Fremdwährungskredit CHF in Schweizer Franken: Wann ist der Kreditvertrag wirklich nichtig? [Rechtsanwalt Wien]

Fremdwährungskredit CHF in Schweizer Franken: Wann ist der Kreditvertrag wirklich nichtig?

Viele Kreditnehmer mit Fremdwährungskredit CHF hoffen noch immer, sich nachträglich von hohen Wechselkursrisiken lösen zu können – etwa mit dem Argument, der Kreditvertrag sei „nichtig“, weil der Fremdwährungsbetrag nicht klar feststand oder Konvertierungsklauseln unzulässig seien. Doch genau hier setzt die Rechtsprechung deutliche Grenzen.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erneut klargestellt, dass ein echter Fremdwährungskredit nicht leicht aus der Welt zu schaffen ist – selbst dann nicht, wenn einzelne Vertragsklauseln problematisch erscheinen. Für viele Betroffene ist das unangenehm, aber wichtig zu wissen: Die Gerichte prüfen sehr genau, wer welches Risiko bewusst übernommen hat. Zur Entscheidung.

Der Hintergrund: Fremdwährungskredit CHF und Streit um Nichtigkeit

Im zugrunde liegenden Fall (OGH vom 14.07.2022, 1 Ob 88/22f) nahmen der Kläger und seine damalige Ehefrau im Juli 2005 bei einer Bank einen Kredit in Schweizer Franken (CHF) auf. Der Kredit entsprach einem Gegenwert von 510.000 EUR.

Besonderheit: Im schriftlichen Kreditvertrag war zwar der Euro-Wert genannt, der konkrete CHF-Betrag aber zunächst nicht eingetragen. Als Kriterium für die Umrechnung wurde das „Bank Devisenfixing“ vereinbart. Die Bank schrieb dem Fremdwährungskonto schließlich 796.722 CHF gut und wandelte diesen Betrag auf Wunsch der Kreditnehmer in Euro um, um ihn auf ein Baukonto zu überweisen.

Jahre später kam es zum Streit: Der Kreditnehmer wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass der Kreditvertrag nichtig sei. Er verlangte die „Lastenfreistellung“ seiner Liegenschaft gegen Zahlung eines bestimmten Euro-Betrags (538.853,20 EUR). Hilfsweise forderte er Schadenersatz in Höhe von rund 160.000 EUR. Seine Argumente im Kern:

  • Die Konvertierungsklauseln und die Bezugnahme auf das „Bank Devisenfixing“ seien unzulässig.
  • Der CHF-Betrag sei im Vertrag nicht bestimmt gewesen, der Vertrag daher mangelhaft und nichtig.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Kläger versuchte noch eine außerordentliche Revision an den OGH – auch diese blieb erfolglos.

Was ist ein „echter“ Fremdwährungskredit?

Ein entscheidender Punkt in der Entscheidung: Der OGH stellte klar, dass es sich um einen „echten“ Fremdwährungskredit handelt. Das bedeutet:

  • Die Rückzahlung ist in der Fremdwährung (hier: CHF) geschuldet,
  • und zwar unabhängig davon, ob der Kreditbetrag ursprünglich in Euro ausbezahlt wurde oder im Nachhinein umgerechnet wurde.

Für die rechtliche Einordnung ist daher nicht entscheidend, in welcher Währung der Kunde das Geld tatsächlich erhält, sondern in welcher Währung er es laut Vertrag zurückzahlen muss. Befindet sich in Ihrem Kreditvertrag eine klare Verpflichtung zur Rückzahlung in CHF, spricht vieles für einen echten Fremdwährungskredit CHF – mit allen damit verbundenen Kursrisiken.

Warum der OGH den Kreditvertrag nicht als nichtig ansah

Der Kläger berief sich im Wesentlichen auf zwei Punkte: die angeblich unzulässigen Klauseln zur Konvertierung und Kursbestimmung sowie die fehlende anfängliche Bestimmtheit des CHF-Betrags. Der OGH sah darin jedoch keine Grundlage für die Nichtigkeit des gesamten Vertrags.

1. Rückzahlung in Fremdwährung bleibt der „Kern“ des Vertrags

Auch wenn einzelne Vertragsklauseln zur Konvertierung oder zur Ermittlung des Wechselkurses problematisch sein können, bedeutet das nicht automatisch, dass der ganze Kreditvertrag wegfällt. Der OGH betonte, dass der Kern des Vertrags die Verpflichtung zur Rückzahlung in Fremdwährung ist. Solange dieser Kern rechtlich Bestand hat, bleibt der Kreditvertrag im Grundsatz wirksam.

