September 6, 2026

Geld verfallen: Geld auf Betrügerkonto überwiesen – und jetzt verfallen? So können Opfer trotzdem an ihr Geld kommen [Rechtsanwalt Wien]

Geld verfallen: Geld auf Betrügerkonto überwiesen – und jetzt verfallen? So können Opfer trotzdem an ihr Geld kommen

Direktes Problem: Wenn aus „sichergestelltem Geld“ plötzlich Staatsvermögen wird

Geld verfallen: Viele Betrugsopfer atmen zunächst auf, wenn die Polizei meldet: „Das Geld wurde am Konto des Täters gesichert.“ Doch die Ernüchterung folgt oft später. Das Strafgericht ordnet Verfall an, das Guthaben fällt dem Bund zu – und das Opfer steht scheinbar wieder mit leeren Händen da.

Genau um diese Konstellation ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 05.03.2024, 1 Ob 101/23v). Sie betrifft Menschen, die Geld auf ein betrügerisch verwendetes Konto überwiesen haben und deren Geld später im Strafverfahren verfallen war. Die Entscheidung zeigt: Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es sehr wohl eine Chance, doch noch aus dem beim Staat „gelandeten“ Geld befriedigt zu werden. Das Thema Geld verfallen betrifft viele Konstellationen und ist deshalb für Betroffene besonders relevant.

Rechtsanwalt Wien

Typischer Ablauf: Vom Betrug zur Einziehung des Geldes

Der entschiedene Fall lässt sich vereinfacht so nachzeichnen – mit einem Szenario, das sich in ähnlicher Form immer wieder ereignet:

  • Überweisung an vermeintlich seriösen Anbieter: Ein Mann überweist rund 18.800 Euro, um Goldbarren zu kaufen. Die Webseite wirkt professionell, der Kontakt ist freundlich – tatsächlich handelt es sich um einen Internetbetrug.
  • Konto wird strafrechtlich „eingefroren“: Das Geld landet auf einem Konto, dessen Inhaberin nicht der tatsächliche Hintermann ist, sondern eine andere Person. Die Strafverfolgungsbehörden sichern das Guthaben, später ordnet das Gericht Beschlagnahme und in weiterer Folge Verfall an.
  • Guthaben erklärt das Gericht für verfallen: In einem eigenen Verfallverfahren wird das Konto­guthaben für verfallen erklärt. Das bedeutet: Der Vermögenswert geht in das Eigentum des Bundes über (Bundesschatz). Dieses Ergebnis ist der klassische Fall von Geld verfallen, bei dem Ansprüche der Opfer erschwert werden.
  • Vergleich zwischen Opfer und Kontoinhaberin: Unabhängig davon schließen der Geschädigte und die Kontoinhaberin vor Gericht einen Vergleich. Sie verpflichtet sich, genau jenen Betrag an ihn zu zahlen und ihm in diesem Umfang Verfügungsrechte an dem Konto abzutreten. Dieser Vergleich ist ein vollstreckbarer Exekutionstitel.
  • Verfallshauptverhandlung ohne wirksame Wahrnehmung der Opferrechte: Bei der Verhandlung über den Verfall ist der Geschädigte anwaltlich vertreten. Sein Anwalt versteht die Richterin so, dass der Mann keine Parteistellung habe. Es wird kein Rechtsmittel gegen den Verfallsbeschluss erhoben. Das Geld geht an den Bund.
  • Opfer verlangt Entschädigung von der Kontoinhaberin: Der Geschädigte fordert von der Kontoinhaberin Zahlung des Betrags. Die Vorinstanzen lehnen ab. Erst der OGH gibt ihm recht.

Was hat der OGH entschieden – und warum ist das so wichtig? Geld verfallen

Der OGH hat die Entscheidungen der unteren Instanzen aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Kontoinhaberin musste dem Geschädigten den Betrag von 18.801,15 Euro samt Zinsen und Kosten ersetzen.

Der zentrale rechtliche Punkt dahinter: Wie werden Opfer aus Vermögenswerten entschädigt, die im Strafverfahren verfallen und vom Staat vereinnahmt wurden?

Zur Entscheidung.

Verfall nach § 20 StGB – was bedeutet das?

Der strafrechtliche Verfall (§ 20 Strafgesetzbuch) ermöglicht es dem Staat, Vermögenswerte einzuziehen, die aus Straftaten stammen oder zur Tatbegehung verwendet wurden. Das kann auch Guthaben auf einem Konto betreffen, dessen Inhaber mit der Tat nur mittelbar zu tun hat. Fälle von Geld verfallen entstehen genau in solchen Situationen.

