Einstweilige Verfügung Geschäftsführer: Wann ist sie möglich?
Einstweilige Verfügung Geschäftsführer: Wenn zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt sind und beide als Geschäftsführer tätig sind, kann ein Streit das gesamte Unternehmen lähmen. Besonders schwierig wird die Situation, wenn einer der Geschäftsführer dem anderen schwere Pflichtverletzungen vorwirft und ihn vorläufig von der Geschäftsführung sowie der Vertretung der GmbH ausschließen lassen möchte.
In solchen Fällen spielt die einstweilige Verfügung eine wichtige Rolle. Sie kann eine vorläufige Regelung schaffen, bevor im Hauptverfahren endgültig über eine Abberufung entschieden wird. Ein Antrag muss jedoch sorgfältig und vollständig begründet sein. Ein bloßer Hinweis auf „Pflichtverletzungen“ oder einen allgemeinen Vertrauensverlust reicht nicht aus. Gerade bei einer einstweiligen Verfügung gegen einen Geschäftsführer kommt es daher auf eine konkrete Darstellung der Umstände an.
Der typische Konflikt zwischen gleich beteiligten Gesellschaftern
Im zugrunde liegenden Verfahren waren zwei Personen jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und zu je 50 Prozent an derselben GmbH beteiligt. Zwischen ihnen kam es zu einem erheblichen Streit. Einer der beiden wollte erreichen, dass der andere als Geschäftsführer abberufen wird.
Bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren beantragte er zusätzlich eine einstweilige Verfügung. Sein Mitgesellschafter sollte vorläufig keine Geschäfte mehr für die GmbH führen, sie nicht mehr vertreten und jede Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit unterlassen.
Ein erster Antrag wurde abgewiesen. Die vorgebrachten Tatsachen waren nach der Beurteilung des Gerichts nicht vollständig genug, um die gewünschte Maßnahme rechtlich zu begründen. Der Antrag war damit nicht schlüssig.
Danach brachte der Antragsteller einen neuen Sicherungsantrag ein. Er ergänzte seinen bisherigen Vortrag um weitere Tatsachen und vertrat die Ansicht, dass nun nachvollziehbar dargelegt sei, warum der andere Geschäftsführer vorläufig ausgeschlossen werden müsse.
Das Erstgericht wies auch diesen Antrag zunächst ab. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und trug dem Erstgericht auf, den Sachverhalt näher zu prüfen und danach neuerlich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung wandte sich der betroffene Geschäftsführer an den Obersten Gerichtshof.
Was muss ein Antrag auf einstweilige Verfügung darlegen?
Eine einstweilige Verfügung soll einen Anspruch vorläufig sichern. Im Zusammenhang mit einem Geschäftsführer kann es darum gehen, seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bis zur Entscheidung im Hauptverfahren vorläufig zu beschränken oder auszuschließen.
Dafür müssen insbesondere zwei Punkte glaubhaft gemacht werden:
- Es muss einen wichtigen Grund geben, der eine Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigen kann.
- Der Gesellschaft muss ein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil bevorstehen.
Der Antrag muss außerdem schlüssig sein. Das bedeutet: Die geschilderten Tatsachen müssen so konkret und vollständig sein, dass sich daraus rechtlich nachvollziehbar ergibt, warum gerade die beantragte einstweilige Verfügung erforderlich ist. Bei einer einstweiligen Verfügung gegen einen Geschäftsführer müssen die Voraussetzungen daher klar miteinander verbunden werden.
Allgemeine Vorwürfe genügen daher regelmäßig nicht. Wer von Pflichtverletzungen spricht, sollte möglichst genau darstellen, welches Verhalten beanstandet wird, wann es stattgefunden hat, welche Auswirkungen es auf die GmbH hatte und weshalb eine sofortige gerichtliche Maßnahme notwendig sein soll.
Ebenso wichtig sind geeignete Bescheinigungsmittel. Dazu können beispielsweise Urkunden oder andere sofort verfügbare Belege gehören. Im Sicherungsverfahren geht es nicht zwingend um eine vollständige Beweisaufnahme wie im Hauptverfahren. Die behaupteten Umstände müssen aber nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt werden.
