EuGH Kulturförderung Österreich: Grenzen [Rechtsanwalt Wien]

EuGH Kulturförderung Österreich: Welche Grenzen für Kulturförderungen in Österreich gelten

EuGH Kulturförderung Österreich: Dürfen Einnahmen aus Urheberrechten für wissenschaftliche Förderungen, Druckkostenzuschüsse oder andere Kulturleistungen verwendet werden, wenn davon auch Personen profitieren, die selbst noch keine Urheberrechte besitzen?

Mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren aus Deutschland. Im Mittelpunkt stand die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft und damit ein Thema, das auch für österreichische Urheberinnen und Urheber, Verlage, Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Kulturorganisationen erhebliche Bedeutung haben kann.

Der EuGH, Urteil vom 22.10.2026, Rechtssache C-840/24 (ECLI:EU:C:2026:892), präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen aus Urheberrechten für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen verwendet werden dürfen. Entscheidend ist vor allem, ob es sich um regulär ausschüttungsfähige Einnahmen oder um tatsächlich nicht verteilbare Beträge handelt.

Der Ausgangsfall aus Deutschland

Das Vorabentscheidungsersuchen kam aus Deutschland. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist ein Verfahren, in dem ein nationales Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorlegt, wenn diese Fragen für seine Entscheidung wesentlich sind.

Vorlegendes Gericht war der deutsche Bundesgerichtshof. Im Ausgangsverfahren stritt der deutsche Schriftsteller TL mit der Verwertungsgesellschaft Wort, kurz VG Wort. TL und ein weiterer Autor, OS, hatten der VG Wort die Wahrnehmung ihrer Urheberrechte übertragen.

Die VG Wort nahm unter anderem Vergütungen aus der Privatkopievergütung und der Vergütung für den öffentlichen Verleih ein. Ein Teil dieser Einnahmen wurde nicht unmittelbar an die betroffenen Urheberinnen und Urheber ausgeschüttet. Stattdessen flossen Beträge in einen Fonds, aus dem unter anderem folgende Maßnahmen finanziert wurden:

  • Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche und fachliche Werke,
  • Forschungsförderungen,
  • sonstige Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen und fachlichen Schrifttums.

Von diesen Förderungen konnten auch Personen profitieren, die zum jeweiligen Zeitpunkt noch keine Urheberrechte innehatten. Dazu konnten etwa zukünftige Autorinnen und Autoren zählen.

Der betroffene Autor vertrat die Auffassung, dass dadurch die ihm zustehenden Ausschüttungen unzulässig gekürzt würden. Die deutschen Gerichte waren sich nicht einig, wie die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszulegen sind. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH deshalb mehrere Fragen vor.

Welche EU-rechtlichen Bestimmungen waren entscheidend?

Im Zentrum stand die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten. Eine Richtlinie ist ein EU-Rechtsakt, der den Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vorgibt, dessen konkrete Umsetzung grundsätzlich durch das nationale Recht erfolgt.

Der EuGH hatte insbesondere zu klären, wie folgende Bestimmungen zu verstehen sind:

  • Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26/EU: Was fällt unter „Einnahmen aus den Rechten“?
  • Art. 11 Abs. 4: Wofür dürfen Verwertungsgesellschaften diese Einnahmen verwenden?
  • Art. 12 Abs. 4: Unter welchen Voraussetzungen sind Abzüge für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen zulässig?
  • Art. 13 Abs. 4 und 6: Wie dürfen Beträge verwendet werden, die nicht an konkrete Rechtsinhaber ausgeschüttet werden können?

Zusätzlich spielten Bestimmungen zur Privatkopievergütung aus der Richtlinie 2001/29/EG und zur Vergütung für den öffentlichen Verleih aus der Richtlinie 2006/115/EG eine Rolle.

Vereinfacht ging es um zwei Fragen: Darf eine Verwertungsgesellschaft regulär ausschüttungsfähige Einnahmen für kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke verwenden? Und müssen die Begünstigten solcher Leistungen bereits aktuell einen konkreten Zahlungsanspruch oder einen Wahrnehmungsvertrag mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft haben?

