Elternunterhalt Deutschland: Elternunterhalt für Pflegekosten im Ausland [Rechtsanwalt Wien]

Elternunterhalt Deutschland: Elternunterhalt für Pflegekosten im Ausland: Wann Kinder in Österreich für Sozialhilfe in Deutschland zahlen müssen

Elternunterhalt Deutschland: Viele Kinder in Österreich wissen nicht, dass sie unter Umständen für die Pflegekosten ihrer Eltern im Ausland – etwa in Deutschland – herangezogen werden können. Die Überraschung ist groß, wenn plötzlich eine deutsche Behörde mehrere tausend Euro fordert und sich dabei auf „Elternunterhalt“ beruft. Noch größer wird die Verunsicherung, wenn dann auch das Einkommen des Ehepartners in die Berechnung einfließt und ausländisches Recht zur Anwendung kommt.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 26.01.2021, 4 Ob 143/20p) zeigt sehr deutlich, welche rechtlichen Risiken in solchen Konstellationen bestehen – und welche Verteidigungsmöglichkeiten Betroffene haben. Zur Entscheidung.

Typische Ausgangssituation: Eltern im deutschen Pflegeheim, Kind in Österreich

Der vom OGH entschiedene Fall betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufig vorkommt:

  • Die Mutter lebt in Deutschland in einem Pflegeheim und erhält dort Sozialhilfe zur Deckung der Pflege- und Heimkosten.
  • Die Tochter lebt in Österreich (im konkreten Fall in Tirol), ist verheiratet und verfügt über eigenes Einkommen.
  • Die zuständige deutsche Stadt als Trägerin der Sozialhilfe bezahlt über mehrere Jahre hinweg die Heim- und Pflegekosten der Mutter – hier rund 34.113 EUR für den Zeitraum 1.12.2012 bis 31.7.2015.
  • Anschließend fordert die Stadt von der Tochter Erstattung dieser Leistungen nach deutschem Unterhaltsrecht, weil der Unterhaltsanspruch der Mutter auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist.

Damit stellen sich für die Tochter gleich mehrere komplexe Fragen:

  • Gilt deutsches oder österreichisches Unterhaltsrecht?
  • Darf bei der Berechnung auch das Einkommen ihres Ehemanns berücksichtigt werden?
  • Wie werden Abzüge (z. B. Altersvorsorge, Fahrtkosten) behandelt?
  • Dürfen „fiktive“ Mieteinnahmen angesetzt werden, die in Wahrheit gar nicht erzielt wurden?
  • Sind einzelne Forderungen nicht schon verjährt?

Welches Recht gilt überhaupt? Warum deutsches Unterhaltsrecht angewendet wurde

Bei grenzüberschreitendem Elternunterhalt kommt es zunächst auf das anzuwendende Recht an. Das ist keine reine Detailfrage – die Unterschiede sind erheblich.

Der OGH stellt in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 klar: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Grundlage sind völker- und unionsrechtliche Regelungen, insbesondere das Haager Protokoll zum Unterhaltsrecht und die europäischen Zuständigkeitsvorschriften im Unterhaltsrecht.

Das heißt konkret:

  • Lebt die pflegebedürftige Mutter in Deutschland, gilt deutsches Unterhaltsrecht.
  • Daran ändert auch der Wohnsitz der Tochter in Österreich nichts.

Im entschiedenen Fall hatte die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der OGH hat daher deutsches Recht angewendet und ausdrücklich anerkannt, dass sich die Berechnung nach der in Deutschland entwickelten Rechtsprechung zum Elternunterhalt richtet.

Elternunterhalt Deutschland

Wie wird der Elternunterhalt nach deutschem Recht berechnet?

Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, wie Unterhaltsansprüche nach deutschem Recht berechnet werden. Vereinfacht gesagt, folgt das Gericht der bekannten deutschen Methode, die sich an der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs orientiert:

