Diesel-Abgasmanipulation und Software-Update: Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz?
Abgasmanipulation: Reicht ein Software-Update aus, um eine frühere Abgasmanipulation zu beweisen? Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs lautet die Antwort klar: Nein. Wer Schadenersatz von einem Fahrzeughersteller verlangt, muss grundsätzlich nachweisen können, dass das konkrete Fahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. Erst danach stellt sich die Frage, ob dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Der OGH hat diese Fragen in seiner Entscheidung OGH vom 15.02.2024, 8 Ob 116/23a behandelt. Die Entscheidung ist für betroffene Fahrzeughalter von praktischer Bedeutung. Sie zeigt, worauf es bei Klagen rund um Diesel-Fahrzeuge, Abgaswerte und Software-Updates tatsächlich ankommt. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Käuferin eines gebrauchten Mercedes verlangte 11.220 Euro
Die Klägerin hatte einen gebrauchten Mercedes-Benz C 250d 4MATIC mit Dieselmotor und Euro-6-Abgasnorm gekauft. Der Kaufpreis betrug 37.400 Euro. Herstellerin des Fahrzeugs war die beklagte Autokonzern-Gesellschaft. Das Fahrzeug verfügte über eine deutsche EG-Typengenehmigung.
Im Jahr 2021 wurde das Fahrzeug in einer Werkstatt einem Software-Update unterzogen. Einige Monate später verkaufte die Klägerin den Mercedes um 27.000 Euro an einen Händler weiter.
Die Klägerin war der Ansicht, das Fahrzeug sei ursprünglich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen. Darunter versteht man eine technische Steuerung oder Software, die die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen reduziert oder abschaltet. Denkbar ist etwa eine Steuerung, die das Verhalten des Fahrzeugs auf einem offiziellen Prüfstand von jenem im normalen Straßenbetrieb unterscheidet.
Von der Herstellerin verlangte die Klägerin 11.220 Euro. Dieser Betrag entsprach 30 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Ihre Argumentation: Hätte sie von der behaupteten Manipulation gewusst, hätte sie für das Fahrzeug höchstens 70 Prozent des Kaufpreises bezahlt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Nach ihren Feststellungen konnte weder das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch ein objektiver Minderwert des Fahrzeugs bewiesen werden. Auch beim Weiterverkauf wurde keine konkrete Wertminderung festgestellt.
Was der OGH zur Abgasmanipulation entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Damit blieb es bei der Abweisung der Klage. Die Klägerin erhielt die geforderten 11.220 Euro nicht und musste der beklagten Herstellerin außerdem 860,75 Euro für das Revisionsverfahren ersetzen.
Der OGH entschied allerdings nicht allgemein, dass Besitzer von Diesel-Fahrzeugen niemals Schadenersatz wegen einer Abschalteinrichtung verlangen können. Maßgeblich waren die besonderen Umstände dieses Verfahrens:
- Eine unzulässige Abschalteinrichtung konnte im konkreten Fahrzeug nicht festgestellt werden.
- Die Herstellerin hatte das Vorliegen einer solchen Einrichtung ausdrücklich bestritten.
- Das bloße Aufspielen eines Software-Updates bewies keine frühere rechtswidrige Manipulation.
- Ein objektiver Minderwert des Fahrzeugs war nicht festgestellt worden.
- Die Klägerin war nach den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt mit einer konkreten Unsicherheit über die weitere Nutzung des Fahrzeugs konfrontiert.
Damit fehlte es bereits an einer wesentlichen Grundlage für den geltend gemachten Anspruch. Solange nicht feststeht, dass die Herstellerin rechtswidrig gehandelt hat, muss ein Gericht grundsätzlich nicht abschließend beurteilen, wie ein möglicher Schaden zu berechnen wäre.
Warum ein Software-Update allein keine Abgasmanipulation beweist
Viele Fahrzeughalter verbinden ein Software-Update automatisch mit einer früheren Manipulation. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich jedoch nicht zwingend.
