Smart Meter und Stromabschaltung: Darf der Netzbetreiber den Zählertausch erzwingen?
Viele Stromkunden fragen sich, ob sie den Einbau eines Smart Meters ablehnen dürfen – und welche Folgen eine solche Weigerung hat. Besonders brisant wird die Situation, wenn der Netzbetreiber wegen eines nicht mehr geeichten analogen Stromzählers mit der Abschaltung des Netzzugangs oder mit der Beendigung des Netzzugangsvertrags droht.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs schafft dazu wichtige Orientierung. Der OGH stellte klar, dass ein Netzbetreiber den Zugang zum Stromnetz nicht ohne Weiteres als Druckmittel einsetzen darf, um den Einbau eines bestimmten Messgeräts durchzusetzen. Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung nicht, dass Stromkunden einen notwendigen Zählertausch dauerhaft verhindern können.
Der konkrete Fall: Alter Ferraris-Zähler, Smart Meter und Abschaltungsdrohung
In dem Verfahren waren Kunden eines Stromnetzbetreibers mit einem analogen Stromzähler, einem sogenannten Ferraris-Zähler, ausgestattet. Die Eichfrist dieses Zählers war bereits im Jahr 2021 abgelaufen.
Der Netzbetreiber wollte den alten Zähler durch einen Smart Meter ersetzen. Für die Kunden sollte dabei auch eine sogenannte Opt-out-Konfiguration möglich sein, durch die bestimmte Funktionen des Smart Meters eingeschränkt werden können. Die Kunden lehnten den Austausch dennoch ab. Sie beriefen sich unter anderem auf Datenschutzbedenken und gesundheitliche Bedenken.
Gleichzeitig erklärten sie sich grundsätzlich bereit, den bisherigen Zähler nachzueichen oder einen anderen geeichten analogen Zähler einbauen zu lassen. Es ging ihnen daher nicht darum, jede Form eines geeichten Messgeräts auszuschließen.
Der Netzbetreiber drohte trotzdem mit der Abschaltung des Stromnetzzugangs und mit der Auflösung des Netzzugangsvertrags, falls die Kunden den Austausch nicht ermöglichten. Daraufhin beantragten die Kunden eine einstweilige Verfügung. Sie wollten verhindern, dass der Stromanschluss als Druckmittel verwendet oder tatsächlich abgeschaltet wird.
Was der OGH zum Smart Meter entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel in dem Verfahren teilweise Folge und bestätigte im Wesentlichen die einstweilige Verfügung. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH 21.05.2025, 7 Ob 34/25p. Als Vorinstanzen sind das Landesgericht Wiener Neustadt und das Bezirksgericht Mödling angeführt.
Nach der Entscheidung darf der Netzbetreiber den Netzzugang nicht abschalten, um die Zustimmung zum Einbau eines Smart Meters oder eines anderen, von den Kunden nicht näher beschriebenen Messgeräts zu erzwingen. Ebenso darf der Netzzugangsvertrag nicht allein deshalb beendet werden, weil die Kunden den Austausch des Zählers zunächst verweigern.
Der OGH stellte dabei nicht endgültig fest, dass die Kunden den Zählertausch niemals dulden müssten. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich der vorläufige Schutz durch eine einstweilige Verfügung. Die endgültige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zählertausch verlangt werden kann, bleibt einem dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten.
Die einstweilige Verfügung war außerdem an eine Sicherheitsleistung gebunden. Sie wird unwirksam, wenn die Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung insgesamt 10.000 Euro hinterlegen. Der Revisionsrekurs der Kunden wurde zurückgewiesen. Dafür müssen sie dem Netzbetreiber Kosten in Höhe von 1.100,52 Euro ersetzen. Der Revisionsrekurs des Netzbetreibers hatte nur insoweit Erfolg, als die Sicherheitsleistung vorgeschrieben wurde.
Warum eine Stromabschaltung wegen eines Smart Meters nicht einfach als Druckmittel eingesetzt werden darf
Der OGH bewertete die Weigerung, den Zähler austauschen zu lassen, nicht als besonders schwere Vertragsverletzung. Sie ist nach der Entscheidung grundsätzlich behebbar. Das gilt auch dann, wenn die Eichfrist des vorhandenen Zählers bereits abgelaufen ist.
Eine solche Pflichtverletzung ist nicht ohne Weiteres mit einem Zahlungsverzug oder mit der Verweigerung einer vereinbarten Sicherheitsleistung vergleichbar. Aus diesem Grund durfte der Netzbetreiber nicht unmittelbar zur Selbsthilfe greifen und den Netzzugang sperren, um die Zustimmung zum Einbau eines bestimmten Messgeräts zu erzwingen.
Der Netzbetreiber muss seine Rechte erforderlichenfalls auf dem Rechtsweg geltend machen. Eine Abschaltungsdrohung kann dabei besonders schwer wiegen. Für die betroffenen Kunden kann der Verlust des Stromanschlusses zu erheblichen und nicht ohne Weiteres wiedergutzumachenden Nachteilen führen.
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass der Netzzugang für die Kunden von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Strom ist im Alltag regelmäßig für Beleuchtung, Heizung, Haushaltsgeräte und zahlreiche andere grundlegende Lebensbereiche erforderlich. Eine Sperre schafft daher rasch Fakten, obwohl die rechtliche Frage des Zählertauschs noch nicht endgültig geklärt ist.