Folgen des Verfalls:

  • Das Vermögen geht auf den Bund über.
  • Gläubiger, die eigentlich Ansprüche gegen den Kontoinhaber haben, sehen sich plötzlich damit konfrontiert, dass das Geld „weg“ ist.

Ausnahmen vom Verfall – aber nur in engen Grenzen

§ 20a StGB sieht Konstellationen vor, in denen ein Verfall nicht oder nicht in voller Höhe zulässig ist, z. B. wenn der Betroffene bereits Entschädigung geleistet oder Sicherheit erbracht hat. Die Judikatur ist hier eher streng: Ein bloßer freiwilliger Vergleich des Kontoinhabers mit dem Geschädigten reicht normalerweise nicht aus, um den Verfall als solchen zu verhindern.

Mit anderen Worten: Selbst wenn der Kontoinhaber sich gegenüber dem Opfer zur Zahlung verpflichtet, kann das Strafgericht das Guthaben trotzdem verfallen erklären. Genau das war hier passiert. Das Stichwort bleibt Geld verfallen, denn selbst Vereinbarungen ändern nicht automatisch den Verfall.

Schlüsselnorm: § 373b StPO – „rechtskräftig zuerkannte“ Entschädigung

Der OGH musste daher klären, was passiert, nachdem der Verfall bereits ausgesprochen und das Geld dem Bund zugeführt wurde. Hier kommt § 373b Strafprozessordnung (StPO) ins Spiel.

Diese Bestimmung regelt vereinfacht gesagt: Opfer können verlangen, dass ihre Entschädigungsansprüche aus Vermögenswerten befriedigt werden, die der Bund im Strafverfahren (z. B. durch Verfall) vereinnahmt hat, wenn ihnen diese Entschädigung „rechtskräftig zuerkannt“ wurde. Auch in der Lage nach dem Geld verfallen bietet die Norm damit Möglichkeiten.

Die entscheidende Frage lautete: Umfasst „rechtskräftig zuerkannt“ nur Urteile des Gerichts – oder auch vollstreckbare vertragliche Titel wie gerichtliche Vergleiche?

Der OGH sagt klar:

  • „Rechtskräftig zuerkannt“ umfasst nicht nur richterliche Zusprüche (z. B. Urteil),
  • sondern auch vollstreckbare privatautonome Exekutionstitel wie prätorische Vergleiche (gerichtliche Vergleiche) oder andere geeignete Titel.

Weshalb? Würde man nur Urteile zulassen, wären Opfer, die einen gütlichen, vollstreckbaren Vergleich schließen, schlechter gestellt als jene, die bis zum Urteil prozessieren. Das widerspräche dem Sinn der Norm, nämlich das Wiedergutmachungsinteresse der Opfer zu fördern.

Damit bestätigt der OGH: Ein vollstreckbarer gerichtlicher Vergleich gegen die Person, auf deren Konto das Geld verfallen ist, kann Grundlage dafür sein, dass das Opfer aus dem verfallenen Vermögenswert (also dem beim Bund gelandeten Geld) entschädigt wird.

Der in diesem Verfahren gestellte Antrag, Fragen an den Europäischen Gerichtshof zur EU-Opferschutz-Richtlinie vorzulegen, wurde vom OGH abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich bewusst auf das nationale Recht.

Was heißt das jetzt für Betrugsopfer konkret?

Die Entscheidung bringt für Geschädigte, deren Geld im Strafverfahren verfallen ist oder bedroht ist, eine wichtige Klarstellung und auch Chancen. Das Schlagwort Geld verfallen sollte Betroffene nicht zur Resignation führen, sondern zum gezielten Handeln anregen.

1. Chance: Vollstreckbarer Titel gegen die Kontoinhaberin

Wer als Opfer über einen vollstreckbaren Titel gegen die Person verfügt, auf deren Konto das Geld liegt, kann sich auf § 373b StPO stützen. Solche Titel sind insbesondere:

  • ein gerichtlicher Vergleich (prätorischer Vergleich),
  • ein rechtskräftiges Urteil mit Leistungszuspruch,
  • ein notarieller Exekutionstitel (Notariatsakt mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung).

Mit einem solchen Titel ist es grundsätzlich möglich, zu verlangen, aus dem Vermögenswert entschädigt zu werden, der zuvor dem Bund zugeflossen ist. Diese Schiene ist besonders relevant, wenn das Geld bereits verfallen ist. Auch in der Situation nach Geld verfallen kann der Exekutionstitel die entscheidende Grundlage sein.

