Abfertigungsguthaben Unterhalt: Darf ein nicht ausbezahltes Guthaben angerechnet werden?
Abfertigungsguthaben Unterhalt: Wird ein Abfertigungsguthaben bei der Berechnung von Unterhalt automatisch als Einkommen berücksichtigt? Die Antwort lautet: Nein, nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein Anspruch auf Auszahlung bestand, ob die betroffene Person darüber frei verfügen konnte und ob ihr die Nichtauszahlung vorgeworfen werden kann.
Gerade im System der „Abfertigung neu“ entstehen in Unterhaltsverfahren immer wieder schwierige Fragen. Ein Guthaben kann vorhanden sein, ohne dass es sofort ausbezahlt wird. Es kann weiterhin veranlagt werden und der Altersvorsorge dienen. Für die Unterhaltsberechnung kommt es deshalb nicht allein auf die Höhe des Guthabens an, sondern auf dessen konkrete Verfügbarkeit. Das gilt auch bei der Frage, ob ein Abfertigungsguthaben beim Unterhalt berücksichtigt werden darf.
Abfertigungsguthaben Unterhalt: Ein Guthaben ist nicht automatisch laufendes Einkommen
Typischerweise geht es um folgende Situation: Eine unterhaltspflichtige Person verfügt über ein angespartes Abfertigungsvermögen bei einer betrieblichen Vorsorgekasse. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wurde keine Auszahlung als Einmalbetrag beantragt. Das Guthaben blieb stattdessen veranlagt oder wurde für die Altersvorsorge verwendet.
Im Unterhaltsverfahren kann dann die Forderung erhoben werden, die Abfertigung hätte ausbezahlt werden müssen. Wird dieser Betrag bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, erhöht sich scheinbar das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Unter Umständen kann dadurch ein höherer Unterhaltsanspruch entstehen.
Das Problem: Eine solche Berechnung kann dazu führen, dass Einkommen angesetzt wird, das tatsächlich nie zugeflossen ist. Genau hier liegt die rechtliche Grenze.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in seiner Entscheidung OGH vom 11.10.2016, 10 Ob 60/16w. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahre alt. Ihre grundsätzlichen Aussagen zur Anrechnung eines nicht erzielten Einkommens bleiben für vergleichbare Unterhaltsfragen dennoch von Bedeutung. Zur Entscheidung.
Im konkreten Fall verfügte der Vater über ein angespartes Abfertigungsvermögen nach dem System der „Abfertigung neu“. Er hatte keine Auszahlung als Kapitalbetrag beantragt, sondern das Guthaben offenbar weiterhin für seine Altersvorsorge veranlagt gelassen.
Es stellte sich daher die Frage, ob ihm dennoch ein Einkommen aus diesem Guthaben zugerechnet werden durfte. Anders gesagt: Sollte so gerechnet werden, als hätte er die Abfertigung ausbezahlen lassen und für Unterhaltszahlungen verwendet?
Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Inhaltlich machte das Höchstgericht deutlich, dass ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich nicht so behandelt werden darf, als würde er ein Einkommen beziehen, das er tatsächlich nicht erhält.
Das Anspannungsprinzip hat klare Grenzen
Bei der Unterhaltsberechnung gilt das sogenannte Anspannungsprinzip. Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, einer Person ein Einkommen zuzurechnen, das sie tatsächlich nicht erzielt.
Das kann beispielsweise relevant sein, wenn jemand ohne nachvollziehbaren Grund nicht arbeitet, eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit nicht nutzt oder bewusst auf ein höheres Einkommen verzichtet. In solchen Fällen soll sich eine unterhaltspflichtige Person ihrer Verantwortung nicht durch ein vorwerfbares Verhalten entziehen können.
Das Anspannungsprinzip erlaubt jedoch keine beliebige Fiktion. Es genügt nicht, dass theoretisch eine Möglichkeit bestanden haben könnte, mehr Geld zu erhalten. Erforderlich ist vielmehr, dass die betroffene Person die Einkommensminderung schuldhaft herbeigeführt hat oder ihr die Erzielung eines höheren Einkommens zumutbar gewesen wäre.
Der OGH stellte in der genannten Entscheidung daher auf zwei wesentliche Fragen ab:
- Bestand überhaupt ein rechtlicher Anspruch auf sofortige Auszahlung?
- Hat die unterhaltspflichtige Person schuldhaft darauf verzichtet, diesen Anspruch geltend zu machen?
Wenn diese Voraussetzungen nicht feststehen, darf ein bloß theoretisches Einkommen grundsätzlich nicht einfach in die Unterhaltsberechnung aufgenommen werden.
Warum die „Abfertigung neu“ besonders sorgfältig geprüft werden muss
Das System der „Abfertigung neu“ sieht nicht in jeder Situation dieselben Verfügungsmöglichkeiten vor. Nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz können nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verschiedene Wege offenstehen. Dazu gehören insbesondere:
- die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag,
- die Weiterveranlagung in der bisherigen Vorsorgekasse,
- die Übertragung in die Vorsorgekasse eines neuen Arbeitgebers oder
- unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung in eine Altersvorsorgeeinrichtung.
