Bonitätsprüfung: Marketingdaten [Rechtsanwalt Wien]

Bonitätsprüfung mit Marketingdaten: Wann die Verwendung personenbezogener Daten unzulässig ist

Bonitätsprüfung: Viele Menschen wissen nicht, wofür ihre persönlichen Daten später verwendet werden. Name, Adresse und Geburtsdatum werden häufig zunächst für Adresshandel oder Direktmarketing erhoben. Doch dürfen dieselben Angaben später auch dazu dienen, eine Person im Rahmen einer Bonitätsanfrage zu identifizieren?

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer datenschutzrechtlich wichtigen Entscheidung näher beurteilt. Dabei wurde klargestellt: Daten, die ursprünglich für Marketingzwecke erhoben wurden, dürfen nicht ohne Weiteres in einem Verfahren zur Bonitätsbeurteilung eingesetzt werden. Gleichzeitig ist ein Bonitätsscore nicht allein deshalb unzulässig, weil keine konkreten Zahlungserfahrungsdaten vorliegen.

Der typische Konflikt: Von der Werbeadresse zur Bonitätsauskunft

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei. Diese hatte von einem Adressverlag insbesondere Namen, Adressen und Geburtsdaten übernommen. Der Adressverlag hatte die Daten ursprünglich für Zwecke des Adresshandels und des Direktmarketings erhoben.

Die Wirtschaftsauskunftei verwendete die Informationen später im Zusammenhang mit Bonitätsanfragen. Die Daten sollten unter anderem dabei helfen, die angefragte Person eindeutig zu identifizieren, Tippfehler oder frühere Adressen zu erkennen und sicherzustellen, dass eine Bonitätsauskunft tatsächlich der richtigen Person zugeordnet wird.

Die betroffenen Personen wandten sich gegen diese Nutzung. Aus ihrer Sicht waren die Daten für Marketingzwecke erhoben worden. Eine spätere Verwendung zur Bonitätsbeurteilung sei daher nicht von dem ursprünglichen Zweck gedeckt. Sie verlangten, dass Dritten kein weiterer Zugriff auf die betreffenden Daten in der Identitäts- und Bonitätsdatenbank gewährt wird.

Zusätzlich stellte sich die Frage, ob ein Bonitätsscore rechtswidrig ist, wenn für seine Berechnung keine konkreten Zahlungserfahrungsdaten über die betroffene Person vorliegen.

Was der OGH zur Zweckbindung von Daten sagt

Der OGH entschied in der Entscheidung OGH 12.08.2026, 6 Ob 147/25y, dass die weitere Verwendung der ursprünglich für Marketingzwecke erhobenen Daten zur Bonitätsprüfung unzulässig ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wurde aufgehoben und die Rechtssache zurückverwiesen. Zur Entscheidung.

Das Verbot bezieht sich nicht auf jede denkbare Nutzung der Daten. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Weiterverarbeitung von Name, Adresse und Geburtsdatum, die ursprünglich für Adresshandel und Direktmarketing erhoben worden waren, für Zwecke der Bonitätsbeurteilung.

Damit bestätigt der OGH den grundlegenden Gedanken der Zweckbindung: Personenbezogene Daten sollen grundsätzlich nur für klar festgelegte und zulässige Zwecke verwendet werden. Wer seine Daten für Werbezwecke bekannt gibt oder deren Verarbeitung für Direktmarketing akzeptiert, muss nicht automatisch damit rechnen, dass diese Daten später zur Einschätzung seiner Kreditwürdigkeit herangezogen werden.

Für eine solche Zweckänderung braucht es eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage. In Betracht kommen insbesondere eine Einwilligung, eine gesetzliche Grundlage oder eine ausreichende Vereinbarkeit des neuen Verarbeitungszwecks mit dem ursprünglichen Zweck. Nach der Beurteilung des OGH waren Marketing und Bonitätsprüfung hier jedoch nicht ausreichend miteinander vereinbar.

