September 9, 2026

Mehrkosten wegen Auftragsänderung: Wer zahlt? Was der OGH zu Gutachten und Zusatzkosten entschieden hat [Rechtsanwalt Wien]

Mehrkosten wegen Auftragsänderung: Wer zahlt? Was der OGH zu Gutachten und Zusatzkosten entschieden hat

Wenn das Projekt teurer wird als geplant

Mehrkosten wegen Auftragsänderung: Technische Entwicklung, Bauprojekt, Softwarelösung: In vielen Branchen startet man mit einem klaren Auftrag – und landet am Ende mit einem deutlich teureren Ergebnis.

Technische Entwicklung, Bauprojekt, Softwarelösung: In vielen Branchen startet man mit einem klaren Auftrag – und landet am Ende mit einem deutlich teureren Ergebnis. Zusätzliche Funktionen werden gewünscht, Materialien geändert, Abläufe angepasst. Spätestens wenn die Schlussrechnung auf dem Tisch liegt, stellt sich die Frage: Wer muss die Mehrkosten tragen?

Besonders heikel wird es, wenn am Ende ein Gericht und ein Sachverständiger klären sollen, welche Kosten „wirklich“ auf Fehler des Auftragnehmers zurückgehen – und welche schlicht Folge von nachträglichen Wünschen des Auftraggebers sind. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 zeigt sehr deutlich, wie streng die Gerichte hier vorgehen und wie schwierig es ist, ein einmal erstelltes Gutachten im Nachhinein zu kippen.

Der Fall: Luftklappe im Auto und teure Überarbeitung

In der Entscheidung des OGH vom 21.12.2022, 6 Ob 214/22x stritten zwei Unternehmen über Schadenersatz. Vereinfacht dargestellt:

  • Eine Auftragnehmerin war an der Entwicklung einer Luftklappenkonstruktion für ein Kraftfahrzeug beteiligt.
  • Im Laufe des Projekts kam es zu einer Überarbeitung der Konstruktion. Dabei entstanden Mehrkosten.
  • Die Auftraggeberin verlangte Schadenersatz von der Auftragnehmerin und legte umfangreiche Unterlagen und Kostenaufstellungen vor.
  • Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen. Dieser konnte nur einen Teil der behaupteten Mehrkosten technisch nachvollziehen und schätzte im Übrigen den angemessenen Umfang der Mehrkosten aufgrund seiner beruflichen Erfahrung.

Die Vorinstanzen folgten dem Gutachten. Die Auftraggeberin bekämpfte diese Einschätzung mit einer außerordentlichen Revision – ohne Erfolg.

Zur Entscheidung.

Was der OGH dazu sagt: Strenge Maßstäbe für Gutachten-Angriffe

Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Das ist nicht nur eine formale Entscheidung, sondern enthält zwei wichtige Kernaussagen:

1. Sachverständigengutachten sind kein „Wunschkonzert“

Gerichte stützen sich im Technik- und Wirtschaftsstreit regelmäßig auf Sachverständige. Deren Aufgabe ist es, anhand der Unterlagen und ihres Fachwissens zu beurteilen, was technisch notwendig war und welche Kosten plausibel sind. Der OGH betont in dieser Entscheidung seine gefestigte Linie:

  • Ein Gutachten kann in der Revisionsinstanz nicht einfach deshalb verworfen werden, weil eine Partei mit der Schätzung oder der Bewertung nicht einverstanden ist.
  • Nur wenn dem Sachverständigen offensichtliche Denkfehler unterlaufen, er objektiv überprüfbare Regeln verletzt oder wesentliche Tatsachen unbeachtet lässt, kommt ein Austausch oder eine neuerliche Begutachtung in Betracht.
  • Die bloße Behauptung, das Gutachten sei „unplausibel“ oder „unzureichend begründet“, reicht in der Regel nicht.

Im konkreten Fall sah der OGH weder Denkfehler noch das Übersehen wichtiger Unterlagen. Dass der Sachverständige einen Teil der Mehrkosten nur schätzte, ist zulässig – eine sachkundige Schätzung gehört zu seinem Auftrag, sofern sie nachvollziehbar begründet ist.

2. Nachträgliche Auftragsänderungen: Kosten oft beim Auftraggeber

Ein zweiter, für die Praxis besonders wichtiger Punkt betrifft die Materialumstellung. Das Berufungsgericht hatte festgestellt:

  • Der Wechsel des Werkstoffs war nur deshalb erforderlich geworden, weil die Auftraggeberin während des Projekts eine zusätzliche Funktion verlangte.
  • Die dadurch ausgelösten Mehrkosten konnten daher nicht der Auftragnehmerin zugerechnet werden.

