Abberufung eines Revisors in der Genossenschaft: Wann reicht ein Konflikt mit dem Vorstand aus?
Die Abberufung eines Revisors kann für eine Genossenschaft ein weitreichender Schritt sein. Ein Revisor stellt kritische Fragen, verlangt Unterlagen und spricht möglicherweise auch mit Mitgliedern oder Mietern. Für den Vorstand einer Genossenschaft kann das unangenehm sein. Doch reicht eine angespannte Zusammenarbeit bereits aus, um die gerichtliche Abberufung des Revisors zu verlangen?
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 befasst. Im Mittelpunkt stand ein Revisor, der trotz fehlender Zustimmung des Vorstands mehrere Mieter kontaktierte und ein Kaufangebot für Genossenschaftswohnungen übermittelte. Die Genossenschaft sah darin unter anderem eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und der Prüfungs- sowie Berichtspflichten.
Die Entscheidung zeigt deutlich: Ein unbequemer oder eigenständig arbeitender Revisor ist nicht automatisch ein rechtswidrig handelnder Revisor. Für die Abberufung eines Revisors braucht es einen wichtigen, konkreten Grund.
Der Ausgangsfall: Warum wollte die Genossenschaft den Revisor ersetzen?
Die Genossenschaft hatte die Mitwirkung an einer Prüfung abgelehnt. Daraufhin wandte sich der gerichtlich bestellte Revisor an sechs Mieter. Er wollte klären, ob diese tatsächlich ein Angebot zum Ankauf ihrer Genossenschaftswohnung erhalten hatten. Seinen Schreiben lag jeweils eine Kopie des Kaufangebots bei.
Der Hintergrund waren widersprüchliche Informationen. Es war unklar, ob die Kaufangebote tatsächlich an die Mieter versandt worden waren. Gleichzeitig prüfte der Revisor den Verkauf mehrerer Genossenschaftswohnungen. Dabei ging es auch um Verkäufe an Funktionäre der Genossenschaft und an deren Angehörige.
Die Genossenschaft warf dem Revisor vor, ohne Zustimmung des Vorstands Kontakt zu den Mietern aufgenommen zu haben. Außerdem habe er durch die Übermittlung des Kaufangebots möglicherweise vertrauliche Informationen offengelegt. Zusätzlich wurde ihm vorgehalten, seine Prüfungs- und Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt zu haben.
Die Vorinstanzen lehnten die Abberufung ab. Die Genossenschaft wandte sich daraufhin mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2022 klargestellt hat
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 02.02.2022, 6 Ob 182/21i. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanz aufrecht. Zur Entscheidung.
Nach Ansicht des OGH kann ein Revisor vom Gericht nur aus einem wichtigen Grund abberufen werden, der in seiner Person liegt. Eine bloße Meinungsverschiedenheit zwischen dem Revisor und der Genossenschaft genügt dafür nicht.
Der Revisor darf seine gesetzlichen Prüfungsaufgaben grundsätzlich auch gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft wahrnehmen. Verweigert der Vorstand die Zusammenarbeit, kann der Revisor daher unter bestimmten Voraussetzungen selbstständig Informationen einholen. Das kann insbesondere den Kontakt zu Mitgliedern, Mietern, Gläubigern, Schuldnern oder anderen auskunftsfähigen Personen umfassen.
Die Prüfung soll wirksam bleiben. Der Vorstand kann sie nicht allein dadurch blockieren, dass er seine Zustimmung zu einzelnen Ermittlungsschritten verweigert.
Warum die Kontaktaufnahme mit den Mietern zulässig sein konnte
Der OGH beanstandete die Anfrage an die Mieter unter den konkreten Umständen nicht. Entscheidend war, dass der Revisor einen nachvollziehbaren Anlass für seine Nachforschungen hatte. Die Angaben darüber, ob die Kaufangebote überhaupt versandt worden waren, widersprachen einander.
Die Kontaktaufnahme diente daher nicht bloß der Neugier oder einer allgemeinen Informationsbeschaffung. Sie stand in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Genossenschaft und der Frage, ob die Kaufangebote tatsächlich an die betroffenen Personen gelangt waren.
