Abgasskandal und Schadenersatz in Österreich: Welches Gericht ist zuständig?
Abgasskandal: Wer ein Fahrzeug mit manipulierten Abgaswerten gekauft hat, denkt zunächst an eine naheliegende Frage: Wie hoch ist der Schadenersatz? In grenzüberschreitenden Fällen muss jedoch oft zuerst eine andere Frage geklärt werden: Darf ein österreichisches Gericht den Fall überhaupt verhandeln?
Genau diese Zuständigkeitsfrage stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Der OGH hat dabei nicht entschieden, ob die betroffenen Fahrzeughalter tatsächlich Schadenersatz erhalten. Ebenso wenig wurde endgültig festgestellt, dass österreichische Gerichte zuständig sind. Das Verfahren wurde vielmehr unterbrochen, weil eine wichtige europarechtliche Frage zunächst vom Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden sollte.
Der Ausgangspunkt: 515 Fahrzeughalter und ein behaupteter Wertverlust
Ein klagebefugter Verbraucherverband machte die Ansprüche von 515 aktuellen und früheren Fahrzeughaltern gegen einen Fahrzeughersteller geltend. Die Betroffenen hatten ihre möglichen Schadenersatzansprüche an den Verband abgetreten.
Hintergrund war der Abgasskandal. Den Fahrzeugen soll eine unzulässige Software eingebaut worden sein, die dazu führte, dass Abgaswerte manipuliert wurden. Die Käufer vertraten den Standpunkt, sie hätten den vollen Kaufpreis für ordnungsgemäße Fahrzeuge bezahlt. Tatsächlich seien die Fahrzeuge wegen der Manipulationen zumindest rund 30 Prozent weniger wert gewesen.
Der Verbraucherverband brachte in Österreich eine Schadenersatzklage ein. Als rechtliche Grundlagen wurden unter anderem die Verletzung europäischer Schutzvorschriften, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und unlautere Geschäftspraktiken angeführt.
Der Fahrzeughersteller bestritt jedoch, dass österreichische Gerichte für die Klage international zuständig seien. Nach seiner Argumentation sei der maßgebliche Schaden nicht in Österreich, sondern am Sitz des Herstellers oder an einem anderen Ort entstanden. Der Umstand, dass die Fahrzeuge in Österreich gekauft und übergeben wurden, reiche für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht aus.
Warum der Ort des Schadens entscheidend sein kann
Bei einem nationalen Rechtsstreit stellt sich die Frage nach dem zuständigen Gericht häufig weniger kompliziert dar. Anders ist die Situation, wenn ein Hersteller in einem anderen Staat sitzt, ein Fahrzeug dort entwickelt oder produziert wird und die Käufer in Österreich wohnen.
Für solche grenzüberschreitenden Fälle enthält die Verordnung EU Nr. 1215/2012 besondere Zuständigkeitsregeln. Nach Art. 7 Nr. 2 kann eine Person grundsätzlich auch dort geklagt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Diese Formulierung klingt zunächst eindeutig. In der Praxis ist sie es jedoch nicht immer. Bei einem behaupteten Wertverlust können mehrere Orte eine Rolle spielen:
- der Ort, an dem eine Software entwickelt oder eingesetzt wurde,
- der Sitz des Fahrzeugherstellers,
- der Ort, an dem das Fahrzeug gekauft und übergeben wurde,
- der Wohnsitz des Käufers oder
- der Ort, an dem sich der finanzielle Verlust konkret ausgewirkt hat.
Die entscheidende rechtliche Frage lautet daher: Ist der finanzielle Nachteil des Käufers bereits am Ort des Fahrzeugkaufs ein unmittelbarer Schaden? Oder handelt es sich lediglich um einen mittelbaren finanziellen Folgeschaden eines Vorgangs, der außerhalb Österreichs stattgefunden hat?
