Smart Meter: Stromabschaltung? [Rechtsanwalt Wien]

Smart Meter verweigert: Darf der Netzbetreiber den Strom abschalten?

Ein Netzbetreiber kündigt den Austausch des alten Stromzählers durch einen Smart Meter an. Der Kunde möchte keinen Smart Meter. Er hat Datenschutzbedenken, sorgt sich um seine Privatsphäre oder lehnt die digitale Kommunikation des Geräts aus gesundheitlichen Gründen ab. Kurz darauf folgt eine ernste Drohung: Wird der Einbau nicht ermöglicht, könne der Netzzugang unterbrochen oder der Netzzugangsvertrag beendet werden.

Eine solche Situation verunsichert viele Haushalte. Schließlich geht es nicht bloß um ein technisches Gerät, sondern um die Versorgung mit Strom. Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Streit über den Zählertausch nicht ohne Weiteres durch eine Stromabschaltung erzwungen werden darf. Offen bleibt allerdings, ob ein Kunde den Einbau eines Smart Meters dauerhaft ablehnen kann.

Der konkrete Fall: Alter Stromzähler, gewünschter Smart Meter

Gegenstand der Entscheidung war ein Kunde eines Stromnetzbetreibers. In seinem Haushalt war noch ein mechanischer Stromzähler eingebaut, dessen Eichfrist bereits abgelaufen war.

Der Netzbetreiber wollte diesen Zähler durch ein digitales intelligentes Messgerät, also einen Smart Meter, ersetzen. Der Kunde war grundsätzlich bereit, eine ordnungsgemäße Messung des Stromverbrauchs zu ermöglichen. Er lehnte aber den Einbau gerade dieses Geräts ab. Für den Fall eines Smart Meters wünschte er eine eingeschränkte Kommunikationsform, bei der im Wesentlichen nur einmal jährlich oder bei bestimmten Anlässen ein Zählerstand übermittelt wird.

Der Kunde brachte unter anderem Datenschutz-, Privatsphäre- und Gesundheitsbedenken vor. Zugleich erklärte er sich mit alternativen Lösungen einverstanden, etwa mit einem geeichten mechanischen Zähler oder einem digitalen Messgerät ohne Kommunikationsmodul.

Der Netzbetreiber drohte dennoch mit einer Unterbrechung des Netzzugangs beziehungsweise mit der Beendigung des Netzzugangsvertrags. Dagegen beantragte der Kunde eine einstweilige Verfügung.

Was der OGH zum Smart Meter entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Ergebnis das vorläufige Verbot, den Stromnetzanschluss wegen der Weigerung des Kunden zu unterbrechen oder den Netzzugang zu beenden. Der Netzbetreiber durfte seine behauptete Berechtigung zum Austausch des Zählers daher nicht einfach durch die Drohung mit einer Abschaltung durchsetzen.

Die Entscheidung erging als OGH 22.05.2025, 4 Ob 28/25h. Als Vorinstanzen sind das Landesgericht Wiener Neustadt und das Bezirksgericht Mödling angeführt. Im Spruch wurde dem Rechtsmittel Folge gegeben. Zur Entscheidung.

Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung: Der OGH hat nicht endgültig ausgesprochen, dass der Kunde den Einbau eines Smart Meters keinesfalls dulden muss. Ebenso wurde nicht abschließend geklärt, ob die geltend gemachten Datenschutz- oder Gesundheitsbedenken gegen den Smart Meter rechtlich berechtigt sind.

Die einstweilige Verfügung bleibt außerdem nur bestehen, wenn der Kunde binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung eine Sicherheitsleistung von 10.000 € hinterlegt. Der Antrag, auch die Beendigung eines Strombezugsvertrags zu untersagen, hatte keinen Erfolg. Zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber bestand nämlich kein Stromliefervertrag.