Auch die Übermittlung der Kopie des Kaufangebots führte nach den Feststellungen des Gerichts nicht zu einer ausreichend schwerwiegenden Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Es war nicht ersichtlich, dass den Empfängern dadurch wesentliche neue oder geheime Informationen bekannt wurden. In einem konkreten Fall war davon auszugehen, dass die betroffene Mieterin das Angebot ohnehin bereits erhalten hatte und lediglich angenommen wurde, dass sie es verloren hatte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Revisor beliebige Unterlagen an beliebige Personen weitergeben darf. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt bestehen. Jede Kontaktaufnahme und jede Übermittlung von Informationen muss einen sachlichen Bezug zur Prüfung haben und auf das Erforderliche beschränkt bleiben.
Abberufung eines Revisors nur bei einem gewichtigen Grund
Die gerichtliche Abberufung eines Revisors ist kein Mittel, um einen kritischen Prüfer auszutauschen. Erforderlich ist vielmehr ein gewichtiger Grund, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet.
Ein solcher Grund kann etwa in einer konkreten Verletzung beruflicher Pflichten liegen. Dazu kann unter bestimmten Umständen auch eine erhebliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gehören. Ob eine Pflichtverletzung tatsächlich ausreichend schwer wiegt, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab.
Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- Welchen Zweck hatte die konkrete Auskunft oder Kontaktaufnahme?
- War die Information für die Prüfung erforderlich?
- Wurde die Information bereits anderweitig bekannt gegeben?
- Wem wurde die Information übermittelt?
- Entstand dadurch ein konkreter Nachteil oder eine ernsthafte Gefährdung?
Eine unterschiedliche rechtliche Einschätzung zwischen Vorstand und Revisor reicht hingegen regelmäßig nicht aus. Auch der Umstand, dass der Revisor unangenehme Fragen stellt oder Vorgänge besonders genau untersucht, begründet für sich allein keine Abberufung.
Berichtspflichten: Nicht jeder verspätete Bericht ist automatisch eine Pflichtverletzung
Ein weiterer Vorwurf betraf die Prüfungs- und Berichtspflichten des Revisors. Die Genossenschaft war der Ansicht, der Revisor hätte bestimmte Feststellungen früher oder anders berichten müssen.
Auch hier stellte der OGH auf die konkreten Umstände ab. Eine Pflichtverletzung liegt nicht automatisch deshalb vor, weil ein Bericht nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt wurde. Zunächst muss feststehen, dass der Revisor die notwendigen Tatsachen bereits ausreichend ermittelt hatte und trotzdem pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig berichtete.
Im konkreten Verfahren konnte die Genossenschaft nach den Feststellungen nicht ausreichend darlegen, dass die entscheidenden Tatsachen schon früher vollständig ermittelt waren. Außerdem war kein konkreter Nachteil nachgewiesen, der durch einen früheren Bericht verhindert worden wäre.
Für die Beurteilung einer behaupteten Pflichtverletzung ist daher eine genaue zeitliche Rekonstruktion erforderlich: Welche Informationen lagen dem Revisor wann vor? Welche Prüfungsschritte waren noch offen? Welche konkrete Handlung wäre erforderlich gewesen? Und welcher Nachteil ist durch das behauptete Fehlverhalten entstanden?
Was bedeutet die Entscheidung für Vorstände, Mitglieder und Mieter?
Für Genossenschaften und Vorstände
Ein Vorstand kann einen Revisor nicht einfach deshalb abberufen lassen, weil dieser selbstständig arbeitet oder die Zusammenarbeit schwierig ist. Wer eine Abberufung anstrebt, muss konkrete Tatsachen vortragen und einen gewichtigen Grund darlegen können.
In der Praxis empfiehlt es sich, Anfragen des Revisors sachlich zu beantworten und die benötigten Unterlagen vollständig bereitzustellen. Widersprüchliche Informationen sollten möglichst rasch aufgeklärt werden. Werden Pflichtverletzungen vermutet, sollten diese nachvollziehbar dokumentiert werden.