Mit anderen Worten: Selbst wenn eine Bankklausel zur Kursfeststellung missbräuchlich wäre, könnte dies „nur“ dazu führen, dass diese einzelne Klausel unwirksam ist und – je nach Fall – durch eine gesetzliche Regel oder eine objektiv nachvollziehbare Methode ersetzt werden muss. Der ganze Kredit wird dadurch aber nicht zwangsläufig nichtig.

2. Nachträgliche Konkretisierung des CHF-Betrags genügt

Ein weiterer Angriffspunkt des Klägers war die angebliche „Unbestimmtheit“ des Kreditbetrags. Tatsächlich war im ursprünglichen Vertrag der CHF-Betrag nicht ausdrücklich angeführt, sondern nur der Euro-Gegenwert und die Bezugnahme auf das „Bank Devisenfixing“.

Die Bank teilte dem Kläger jedoch den konkret gutgeschriebenen Betrag von 796.722 CHF mit. Dieser Betrag bildete die tatsächliche Grundlage für den Kredit. Der OGH wertete diese nachträgliche Konkretisierung als ausreichend, um eine rechtlich relevante Unbestimmtheit zu beseitigen.

Wichtig: Die Nichtigkeitsregeln im Zivilrecht, die vor unbestimmten oder einseitig festlegbaren Entgelten schützen sollen, dienen nicht dazu, ein bewusst eingegangenes Wechselkursrisiko im Nachhinein wieder rückgängig zu machen. Der Kläger wusste, dass er einen Fremdwährungskredit in CHF aufnimmt, und akzeptierte die damit verbundenen Schwankungen.

Was bedeutet das für Kreditnehmer in der Praxis?

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Fremdwährungskredite in CHF nicht leicht mit dem Argument der Nichtigkeit bekämpft werden können, wenn folgende Punkte vorliegen:

  • Es handelt sich um einen echten Fremdwährungskredit (Rückzahlung in Fremdwährung).
  • Der Fremdwährungsbetrag wurde dem Kunden (auch nachträglich) konkret mitgeteilt.
  • Der Kunde wusste, dass er das Wechselkursrisiko übernimmt.

Dennoch bleiben wichtige Ansatzpunkte, die im Einzelfall geprüft werden sollten:

Beispiel 1: Unklare oder einseitige Konvertierungsklauseln

Verträge enthalten oft Klauseln, die der Bank einseitig das Recht geben, den Wechselkurs nach ihren eigenen Methoden („Hauskurs“, „Bank Devisenfixing“, interne Richtlinien) festzulegen. Solche Klauseln können unter Umständen als missbräuchlich oder intransparent zu werten sein – vor allem, wenn für den Kunden nicht nachvollziehbar ist, wie der Kurs gebildet wird und ob er marktgerecht ist.

Die Unwirksamkeit solcher Klauseln kann Auswirkungen auf die Berechnung von Rückzahlungsbeträgen, Zinsen oder Konvertierungen haben und damit Unterschiede in nicht unerheblicher Höhe ausmachen. Das heißt: Auch wenn der Kreditvertrag als solcher bleibt, können sich finanzielle Ansprüche des Kreditnehmers ergeben.

Beispiel 2: Unzureichende Risikoaufklärung

Viele Fremdwährungskredite wurden in den 2000er-Jahren als besonders „günstig“ beworben, weil die Zinsen im Ausland niedriger waren. Die massiven Wechselkursrisiken wurden dabei nach Angaben vieler Kreditnehmer nicht ausreichend erläutert.

Hier kommt es stark auf die Beweisbarkeit an: Welche Unterlagen wurden übergeben? Welche Informationen zur Wechselkursentwicklung und zu möglichen Belastungen im Worst Case gab es? Wurde ausdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, dass sich die restliche Kreditsumme trotz laufender Zahlungen erhöhen kann?

Je nach Einzelfall kann eine unzureichende Aufklärung zu Schadenersatzansprüchen führen – allerdings ist die Hürde dafür erfahrungsgemäß hoch und hängt stark von den konkreten Umständen und Dokumentationen ab.

Beispiel 3: Umschuldung und Vergleich statt langer Prozess

Selbst wenn die Chancen, den gesamten Vertrag zu Fall zu bringen, begrenzt sind, kann sich eine aktive Verhandlung mit der Bank lohnen:

  • Umwandlung des Fremdwährungskredits in einen Euro-Kredit,
  • Anpassung von Zins- oder Spesenregelungen,
  • Vergleichslösungen, wenn Klauseln rechtlich zweifelhaft erscheinen.