Die Auftraggeberin versuchte zu argumentieren, die Auftragnehmerin hätte die Untauglichkeit des ursprünglich vorgesehenen Materials früher erkennen und darauf hinweisen müssen. Der OGH folgte dem nicht – die Revision begründete nicht schlüssig, warum eine solche Erkennungspflicht bestanden hätte und inwiefern ein entsprechender Warnhinweis die späteren Mehrkosten verhindert hätte.

Die Lehre daraus: Wenn ein Auftraggeber im Zuge der Arbeiten neue Funktionen oder höhere Anforderungen verlangt, trägt er grundsätzlich das Risiko der dadurch entstehenden Mehrkosten – insbesondere bei Mehrkosten wegen Auftragsänderung – sofern nicht klar nachweisbar ist, dass das ursprünglich vorgesehene Material oder Konzept schon von Anfang an untauglich war und der Auftragnehmer seine Warnpflichten verletzt hat.

Was heißt das für Auftragnehmer in der Praxis?

Ob Sie als Zulieferer, Entwickler, Ingenieurbüro oder Handwerksbetrieb arbeiten: Streit über Mehrkosten ist in vielen Projekten vorprogrammiert. Die Entscheidung zeigt, welche Weichen Sie frühzeitig stellen sollten.

1. Auftragsänderungen schriftlich festhalten

Sobald der Auftraggeber „noch eine zusätzliche Funktion“ möchte, „ein anderes Material“ verlangt oder „eine kleine Anpassung“ einschiebt, sollten Sie Folgendes tun:

  • Schriftliche Dokumentation: Halten Sie jede Änderung in Form von Change-Requests, E-Mails oder Nachträgen fest. Beschreiben Sie kurz, was sich technisch ändert.
  • Kostenfolgen beziffern: Schätzen Sie die zusätzlichen Kosten so konkret wie möglich und kommunizieren Sie diese – idealerweise mit schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers.
  • Terminfolgen festhalten: Notieren Sie auch Auswirkungen auf Zeitplan und Abläufe.

Später vor Gericht ist entscheidend nachvollziehbar, welche Kosten auf welche Änderung zurückgehen. Ohne Dokumentation verschwimmen die Grenzen – meist zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Mehrkosten wegen Auftragsänderung gilt: Je konkreter Sie dokumentieren, desto besser Ihre Beweislage.

2. Warnpflichten ernst nehmen – und beweisbar erfüllen

Haben Sie Zweifel am ursprünglich vom Auftraggeber vorgegebenen Material oder an der technischen Machbarkeit, genügt ein mündlicher Hinweis im Meeting oft nicht.

  • Schriftlicher Warnhinweis: Weisen Sie den Auftraggeber ausdrücklich und nachweisbar auf Risiken oder Untauglichkeit hin (E-Mail, Protokoll, Schreiben).
  • Konkrete Darstellung: Erklären Sie kurz, welche Probleme Sie sehen (z.B. Haltbarkeit, Sicherheitsrisiken, Normabweichungen).
  • Alternative vorschlagen: Bieten Sie eine realistische Lösung an (anderes Material, angepasste Konstruktion etc.).

Dadurch schaffen Sie eine klare Beweislage: Sollte es später teuer werden, ist dokumentiert, dass Sie Ihren Informations- und Warnpflichten nachgekommen sind.

3. Unterlagen und Kommunikation systematisch sichern

Kommt es zum Streit, zählt jedes Detail:

  • Entwicklungsprotokolle, Zeichnungen, Versionen und Änderungsverläufe der Konstruktion
  • E-Mail-Verkehr mit dem Auftraggeber zu Anforderungen, Änderungen und Freigaben
  • Interne Notizen zu technischen Problemen und besprochenen Lösungen

Diese Unterlagen sind die Basis für ein späteres Sachverständigengutachten. Je klarer Ihre Dokumentation, desto größer die Chance, dass ein Gutachten Ihre Sicht bestätigt – und desto schwieriger ist es für die Gegenseite, Ihre Kostenposition zu erschüttern. Achten Sie insbesondere bei Fällen mit Mehrkosten wegen Auftragsänderung auf vollständige Versionshistorien.

Und was sollten Auftraggeber beachten?

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1. Auftragsänderungen sind selten „gratis“

Wenn Sie während der Projektlaufzeit zusätzliche Funktionen, bessere Materialien oder andere Spezifikationen wünschen, sollten Sie immer damit rechnen, dass:

  • Mehrarbeit und zusätzliche Entwicklungsschritte notwendig werden,
  • bereits geleistete Arbeiten teilweise obsolet werden,
  • dadurch neue Kostenblöcke entstehen.

Verlangen Sie von Ihrem Auftragnehmer für jede Änderung eine klare Darstellung der Kostenfolgen und genehmigen Sie diese bewusst. So wissen beide Seiten, worauf sie sich einlassen.