OGH: Ein neuer Antrag ist nicht automatisch ausgeschlossen
Zur Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH 26.03.2025, 6 Ob 44/25a. Vorinstanzen waren das Oberlandesgericht Wien und das Handelsgericht Wien.
Der OGH wies das Rechtsmittel zurück. Er traf damit keine endgültige Sachentscheidung darüber, ob der Geschäftsführer tatsächlich vorläufig von seiner Tätigkeit ausgeschlossen werden muss. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Entscheidung über das Rechtsmittel gerechtfertigt hätte. Die Beurteilung des Rekursgerichts blieb daher bestehen: Das Erstgericht muss den zweiten Antrag weiter prüfen und anschließend neuerlich entscheiden.
Aus der Entscheidung zur einstweiligen Verfügung gegen einen Geschäftsführer ergibt sich insbesondere:
- Ein neuer Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich unzulässig, wenn über denselben Antrag auf Grundlage desselben Sachverhalts bereits rechtskräftig entschieden wurde.
- Etwas anderes kann gelten, wenn der erste Antrag lediglich wegen unvollständiger Tatsachenbehauptungen unschlüssig war.
- Werden im neuen Antrag zusätzliche rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht, kann eine neuerliche Prüfung zulässig sein.
- Der neue Antrag darf nicht bloß den früheren Antrag wiederholen.
Entscheidend ist daher die genaue Ursache der ersten Abweisung. Wurde bereits endgültig über denselben Anspruch auf Grundlage desselben Sachverhalts entschieden, bestehen enge Grenzen für einen weiteren Antrag. Wurde der erste Antrag hingegen nur deshalb abgewiesen, weil wesentliche Tatsachen fehlten, kann ein ergänzter Antrag möglich sein.
Der Antragsgegner muss dem Antragsteller außerdem die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von 2.639,40 Euro binnen 14 Tagen ersetzen.
Was bedeutet das für Gesellschafter und Geschäftsführer?
Ein unvollständiger Antrag kann später korrigiert werden
Für Gesellschafter, die einen Mitgeschäftsführer vorläufig ausschließen lassen möchten, liegt in der Entscheidung eine wichtige Klarstellung. Die Abweisung eines ersten Antrags bedeutet nicht zwingend, dass jede weitere einstweilige Verfügung ausgeschlossen ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass der neue Antrag tatsächlich zusätzliche rechtserhebliche Tatsachen enthält oder sich die Situation inzwischen verändert hat. Eine bloße neue rechtliche Bewertung desselben unvollständigen Vorbringens wird nicht ausreichen.
Eine frühere Abweisung schützt nicht dauerhaft
Auch für den betroffenen Geschäftsführer ist die Entscheidung von Bedeutung. Eine frühere Abweisung kann zwar gegen einen neuerlichen Antrag sprechen. Sie bietet aber nicht in jedem Fall dauerhaften Schutz, wenn der Antragsteller den Sachverhalt später wesentlich ergänzt oder neue Umstände eintreten.
Der Geschäftsführer sollte daher auf einen neuen Sicherungsantrag rasch reagieren. Es ist zu prüfen, ob tatsächlich neue Tatsachen vorliegen, ob diese rechtserheblich sind und ob die behauptete Gefahr für die GmbH nachvollziehbar dargelegt wurde.
Die Entscheidung bedeutet noch keinen Tätigkeitsentzug
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zwischen Verfahrensfortgang und tatsächlicher Maßnahme: Der OGH hat nicht ausgesprochen, dass der Geschäftsführer abberufen ist oder seine Vertretungsmacht verloren hat. Auch wurde keine endgültige Entscheidung über die behaupteten Pflichtverletzungen getroffen.
Das Erstgericht muss den zweiten Sicherungsantrag erst weiter prüfen und danach neuerlich entscheiden. Bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung besteht daher nicht allein aufgrund dieser OGH-Entscheidung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot.
Diese Schritte sind in der Praxis entscheidend
Bei einem eskalierenden Streit zwischen Gesellschaftern sollten wichtige Vorgänge nicht nur mündlich besprochen werden. Eine geordnete Dokumentation kann später entscheidend sein.