Eine pauschale Behauptung wie „Der Revisor arbeitet gegen die Genossenschaft“ wird dafür nicht genügen. Erforderlich sind konkrete Angaben dazu, welche Handlung beanstandet wird, welche Pflicht verletzt worden sein soll und warum dadurch die ordnungsgemäße Prüfung gefährdet ist.
Für Mitglieder und Mieter von Genossenschaftswohnungen
Mitglieder oder Mieter können im Rahmen einer Prüfung vom Revisor kontaktiert und um Auskunft gebeten werden. Eine solche Anfrage ist nicht automatisch unzulässig, nur weil der Vorstand ihr nicht zugestimmt hat.
Wer ein Schreiben des Revisors erhält, sollte die Anfrage dennoch sorgfältig prüfen. Unklarheiten können direkt angesprochen werden. Außerdem sollten sensible Unterlagen nicht unüberlegt weitergegeben werden, wenn nicht erkennbar ist, weshalb sie für die Prüfung benötigt werden.
Ob die Anfrage und die Übermittlung von Unterlagen zulässig sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Entscheidung des OGH stärkt die eigenständige Prüfungstätigkeit des Revisors, hebt dessen Verschwiegenheitspflichten aber nicht auf.
Checkliste: Was sollte jetzt dokumentiert und geprüft werden?
- Kontakt und Inhalt festhalten: Bewahren Sie Schreiben, E-Mails und sonstige Anfragen des Revisors vollständig auf.
- Prüfungszweck klären: Fragen Sie sich, welchen konkreten Zusammenhang die Anfrage mit der Prüfung hat.
- Informationsfluss nachvollziehen: Dokumentieren Sie, welche Unterlagen bereits an wen übermittelt wurden.
- Widersprüche sichern: Halten Sie unterschiedliche Angaben zur Versendung oder zum Erhalt von Angeboten nachvollziehbar fest.
- Pflichtverletzungen konkretisieren: Beschreiben Sie nicht nur das problematische Verhalten, sondern auch die verletzte Pflicht und den möglichen Nachteil.
- Keine vorschnellen Schritte setzen: Vor einem Antrag auf Abberufung sollte geprüft werden, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.
Häufige Fragen zur Abberufung eines Revisors
Kann der Vorstand den Revisor einfach abberufen?
Nein. Nach der Entscheidung des OGH kommt eine gerichtliche Abberufung nur aus einem wichtigen, in der Person des Revisors liegenden Grund in Betracht. Eine bloße Meinungsverschiedenheit oder eine kritische Prüfung reicht nicht aus.
Darf ein Revisor Mieter oder Mitglieder ohne Zustimmung des Vorstands anschreiben?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Der Revisor darf im Rahmen seiner Prüfungsaufgaben selbstständig Informationen einholen, wenn dies für die Prüfung sachlich erforderlich ist. Die Kontaktaufnahme darf jedoch nicht beliebig erfolgen und muss die Verschwiegenheitspflicht beachten.
Was kann man tun, wenn der Revisor vertrauliche Informationen weitergibt?
Die konkrete Kommunikation sollte gesichert und rechtlich geprüft werden. Entscheidend ist, welche Information an wen übermittelt wurde, ob sie für die Prüfung erforderlich war und ob dadurch ein konkreter Nachteil oder eine erhebliche Gefährdung entstanden ist.
Reicht ein verspäteter Bericht für die Abberufung?
Nicht automatisch. Zunächst muss feststehen, dass der Revisor bereits über die erforderlichen Informationen verfügte, eine konkrete Berichtspflicht verletzt wurde und die Verzögerung tatsächlich relevant war. Auch ein konkreter Nachteil kann für die Beurteilung eine Rolle spielen.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Abberufung eines Revisors
Die Abberufung eines Revisors ist ein rechtlich anspruchsvoller Schritt. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Genossenschaften, Vorstände, Mitglieder und Mieter dabei, die konkrete Situation einzuordnen und mögliche Ansprüche oder Einwendungen sorgfältig zu prüfen.
Sind Sie von einer Prüfung, einer behaupteten Pflichtverletzung oder einem Abberufungsverlangen betroffen? Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, steht für eine persönliche rechtliche Einschätzung zur Verfügung. Terminvereinbarungen sind telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at möglich.
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