2. Gutachten im Prozess: Kritik muss konkret sein

Sind die Mehrkosten strittig und wird ein Sachverständiger beigezogen, reicht es in der Regel nicht, das Ergebnis unsympathisch zu finden. Erfolgreiche Kritik sieht anders aus:

  • Logische Widersprüche: Zeigt das Gutachten in sich unlogische oder widersprüchliche Aussagen?
  • Rechenfehler: Gibt es klare, nachprüfbare Fehler in Berechnungen oder Mengenansätzen?
  • Ignorierte Beweise: Hat der Sachverständige entscheidende Dokumente, Protokolle oder technische Daten übersehen?
  • Falsche Annahmen: Beruht die Schätzung auf Voraussetzungen, die objektiv nicht zutreffen?

In vielen Fällen empfiehlt es sich, ein Privatgutachten oder eine fachliche Stellungnahme einzuholen, um gezielt auf Schwachstellen des Gerichtsgutachtens hinzuweisen. Reine Unzufriedenheit mit der Höhe der anerkannten Mehrkosten wird vom Gericht selten gehört.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Position bei Mehrkosten-Streitigkeiten

Für Auftragnehmer

  • Jede Auftragsänderung schriftlich bestätigen lassen (Leistung, Zeit, Kosten).
  • Technische Risiken des ursprünglichen Konzepts schriftlich ansprechen (Warnpflicht).
  • Projektunterlagen, E-Mails und Protokolle systematisch archivieren.
  • Bei absehbarem Streit frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
  • Gegebenenfalls ein eigenes technisches Gutachten oder eine Stellungnahme einholen, um Ihre Sicht zu untermauern.

Für Auftraggeber

  • Kostenfolgen jeder Änderung vorab klären und dokumentieren.
  • Unterlagen zu Anforderungen, Freigaben und abgelehnten Vorschlägen aufbewahren.
  • Gerichtsgutachten nicht nur „gefühlsmäßig“, sondern strukturiert prüfen (Fehler, Lücken, Widersprüche).
  • Gezielt Sachverhalte aufbereiten, die zeigen, dass Mehrkosten auf Fehler des Auftragnehmers und nicht auf eigene Zusatzwünsche zurückgehen.

FAQ: Häufige Fragen rund um Gutachten und Mehrkosten

Kann ich ein Gerichtsgutachten einfach durch ein Privatgutachten „ersetzen“?

Nein. Ein privat beauftragtes Gutachten ersetzt das Gerichtsgutachten nicht automatisch. Es kann aber helfen, konkrete Fehler oder Lücken des Gerichtsgutachtens aufzuzeigen. Das Gericht entscheidet, ob ein weiteres Gutachten eingeholt oder der Sachverständige ergänzend befragt wird.

Reicht es, wenn ich sage, die Kostenschätzung des Gutachters sei „zu hoch“ oder „zu niedrig“?

Das genügt normalerweise nicht. Sie müssen konkrete Anhaltspunkte liefern: etwa falsche Mengen, vergessene Positionen, unplausible technische Annahmen oder klare Rechenfehler. Ohne solche Substanz wird das Gericht die Schätzung des Sachverständigen in der Regel übernehmen.

Wer trägt die Kosten, wenn ich im Projekt zusätzliche Funktionen verlange?

In vielen Fällen der Auftraggeber. Wenn die Mehrkosten auf nachträgliche Änderungswünsche zurückgehen – wie in der Entscheidung des OGH vom 21.12.2022, 6 Ob 214/22x – werden diese Kosten grundsätzlich dem Auftraggeber zugerechnet. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer von Anfang an untaugliche Lösungen gewählt und seine Warnpflichten verletzt hat.

Ich habe meine Warnung nur mündlich ausgesprochen – ist das vor Gericht etwas wert?

Mündliche Hinweise sind grundsätzlich gültig, aber schwer zu beweisen. Ohne Zeugen oder Protokolle ist es oft Aussage gegen Aussage. Deshalb ist es ratsam, wichtige Warnungen und Bedenken immer auch schriftlich festzuhalten.

Rechtzeitig handeln, bevor der Konflikt eskaliert

Konflikte über Mehrkosten und Sachverständigengutachten sind technisch und rechtlich komplex. Wer hier unvorbereitet in ein Gerichtsverfahren geht, riskiert, dass wesentliche Argumente ungehört bleiben oder mangels Dokumentation nicht bewiesen werden können.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Vertrags- und Haftungsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke in technischen Projekten und die strengen Anforderungen der Gerichte an die Kritik von Gutachten. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Mehrkosten verlangen oder abwehren können, oder wenn bereits ein Gutachten im Raum steht, sollten Sie frühzeitig eine rechtliche Einschätzung einholen.

Lassen Sie Ihre Vertragslage, Ihre Dokumentation und ein allfälliges Gutachten prüfen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH steht Ihnen in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at zur Verfügung.


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Mehrkosten wegen Auftragsänderung

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