Auch die Identitätsprüfung kann Teil der Bonitätsprüfung sein

Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass die Wirtschaftsauskunftei die übernommenen Daten nicht unbedingt unmittelbar in die mathematische Berechnung des Scores einbezogen haben musste. Es genügte, dass sie im Rahmen einer Bonitätsanfrage zur Identitäts- und Adressprüfung eingesetzt wurden.

Eine solche Prüfung steht nicht außerhalb des Bonitätsverfahrens, wenn sie dazu dient, die richtige Person einer Bonitätsauskunft zuzuordnen. Die Verarbeitung kann daher bereits dann als Teil der Bonitätsprüfung gelten, wenn Name, Adresse oder Geburtsdatum lediglich zur Identifizierung verwendet werden.

Auch eine Gewerbeberechtigung ändert daran nichts. Dass ein Unternehmen als Adressverlag oder Wirtschaftsauskunftei tätig sein darf, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche verfügbaren Daten für jeden geschäftlich sinnvollen Zweck verwendet werden dürfen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit muss eigenständig geprüft werden.

Ein Score ohne Zahlungserfahrungsdaten ist nicht automatisch rechtswidrig

In einem weiteren Punkt blieb das Rechtsmittel der betroffenen Personen erfolglos. Der OGH stellte klar, dass ein Bonitätsscore nicht allein deshalb unzulässig ist, weil keine konkreten Zahlungserfahrungsdaten über die betroffene Person vorliegen.

Bonitätsauskünfte können grundsätzlich auch dann erstellt werden, wenn keine eigenen Zahlungserfahrungen vorhanden sind. Andernfalls wäre es für Wirtschaftsauskunfteien vielfach nicht möglich, für einen großen Teil der Bevölkerung eine Bonitätsauskunft bereitzustellen.

Das bedeutet jedoch keinen Freibrief für jede Form des Scorings. Entscheidend bleiben die konkrete Datenbasis, die Berechnungsmethode, die Transparenz der Verarbeitung und die Auswirkungen auf die betroffene Person. Ein Score kann daher aus anderen Gründen rechtswidrig sein, etwa wenn unrichtige Daten verwendet werden, die Herkunft der Informationen nicht nachvollziehbar ist oder die Berechnungsmethode nicht ausreichend erklärt werden kann.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

Eine Kreditanfrage wird abgelehnt

Eine Person beantragt einen Kredit und erhält eine negative Entscheidung. Die Bank oder das kreditgebende Unternehmen beruft sich auf eine Bonitätsauskunft. In diesem Fall kann es wichtig sein zu klären, welche Daten zur Identifizierung verwendet wurden und aus welcher Quelle diese stammen.

Ein Vertrag kommt wegen einer Bonitätsauskunft nicht zustande

Auch bei anderen Verträgen kann eine Bonitätsprüfung eine Rolle spielen, etwa wenn ein Unternehmen vor Vertragsabschluss eine Risikoeinschätzung vornimmt. Wurden dafür ursprünglich zu Marketingzwecken erhobene Daten eingesetzt, kann die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung hinterfragt werden.

Die betroffene Person hat nie einen Kredit aufgenommen

Das Fehlen eigener Zahlungserfahrungen bedeutet nicht automatisch, dass kein Score gebildet werden darf. Es kann aber Anlass sein, die verwendete Datenbasis und die Berechnung genauer zu prüfen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem zulässigen Score ohne Zahlungserfahrungen und einem Score, der auf unzulässigen oder unrichtigen Daten beruht.

Eine frühere Adresse führt zur falschen Zuordnung

Adress- und Identitätsdaten können dazu verwendet werden, frühere Anschriften oder Schreibfehler zu erkennen. Gerade hier zeigt die Entscheidung, dass eine scheinbar bloße Adressprüfung rechtlich bereits Teil einer Bonitätsprüfung sein kann. Die Funktion der Daten im konkreten Verfahren ist daher entscheidend.