Was die Entscheidung für Stromkunden konkret bedeutet
Die Entscheidung stärkt zunächst die Position von Kunden, die sich gegen einen bestimmten Zählertausch wehren. Eine Abschaltungsdrohung ist nicht automatisch zulässig, nur weil ein analoger Zähler nicht mehr geeicht ist. Der Netzbetreiber darf den Netzzugang nicht ohne Weiteres sperren, um dadurch die Zustimmung zu einem Smart Meter oder einem anderen Messgerät zu erzwingen.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Zählertausch dauerhaft abgelehnt werden kann. Entscheidend bleiben die konkreten Vertragsbedingungen, die technische Situation, die gesetzliche Grundlage und die Frage, ob der Netzbetreiber einen geeigneten Anspruch im vorgesehenen Verfahren durchsetzen kann.
- Datenschutzbedenken: Wer die Datenverarbeitung oder bestimmte Funktionen eines Smart Meters ablehnt, sollte seine Einwände nachvollziehbar und schriftlich darlegen. Dabei kann auch relevant sein, welche Opt-out-Möglichkeit konkret angeboten wird.
- Gesundheitliche Bedenken: Allgemeine Hinweise reichen in einem Streitfall möglicherweise nicht aus. Entscheidend ist, worauf die Bedenken gestützt werden und welches konkrete Messgerät eingebaut werden soll.
- Alternativer geeichter Zähler: Wer den Einbau eines Smart Meters ablehnt, aber einen nachgeeichten oder anderen geeichten analogen Zähler akzeptiert, sollte diese Bereitschaft klar mitteilen.
- Zutritt zum Zähler: Der Zutritt darf nicht ohne rechtliche Prüfung verweigert werden. Eine eigenmächtige Blockade kann zusätzliche rechtliche Probleme schaffen.
So sollten Betroffene jetzt vorgehen
- Schreiben des Netzbetreibers vollständig sichern: Bewahren Sie Aufforderungen, Fristsetzungen und Abschaltungsdrohungen samt Beilagen auf. Wichtig sind insbesondere die genaue Bezeichnung des verlangten Messgeräts und die angekündigten Folgen einer Weigerung.
- Fristen ernst nehmen: Auch wenn die angedrohte Maßnahme möglicherweise unzulässig ist, sollten Schreiben nicht ignoriert werden. Eine verspätete Reaktion kann die Situation verschärfen.
- Eigene Position schriftlich festhalten: Teilen Sie mit, ob Sie den Einbau jedes Messgeräts ablehnen oder lediglich ein bestimmtes Gerät beziehungsweise bestimmte Funktionen nicht akzeptieren.
- Alternative Lösungen benennen: Wenn ein nachgeeichter oder anderer geeichter analoger Zähler akzeptiert wird, sollte dies eindeutig erklärt werden. Unklare Aussagen können später zu Missverständnissen führen.
- Keine vorschnellen Zusagen abgeben: Eine Zustimmung sollte erst nach Prüfung der konkreten Bedingungen erfolgen. Das gilt auch für Erklärungen über den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder die Anerkennung einer behaupteten Verpflichtung.
- Bei Abschaltungsdrohung rasch handeln: Eine einstweilige Verfügung kann in geeigneten Fällen vorläufigen Schutz bieten. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Im gegenständlichen Verfahren betrug diese insgesamt 10.000 Euro und musste innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung hinterlegt werden.
Wer eine einstweilige Verfügung erwirkt, muss daher nicht nur auf den Inhalt der Entscheidung achten. Auch Auflagen, Fristen und Sicherheitsleistungen sind einzuhalten. Andernfalls kann der vorläufige Schutz wegfallen.
Häufige Fragen zum Streit über den Stromzähler
Darf ich einen Smart Meter einfach ablehnen?
Die Entscheidung beantwortet diese Frage nicht endgültig für jeden Einzelfall. Sie zeigt aber, dass der Netzbetreiber eine Ablehnung nicht ohne Weiteres mit der Abschaltung des Netzzugangs erzwingen darf. Ob der Zählertausch letztlich geduldet werden muss, hängt von den konkreten Umständen und der rechtlichen Grundlage ab.
Kann der Strom abgeschaltet werden, wenn die Eichfrist abgelaufen ist?
Ein abgelaufener Eichzeitraum allein berechtigt nach der Entscheidung nicht automatisch dazu, den Netzzugang zu sperren oder den Netzzugangsvertrag zu beenden. Der Netzbetreiber muss seine Rechte auf dem vorgesehenen Rechtsweg verfolgen, wenn eine Einigung nicht möglich ist.
Was kann ich tun, wenn bereits mit der Abschaltung gedroht wurde?
Reagieren Sie rasch, sichern Sie sämtliche Schreiben und lassen Sie prüfen, ob ein gerichtliches Sicherungsverfahren in Betracht kommt. Eine Abschaltungsdrohung sollte nicht allein telefonisch beantwortet werden. Eine klare schriftliche Dokumentation kann für die weitere rechtliche Beurteilung wichtig sein.
Habe ich nach dieser Entscheidung ein dauerhaftes Recht auf einen analogen Zähler?
Nein. Der OGH hat den Stromanschluss vorläufig geschützt, aber nicht endgültig entschieden, dass der Zählertausch verweigert werden darf. Die Entscheidung verhindert eine Abschaltung als Druckmittel, ersetzt aber nicht die Prüfung der endgültigen Rechte und Pflichten.
Rechtsanwalt Wien bei Abschaltungsdrohung und Zählertausch
Der Streit über einen Stromzähler kann technische, datenschutzrechtliche und vertragsrechtliche Fragen miteinander verbinden. Besonders wichtig ist eine rasche Prüfung, wenn der Netzbetreiber eine konkrete Frist setzt oder die Abschaltung des Netzzugangs ankündigt.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur rechtlichen Einordnung der Schreiben, zur Kommunikation mit dem Netzbetreiber und zu möglichen gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen. Wenn Sie von einem Zählertausch, einer Abschaltungsdrohung oder der angedrohten Beendigung Ihres Netzzugangsvertrags betroffen sind, erreichen Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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