Ein Anspruch auf Verfügung über das Guthaben besteht allerdings nicht unter allen Umständen. Nach der Analyse sind dafür unter anderem mindestens 36 Beitragsmonate erforderlich. Zusätzlich kommt es darauf an, auf welche Weise das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Bestimmte Beendigungsarten können den Anspruch ausschließen. Dazu zählen etwa eine eigene Kündigung, eine verschuldete Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt. Ob eine Auszahlung möglich war, hängt daher nicht nur vom vorhandenen Guthaben ab, sondern auch von den Beitragszeiten und der konkreten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Im vom OGH beurteilten Fall war nicht ausreichend geklärt, ob der Vater tatsächlich frei zwischen einer sofortigen Auszahlung und einer weiteren Verwendung für die Altersvorsorge wählen konnte. Ihm konnte deshalb nicht vorgeworfen werden, keinen Auszahlungsantrag gestellt zu haben.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Unterhaltspflichtige
Ein angespartes Abfertigungsguthaben darf nicht automatisch als laufendes Einkommen behandelt werden. Das gilt insbesondere, wenn die Auszahlung rechtlich nicht eindeutig möglich war oder das Guthaben zulässigerweise für die Altersvorsorge veranlagt blieb.
Wichtig sind in diesem Zusammenhang vor allem folgende Unterlagen:
- Mitteilungen und Abrechnungen der betrieblichen Vorsorgekasse,
- Nachweise über die geleisteten Beitragsmonate,
- Unterlagen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Informationen über die tatsächlich bestehenden Verfügungsoptionen und
- Dokumente zur Weiterveranlagung oder Übertragung des Guthabens.
Diese Unterlagen können entscheidend sein, wenn im Unterhaltsverfahren behauptet wird, die Abfertigung hätte ohne Weiteres ausbezahlt werden können.
Für Unterhaltsberechtigte
Auch aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person kann ein Abfertigungsguthaben relevant sein. Wenn feststeht, dass eine Auszahlung möglich war und ohne nachvollziehbaren Grund unterlassen wurde, kann eine Anrechnung nach dem Anspannungsprinzip in Betracht kommen.
Das Vorhandensein eines Guthabens reicht dafür jedoch nicht aus. Es muss konkret geprüft werden, ob ein Auszahlungsanspruch bestand und ob die Nichtauszahlung der unterhaltspflichtigen Person vorwerfbar war.
Drei typische Fallkonstellationen
- Die Auszahlung war gesetzlich ausgeschlossen: In diesem Fall darf der Betrag grundsätzlich nicht als tatsächlich erzielbares Einkommen angesetzt werden.
- Die Auszahlungsmöglichkeit ist ungeklärt: Solange nicht feststeht, dass die unterhaltspflichtige Person frei verfügen konnte, spricht dies gegen eine automatische Anrechnung.
- Die Auszahlung war möglich und wurde grundlos unterlassen: Dann kann zu prüfen sein, ob ein schuldhafter Verzicht auf Einkommen vorliegt und das Anspannungsprinzip angewendet werden darf.
Checkliste: Diese Fragen sollten im Unterhaltsverfahren beantwortet werden
Wer mit der Anrechnung eines Abfertigungsguthabens konfrontiert ist, sollte die Angelegenheit nicht auf die bloße Höhe des Guthabens reduzieren. Entscheidend sind die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen.
- Wann und auf welche Weise endete das Arbeitsverhältnis?
- Wie viele Beitragsmonate wurden erworben?
- Bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Auszahlung?
- Gab es alternative Möglichkeiten wie Weiterveranlagung oder Übertragung?
- War die betroffene Person tatsächlich frei, die Auszahlung zu beantragen?
- Warum wurde das Guthaben nicht als Kapitalbetrag bezogen?
- Liegt ein schuldhafter Verzicht auf erzielbares Einkommen vor?
Die Beantwortung dieser Fragen sollte möglichst mit schriftlichen Nachweisen erfolgen. Eine bloße Vermutung, dass eine Auszahlung möglich gewesen wäre, genügt nicht automatisch für die Zurechnung eines fiktiven Einkommens.
Häufige Fragen zur Abfertigung bei der Unterhaltsberechnung
Wird mein Abfertigungsguthaben immer auf den Unterhalt angerechnet?
Nein. Ein vorhandenes Guthaben ist nicht automatisch laufendes Einkommen. Maßgeblich ist, ob eine Auszahlung tatsächlich möglich und zumutbar war und ob die Nichtauszahlung schuldhaft erfolgte.
Was ist, wenn ich das Geld für meine Pension veranlagt gelassen habe?
Die Weiterveranlagung kann gegen eine automatische Anrechnung sprechen. Sie allein entscheidet die Frage aber nicht abschließend. Es muss geprüft werden, ob überhaupt ein freier Auszahlungsanspruch bestand und welche Umstände zur weiteren Veranlagung geführt haben.
Kann die andere Seite einfach behaupten, ich hätte mir die Abfertigung auszahlen lassen müssen?
Eine bloße Behauptung reicht nicht zwingend aus. Im Verfahren sollte konkret geklärt werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt waren und ob Ihnen die unterlassene Auszahlung vorgeworfen werden kann.
Welche Unterlagen sollte ich jetzt sammeln?
Sinnvoll sind insbesondere Schreiben der Vorsorgekasse, Angaben zu den Beitragsmonaten, Unterlagen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie Nachweise über die Weiterveranlagung oder Übertragung des Guthabens.
Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsberechnung nicht auf Vermutungen stützen
Die Entscheidung des OGH vom 11.10.2016, 10 Ob 60/16w zeigt: Ein Abfertigungsguthaben darf nicht allein deshalb als Einkommen behandelt werden, weil es theoretisch einen bestimmten Wert hat. Notwendig ist eine genaue Prüfung der Auszahlungsmöglichkeiten und des persönlichen Verhaltens.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig vollständige Unterlagen und eine klare Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in Unterhaltsverfahren sind. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl Unterhaltspflichtige als auch Unterhaltsberechtigte bei der rechtlichen Einordnung von Abfertigungsguthaben und der Frage, ob eine Anrechnung gerechtfertigt ist.
Sie sind von einer solchen Berechnung betroffen oder soll ein Abfertigungsguthaben bei Ihrem Unterhalt berücksichtigt werden? Lassen Sie die konkrete Situation prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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