September 23, 2026

Abholkauf: Ware richtig bereitstellen [Rechtsanwalt Wien]

Abholkauf und Kaufvertrag: Wann muss der Verkäufer die Ware tatsächlich bereitstellen?

Abholkauf: Wer eine gebrauchte Maschine, einen Tank oder eine andere sperrige Ware kauft, übernimmt häufig auch den Ausbau und den Transport. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Verkäufer jede Verantwortung abgeben kann. Befindet sich die Ware auf dem Gelände eines Dritten, muss der Verkäufer dafür sorgen, dass der Käufer sie dort tatsächlich übernehmen darf.

Eine bloße Kennzeichnung der Ware, eine Rechnung oder die mündliche Zusage, die Abholung werde schon möglich sein, reicht nicht immer aus. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017: OGH vom 29.11.2017, 8 Ob 12/17y. Der OGH bestätigte darin, dass ein Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern durfte, weil die gekaufte Ware trotz Zahlung nicht ordnungsgemäß zur Abholung bereitgestellt worden war. Zur Entscheidung.

Der typische Konflikt beim Abholkauf

Beim sogenannten Abholkauf wird vereinbart, dass der Käufer die Ware selbst abholt. Das ist bei gebrauchten Maschinen, Industrieanlagen, Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen oder Waren aus einer Betriebsauflösung üblich.

In der Praxis entstehen Probleme vor allem dann, wenn sich die Ware nicht beim Verkäufer selbst befindet. Sie kann etwa

  • in einem fremden Lager,
  • auf dem Betriebsgelände eines anderen Unternehmens,
  • in gemieteten Räumlichkeiten oder
  • in einer Anlage befinden, die erst ausgebaut werden muss.

Der Verkäufer kann sich in einer solchen Situation nicht ohne Weiteres darauf berufen, der Käufer sei zur Abholung verpflichtet gewesen. Entscheidend ist, ob der Käufer die Ware tatsächlich übernehmen konnte.

Das ist ein wesentlicher Unterschied: Eine Ware ist nicht schon deshalb ordnungsgemäß bereitgestellt, weil sie identifiziert wurde oder irgendwo zur Verfügung stehen soll. Sie muss für den Käufer auch praktisch und rechtlich zugänglich sein.

Was geschah im Fall des OGH?

Der Beklagte hatte von einem Schweizer Unternehmen eine gebrauchte Obstverwertungsanlage mit mehreren Tanks gekauft. Er war verpflichtet, die Anlage aus den Kellerräumen der Verkäuferin zu entfernen.

Anschließend verkaufte er zwei große Tanks an die Klägerin weiter. Der Kaufpreis betrug insgesamt 28.000 Euro. Die Klägerin sollte die Tanks selbst ausbauen und abtransportieren. Sie bezahlte den Kaufpreis, konnte die Tanks aber zunächst nicht abholen.

Der Grund dafür lag nicht allein in einer Verzögerung der Klägerin. Die Tanks befanden sich weiterhin auf dem Gelände des Schweizer Unternehmens. Dieses verlangte für den Ausbau eine schriftliche Zustimmung oder eine entsprechende Abholberechtigung des Beklagten. Der Beklagte stellte eine solche Bestätigung trotz Aufforderung nicht aus.

Zusätzlich entfernte er die gesamte Anlage auch nach mehreren Fristverlängerungen nicht vollständig aus den Räumlichkeiten. Die Klägerin erklärte schließlich im Juni 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den bereits bezahlten Kaufpreis zurück.

Der Beklagte wandte unter anderem ein, die Klägerin hätte die Tanks längst abholen können. Sie befinde sich daher im sogenannten Annahmeverzug. Außerdem machte er zusätzliche Lagerkosten geltend.

Der OGH: Abholung setzt tatsächliche Zugriffsmöglichkeit voraus

Der OGH wies die Revision des Beklagten zurück. Damit blieb die für die Klägerin günstige Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Die Klägerin durfte vom Vertrag zurücktreten und erhielt den Kaufpreis zurück. Zusätzlich musste der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.241,55 Euro ersetzen.

Der Gerichtshof stellte insbesondere darauf ab, dass die Tanks der Klägerin noch nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden waren. Der Beklagte hätte sicherstellen müssen, dass die Klägerin die Tanks beim Drittbesitzer tatsächlich abholen konnte.