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2019
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 24.09.2019, 5 Ob 115/19a. Die Entscheidung ist bereits mehrere Jahre alt und darf daher nicht als aktuelle Entscheidung bezeichnet werden. Ihre Bedeutung liegt in der grundsätzlichen Frage, wie die internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Schäden beurteilt werden soll. Zur Entscheidung.
Das Erstgericht hatte die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen. Das Rekursgericht kam hingegen zu einer anderen Einschätzung. Es hielt österreichische Gerichte grundsätzlich für zuständig und sah den maßgeblichen Schaden dort, wo die Käufer die Fahrzeuge gekauft und übernommen hatten.
Das Rekursgericht vertrat dabei die Auffassung, dass der behauptete Wertverlust der Fahrzeuge als unmittelbarer, sogenannter Primärschaden angesehen werden könne. Außerdem sei es für den Hersteller vorhersehbar gewesen, dass Fahrzeuge in Österreich verkauft und dort von Käufern übernommen werden.
Der Oberste Gerichtshof sah diese Rechtsfrage jedoch nicht als abschließend geklärt an. Weil es unterschiedliche rechtliche Beurteilungen gab und die Frage zahlreiche Fahrzeughalter betreffen konnte, unterbrach der OGH das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-343/19.
Der OGH entschied damit insbesondere nicht über die folgenden Punkte:
- ob die behaupteten Abgasmanipulationen tatsächlich vorlagen,
- ob der Fahrzeughersteller für die behaupteten Schäden haftet,
- ob die Käufer tatsächlich einen Schaden erlitten haben,
- wie hoch ein allfälliger Schaden ist und
- ob österreichische Gerichte endgültig zuständig sind.
Was bedeutet die Unterbrechung für betroffene Käufer?
Die Entscheidung war weder ein endgültiger Erfolg noch eine endgültige Niederlage für die Fahrzeughalter. Der OGH hat die Ansprüche nicht abgewiesen. Er hat aber auch keinen Schadenersatz zugesprochen. Zunächst sollte eine verbindliche europarechtliche Klärung abgewartet werden.
Für Betroffene bedeutet das vor allem, dass ein Verfahren länger dauern kann. Die Zuständigkeit des Gerichts ist eine Vorfrage. Wird sie verneint, kann ein Verfahren in Österreich bereits aus formalen Gründen scheitern, ohne dass das Gericht die eigentliche Haftung oder die Schadenshöhe beurteilt.
Gerade bei einer größeren Anzahl von Betroffenen zeigt sich außerdem, dass die Bündelung von Ansprüchen zwar organisatorische Vorteile haben kann, aber nicht automatisch alle rechtlichen Probleme löst. Auch wenn zahlreiche Käufer ihre Ansprüche an einen Verbraucherverband abtreten, muss weiterhin geprüft werden, welches Gericht nach den europäischen Zuständigkeitsregeln angerufen werden darf.
Vier typische Situationen aus der Praxis
Das Fahrzeug wurde in Österreich gekauft
Der Kauf und die Übergabe in Österreich können ein wichtiges Argument für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte sein. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass ein österreichisches Gericht den Fall behandeln muss. Entscheidend bleibt, ob der dort eingetretene finanzielle Nachteil rechtlich als maßgeblicher unmittelbarer Schaden anzusehen ist.
Der Hersteller sitzt im Ausland
Ein ausländischer Unternehmenssitz schließt eine Klage in Österreich nicht zwingend aus. Er kann aber die Zuständigkeitsprüfung erschweren. Bei der Beurteilung müssen die konkreten Umstände des Schadens und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden.
Die Ansprüche wurden an einen Verband abgetreten
Eine Abtretung kann die gemeinsame Durchsetzung vieler gleichartiger Ansprüche ermöglichen. Sie beantwortet jedoch nicht automatisch die Frage, wo der ursprüngliche Schaden eingetreten ist. Die Zuständigkeit muss weiterhin nach den maßgeblichen rechtlichen Kriterien geprüft werden.