So können Betroffene ihre Daten prüfen lassen

  • Auskunft verlangen: Klären Sie, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert sind und wie sie verwendet werden.
  • Datenquelle feststellen: Prüfen Sie, ob die Informationen ursprünglich von einem Adressverlag, aus einer öffentlichen Quelle oder aus einer anderen Datenquelle stammen.
  • Ursprünglichen Zweck hinterfragen: Wurden Name, Adresse und Geburtsdatum ursprünglich für Werbung und Direktmarketing erhoben?
  • Verwendung im Bonitätsverfahren klären: Fragen Sie nach, ob die Daten zur Identitätsprüfung, zur Adresszuordnung oder zur Berechnung eines Scores eingesetzt wurden.
  • Richtigkeit kontrollieren: Überprüfen Sie, ob die gespeicherten Adressen, Geburtsdaten und sonstigen Angaben korrekt und aktuell sind.
  • Folgen dokumentieren: Bewahren Sie Schreiben oder Nachrichten auf, aus denen sich eine Ablehnung oder eine sonstige nachteilige Entscheidung aufgrund einer Bonitätsauskunft ergibt.
  • Rechtliche Beurteilung einholen: Lassen Sie prüfen, ob die Datenverarbeitung tatsächlich vom ursprünglichen Zweck gedeckt war und welche weiteren Schritte möglich sind.

Für Unternehmen ergibt sich daraus ebenfalls ein klarer Prüfauftrag. Vor dem Zukauf oder der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, für welchen ursprünglichen Zweck die Daten erhoben wurden und ob die geplante neue Verwendung datenschutzrechtlich zulässig ist. Eine allgemeine Berechtigung zum Adresshandel oder eine Gewerbeberechtigung ersetzt diese Prüfung nicht.

Häufige Fragen zur Verwendung von Marketingdaten für Bonitätsprüfungen

Darf meine Adresse, die ich für Werbung angegeben habe, für eine Bonitätsprüfung verwendet werden?

Nicht ohne Weiteres. Nach der Entscheidung des OGH ist die Weiterverwendung von Name, Adresse und Geburtsdatum, die ursprünglich für Adresshandel und Direktmarketing erhoben wurden, für Bonitätszwecke unzulässig, wenn dafür keine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht.

Ist jeder Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungen verboten?

Nein. Das Fehlen konkreter Zahlungserfahrungsdaten macht einen Score für sich allein noch nicht rechtswidrig. Es muss aber geprüft werden, welche anderen Daten verwendet wurden, wie der Score berechnet wird und welche Auswirkungen er auf die betroffene Person hat.

Kann auch eine reine Identitätsprüfung problematisch sein?

Ja. Erfolgt die Identitäts- oder Adressprüfung im Rahmen einer Bonitätsanfrage, kann sie bereits Teil des Bonitätsprüfungsprozesses sein. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob die Daten direkt in die Berechnungsformel des Scores einfließen.

Was kann ich tun, wenn ich wegen einer Bonitätsauskunft abgelehnt wurde?

Fordern Sie zunächst Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Herkunft und deren Verwendung an. Dokumentieren Sie die konkrete Ablehnung und lassen Sie anschließend prüfen, ob die Daten richtig erhoben, rechtmäßig weiterverarbeitet und nachvollziehbar bewertet wurden.

Rechtliche Unterstützung bei unklaren Bonitätsdaten: Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung OGH 12.08.2026, 6 Ob 147/25y stärkt die Bedeutung der Zweckbindung personenbezogener Daten. Marketingdaten dürfen nicht einfach zu Bonitätsdaten werden. Gleichzeitig muss jeder Bonitätsscore gesondert beurteilt werden; das Fehlen von Zahlungserfahrungsdaten allein reicht für einen Rechtsverstoß nicht aus.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene und Unternehmen zu Fragen der Datenverarbeitung, Auskunft über gespeicherte Informationen und zur rechtlichen Beurteilung von Bonitätsauskünften. Wenn Sie klären möchten, woher Ihre Daten stammen und ob sie zulässig für Bonitätszwecke verwendet wurden, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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