Abgasskandal Verjährung: Können Ansprüche gegen den Autohersteller noch geltend gemacht werden?
Abgasskandal Verjährung ist für viele Käufer betroffener Dieselfahrzeuge ein wichtiges Thema, wenn sie erst Jahre nach dem Kauf erfahren haben, dass ihr Fahrzeug möglicherweise mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Häufig stellt sich dann eine entscheidende Frage: Ist ein Schadenersatzanspruch bereits verjährt – oder besteht trotz des Zeitablaufs noch eine rechtliche Möglichkeit?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass diese Frage nicht immer einfach mit dem Ablauf von drei Jahren beantwortet werden kann. In seinem Urteil OGH vom 27.06.2022, 6 Ob 160/21d hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück. Zur Entscheidung. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2022 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihre grundsätzlichen Aussagen zur Verjährung und zur möglichen Haftung eines Fahrzeugherstellers bleiben für vergleichbare Fälle jedoch bedeutsam.
Der typische Fall: Das Fahrzeug war beim Kauf möglicherweise weniger wert
In dem Verfahren hatte ein Verbraucher im Oktober 2012 bei einem Vertragshändler in Wiener Neustadt einen PKW um 17.700 Euro gekauft. Herstellerin war ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Der Käufer behauptete, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei.
Eine solche Einrichtung kann dazu führen, dass ein Fahrzeug die vorgeschriebenen Abgaswerte zwar am Prüfstand einhält, im normalen Straßenbetrieb aber deutlich mehr Schadstoffe ausstößt. Aus Sicht des Käufers war das Fahrzeug deshalb bereits bei der Übergabe mangelhaft und wirtschaftlich weniger wert.
Der Käufer verlangte von der Herstellerin 5.310 Euro Schadenersatz. Das entsprach einer behaupteten Wertminderung von 30 Prozent des Kaufpreises. Zusätzlich wollte er feststellen lassen, dass die Herstellerin auch für zukünftige Schäden haften müsse, etwa für weitere Reparaturkosten oder andere Nachteile, die durch die technische Problematik entstehen könnten.
Die Herstellerin wandte unter anderem ein, dass die Ansprüche bereits verjährt seien. Der Käufer sei spätestens im Oktober 2015 über die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Abgasskandal informiert worden. Die Klage wurde jedoch erst im Juli 2020 eingebracht. Zwischenzeitlich war im August 2017 ein Softwareupdate durchgeführt worden.
Warum ein Softwareupdate die Verjährung nicht automatisch neu starten lässt
Betroffene Fahrzeughalter gehen häufig davon aus, dass ein später durchgeführtes Softwareupdate die rechtliche Situation verändert. Das kann technisch durchaus von Bedeutung sein. Für den Beginn der Verjährung gilt aber nicht automatisch dasselbe.
Bei einem außervertraglichen Schadenersatzanspruch beginnt die normale dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich zu laufen, sobald die geschädigte Person weiß:
- dass ein Schaden eingetreten ist,
- wer dafür verantwortlich sein soll und
- wodurch der Schaden verursacht wurde.
Die genaue Höhe des Schadens muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig feststehen. Ebenso ist es nicht zwingend erforderlich, dass bereits jede technische oder wirtschaftliche Folge abschließend geklärt ist.
Im vom OGH behandelten Fall ging das Gericht davon aus, dass der Käufer spätestens durch ein Schreiben im Oktober 2015 ausreichend über die Betroffenheit seines Fahrzeugs und den möglichen Abgasskandal informiert war. Unter dieser Voraussetzung wäre die dreijährige Frist grundsätzlich im Oktober 2018 abgelaufen gewesen.