Die Entscheidung des EuGH zur Kulturförderung in Österreich: Zwei Kategorien von Einnahmen

Der EuGH unterscheidet klar zwischen regulär ausschüttungsfähigen Einnahmen und tatsächlich nicht verteilbaren Beträgen. Diese Unterscheidung ist für die praktische Anwendung zentral.

Reguläre Einnahmen dürfen grundsätzlich nur Rechtsinhabern zugutekommen

Werden Einnahmen aus Urheberrechten vor ihrer Ausschüttung an die Rechtsinhaber abgezogen, dürfen damit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen grundsätzlich nur zugunsten von Rechtsinhabern finanziert werden.

Eine Verwertungsgesellschaft darf daher nicht ohne Weiteres einen Teil der Einnahmen, die grundsätzlich den Urheberinnen und Urhebern zustehen, für allgemeine kulturpolitische Ziele einsetzen. Das gilt auch dann, wenn die geförderten Projekte kulturell oder wissenschaftlich wertvoll sind.

Eine nationale Vorschrift, wonach kulturell bedeutende Werke gefördert werden sollen, reicht nach der Entscheidung nicht automatisch aus, um Abzüge zugunsten von Personen zu rechtfertigen, die keine Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte besitzen.

Nicht verteilbare Beträge unterliegen einer anderen Regelung

Anders ist die Rechtslage bei Beträgen, die nach Ablauf der maßgeblichen Frist nicht an konkrete Rechtsinhaber verteilt werden konnten, obwohl die Verwertungsgesellschaft alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung und Auffindung der Berechtigten gesetzt hat.

Solche Beträge bezeichnet der EuGH als nicht verteilbare Beträge. Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch für soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen zugunsten anderer Personen verwendet werden.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Die Beträge konnten tatsächlich nicht verteilt werden.
  • Die Verwertungsgesellschaft hat ihre Ermittlungspflichten erfüllt.
  • Die zuständige Mitgliederversammlung hat die entsprechende Verwendung beschlossen.
  • Der betreffende Mitgliedstaat hat keine strengere Regelung getroffen.

Eine Verwertungsgesellschaft darf daher nicht einfach reguläre Ausschüttungen und nicht verteilbare Beträge in einen gemeinsamen Fördertopf geben. Die Herkunft der Mittel und die rechtliche Einordnung müssen nachvollziehbar bleiben.

Ein aktueller Zahlungsanspruch ist nicht zwingend erforderlich

Für Leistungen, die aus Abzügen von regulären Einnahmen finanziert werden, versteht der EuGH den Begriff des Rechtsinhabers nicht übermäßig eng. Eine Person muss nicht gerade im selben Zeitraum eine konkrete Vergütung erhalten.

Ebenso ist nicht zwingend erforderlich, dass ein unmittelbarer Wahrnehmungsvertrag mit genau jener Verwertungsgesellschaft besteht, die die Förderung anbietet. Es reicht grundsätzlich aus, dass die Person Rechtsinhaber im Sinn der Richtlinie ist und ihre Rechte unmittelbar oder mittelbar in den Tätigkeitsbereich der betreffenden Verwertungsgesellschaft fallen.

Damit soll verhindert werden, dass eine Verwertungsgesellschaft berechtigte Personen allein deshalb von Leistungen ausschließt, weil derzeit keine konkrete Ausschüttung erfolgt oder kein individueller Vertrag mit dieser Gesellschaft besteht.

Warum die Entscheidung für Urheberinnen und Urheber wichtig ist

Einnahmen aus Urheberrechten werden von Verwertungsgesellschaften treuhändig oder aufgrund gesetzlicher beziehungsweise vertraglicher Grundlagen eingehoben. Dazu können insbesondere Vergütungen für Privatkopien, Vergütungen für den öffentlichen Verleih und andere Ausgleichsansprüche gehören.

Nach der Entscheidung des EuGH stehen diese Einnahmen grundsätzlich den Rechtsinhabern zu. Eine Verwertungsgesellschaft darf daher nicht frei entscheiden, sie dauerhaft für beliebige Förderzwecke einzusetzen.

