Klage gegen ausländischen Hersteller [Rechtsanwalt Wien]

Klage gegen ausländischen Hersteller: Wann sind österreichische Gerichte zuständig?

Ausländischen Hersteller in Österreich zu klagen, kann trotz eines Produktschadens schwierig sein. Ein Produkt wird in Österreich verwendet, ein Mensch erleidet möglicherweise gesundheitliche Schäden – und trotzdem kann eine Klage in Österreich bereits an der Zuständigkeit scheitern. Genau diese Gefahr zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem fehlerhaften Beatmungsgerät.

Für Betroffene ist das besonders belastend: Das Gericht prüft dann möglicherweise gar nicht, ob tatsächlich ein Produktfehler vorlag oder ob Schadenersatz zusteht. Zuerst muss geklärt werden, ob österreichische Gerichte den ausländischen Hersteller überhaupt zur Verantwortung ziehen dürfen.

Der Ausgangsfall: Gesundheitsschäden durch ein Beatmungsgerät

Der Kläger verwendete zwischen 2018 und Ende 2022 ein Beatmungsgerät. Er behauptete, das Gerät sei fehlerhaft gewesen und habe zu Gesundheitsschäden geführt. Deshalb verlangte er Schadenersatz und die Feststellung, dass das beklagte Unternehmen für künftige oder weitere Gesundheitsschäden hafte.

Das Gerät wurde von einem Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten hergestellt. Daneben waren ein Importeur und ein weiteres Unternehmen als Bevollmächtigter nach der europäischen Medizinprodukte-Verordnung beteiligt.

Der Kläger wollte insbesondere das amerikanische Herstellerunternehmen vor österreichischen Gerichten in Anspruch nehmen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage gegen dieses Unternehmen jedoch bereits am Beginn des Verfahrens wegen fehlender internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte zurück.

Der Kläger bekämpfte diese Beurteilung. Zusätzlich beantragte er, dass ausnahmsweise ein österreichisches Gericht als zuständig bestimmt wird.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel zurück. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Prüfung durch den OGH rechtfertigen würde. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen aufrecht, dass österreichische Gerichte für die Ansprüche gegen das ausländische Herstellerunternehmen nicht zuständig sind.

Auch der Antrag, ausnahmsweise ein österreichisches Gericht als zuständig zu bestimmen, wurde abgewiesen. Die Entscheidung erging am 26.03.2025; als Vorinstanz ist im Entscheidungskopf das Oberlandesgericht Wien angeführt.

Die Entscheidung ist unter OGH 26.03.2025, 6 Ob 38/25v dokumentiert. Zur Entscheidung.

Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH entschied nicht darüber, ob das Beatmungsgerät tatsächlich fehlerhaft war. Ebenso wurde nicht geprüft, ob dem Kläger Gesundheitsschäden entstanden sind oder ob Schadenersatz zusteht. Gegenstand war ausschließlich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte sowie die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage für eine weitere Prüfung durch den OGH vorlag.

Warum der Wohnsitz in Österreich nicht genügt

Viele Betroffene gehen zunächst von einer naheliegenden Überlegung aus: Sie leben in Österreich, haben ein Produkt hier verwendet und hier den behaupteten Gesundheitsschaden erlitten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass auch der ausländische Hersteller in Österreich geklagt werden kann.

Für eine Klage gegen ein Unternehmen mit Sitz im Ausland muss konkret dargelegt werden, warum österreichische Gerichte zuständig sein sollen. Allgemeine Hinweise auf den österreichischen Wohnort, den Gebrauch des Produkts in Österreich oder den Eintritt eines Schadens in Österreich reichen nicht zwingend aus.

Im gegenständlichen Verfahren verwies der Kläger unter anderem auf mögliche Informations-, Warn- oder Rückrufpflichten des Herstellers in Österreich. Nach der Beurteilung der Gerichte war jedoch nicht ausreichend konkret angegeben worden:

  • welche konkrete Handlung der Hersteller in Österreich hätte setzen müssen,
  • an welchem Ort diese Handlung hätte erfolgen müssen und
  • welche österreichische Behörde hätte informiert werden müssen.

Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass ein Rückruf oder eine Sicherheitsmitteilung notwendig gewesen wäre, genügte daher nicht. Entscheidend sind konkrete Tatsachen. Das Gericht muss erkennen können, worin genau das behauptete Verhalten des Herstellers bestand, wo es hätte stattfinden müssen und weshalb daraus die Zuständigkeit österreichischer Gerichte folgen soll.

Entscheidend ist, was bereits in der Klage steht

Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft den Zeitpunkt des Vorbringens. Konkretere Angaben zu bestimmten Meldepflichten und Institutionen brachte der Kläger erst im Rechtsmittelverfahren vor. Nach der Beurteilung des Gerichts handelte es sich dabei um neues Vorbringen, das nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

Das zeigt ein häufig unterschätztes Prozessrisiko: Zuständigkeitsargumente dürfen nicht erst dann ausgearbeitet werden, wenn die erste gerichtliche Entscheidung ungünstig ausgefallen ist. Die maßgeblichen Tatsachen müssen grundsätzlich bereits in erster Instanz vollständig und nachvollziehbar vorgebracht werden.

Ein späteres Nachbessern ist nur sehr eingeschränkt möglich. Wer in der Klage bloß allgemein behauptet, der Hersteller hätte warnen, informieren oder einen Rückruf veranlassen müssen, riskiert, dass diese Angaben für die Zuständigkeitsprüfung nicht ausreichen.

Ausnahmezuständigkeit: Warum auch hier konkrete Angaben erforderlich sind

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der OGH ausnahmsweise ein österreichisches Gericht bestimmen, wenn sonst kein österreichischer Gerichtsstand vorhanden ist. Diese Möglichkeit ist jedoch kein allgemeiner Ausweg für jede Klage gegen ein ausländisches Unternehmen.

Wer eine solche Zuständigkeitsbestimmung beantragt, muss unter anderem konkret behaupten und glaubhaft machen, dass eine Klage im Ausland unmöglich oder unzumutbar wäre. Die bloße Erklärung, ein Verfahren im Ausland sei „unmöglich und unzumutbar“, reicht nicht aus.

Erforderlich sind nachvollziehbare Angaben zu den konkreten Hindernissen. Dazu kann etwa gehören, weshalb ein Verfahren gegen den Hersteller im betreffenden Staat tatsächlich nicht geführt werden kann oder weshalb es im konkreten Fall nicht zumutbar wäre. Eine pauschale Behauptung ohne nähere Erläuterung genügt nicht.

Auch in diesem Punkt blieb der Antrag im Anlassfall erfolglos. Der Kläger hatte nicht ausreichend konkret dargelegt, weshalb eine Rechtsverfolgung gegen das Herstellerunternehmen in den Vereinigten Staaten unmöglich oder unzumutbar sein sollte.

Was bedeutet das für Betroffene?

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Zuständigkeit eine eigenständige und früh zu prüfende Frage ist. Sie steht neben der Frage, ob ein Produkt mangelhaft war oder ein Gesundheitsschaden verursacht wurde.

Das kann im Alltag etwa folgende Situationen betreffen:

  • Medizinprodukte: Ein in Österreich verwendetes Gerät wird von einem Unternehmen außerhalb Europas hergestellt. Neben dem Hersteller können ein Importeur und ein Bevollmächtigter beteiligt sein. Für jedes Unternehmen kann die Zuständigkeit gesondert zu prüfen sein.
  • Technische Geräte: Ein ausländischer Hersteller verkauft ein Produkt über Vertriebsstrukturen nach Österreich. Ein Schaden tritt hier ein. Trotzdem muss konkret begründet werden, weshalb der Hersteller in Österreich geklagt werden kann.
  • Warn- und Rückrufpflichten: Der Betroffene vermutet, dass eine Sicherheitswarnung oder ein Rückruf in Österreich hätte erfolgen müssen. Dann müssen die behauptete Pflicht, die erforderliche Handlung und der konkrete Bezug zu Österreich präzise beschrieben werden.
  • Verfahren im Ausland: Ein österreichisches Gericht soll ausnahmsweise zuständig sein, weil ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint. Dafür braucht es eine konkrete Darstellung der tatsächlichen Hindernisse.