Vor allem bei hohen Restschulden kann schon eine vergleichsweise kleine Anpassung spürbare finanzielle Auswirkungen haben.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Checkliste: So gehen Sie bei einem Fremdwährungskredit vor

  • 1. Kreditunterlagen vollständig zusammentragen
    Suchen Sie alle Kreditverträge, Nachträge, Kontoauszüge, Zinsanpassungsschreiben, Informationsblätter der Bank und etwaige Beratungsschreiben oder -protokolle zusammen. Auch E-Mails oder handschriftliche Notizen zu Beratungsgesprächen können wichtig sein.
  • 2. Prüfen, ob es ein „echter“ Fremdwährungskredit ist
    Sehen Sie in Ihrem Vertrag nach, in welcher Währung Sie laut Vertrag zurückzahlen müssen. Steht dort klar „Rückzahlung in CHF“, ist von einem echten Fremdwährungskredit auszugehen – mit entsprechend begrenzten Möglichkeiten, den Vertrag im Ganzen zu bekämpfen.
  • 3. CHF-Betrag und Kursfestlegung nachvollziehen
    War der Fremdwährungsbetrag im Vertrag selbst genannt oder wurde er Ihnen nachträglich schriftlich mitgeteilt? Wie genau ist die Kursfestsetzung geregelt (z.B. „Devisenfixing der Bank“)? Hier können sich Ansatzpunkte für eine rechtliche Prüfung ergeben.
  • 4. Risikoaufklärung dokumentieren
    Erinnern Sie sich an das Beratungsgespräch: Wurde ausdrücklich vor Kursrisiken gewarnt? Wurden Beispielszenarien gezeigt (z.B. was passiert, wenn der CHF stark steigt)? Gibt es dazu Prospekte, Berechnungsbeispiele oder Gesprächsprotokolle?
  • 5. Fachkundige rechtliche Einschätzung einholen
    Ob sich rechtliche Schritte lohnen, hängt stark vom Einzelfall ab. Durch jahrelange anwaltliche Praxis lässt sich oft relativ rasch abschätzen, ob ein Prozess sinnvoll erscheint, ob eher Vergleichsverhandlungen angebracht sind oder ob eine Umschuldung die vernünftigere Lösung ist.

Häufige Fragen zu Fremdwährungskrediten und Nichtigkeit

Kann ich meinen CHF-Kredit einfach für „nichtig“ erklären lassen?

In den meisten Fällen nein. Gerichte sind sehr zurückhaltend, einen Fremdwährungskredit insgesamt für nichtig zu erklären, wenn Sie wussten, dass Sie in Fremdwährung zurückzahlen und das Wechselkursrisiko bewusst übernommen haben. Einzelne Klauseln (z.B. zur Kursfestsetzung) können aber unwirksam sein und zu Ansprüchen führen.

Spielt es eine Rolle, dass der CHF-Betrag im Vertrag nicht genau stand?

Allein das genügt in der Regel nicht, um den Vertrag zu Fall zu bringen. Entscheidend ist, ob Ihnen der konkrete Fremdwährungsbetrag (z.B. per Schreiben oder Kontoauszug) zeitnah mitgeteilt wurde und Sie diesen akzeptiert haben. Der OGH hat in der Entscheidung vom 14.07.2022, 1 Ob 88/22f, genau das als ausreichend angesehen.

Ich wurde über das Wechselkursrisiko kaum aufgeklärt – habe ich trotzdem eine Chance?

Das kommt auf die Beweise an. Wenn sich belegen lässt, dass die Bank Risiken verharmlost oder wichtige Informationen weggelassen hat, können Schadenersatzansprüche denkbar sein. Die Hürde dafür ist aber hoch und die Gerichte prüfen sehr genau, was tatsächlich gesagt, übergeben oder unterschrieben wurde.

Lohnt sich eine Klage oder soll ich lieber mit der Bank verhandeln?

Das hängt von Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation, der Vertragslage und der Restschuld ab. Oft ist eine gut vorbereitete Verhandlung mit der Bank – gestützt auf eine rechtliche Analyse – erfolgversprechender und schneller als ein langer Prozess. Eine seriöse anwaltliche Einschätzung hilft, hier die richtige Strategie zu wählen.

Rechtsanwalt Wien

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  • bestimmte Vertragsklauseln angreifbar sind,
  • Schadenersatz- oder Rückforderungsansprüche in Betracht kommen,
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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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