Der EuGH verbietet soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen allerdings nicht. Zulässig bleibt eine solche Förderung, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Maßgeblich sind vor allem die Finanzierungsquelle und der Kreis der Begünstigten:

  • Stammen die Mittel aus regulär ausschüttungsfähigen Einnahmen, müssen die Leistungen grundsätzlich Rechtsinhabern zugutekommen.
  • Stammen die Mittel aus tatsächlich nicht verteilbaren Beträgen, kann eine Förderung auch anderer Personen zulässig sein.

Die Entscheidung schützt damit die Vergütungsansprüche der Rechtsinhaber, ohne jede kulturelle oder wissenschaftliche Förderung zu untersagen.

Was gilt in Österreich?

Österreichische Gerichte müssen die Auslegung berücksichtigen

Obwohl der Ausgangsfall aus Deutschland stammt, ist die Auslegung des EuGH auch für österreichische Gerichte maßgeblich, wenn dieselbe unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist. Das gilt unabhängig davon, dass das vorlegende Gericht der deutsche Bundesgerichtshof war.

Österreichische Gerichte müssen die vom EuGH entwickelten Grundsätze daher bei Streitigkeiten über Einnahmen von Verwertungsgesellschaften, Privatkopievergütungen, Vergütungen für den öffentlichen Verleih sowie soziale, kulturelle oder Bildungsabzüge berücksichtigen.

Das österreichische Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 ist unionsrechtskonform auszulegen

Die Richtlinie 2014/26/EU wurde in Österreich im Wesentlichen durch das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 umgesetzt. Dieses Gesetz enthält unter anderem Regelungen zur Tätigkeit und Organisation von Verwertungsgesellschaften, zu Verteilungsplänen, Information, Abzügen, sozialen, kulturellen und Bildungsleistungen sowie zur Verwendung nicht verteilbarer Beträge.

Diese Bestimmungen sind im Licht des EuGH-Urteils anzuwenden. Das hat insbesondere folgende Konsequenzen:

  • Kulturelle Förderpflichten rechtfertigen nicht automatisch Abzüge zugunsten von Personen, die keine Rechtsinhaber sind.
  • Abzüge von regulär ausschüttungsfähigen Einnahmen müssen so ausgestaltet sein, dass die daraus finanzierten Leistungen grundsätzlich Rechtsinhabern zugutekommen.
  • Nicht verteilbare Beträge sind gesondert zu behandeln.
  • Eine weitergehende Förderung anderer Personen kann bei nicht verteilbaren Beträgen zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Satzungen, Verteilungspläne und Förderungsordnungen können einer Überprüfung bedürfen.

Das Urteil betrifft nicht automatisch jede österreichische Kulturförderung. Werden Förderungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln oder aus anderen Quellen finanziert, die nicht von Einnahmen aus den Rechten abgezogen werden, ist die konkrete Maßnahme nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Praktische Beispiele aus Österreich

Eine Ausschüttung fällt niedriger aus als erwartet

Eine österreichische Autorin erhält eine Abrechnung einer Verwertungsgesellschaft. Darin wird ein bestimmter Prozentsatz für einen Kultur- oder Förderfonds abgezogen. Sie kann Auskunft darüber verlangen, aus welcher rechtlichen Grundlage und aus welcher Einnahmenkategorie dieser Abzug erfolgt.

Ein Förderfonds unterstützt angehende Autorinnen und Autoren

Ein Förderprogramm wird aus Beträgen finanziert, die zunächst regulär an Rechtsinhaber ausgeschüttet werden sollten. Begünstigt werden aber auch Personen, die noch keine entsprechenden Rechte besitzen. In diesem Fall stellt sich die unionsrechtlich relevante Frage, ob die Finanzierung aus regulären Einnahmen oder aus tatsächlich nicht verteilbaren Beträgen erfolgt.

Eine Förderung wird wegen eines fehlenden Vertrags abgelehnt

Ein Rechtsinhaber erhält keine kulturelle oder soziale Leistung, weil er keinen unmittelbaren Wahrnehmungsvertrag mit der betreffenden Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat. Nach dem EuGH kann diese Begründung allein nicht ausreichen, wenn die Rechte der Person in den Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft fallen.