Es gab bereits eine Rückruf- oder Nachbesserungsmaßnahme
Unterlagen über Rückrufe, Software-Updates oder sonstige Maßnahmen sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Sie können für die Beurteilung des konkreten Fahrzeugs, der behaupteten Beeinträchtigung und der eigenen Rechtsposition von Bedeutung sein. Aus einer Maßnahme allein folgt allerdings nicht automatisch ein bestimmter Schadenersatzanspruch.
Was Betroffene jetzt sichern und prüfen sollten
- Kaufunterlagen aufbewahren: Dazu gehören Kaufvertrag, Rechnung, Finanzierungsunterlagen und Zahlungsnachweise.
- Fahrzeugdaten dokumentieren: Zulassungspapiere, Typenbezeichnung, Fahrzeugidentifikationsnummer und relevante Serviceunterlagen sollten gesammelt werden.
- Rückrufunterlagen sichern: Schreiben des Herstellers, Werkstattrechnungen und Nachweise über Software-Updates können später wichtig sein.
- Kommunikation dokumentieren: E-Mails, Briefe und sonstige Informationen des Händlers oder Herstellers sollten nicht vorschnell gelöscht werden.
- Verjährung prüfen lassen: Ob und wann Ansprüche verjähren und welche Maßnahmen den Ablauf hemmen können, hängt vom Einzelfall ab.
- Zuständigkeit nicht voraussetzen: Bei einem Hersteller mit Sitz im Ausland sollte vor einer Klage geprüft werden, welches Gericht international zuständig ist.
Wichtig ist auch, zwischen der Zuständigkeit und der Haftung zu unterscheiden. Selbst wenn ein österreichisches Gericht zuständig ist, bedeutet das noch nicht, dass die Klage automatisch erfolgreich sein wird. Umgekehrt sagt eine offene Zuständigkeitsfrage nichts darüber aus, ob ein materieller Schaden tatsächlich vorliegt.
Häufige Fragen zum Abgasskandal und zur Klage in Österreich
Kann ich den Hersteller in Österreich verklagen, wenn ich das Auto hier gekauft habe?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Kauf und die Übergabe in Österreich können für die Zuständigkeit sprechen. Ob sie ausreichen, hängt jedoch von der rechtlichen Einordnung des Schadens und den europäischen Zuständigkeitsregeln ab.
Hat der OGH den betroffenen Käufern bereits Schadenersatz zugesprochen?
Nein. In der Entscheidung OGH vom 24.09.2019, 5 Ob 115/19a, ging es zunächst um die internationale Zuständigkeit. Der OGH hat weder die Haftung des Herstellers endgültig festgestellt noch eine konkrete Schadenshöhe zugesprochen.
Was passiert, wenn das österreichische Gericht nicht zuständig ist?
Dann kann die Klage in Österreich aus formalen Gründen zurückgewiesen werden. Das bedeutet nicht zwingend, dass überhaupt kein Anspruch besteht. Es kann aber erforderlich sein, die Ansprüche vor einem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. Eine solche Entscheidung sollte daher nicht ohne rechtliche Prüfung hingenommen werden.
Welche Unterlagen brauche ich für eine erste rechtliche Einschätzung?
Sinnvoll sind insbesondere der Kaufvertrag, die Rechnung, Zulassungspapiere, Wartungsunterlagen, Informationen zu Rückrufen oder Software-Updates sowie die bisherige Korrespondenz mit Händler, Hersteller oder einer Interessenvertretung.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein
Grenzüberschreitende Verfahren im Zusammenhang mit dem Abgasskandal werfen mehrere Fragen gleichzeitig auf: Welches Gericht ist zuständig? Welches Recht ist anzuwenden? Liegt ein ersatzfähiger Schaden vor? Gibt es Einwendungen zur Verjährung? Diese Punkte müssen getrennt und anhand der persönlichen Unterlagen beurteilt werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu den rechtlichen Möglichkeiten und prüft, welche Schritte im konkreten Fall sinnvoll sind. Wenn Sie Ihre Ansprüche im Zusammenhang mit einem manipulierten Fahrzeug einschätzen lassen möchten, erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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