  1. Ermittlung des Familieneinkommens
    Beim Elternunterhalt wird nicht nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes betrachtet, sondern das gesamte Familieneinkommen – also das Einkommen beider Ehegatten. Das ist für viele Betroffene überraschend: Der Ehepartner wird zwar nicht selbst zum Schuldner, sein Einkommen spielt aber bei der Bedürftigkeitsprüfung und der Leistungsfähigkeit des Kindes eine Rolle.
  2. Abzug des Familienselbstbehalts
    Aus dem Familieneinkommen wird zunächst ein sogenannter Familienselbstbehalt abgezogen. Er soll sicherstellen, dass der Lebensstandard der Kernfamilie gewahrt bleibt. Dieser Selbstbehalt orientiert sich an deutschen unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
  3. Abzug einer Haushaltsersparnis
    Vom errechneten Bedarf der Familie wird häufig pauschal eine Haushaltsersparnis von rund 10 % abgezogen, weil gemeinsames Wirtschaften günstiger ist als getrennte Haushalte.
  4. Aufteilung nach Einkommensanteilen
    Der verbleibende Betrag wird nach dem Verhältnis der Einkommen der beiden Ehegatten verteilt. Daraus ergibt sich, welcher Anteil des bereinigten Familieneinkommens auf das unterhaltspflichtige Kind entfällt – und nur dieser Anteil steht grundsätzlich für Elternunterhalt zur Verfügung.

In dieser Struktur hat auch der OGH im konkreten Fall gerechnet. Daraus ergab sich ein bestimmter monatlicher Betrag, den die Tochter für die Heimkosten der Mutter zu leisten hatte.

Abzüge, Beweise und fiktive Einkünfte: Was der OGH klarstellt

Im Verfahren gab es mehrere Streitpunkte, die für viele Betroffene praxisrelevant sind.

1. Abzüge nur bei konkretem Nachweis

Die Tochter wollte verschiedene Positionen von ihrem Einkommen abziehen lassen – etwa Beiträge zur privaten Altersvorsorge oder Fahrtkosten. Der OGH stellt in der Entscheidung deutlich fest:

  • Abzüge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie konkret belegt sind.
  • Wer einen Abzug geltend macht, trägt die Beweislast. Bloße Behauptungen reichen nicht.
  • Es braucht also Verträge, Zahlungsbelege, Abrechnungen oder andere Dokumente, aus denen sich Art, Höhe und Notwendigkeit der Aufwendungen ergeben.

Für die Praxis bedeutet das: Ohne saubere Dokumentation verlieren Unterhaltspflichtige bares Geld, weil mögliche Entlastungen nicht anerkannt werden.

2. Fiktive Mieteinnahmen nur bei Pflichtverletzung

Ein weiterer wichtiger Punkt betraf die Frage, ob der Tochter fiktive Mieteinnahmen aus einer Immobilie zugerechnet werden dürfen, obwohl tatsächlich keine Miete geflossen war.

Der OGH macht hier eine klare Linie deutlich:

  • Grundsätzlich können nicht erzielte Mieteinnahmen nur dann fiktiv angesetzt werden, wenn die unterhaltspflichtige Person ihre Pflicht verletzt hat, vorhandenes Vermögen zur Einkünfteerzielung zu nutzen.
  • Dafür braucht es konkrete Feststellungen: War eine Vermietung objektiv möglich? Welche Schritte wurden unternommen (Inserate, Makler, Vertragsangebote)? Gab es rechtliche oder tatsächliche Hindernisse?

Weil die Vorinstanzen dazu nicht ausreichend festgestellt hatten, hob der OGH den betreffenden Teil (1.712,13 EUR) auf und verwies die Sache zur ergänzenden Klärung an das Erstgericht zurück. Das zeigt: Auch bei Immobilien ist nicht jede theoretisch mögliche Miete automatisch als Einkommen anzusetzen. Es kommt sehr auf die Umstände und die nachweisbaren Vermietungsbemühungen an.

3. Verjährung einzelner Monatsbeträge

Unterhaltsansprüche verjähren nicht „im Paket“, sondern monatlich. Der OGH weist darauf hin, dass:

  • jeder einzelne monatliche Unterhaltsanspruch einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt,
  • diese Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die jeweilige Monatsforderung fällig wurde.

Im konkreten Fall war deshalb der Anspruch für Dezember 2012 verjährt. Ein Teil des Klagebegehrens (insgesamt 4.957,74 EUR) wurde unter anderem aus diesem Grund abgewiesen.

4. Neue deutsche Entlastungsregel gilt nicht rückwirkend

Seit 1.1.2020 gibt es in Deutschland das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es schützt Kinder mit geringerem Einkommen vor Rückgriffen der Sozialhilfeträger. Der OGH stellt aber klar:

  • Diese Neuregelung wirkt nicht rückwirkend für frühere Jahre.
  • Für die Jahre 2012–2015 war daher noch das alte Recht anzuwenden.