Das im Jahr 2017 durchgeführte Softwareupdate verschob den Beginn der Verjährung nicht automatisch. Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn beispielsweise konkrete Vergleichsgespräche geführt, ein Anspruch ausdrücklich anerkannt oder durch das Verhalten des Herstellers ein berechtigtes Vertrauen auf eine spätere Regulierung geschaffen worden wäre. Im konkreten Verfahren sah der OGH im bisherigen Vorbringen dafür allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die wichtige Ausnahme: eine mögliche 30-jährige Verjährungsfrist
Der OGH wies zugleich darauf hin, dass neben der normalen dreijährigen Frist eine deutlich längere Verjährungsfrist in Betracht kommen kann. Das gilt dann, wenn der Schaden durch eine besonders schwere, vorsätzlich begangene Straftat verursacht wurde, etwa durch schweren Betrug.
Diese Möglichkeit ist für Betroffene besonders wichtig. Sie bedeutet jedoch keinesfalls, dass jeder Abgasskandal automatisch zu einer 30-jährigen Verjährungsfrist führt. Dafür müssen konkrete rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Erforderlich ist insbesondere, dass ein bestimmtes strafbares Verhalten nachvollziehbar behauptet und bewiesen werden kann. Bei einem möglichen Betrug müsste es unter anderem um folgende Fragen gehen:
- Welche Personen innerhalb des Unternehmens waren beteiligt?
- Worin genau bestand die behauptete Täuschung?
- Wussten die verantwortlichen Personen, dass Käufer über wesentliche Eigenschaften des Fahrzeugs getäuscht werden?
- Nahmen sie eine Schädigung der Käufer zumindest in Kauf?
- Sollte dadurch für das Unternehmen oder andere Personen ein rechtswidriger Vermögensvorteil entstehen?
Allgemeine Hinweise auf einen „Abgasskandal“, eine Manipulation oder eine Abschalteinrichtung reichen dafür nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob das behauptete strafbare Verhalten einzelnen Personen konkret zugeordnet werden kann und ob diese Personen als maßgebliche Organe der Herstellerin gehandelt haben.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der OGH hat den Käufer nicht endgültig für siegreich erklärt. Ebenso wenig wurde die Klage endgültig wegen Verjährung abgewiesen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Das Erstgericht muss daher weitere Feststellungen treffen. Insbesondere ist zu klären, welchen konkreten Organen der Herstellerin welches strafbare Verhalten vorgeworfen wird und ob die Voraussetzungen einer besonders schweren vorsätzlichen Straftat bewiesen werden können.
Eine strafgerichtliche Verurteilung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Ein Zivilgericht muss selbst beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Straftat erfüllt sind. Es kann bei dieser Prüfung zu einer anderen Einschätzung gelangen als ein Strafgericht. Das macht die rechtliche Argumentation allerdings nicht einfacher: Die anspruchstellende Person muss den maßgeblichen Sachverhalt schlüssig darstellen und beweisen können.
Was bedeutet das für Fahrzeughalter in der Praxis?
Die Entscheidung zeigt vor allem eines: Betroffene sollten nicht abwarten, bis sämtliche technischen Details geklärt sind. Wer von der möglichen Betroffenheit seines Fahrzeugs und einem daraus resultierenden Schaden erfährt, sollte die Verjährung möglichst früh prüfen lassen.
Beispiel 1: Die Information kam bereits vor mehreren Jahren
Erhält ein Fahrzeughalter ein Schreiben des Herstellers oder einer Behörde und ist darin konkret beschrieben, dass sein Fahrzeug von einer problematischen Software oder technischen Einrichtung betroffen sein könnte, kann dadurch die Kenntnis vom Schaden und von der möglichen Verantwortlichkeit begründet werden. Der Ablauf der dreijährigen Frist kann dann bereits zu diesem Zeitpunkt beginnen.
Beispiel 2: Das Softwareupdate wurde später durchgeführt
Ein Update im Jahr 2017 oder zu einem späteren Zeitpunkt setzt die Verjährung nicht automatisch zurück. Es kann aber für die Beurteilung des technischen Zustands, möglicher Folgeschäden oder einer behaupteten Anerkennung des Anspruchs relevant sein. Deshalb sollten Unterlagen zum Update und allfällige Werkstattberichte aufbewahrt werden.