Eine bloße Kennzeichnung der Tanks mit Namenszetteln genügte dafür nicht. Ebenso wenig reichte es aus, dass der Beklagte behauptete, die Tanks seien für die Klägerin bestimmt. Ohne eine schriftliche Zustimmung oder Abholberechtigung konnte die Klägerin die Ware vom Gelände des Drittbesitzers nicht übernehmen.

Deshalb befand sich die Klägerin nach der Beurteilung des OGH nicht im Annahmeverzug. Der Beklagte konnte ihr somit nicht erfolgreich vorwerfen, die Abholung schuldhaft verzögert zu haben. Auch die behaupteten Lagerkosten konnte er nicht erfolgreich gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises aufrechnen.

Warum das auch bei grenzüberschreitenden Käufen wichtig ist

Auf den Vertrag war das UN-Kaufrecht, kurz CISG, anzuwenden. Dieses Regelwerk gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Warenkäufen zwischen Unternehmen in verschiedenen Staaten.

Auch nach diesem Regelungsrahmen bleibt die grundlegende Überlegung klar: Bei einem Abholkauf muss der Käufer die Ware zwar grundsätzlich selbst abholen. Der Verkäufer muss aber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Abholung überhaupt möglich ist.

Befindet sich die Ware bei einem Dritten, muss der Verkäufer daher regelmäßig sicherstellen, dass der Dritte die Ware herausgibt oder den Ausbau zulässt. Das kann beispielsweise durch folgende Maßnahmen geschehen:

  • eine direkte Weisung des Verkäufers an den Lagerhalter,
  • eine schriftlich bestätigte Abholberechtigung,
  • eine Vollmacht für den Käufer oder das beauftragte Transportunternehmen,
  • Dokumente, die den Anspruch auf Herausgabe der konkreten Ware belegen.

Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Ware rechtlich möglicherweise noch nicht ordnungsgemäß bereitgestellt. Der Verkäufer kann sich dann nicht ohne Weiteres auf eine verspätete Abholung berufen.

Was bedeutet das für Verkäufer und Käufer?

Verkäufer müssen den tatsächlichen Zugriff ermöglichen

Verkäufer sollten vor Abschluss des Kaufvertrags klären, wer die Ware tatsächlich besitzt und wer über den Zugang zu den Räumlichkeiten entscheidet. Besonders wichtig sind folgende Fragen:

  • Befindet sich die Ware auf dem eigenen Gelände oder bei einem Dritten?
  • Benötigt der Käufer eine Zustimmung zum Betreten oder zum Ausbau?
  • Wer darf die Ware herausgeben?
  • Wer organisiert den Ausbau und den Transport?
  • Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Ware abholbereit sein?
  • Welche Vollmachten oder Dokumente verlangt der Lagerhalter?

Diese Punkte sollten nicht nur mündlich besprochen werden. Eine klare schriftliche Regelung verhindert späteren Streit darüber, ob die Abholung an der fehlenden Mitwirkung des Käufers oder an einer unzureichenden Vorbereitung des Verkäufers gescheitert ist.

Käufer sollten sich nicht mit einer bloßen Zusage zufriedengeben

Käufer sollten vor der Zahlung oder spätestens vor der Abholung darauf achten, dass die Ware eindeutig bezeichnet ist. Zusätzlich sollte schriftlich festgehalten werden, dass sie selbst oder ein beauftragtes Unternehmen die Ware übernehmen und gegebenenfalls ausbauen darf.

Eine Rechnung allein beantwortet diese Fragen nicht. Auch ein Namensschild an einer Maschine oder einem Tank beweist nicht, dass der Drittbesitzer die Herausgabe tatsächlich zulässt.

Ist die Abholung trotz Zahlung nicht möglich, sollte der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, einen abholbereiten Zustand herzustellen. Dabei sollte eine angemessene Frist gesetzt und konkret beschrieben werden, welche Mitwirkung fehlt, etwa eine Abholberechtigung, eine Zustimmung zum Ausbau oder die Freigabe durch den Lagerhalter.

Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Rücktritt vom Vertrag und die Rückforderung des Kaufpreises in Betracht kommen. Eine Verzögerung führt nicht automatisch zu einem Rücktrittsrecht. Maßgeblich sind immer die konkreten Vereinbarungen, die Ursache der Verzögerung und die Frage, ob die Ware tatsächlich ordnungsgemäß bereitgestellt wurde.