Nicht verteilbare Beträge werden nicht getrennt ausgewiesen

Eine Verwertungsgesellschaft weist in ihren Unterlagen nicht klar aus, welche Beträge regulär ausschüttungsfähig und welche trotz ordnungsgemäßer Suche nicht verteilbar waren. Diese fehlende Trennung kann die Prüfung erschweren, ob eine Fördermaßnahme den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Ausschüttungsabrechnungen durchsehen: Prüfen Sie, ob Kultur-, Sozial- oder Bildungsabzüge ausgewiesen sind.
  • Nach der Finanzierungsquelle fragen: Entscheidend ist, ob der Betrag aus regulären Einnahmen oder aus nicht verteilbaren Beträgen stammt.
  • Verteilungsplan und Förderungsordnung anfordern: Daraus müssen sich die Grundlagen der Abzüge und die Voraussetzungen für Förderungen ergeben.
  • Begünstigtenkreis prüfen: Ist die Leistung auf Rechtsinhaber beschränkt oder können auch außenstehende Personen gefördert werden?
  • Vertragsvoraussetzungen hinterfragen: Ein fehlender individueller Wahrnehmungsvertrag darf nicht automatisch zum Ausschluss führen.
  • Unterlagen sichern: Abrechnungen, Schriftverkehr und Förderentscheidungen sollten vollständig aufbewahrt werden.
  • Fristen beachten: Mögliche Auskunfts-, Zahlungs- oder Unterlassungsansprüche können Verjährungs- oder Ausschlussfristen unterliegen.

Das Urteil führt nicht automatisch zu einem Rückzahlungsanspruch jedes österreichischen Urhebers. Ob Ansprüche bestehen, hängt von der konkreten Finanzierung, dem jeweiligen Abzug, den anwendbaren Regelungen und den maßgeblichen Fristen ab.

Häufige Fragen zum EuGH-Urteil

Gilt das Urteil auch in Österreich, obwohl der Fall aus Deutschland stammt?

Ja. Die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH ist für österreichische Gerichte maßgeblich, wenn dieselbe unionsrechtliche Frage zu beurteilen ist. Das gilt auch dann, wenn das Vorabentscheidungsersuchen vom deutschen Bundesgerichtshof vorgelegt wurde.

Bekomme ich automatisch Geld zurück, wenn meine Ausschüttung gekürzt wurde?

Nein. Dafür muss zunächst geprüft werden, ob der Abzug aus regulär ausschüttungsfähigen Einnahmen erfolgte, ob die Begünstigten Rechtsinhaber waren und welche österreichischen Regelungen sowie Fristen gelten.

Muss ich einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft haben?

Nicht zwingend. Für die Eigenschaft als Rechtsinhaber ist ein unmittelbarer Wahrnehmungsvertrag mit der konkreten Verwertungsgesellschaft nicht in jedem Fall erforderlich. Entscheidend ist, ob die betreffenden Rechte in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

Darf eine Verwertungsgesellschaft überhaupt Kulturförderungen finanzieren?

Ja. Der EuGH verbietet solche Leistungen nicht generell. Bei regulären Einnahmen müssen sie grundsätzlich Rechtsinhabern zugutekommen. Für tatsächlich nicht verteilbare Beträge kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Förderung anderer Personen zulässig sein.

Rechtliche Unterstützung bei Fragen zu Verwertungsgesellschaften – Rechtsanwalt Wien

Durch langjährige anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler bei der Prüfung unionsrechtlicher Fragen mit Österreich-Bezug unterstützen. Das betrifft insbesondere Ausschüttungsabrechnungen, Verteilungspläne, Förderungsordnungen, Auskunftsansprüche und die rechtliche Einordnung nicht verteilbarer Beträge.

Für eine individuelle rechtliche Beurteilung sind die konkrete Verwertungsgesellschaft, die Finanzierungsquelle, die einschlägigen Regelungen und die bisherigen Abrechnungen entscheidend. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, ist telefonisch unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.

Zum Originalurteil des EuGH


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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EuGH Kulturförderung Österreich

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