Ein Update kann unterschiedliche technische Gründe haben. Es kann der Verbesserung von Funktionen, der Anpassung von Steuerungen oder einer allgemeinen technischen Überarbeitung dienen. Aus der Tatsache, dass eine neue Software aufgespielt wurde, folgt daher nicht automatisch, dass die ursprüngliche Fahrzeugsoftware rechtswidrig war.
Im konkreten Verfahren konnte die Klägerin aus dem Update allein nicht ableiten, dass das Fahrzeug zuvor eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten hatte. Zusätzlich hatte die Herstellerin eine solche Einrichtung ausdrücklich bestritten. Auch Umstände, die von der Klägerin als Beschreibung einer Abhängigkeit des Abgasreinigungssystems von bestimmten Umweltbedingungen verstanden wurden, wertete der OGH nicht als Anerkenntnis einer rechtswidrigen Manipulation.
Das ist für die Beurteilung ähnlicher Fälle entscheidend: Zwischen einem technischen Update und dem Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegen mehrere rechtliche und tatsächliche Prüfungsschritte.
Welche Punkte Fahrzeughalter bei einer Abgasmanipulation beweisen müssen
Wer Schadenersatz verlangt, muss seinen Anspruch nachvollziehbar begründen. Im Zusammenhang mit behaupteten Abgasmanipulationen geht es regelmäßig um mehrere voneinander getrennte Fragen:
1. Welche technische Einrichtung war vorhanden?
Zunächst muss feststehen, welche Software oder technische Steuerung im Fahrzeug eingesetzt wurde. Eine allgemeine Diskussion über Diesel-Abgaswerte reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist ein konkreter Bezug zum Fahrzeug, zum Motor und zur verwendeten technischen Ausgestaltung.
2. Warum war diese Einrichtung unzulässig?
Nicht jede Steuerung der Abgasreinigung ist automatisch rechtswidrig. Es muss geprüft werden, unter welchen Bedingungen die Abgasreinigung verändert wurde und ob daraus eine rechtlich unzulässige Abschalteinrichtung folgt.
3. Welcher Nachteil ist tatsächlich entstanden?
Selbst wenn eine technische Manipulation nachgewiesen werden kann, ist damit die Höhe eines möglichen Schadenersatzes noch nicht automatisch geklärt. Zu prüfen ist etwa, ob das Fahrzeug einen objektiven Minderwert hatte, ob seine Nutzung eingeschränkt war oder ob ein konkreter finanzieller Nachteil beim Weiterverkauf entstanden ist.
4. Wie lässt sich der Schaden berechnen?
Die Klägerin im OGH-Verfahren hatte einen pauschalen Minderungsbetrag von 30 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises verlangt. Ob ein solcher Prozentsatz in einem konkreten Fall angemessen ist, hängt jedoch von den festgestellten Umständen ab. Der OGH musste diese Frage im Verfahren nicht abschließend beantworten, weil bereits die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung nicht bewiesen war.
Was bedeutet das Urteil im Alltag?
Die Entscheidung betrifft nicht nur den konkreten Mercedes-Fall. Sie verdeutlicht, welche Fragen in vergleichbaren Verfahren eine Rolle spielen können.
Ein Fahrzeug wird nach einem Software-Update weiterverkauft
Der Weiterverkauf schließt einen möglichen Schadenersatzanspruch nicht automatisch aus. Er kann aber für die Schadensberechnung wichtig sein. Zu prüfen ist unter anderem, ob das Fahrzeug zu einem angemessenen Preis verkauft wurde und ob tatsächlich ein Minderwert eingetreten ist.
Der Händler zahlt einen niedrigeren Preis als ursprünglich bezahlt
Der Umstand, dass ein gebrauchtes Fahrzeug später günstiger verkauft wird, beweist für sich allein noch keine Abgasmanipulation und keinen Schaden. Der Wert eines Autos hängt auch von Alter, Kilometerleistung, Zustand und allgemeiner Marktentwicklung ab.