Zwei Fragen, die rechtlich getrennt werden müssen

1. Muss ein geeichtes Messgerät vorhanden sein?

Der Netzbetreiber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Stromverbrauch zuverlässig und mit einem geeichten Messgerät erfasst wird. Ein Zähler, dessen Eichfrist abgelaufen ist, kann diese Funktion nicht ohne Weiteres dauerhaft erfüllen. Der Netzbetreiber darf daher nicht völlig außer Acht lassen, dass eine gesetzeskonforme Messung gewährleistet sein muss.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass bei jedem einzelnen Kunden zwingend ein Smart Meter eingebaut werden muss. Nach der Beurteilung des OGH verpflichtet die einschlägige Regelung den Netzbetreiber nicht ohne Weiteres dazu, gerade bei jedem einzelnen Anschluss diesen bestimmten Zählertyp einzusetzen. Sie enthält insbesondere eine allgemeine Ausbau- beziehungsweise Zielvorgabe.

Im konkreten Verfahren hatte der Netzbetreiber außerdem nicht ausreichend dargelegt, dass eine geeichte alternative Messlösung rechtlich oder technisch unmöglich wäre. Das war für die vorläufige Beurteilung von Bedeutung.

2. Darf eine Abschaltung als Druckmittel eingesetzt werden?

Diese Frage beantwortete der OGH zugunsten des Kunden. Die Weigerung, gerade den vorgeschlagenen Zählertyp einbauen zu lassen, war nach der vorläufigen Beurteilung keine derart schwerwiegende Vertragsverletzung, die eine Unterbrechung des Netzzugangs oder eine Vertragsauflösung rechtfertigt.

Der Netzbetreiber hätte die Frage, ob der Kunde den Zutritt gewähren und den Zählertausch dulden muss, rechtlich klären lassen müssen. Eine eigenmächtige Durchsetzung durch die Gefährdung der Stromversorgung war in diesem Verfahren nicht zulässig.

Der Grund dafür liegt auch in den möglichen Folgen einer Abschaltung. Der Verlust des Stromanschlusses kann für einen Haushalt erhebliche und nur schwer wiedergutzumachende Nachteile verursachen. Deshalb darf der Netzbetreiber einen rechtlich umstrittenen Anspruch nicht ohne Weiteres selbst vollstrecken.

Was das Urteil für Stromkunden praktisch bedeutet

  • Ein Smart Meter darf nicht einfach durch Abschaltungsdrohungen erzwungen werden. Wenn der Netzbetreiber ausschließlich deshalb mit einer Unterbrechung droht, weil ein Kunde einen bestimmten Zählertyp nicht akzeptiert, ist die Zulässigkeit dieser Maßnahme nicht selbstverständlich.
  • Das Urteil gibt keinen Freibrief zur dauerhaften Verweigerung. Kunden müssen weiterhin dafür sorgen, dass ein geeichtes und gesetzeskonformes Messgerät vorhanden ist. Wer jeden Zutritt und jede technische Lösung pauschal ablehnt, setzt sich einem eigenen rechtlichen Risiko aus.
  • Alternative Vorschläge können eine wichtige Rolle spielen. Wer etwa einen geeichten mechanischen Zähler oder ein digitales Gerät ohne Kommunikationsmodul akzeptiert, sollte diesen Vorschlag konkret und nachweisbar an den Netzbetreiber übermitteln.
  • Netzzugang und Stromlieferung sind nicht dasselbe. Der Netzbetreiber ist nicht automatisch der Vertragspartner für die Lieferung elektrischer Energie. Deshalb muss genau geprüft werden, welcher Vertrag betroffen ist und welche Maßnahme tatsächlich angekündigt wurde.