Vier Situationen aus der Praxis

  • Gebrauchte Produktionsmaschine: Die Maschine wurde gekauft, steht aber noch in einer gemieteten Halle. Der Vermieter verweigert den Abbau, weil keine schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorliegt. Ohne diese Freigabe ist die Abholung möglicherweise nicht möglich.
  • Waren aus einer Betriebsauflösung: Der Käufer bezahlt mehrere Anlagen. Der Verkäufer bezeichnet die einzelnen Stücke zwar, erteilt dem beauftragten Spediteur aber keine Vollmacht. Der Spediteur kann die Ware nicht übernehmen.
  • Fremdes Lager: Der Verkäufer behauptet, die Ware liege zur Abholung bereit. Der Lagerhalter gibt sie jedoch nur gegen Vorlage einer schriftlichen Anweisung heraus. Solange diese fehlt, kann die Verzögerung nicht ohne Weiteres dem Käufer zugerechnet werden.
  • Ausbaupflicht des Käufers: Der Käufer soll eine große Anlage selbst zerlegen. Dafür benötigt er Zugang zu bestimmten Räumen und die Zustimmung des Besitzers. Diese Voraussetzungen müssen rechtzeitig geschaffen werden.

Was sollten Betroffene jetzt dokumentieren?

  • den Kaufvertrag und alle Nachträge,
  • Rechnungen und Zahlungsbelege,
  • den genauen Standort der Ware,
  • schriftliche Abholtermine und Fristsetzungen,
  • E-Mails mit dem Verkäufer und dem Drittbesitzer,
  • abgelehnte oder nicht beantwortete Abholversuche,
  • Zusagen zu Ausbau, Transport und Herausgabe.

Wichtig ist außerdem, zwischen einer tatsächlichen Abholmöglichkeit und einer bloßen Behauptung des Verkäufers zu unterscheiden. Wer die Abholung versucht hat und dabei am fehlenden Zugang, an einer fehlenden Vollmacht oder an der Weigerung eines Dritten gescheitert ist, sollte diesen Vorgang möglichst genau festhalten.

Häufige Fragen zum Abholkauf

Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ich die Ware nicht abholen kann?

Nicht jede Verzögerung berechtigt automatisch zum Rücktritt. Entscheidend ist, warum die Abholung nicht möglich ist und ob der Verkäufer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Fehlt eine notwendige Abholberechtigung oder Zustimmung, kann ein Rücktritt nach erfolgloser Fristsetzung jedoch in Betracht kommen.

Reicht es, wenn die Ware mit meinem Namen beschriftet ist?

Nein, eine Kennzeichnung allein muss nicht genügen. Der Käufer muss die Ware beim tatsächlichen Besitzer auch herausverlangen und übernehmen können. Dafür kann eine schriftliche Freigabe, Weisung oder Vollmacht erforderlich sein.

Wer muss die Lagerkosten bezahlen?

Das hängt vom Vertrag und von der Ursache der Lagerung ab. Lagerkosten können dem Käufer nicht ohne Weiteres angelastet werden, wenn der Verkäufer die Ware nicht ordnungsgemäß bereitgestellt oder eine erforderliche Abholberechtigung nicht erteilt hat.

Was mache ich, wenn der Verkäufer auf meine Nachrichten nicht reagiert?

Die fehlende Mitwirkung sollte schriftlich konkret beschrieben werden. Empfehlenswert ist eine angemessene Frist zur Herstellung der Abholmöglichkeit. Danach sollte rechtlich geprüft werden, ob weitere Ansprüche, ein Rücktritt oder die Rückforderung des Kaufpreises durchsetzbar sind.

Rechtzeitig prüfen lassen: Rechtsanwalt Wien

Ein Abholkauf klingt zunächst einfach: Der Käufer zahlt, organisiert den Transport und nimmt die Ware mit. Sobald jedoch ein fremder Lagerhalter, ein Vermieter oder ein anderes Unternehmen beteiligt ist, können sich erhebliche rechtliche Risiken ergeben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Vertragsrecht prüft die Kanzlei Pichler, ob die Ware tatsächlich ordnungsgemäß bereitgestellt wurde, wer für die fehlende Abholmöglichkeit verantwortlich ist und welche Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sinnvoll sind.

Wenn Sie eine Maschine oder andere Ware bezahlt haben, diese aber nicht übernehmen können, lassen Sie die Vertragsunterlagen und den bisherigen Schriftverkehr prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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