2. Risiko: Versäumte Rechte im Verfallverfahren

Gleichzeitig zeigt der Fall, wie riskant es ist, Parteistellung und Rechtsmittel im strafrechtlichen Verfallverfahren nicht konsequent wahrzunehmen:

  • Wenn ein Opfer bei der Verfallsverhandlung nicht als Partei auftritt,
  • oder aus Unsicherheit auf ein Rechtsmittel verzichtet,
  • kann der direkte Weg, den Verfall selbst zu verhindern oder einzuschränken, verloren gehen.

Das ist besonders heikel, weil die Gerichte den Verfall tendenziell restriktiv prüfen: Die Ausnahmen nach § 20a StGB werden nur unter engen Voraussetzungen anerkannt. Wenn Sie das Verfahren nicht begleiten, steigt das Risiko, dass Ihr Anspruch trotz eines bestehenden Titels gegen die Kontoinhaberin von der Geld verfallen-Situation betroffen bleibt.

3. Praktische Beispiele aus dem Alltag

Die Grundsätze der Entscheidung betreffen nicht nur Goldgeschäfte, sondern viele Situationen:

  • Online-Anlagebetrug: Sie haben hohe Beträge an eine vermeintliche Trading-Plattform überwiesen. Ein Konto wird gefunden, das Guthaben beschlagnahmt und verfallen. Mit einem vollstreckbaren Vergleich gegen die Kontoinhaberin verbessern Sie Ihre Chance, aus dem verfallenen Guthaben entschädigt zu werden. Das hilft, die Folgen von Geld verfallen abzumildern.
  • Vorschussbetrug (Romance Scam, Gewinnversprechen): Überweisungen an eine Person, die später in einem Strafverfahren als Kontoinhaber identifiziert wird. Wenn Sie frühzeitig einen Exekutionstitel gegen diese Person erwirken, können Sie Ihre Position gegenüber dem Bund stärken.
  • Firmen- oder Geschäftspartnerbetrug: Ein Geschäftspartner leitet Gelder unberechtigt auf ein anderes Konto um. Wird dieses im Strafverfahren verfallen, kann ein zivilrechtlicher Titel (Urteil, Vergleich) entscheidend sein, um dennoch an Teile des Geldes zu kommen.

Was sollten Betroffene konkret tun? – Handlungsempfehlungen

1. Frühzeitig für klare Rechtsposition im Strafverfahren sorgen

Wenn Sie Opfer einer Straftat sind und Ihr Geld auf einem Konto gesichert wurde, sollten Sie:

  • Akteneinsicht und Status klären: Lassen Sie prüfen, ob Sie als Opfer, Privatbeteiligter oder Haftungsbeteiligter geführt werden und ob ein Verfallsverfahren absehbar ist.
  • An Verfahrensschritten teilnehmen: Verfallsverhandlungen und Fristen sollten ernst genommen werden. Wer hier schweigt oder nicht erscheint, vergibt oft wichtige Chancen.
  • Rechtsmittel prüfen: Gegen Entscheidungen zum Verfall können Rechtsmittel möglich sein. Ob diese sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.

2. Exekutionstitel schaffen: Vergleich, Urteil oder Notariatsakt

Parallel zum Strafverfahren sollte geprüft werden, ob und wie ein vollstreckbarer Titel gegen die Person erlangt werden kann, auf deren Konto das Geld liegt:

  • Gerichtlicher Vergleich: Wenn die Kontoinhaberin (oder der Kontoinhaber) zu einer Einigung bereit ist, kann ein prätorischer Vergleich vor Gericht geschlossen werden. Dieser ist vollstreckbar.
  • Zivilklage: Bei Weigerung bleibt die Klage vor dem Zivilgericht mit dem Ziel eines Urteils als Exekutionstitel.
  • Notariatsakt: In manchen Konstellationen kann ein notarieller Schuldanerkenntnisakt mit Unterwerfung unter die Exekution eine schnelle Lösung sein.

Je früher ein solcher Titel vorliegt, desto besser sind in der Regel die Chancen, ihn später gegenüber dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert geltend zu machen. Das Ziel ist, dass Ihr Titel im Falle von Geld verfallen als Grundlage für eine Befriedigung dienen kann.