Für laufende oder zukünftige Fälle kann diese gesetzliche Änderung wichtig sein, für ältere Forderungen allerdings in der Regel nicht.

Was hat die Tochter konkret zahlen müssen?

Der OGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen in der Entscheidung aus dem Jahr 2021 teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben:

  • Die Tochter musste der Stadt 9.805,67 EUR innerhalb von 14 Tagen zahlen. Dieser Betrag betraf den Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2015, ohne Berücksichtigung der strittigen fiktiven Mieteinnahmen.
  • Ein Mehrbegehren von insgesamt 4.957,74 EUR wurde abgewiesen, unter anderem wegen Verjährung des Anspruchs für Dezember 2012.
  • Hinsichtlich eines Restbetrags von 1.712,13 EUR, der auf fiktiven Mieteinnahmen beruhte, wurden die Entscheidungen aufgehoben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung der Feststellungen zurückverwiesen.

Deutlich wird: Auch wenn der Sozialhilfeträger grundsätzlich einen Anspruch haben kann, lässt sich die Höhe der Zahlungspflicht im Verfahren häufig erheblich reduzieren – insbesondere durch Verjährungseinreden, den Nachweis von Abzügen und die Abwehr fiktiver Einkommen.

Was bedeutet das für Betroffene in Österreich ganz konkret?

Die Entscheidung des OGH ist ein wichtiges Signal für alle, deren Eltern im Ausland gepflegt werden und Sozialleistungen beziehen. Einige zentrale Konsequenzen:

  • Ausländisches Recht kann Ihre Pflicht bestimmen.
    Lebt der Elternteil im Ausland, ist häufig das Recht dieses Staates maßgeblich. Ihre Unterhaltspflicht kann sich daher nach deutschem, italienischem oder einem anderen ausländischen Recht richten – nicht nach österreichischem Recht.
  • Einkommen des Ehepartners kann mit einbezogen werden.
    Nach deutschem Recht wird beim Elternunterhalt grundsätzlich das Familieneinkommen betrachtet. Ihr Ehepartner ist zwar nicht selbst Schuldner, sein Einkommen beeinflusst aber die Berechnung der Leistungsfähigkeit stark.
  • Ohne Belege keine Entlastung.
    Beiträge zur Altersvorsorge, Fahrtkosten, Darlehensraten und andere Abzüge werden nur berücksichtigt, wenn sie genau belegbar sind. Betroffene sollten daher Unterlagen sauber aufbewahren.
  • Immobilienbesitz ist heikel – aber nicht automatisch tödlich.
    Immobilien können zur Annahme von Einkommen (echten oder fiktiven Mieten) führen. Wer aktiv und nachweisbar versucht zu vermieten oder Hindernisse dokumentiert, kann sich aber häufig gegen überhöhte fiktive Ansätze wehren.
  • Verjährung kann viel Geld sparen.
    Monatliche Unterhaltsforderungen können verjähren. Wer rechtzeitig die Verjährung einwendet, kann ältere Forderungen abwehren.

Rechtsanwalt Wien

Handlungsempfehlungen: Was sollten Sie tun, wenn eine Behörde Geld verlangt?

Wenn Sie ein Schreiben einer deutschen oder anderen ausländischen Behörde erhalten, das Erstattung von Pflege- oder Heimkosten Ihrer Eltern verlangt, sollten Sie strukturiert vorgehen:

1. Unterlagen sammeln und sichern

  • Gehaltsabrechnungen der letzten Jahre
  • Steuerbescheide, Bilanz/GuV bei Selbständigen
  • Verträge zur privaten Altersvorsorge, Lebensversicherungen, Pensionskassen
  • Nachweise über Kreditraten, insbesondere für selbstgenutztes Wohneigentum
  • Fahrkarten, Tankbelege, Pendlernachweise
  • Mietverträge, Inserate, Maklerverträge oder Korrespondenz zu vermieteten oder leerstehenden Immobilien

2. Fristen beachten und nicht „tauchen“

Ignorieren Sie Mahnschreiben nicht. Fristen in ausländischen Bescheiden können kurz sein. Wer nicht reagiert, riskiert Vollstreckungsmaßnahmen – auch in Österreich, wenn der Anspruch anerkannt oder tituliert wird.

