sie müssten möglicherweise erklären und beweisen, wie mehrere technische Komponenten zusammenwirken und ob die Abgasreinigung insgesamt beeinträchtigt wird.

Der OGH weist in seinem Vorlagebeschluss darauf hin, dass Käufer oftmals nicht über die notwendigen technischen Informationen verfügen. Nach österreichischem Recht kann der Hersteller zwar zur Mitwirkung und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sein. Ob diese Mitwirkungspflichten aus Sicht des Unionsrechts ausreichen oder ob eine weitergehende Verlagerung der Beweislast erforderlich ist, bleibt jedoch offen.

Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union könnte deshalb nicht nur die technische Beurteilung, sondern auch die praktische Durchsetzbarkeit von Ansprüchen beeinflussen.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

Ein Software-Update liegt vor

Ein Software-Update oder eine Rückrufinformation kann ein wichtiger Hinweis auf eine technische Änderung am Fahrzeug sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorlag oder ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises besteht. Entscheidend bleibt, welche Funktion geändert wurde und welche Auswirkungen sie auf die Abgasreinigung hatte.

Das Fahrzeug besteht den Prüfstandtest

Das Bestehen eines Prüfstandtests schließt eine rechtliche Auseinandersetzung nicht zwingend aus. Zu klären ist, ob die Abgasreinigung auch bei normaler Nutzung wirksam funktioniert und welche Bedeutung dem Prüfstandsergebnis nach dem anzuwendenden Unionsrecht zukommt.

Mehrere Abgasreinigungssysteme arbeiten zusammen

Bei Fahrzeugen mit AGR und SCR stellt sich besonders deutlich die Frage, ob einzelne Komponenten oder das Gesamtsystem zu untersuchen sind. Ein technischer Zusammenhang kann für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein. Der bloße Hinweis, dass ein Fahrzeug über mehrere Systeme verfügt, beantwortet diese Frage nicht.

Technische Unterlagen fehlen

Fehlende Unterlagen machen die Prüfung schwieriger, schließen sie aber nicht zwingend aus. Kaufvertrag, Rechnungen, Werkstattberichte, Informationen zu Software-Updates und Schriftverkehr mit dem Händler oder Hersteller sollten vollständig gesammelt werden.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Fahrzeugunterlagen sichern: Bewahren Sie Kaufvertrag, Rechnungen, Serviceunterlagen und sämtliche Mitteilungen zum Fahrzeug auf.
  • Software-Updates dokumentieren: Notieren Sie, wann ein Update angeboten oder durchgeführt wurde und welche Informationen dazu vorliegen.
  • Technische Behauptungen nicht pauschal formulieren: Entscheidend ist die konkrete Funktionsweise der Abgassteuerung, nicht allein die Bezeichnung als Diesel-Fahrzeug.
  • Anspruchsgrundlage und Beweismittel prüfen: Vor einer Klage sollte geklärt werden, welche Abschalteinrichtung behauptet werden kann und wie sich ihre Wirkung belegen lässt.
  • Verfahrensentwicklung beachten: Die endgültige Bedeutung der Entscheidung hängt wesentlich von der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union ab.

Die Entscheidung des OGH spricht daher weder automatisch für noch automatisch gegen alle Besitzer von Diesel-Fahrzeugen. Sie zeigt vielmehr, dass die technische und rechtliche Beurteilung noch nicht abschließend geklärt ist.

Häufige Fragen zur Abschalteinrichtung beim Diesel

Bekomme ich jetzt automatisch den Kaufpreis zurück?

Nein. Der OGH hat im konkreten Verfahren noch keinen Anspruch zugesprochen. Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von der konkreten technischen Steuerung, ihrer Wirkung auf die Abgasreinigung und der weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab.

Reicht ein Software-Update als Beweis aus?

Ein Software-Update kann ein Indiz sein. Es beweist jedoch nicht automatisch, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war. Es muss geprüft werden, welche technische Funktion geändert wurde und ob dadurch die Abgasreinigung zuvor unzulässig vermindert wurde.

Muss ich als Käufer das gesamte Abgassystem erklären können?

Das ist gerade eine der Fragen, die noch geklärt werden sollen. Der OGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, ob der Käufer das gesamte Zusammenspiel der Abgasreinigung beweisen muss oder ob der Nachweis eines einzelnen problematischen Bauteils ausreichen kann.

Ist ein bestandenes Prüfverfahren entscheidend?

Ein bestandenes Prüfverfahren kann für die Beurteilung relevant sein. Es beantwortet aber nicht zwingend die Frage, wie sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr verhält. Auch diese Abgrenzung ist Gegenstand des Vorlageverfahrens.

Abschalteinrichtung: Rechtsanwalt Wien für die rechtliche Prüfung

Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die Unterlagen zu einem betroffenen Diesel-Fahrzeug rechtlich einordnen und die maßgeblichen technischen und verfahrensrechtlichen Fragen herausarbeiten. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen, zur Beweissituation und zur Bedeutung der weiteren europäischen Rechtsprechung.

Wenn Sie ein gebrauchtes Diesel-Fahrzeug mit AGR- und SCR-System gekauft haben oder Unterlagen zu einem Software-Update besitzen, lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter +43 1 513 07 00 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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