3. Wenn das Geld bereits verfallen ist

Ist der Verfall schon ausgesprochen und das Konto­guthaben dem Bund zuflossen, ist die Situation zwar schwieriger, aber nicht hoffnungslos:

  • Ansprüche nach § 373b StPO prüfen: Liegt ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel vor, kann die Befriedigung aus dem verfallenen Vermögenswert verlangt werden.
  • Weitere zivilrechtliche Möglichkeiten: Auch andere Rechtsgrundlagen, etwa Herausgabeansprüche oder Bestimmungen wie § 444 StPO, können relevant sein. Welche Schiene konkret offensteht, hängt vom Einzelfall ab.
  • Fristen beachten: Manche Anträge sind an Fristen gebunden oder nur bis zu bestimmten Verfahrensstadien möglich. Hier ist rasches Handeln entscheidend.

FAQ: Häufige Fragen von Betrugsopfern zu verfallenem Geld

„Das Geld auf dem Konto des Täters ist verfallen. Heißt das, ich bekomme fix nichts mehr?“

Nein, nicht automatisch. Der Verfall erschwert die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zwar erheblich, schließt sie aber nicht völlig aus. Wenn Sie über einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel (Urteil, gerichtlicher Vergleich, notarieller Titel) gegen die Person verfügen, auf deren Konto das Geld lag, kann nach § 373b StPO eine Befriedigung aus dem verfallenen Vermögenswert in Betracht kommen. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, muss konkret geprüft werden. Gerade bei Fällen von Geld verfallen lohnt sich eine genaue Prüfung.

„Reicht ein einfacher schriftlicher Vergleich mit dem Kontoinhaber?“

Ein bloß privatschriftlicher Vergleich ohne gerichtliche oder notarielle Form ist kein Exekutionstitel. Er kann ein wichtiges Indiz sein, ersetzt aber nicht die Vollstreckbarkeit. Für die hier besprochene Konstellation ist entscheidend, dass Sie etwas in der Hand haben, das wie ein Urteil vollstreckbar ist – etwa ein gerichtlicher Vergleich oder Notariatsakt.

„Ich war bei der Verfallsverhandlung gar nicht dabei. Habe ich jetzt alle Chancen verloren?“

Nicht zwingend, aber Ihre Position ist schwieriger. Es kommt darauf an, ob Sie rechtzeitig über das Verfahren informiert wurden, ob Sie Parteistellung hatten oder hätten haben müssen und ob Rechtsmittel versäumt wurden. Parallel dazu stellt sich die Frage, ob Sie inzwischen einen vollstreckbaren Titel gegen die Kontoinhaberin erlangt haben oder noch erlangen können. Solche Konstellationen sind komplex und sollten individuell rechtlich geprüft werden. Auch nach einem Geld verfallen können noch Wege offenstehen.

„Muss ich zuerst den Täter klagen oder direkt den Staat?“

Die erste Zielrichtung ist in der Regel die Person, die Ihr Geld empfangen hat (Kontoinhaber, Täter, Mittäter). Gegen diese werden Titel geschaffen (Urteil, Vergleich, Notariatsakt). Erst im zweiten Schritt stellt sich – wenn das Geld verfallen ist – die Frage, ob und wie aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert Befriedigung verlangt werden kann. Ob daneben direkte Ansprüche gegen den Staat bestehen, hängt von besonderen Umständen ab und ist rechtlich anspruchsvoll.

Rechtzeitig handeln – Sie müssen das nicht alleine durchstehen

Wer Opfer eines Internetbetrugs oder einer ähnlichen Vermögensstraftat geworden ist, steht neben der finanziellen Belastung oft auch unter erheblichem psychischen Druck. Strafverfahren, Verfall, Beschlagnahme, Fristen – all das ist schwer zu überblicken.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Straf- und Zivilrecht weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig es ist, Opferrechte frühzeitig und konsequent wahrzunehmen: von der Teilnahme am Strafverfahren über die Schaffung vollstreckbarer Titel bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Verfall oder Beschlagnahme.

Wenn Sie oder Angehörige von einem ähnlichen Betrug betroffen sind oder wenn Ihr Geld auf einem Konto sichergestellt oder bereits verfallen ist, lassen Sie Ihre Situation zeitnah rechtlich prüfen. Oft entscheidet der richtige Schritt zum richtigen Zeitpunkt über Erfolg oder Misserfolg.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Aus dem Rechtsblog im Standard: „Wenn das Ersparte plötzlich weg ist: Was sollte man bei Anlagebetrug tun?“ – Beitrag von Dr. Clemens Pichler, LL.M. im Rechtsblog der Pichler Rechtsanwalt GmbH auf derStandard.at.

Geld verfallen

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