3. Einkünfte und Abzüge prüfen lassen

Lassen Sie die Berechnung der Behörde überprüfen:

  • Sind alle Positionen korrekt übernommen?
  • Wurden zulässige Abzüge übersehen?
  • Werden fiktive Einkünfte angesetzt, die so nicht haltbar sind?

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Unterhaltsrecht zeigt sich immer wieder: Eine detaillierte Nachprüfung reduziert die geforderte Summe häufig deutlich.

4. Verjährung und zeitliche Grenzen prüfen

Gerade bei älteren Forderungen lohnt sich ein genauer Blick auf die zeitliche Entwicklung:

  • Seit wann zahlt der Sozialhilfeträger?
  • Wann wurden Sie erstmals in Anspruch genommen?
  • Für welche Monate werden Beträge verlangt?

Hier lassen sich oft einzelne Monate oder längere Zeiträume wegen Verjährung abwehren.

FAQ: Häufige Fragen zum Elternunterhalt bei Pflege im Ausland

Kann Deutschland mich in Österreich überhaupt zur Kasse bitten?

Ja, grundsätzlich schon. Wenn ein Elternteil in Deutschland Sozialhilfe für Pflege- oder Heimkosten erhält, gehen dessen Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger über. Dieser kann dann die Kinder im In- oder Ausland in Anspruch nehmen. Ob und in welcher Höhe Sie zahlen müssen, hängt vom anwendbaren Recht (zumeist dem Aufenthaltsstaat der Eltern), von Ihrem Einkommen, dem Einkommen Ihres Ehepartners und von berücksichtigungsfähigen Abzügen ab. Die Durchsetzung in Österreich ist über europäische Vollstreckungsinstrumente möglich.

Muss ich wirklich das Einkommen meines Partners offenlegen?

Nach deutschem Unterhaltsrecht spielt das Familieneinkommen eine zentrale Rolle. Ohne Angaben zum Einkommen des Partners ist eine korrekte Berechnung praktisch nicht möglich. Weigert man sich, kann dies zu Schätzungen zu Ihrem Nachteil führen. Es ist daher sinnvoll, die Unterlagen geordnet vorzulegen – idealerweise nach vorheriger rechtlicher Beratung, um sensible Daten gezielt und zweckgebunden zu übermitteln.

Ich habe eine Eigentumswohnung, aber keine Mieteinnahmen – ist das ein Problem?

Eine Immobilie kann zu der Frage führen, ob Ihnen Mieteinnahmen zugerechnet werden dürfen. Fiktive Mieten dürfen jedoch nicht beliebig angenommen werden. Es kommt darauf an, ob Sie Ihre Pflicht, aus der Immobilie zumutbare Einkünfte zu erzielen, verletzt haben. Dokumentieren Sie daher alle Vermietungsbemühungen (Inserate, Makler, Besichtigungen, Interessenten, rechtliche Streitigkeiten). In Zweifelsfällen kann so verhindert werden, dass unrealistische fiktive Einnahmen angesetzt werden.

Kann ich mich auf das neue deutsche Angehörigen-Entlastungsgesetz berufen?

Für Zeiträume ab 1.1.2020 kann dieses Gesetz erhebliche Entlastungen bringen, insbesondere wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Für frühere Jahre gilt die Neuregelung jedoch nicht rückwirkend. Es ist daher immer zu prüfen, für welche Zeiträume überhaupt Forderungen bestehen und welche Rechtslage in diesen Jahren maßgeblich ist.

Rechtliche Unterstützung in grenzüberschreitenden Elternunterhalts-Fällen

Forderungen ausländischer Behörden wegen Pflegekosten eines Elternteils sind belastend – finanziell und emotional. Dazu kommt die Unsicherheit durch fremdes Recht, komplexe Berechnungsmodelle und strenge Beweisanforderungen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Abwehr und Überprüfung solcher Ansprüche, insbesondere wenn österreichische Wohnsitzverhältnisse mit ausländischem Unterhaltsrecht zusammentreffen. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, überhöhte Forderungen zu reduzieren, Verjährungseinreden zu nutzen und die richtige Strategie im Umgang mit Behörden zu wählen.

Wenn Sie ein Schreiben einer deutschen oder anderen ausländischen Behörde zu Pflegekosten Ihrer Eltern erhalten haben oder eine solche Forderung befürchten, lassen Sie Ihre Situation zeitnah prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei in 1010 Wien, Karlsplatz 3, steht Ihnen für eine vertrauliche Beratung zur Verfügung.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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