Für Netzbetreiber bedeutet die Entscheidung, dass zwischen dem allgemeinen Interesse an einer modernen Messinfrastruktur und dem konkreten Anspruch auf den Einbau eines bestimmten Geräts unterschieden werden muss. Wenn ein Kunde eine alternative, geeichte und technisch geeignete Lösung anbietet, kann eine bloße Berufung auf allgemeine Ausbauziele zu kurz greifen. Der rechtlich sicherere Weg ist die gerichtliche Klärung eines allfälligen Duldungsanspruchs, nicht die Abschaltung als Druckmittel.

Was Betroffene jetzt tun sollten

  1. Schreiben des Netzbetreibers vollständig aufbewahren: Dazu gehören Ankündigungen des Zählertauschs, Fristsetzungen, Mahnungen und Drohungen mit einer Unterbrechung.
  2. Den genauen Inhalt prüfen: Geht es um den Austausch eines abgelaufenen Zählers, um einen Smart Meter, um den Netzzugang oder um einen Stromliefervertrag? Diese Fragen sind rechtlich nicht identisch.
  3. Keine vorschnelle Totalverweigerung erklären: Wer eine alternative Messlösung akzeptiert, sollte dies klar mitteilen und nicht pauschal jeden Zählertausch ablehnen.
  4. Eigene Einwände dokumentieren: Datenschutz-, Privatsphäre- oder gesundheitliche Bedenken sollten sachlich und nachvollziehbar dargelegt werden. Auch Lösungsvorschläge sollten nachweisbar übermittelt werden.
  5. Bei einer Abschaltungsandrohung rasch handeln: Eine einstweilige Verfügung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Fristen, Zustellungen und die konkrete Formulierung des Netzbetreibers können entscheidend sein.
  6. Verträge und Zuständigkeiten trennen: Prüfen lassen sollte man, ob sich die angekündigte Maßnahme tatsächlich gegen den Netzzugang richtet oder ob ein anderes Vertragsverhältnis betroffen ist.

Häufige Fragen zum Streit über den Smart Meter

Kann ich den Smart Meter einfach ablehnen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung OGH 22.05.2025, 4 Ob 28/25h stellt insbesondere klar, dass eine Stromabschaltung nicht ohne Weiteres als Reaktion auf die Weigerung zulässig ist. Sie entscheidet aber nicht endgültig, ob in jedem Fall ein Anspruch auf Einbau eines Smart Meters besteht oder ob eine Duldungspflicht vorliegt.

Darf ich den Netzbetreiber überhaupt nicht in meine Wohnung lassen?

Eine vollständige Zutrittsverweigerung ist riskant. Der Netzbetreiber muss eine ordnungsgemäße und geeichte Messung sicherstellen können. Sinnvoller ist es, die konkrete technische Lösung und allfällige Alternativen rechtlich prüfen zu lassen, anstatt jede Form des Zählertauschs pauschal abzulehnen.

Was mache ich, wenn bereits mit Stromabschaltung gedroht wird?

Bewahren Sie die Ankündigung auf und holen Sie rasch rechtliche Beratung ein. Besonders wichtig sind die gesetzten Fristen, die genaue Begründung und die Frage, ob eine Abschaltung unmittelbar bevorsteht. Eigenmächtige Änderungen am Zähler oder eine Behinderung des Netzbetriebs sollten jedenfalls vermieden werden.

Hat der OGH Datenschutz- oder Gesundheitsbedenken gegen Smart Meter anerkannt?

Nein. Diese Fragen wurden in der Entscheidung nicht abschließend beurteilt. Der OGH hat vor allem klargestellt, dass der Netzbetreiber den Streit über den Zählertausch nicht einfach durch eine Unterbrechung des Netzzugangs selbst lösen darf.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei drohender Abschaltung

Der Streit um einen Smart Meter kann technische, vertragsrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen verbinden. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, Schreiben des Netzbetreibers einzuordnen, Fristen zu prüfen und die rechtlich möglichen Schritte zu beurteilen.

Sind Sie von einem angekündigten Zählertausch oder einer drohenden Unterbrechung des Netzzugangs betroffen? Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, ist telefonisch unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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