Die Herstellerin bestreitet jede Manipulation
In diesem Fall liegt die Beweisführung regelmäßig beim Fahrzeughalter. Es genügt nicht, auf öffentliche Diskussionen oder allgemeine Berichte über andere Motoren und Fahrzeugtypen zu verweisen. Die behauptete technische Einrichtung muss dem konkreten Fahrzeug zugeordnet werden können.
Es gibt behördliche Schreiben oder Rückrufunterlagen
Solche Unterlagen können für die rechtliche Beurteilung wichtig sein. Sie sollten vollständig aufbewahrt und nicht isoliert bewertet werden. Entscheidend ist, was genau darin über das konkrete Fahrzeug, die Software und mögliche technische Maßnahmen festgehalten wird.
Vor einer Klage: Diese Unterlagen sollten Sie sichern
Eine sorgfältige Vorbereitung kann wesentlich sein. Betroffene sollten insbesondere folgende Dokumente zusammentragen:
- Kaufvertrag und Rechnungen über das Fahrzeug;
- Fahrzeugdaten und Unterlagen zur Typengenehmigung;
- Werkstattrechnungen und Nachweise über Software-Updates;
- Rückruf-, Service- und Wartungsunterlagen;
- behördliche Schreiben oder Informationen des Herstellers;
- Unterlagen über einen späteren Verkauf;
- Belege für einen behaupteten Minderwert oder einen niedrigeren Verkaufspreis;
- schriftliche Kommunikation mit Händler, Werkstatt oder Herstellerin.
Darüber hinaus sollte vor einer Klage geprüft werden, ob für genau diesen Fahrzeugtyp oder Motor bereits technische Gutachten, behördliche Feststellungen oder andere gerichtliche Entscheidungen vorliegen. Eine pauschale Übertragung von Erkenntnissen zu anderen Fahrzeugen ist riskant.
Besonders wichtig ist eine realistische Einschätzung der Beweislage. Das bloße Vorhandensein eines Dieselfahrzeugs, eine allgemeine Sorge über Abgaswerte oder ein späteres Software-Update reichen nach der Entscheidung des OGH nicht automatisch aus.
Häufige Fragen von Fahrzeughaltern
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn mein Diesel ein Software-Update bekommen hat?
Ein Software-Update allein begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden war und dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist.
Ist ein Weiterverkauf des Fahrzeugs problematisch?
Nicht automatisch. Ein Weiterverkauf kann trotz möglicher Ansprüche zulässig sein. Für die Beurteilung des Schadens ist aber wichtig, zu welchem Preis das Fahrzeug verkauft wurde und ob tatsächlich ein Minderwert oder ein anderer finanzieller Nachteil eingetreten ist.
Muss ich beweisen, dass das Auto weniger wert war?
Die konkrete Beweislage hängt vom jeweiligen Anspruch und den Umständen des Einzelfalls ab. Im behandelten Verfahren war jedenfalls kein objektiver Minderwert festgestellt worden. Deshalb sollten Unterlagen zum Kauf, zur Nutzung und zu einem allfälligen Weiterverkauf besonders sorgfältig gesichert werden.
Gilt das Urteil für alle Diesel-Fahrzeuge?
Nein. Der OGH hat nicht entschieden, dass Ansprüche wegen einer Abschalteinrichtung bei allen Dieselfahrzeugen ausgeschlossen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob im jeweiligen Fall eine unzulässige technische Einrichtung und ein konkreter Schaden nachgewiesen werden können.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein
Die Entscheidung OGH vom 15.02.2024, 8 Ob 116/23a zeigt: Bei behaupteten Abgasmanipulationen kommt es nicht auf Vermutungen, sondern auf die konkrete technische und finanzielle Beweislage an. Ein Software-Update ist dafür kein automatischer Beweis. Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass ein Dieselfahrzeug später zu einem niedrigeren Preis verkauft wurde.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der ersten Einschätzung ihrer Unterlagen, der Aufarbeitung des Fahrzeugverlaufs und der Prüfung möglicher Ansprüche. Lassen Sie Ihre konkrete Situation rechtzeitig beurteilen, bevor eine Klage eingebracht oder eine wichtige Frist versäumt wird.
Für ein Erstgespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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