Beispiel 3: Nach dem Update treten neue Nachteile auf
Verändert sich nach einem Softwareupdate etwa der Verbrauch, die Leistung oder die Reparaturanfälligkeit des Fahrzeugs, können daraus weitere rechtliche Fragen entstehen. Ob es sich um einen eigenständigen Schaden oder um eine Folge des ursprünglichen Problems handelt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Beispiel 4: Die genaue Schadenshöhe ist noch unklar
Dass die konkrete Wertminderung oder die Höhe künftiger Reparaturkosten noch nicht exakt feststeht, verhindert den Beginn der Verjährung nicht zwingend. Die rechtliche Prüfung darf daher nicht bis zur endgültigen Bezifferung jedes möglichen Schadens aufgeschoben werden.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer Ansprüche gegen einen Hersteller oder andere Beteiligte prüfen lassen möchte, sollte die vorhandenen Informationen möglichst vollständig zusammentragen:
- Kaufvertrag und Rechnung des Fahrzeugs,
- Zulassungsschein und Fahrzeugdaten,
- Schreiben des Herstellers, Importeurs oder Händlers,
- Unterlagen zu Rückrufaktionen und Softwareupdates,
- Werkstattrechnungen und technische Prüfberichte,
- Dokumentation über Verbrauch, Leistung, Reparaturen und sonstige Veränderungen,
- bisherige Korrespondenz und allfällige Vergleichs- oder Regulierungsgespräche.
Besonders wichtig sind die genauen Zeitpunkte. Wann wurde erstmals über die mögliche Betroffenheit informiert? Wann wurde das Update durchgeführt? Wann traten konkrete Nachteile auf? Solche Angaben können für die Verjährungsprüfung entscheidend sein.
Häufige Fragen zur Verjährung im Abgasskandal
Kann ich nach mehr als drei Jahren überhaupt noch etwas verlangen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich gilt für Schadenersatzansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden, Verantwortlichem und Ursache. Unter besonderen Voraussetzungen kann jedoch eine längere, bis zu 30-jährige Frist relevant sein, wenn der Schaden auf einer besonders schweren vorsätzlichen Straftat beruht.
Reicht es, wenn mein Auto vom Abgasskandal betroffen ist?
Nein. Die bloße Betroffenheit oder der Hinweis auf eine Abschalteinrichtung beweist noch nicht automatisch einen Schadenersatzanspruch und auch keine 30-jährige Verjährungsfrist. Es muss geprüft werden, welcher konkrete Schaden eingetreten ist und ob ein qualifiziert strafbares Verhalten nachweisbar ist.
Beginnt die Frist durch ein Softwareupdate wieder von vorne?
Ein Softwareupdate führt nicht automatisch zu einem Neubeginn der Verjährung. Eine andere Beurteilung kann etwa bei einem ausdrücklichen Anerkenntnis oder konkreten Vergleichsverhandlungen in Betracht kommen. Dafür kommt es auf den genauen Inhalt und Ablauf der Kommunikation an.
Brauche ich eine strafgerichtliche Verurteilung?
Nicht zwingend. Auch ein Zivilgericht kann selbst beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Straftat erfüllt sind. Die Behauptungen müssen aber konkret sein und ausreichend bewiesen werden können.
Rechtsanwalt Wien: Verjährung rechtzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH vom 27.06.2022, 6 Ob 160/21d zeigt, dass abgelaufene drei Jahre nicht in jedem Fall das endgültige Ende aller Ansprüche bedeuten. Sie zeigt aber ebenso deutlich, dass eine längere Verjährungsfrist nicht leichtfertig angenommen werden darf. Eine sorgfältige Prüfung der Informationen, der Unternehmensverantwortung und des konkreten Schadens ist unerlässlich. Gerade bei der Abgasskandal Verjährung sollten Betroffene frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Fragen der Verjährung, zur Beweissicherung und zur möglichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Lassen Sie Ihre Unterlagen möglichst früh prüfen, damit keine entscheidenden Fristen oder Beweismittel verloren gehen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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