- Vorfälle konkret festhalten: Zu dokumentieren sind insbesondere Datum, Inhalt und Auswirkungen der behaupteten Pflichtverletzung.
- Unterlagen sichern: E-Mails, Protokolle, Buchhaltungsunterlagen, Verträge und sonstige relevante Dokumente sollten geordnet aufbewahrt werden.
- Gefahr für die GmbH darstellen: Es muss nachvollziehbar sein, welcher konkrete, nicht wiedergutzumachende Nachteil droht.
- Die Dringlichkeit erklären: Der Antrag sollte darlegen, warum eine Entscheidung im Hauptverfahren nicht abgewartet werden kann.
- Den Antrag nicht pauschal formulieren: Allgemeine Vorwürfe ersetzen keine konkrete Sachverhaltsdarstellung.
- Frühere Verfahren berücksichtigen: Vor einem neuen Antrag ist genau zu prüfen, worauf die frühere Abweisung beruhte und ob nun tatsächlich neue Tatsachen vorliegen.
Wer sich gegen einen Antrag verteidigt, sollte umgekehrt prüfen, ob der neue Antrag lediglich den früheren Inhalt wiederholt. Fehlen neue rechtserhebliche Umstände, kann das für die Zulässigkeit des weiteren Vorgehens wesentlich sein.
Häufige Fragen zur einstweiligen Verfügung gegen einen Geschäftsführer
Kann ein Geschäftsführer mit einer einstweiligen Verfügung sofort aus der GmbH ausgeschlossen werden?
Das ist grundsätzlich möglich, setzt aber eine konkrete und glaubhafte Darstellung der Voraussetzungen voraus. Insbesondere müssen ein wichtiger Grund für die Abberufung und ein drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil für die Gesellschaft nachvollziehbar dargelegt werden. Eine endgültige Abberufung wird dadurch nicht ersetzt.
Kann nach einer abgewiesenen einstweiligen Verfügung ein neuer Antrag gestellt werden?
Das hängt vom Grund der früheren Abweisung ab. Wurde der erste Antrag lediglich wegen unvollständiger Tatsachenbehauptungen als unschlüssig abgewiesen, kann ein neuer Antrag mit zusätzlichen rechtserheblichen Tatsachen zulässig sein. Eine bloße Wiederholung des alten Antrags genügt nicht.
Was bedeutet „unschlüssig“ bei einem gerichtlichen Antrag?
Ein Antrag ist unschlüssig, wenn die behaupteten Tatsachen selbst bei ihrer Richtigkeit nicht ausreichend erkennen lassen, warum die beantragte Rechtsfolge eintreten soll. Bei einer einstweiligen Verfügung müssen die konkreten Vorwürfe, die Gefahr für die GmbH und die Notwendigkeit der vorläufigen Maßnahme nachvollziehbar miteinander verbunden werden.
Hat der OGH den Geschäftsführer im konkreten Fall bereits abberufen?
Nein. Der OGH wies das Rechtsmittel zurück und sah keine erhebliche Rechtsfrage. Er entschied nicht endgültig, ob der Geschäftsführer seine Tätigkeit tatsächlich vorläufig unterlassen muss. Diese Prüfung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Gesellschafter- und Geschäftsführerstreitigkeiten
Streitigkeiten zwischen gleich beteiligten Gesellschaftern können die Handlungsfähigkeit einer GmbH erheblich beeinträchtigen. Ob ein Antrag auf einstweilige Verfügung sinnvoll vorbereitet ist oder wie auf einen solchen Antrag reagiert werden sollte, hängt stark von den konkreten Tatsachen, der Dringlichkeit und den verfügbaren Unterlagen ab.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Gesellschafter und Geschäftsführer bei der rechtlichen Prüfung und Aufbereitung solcher Konflikte. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei insbesondere bei der Beurteilung von Sicherungsmaßnahmen, der Darstellung der drohenden Nachteile und der Vorbereitung einer nachvollziehbaren Argumentation.
Sind Sie von einem Streit in einer GmbH oder von einem Antrag auf vorläufigen Ausschluss eines Geschäftsführers betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Besprechung mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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