Besonders problematisch ist, wenn eine Klage bereits aus Zuständigkeitsgründen zurückgewiesen wird. Dann kommt es zu keiner Prüfung des behaupteten Produktfehlers und zu keiner Entscheidung darüber, ob ein Schadenersatzanspruch besteht.

Diese Punkte sollten vor einer Klage gegen ausländischen Hersteller geklärt werden

  • Wer ist tatsächlich beklagt? Hersteller, Importeur und Bevollmächtigter sind rechtlich nicht automatisch dieselbe Partei.
  • Wo hat das Unternehmen seinen Sitz? Der Sitz des Herstellers kann für die internationale Zuständigkeit entscheidend sein.
  • Welche konkrete Handlung wird vorgeworfen? Eine bloße Bezugnahme auf eine Warn-, Informations- oder Rückrufpflicht ist regelmäßig zu unbestimmt.
  • Wo hätte diese Handlung stattfinden müssen? Der räumliche Bezug zu Österreich muss nachvollziehbar erklärt werden.
  • Welche Behörde oder Institution hätte informiert werden müssen? Soweit eine solche Informationspflicht behauptet wird, sollte die konkrete Institution bereits in erster Instanz benannt werden.
  • Welche Beweismittel gibt es? Unterlagen zum Produkt, zur Verwendung, zu Beschwerden, zu Warnungen und zu den beteiligten Unternehmen können für die rechtliche Prüfung wichtig sein.
  • Ist ein Verfahren im Ausland möglich? Wenn eine Ausnahmezuständigkeit in Österreich beantragt werden soll, müssen die behauptete Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit konkret erklärt und glaubhaft gemacht werden.

Die Zuständigkeit sollte daher nicht erst nach Einbringung der Klage geprüft werden. Sie gehört zu den Grundlagen jedes grenzüberschreitenden Verfahrens.

Häufige Fragen zur Klage gegen einen ausländischen Hersteller

Kann ich in Österreich klagen, wenn ich hier wohne?

Nicht automatisch. Der Wohnsitz in Österreich kann ein wichtiger Umstand sein, reicht für eine Klage gegen einen ausländischen Hersteller aber allein nicht aus. Zusätzlich muss konkret begründet werden, warum österreichische Gerichte international zuständig sind.

Reicht es, dass ich das Produkt in Österreich verwendet habe?

Auch die Verwendung in Österreich begründet die Zuständigkeit nicht zwingend. Entscheidend ist, welche konkreten Tatsachen für einen ausreichenden Bezug zu Österreich sprechen. Allgemeine Angaben zum Gebrauch des Produkts oder zum Eintritt eines Schadens können zu wenig sein.

Kann ich im Rechtsmittelverfahren noch neue Argumente vorbringen?

Darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Die Entscheidung OGH 26.03.2025, 6 Ob 38/25v zeigt, dass konkrete Angaben zu Zuständigkeit und behaupteten Pflichten zu spät kommen können, wenn sie erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden.

Was passiert, wenn Österreich nicht zuständig ist?

Dann kann die Klage gegen das betreffende ausländische Unternehmen bereits aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Ob ein Verfahren im Ausland möglich ist und welche Zuständigkeit dort besteht, muss gesondert geprüft werden.

Rechtzeitig prüfen lassen statt später nachbessern

Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig eine präzise Prüfung grenzüberschreitender Ansprüche bereits vor der Klageeinbringung ist. Dabei geht es nicht nur um den behaupteten Produktfehler, sondern ebenso um die richtige beklagte Partei, die internationale Zuständigkeit, mögliche Gerichtsstände im Ausland und die rechtzeitige Sicherung des entscheidenden Vorbringens.

Sind Sie von einem möglicherweise fehlerhaften Produkt betroffen und befindet sich der Hersteller im Ausland? Lassen Sie die Zuständigkeit und die weiteren rechtlichen Schritte sorgfältig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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