Schmuck bei der Scheidung: Müssen Gold, Münzen und Hochzeitsgeschenke aufgeteilt werden?
Schmuck bei der Scheidung: Was passiert mit Schmuck, Goldmünzen oder wertvollen Geschenken, wenn eine Ehe geschieden wird? Viele Betroffene gehen zunächst davon aus, dass alles, was während der Ehe vorhanden war, automatisch zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden muss. Das ist jedoch nicht der Fall.
Entscheidend ist nicht allein, wann sich ein Gegenstand im Haushalt befunden hat oder wie hoch sein Wert ist. Wesentlich ist vielmehr, wie der Gegenstand erworben wurde. Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass auch wertvolle Hochzeitsgeschenke und gemeinsam überreichte Schmuckstücke grundsätzlich außerhalb der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse liegen können.
Der konkrete Streit um Goldarmreifen, Ketten und Ringe
In dem vom OGH entschiedenen Verfahren war die Ehe eines Ehepaares geschieden worden. Anschließend musste geklärt werden, welche Vermögenswerte im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sind.
Im Mittelpunkt standen mehrere Schmuckstücke und Goldmünzen. Einige davon waren bereits bei der Verlobung, vor der Eheschließung oder während der Ehe – insbesondere bei den Hochzeitsfeierlichkeiten – geschenkt worden.
Die Ehefrau beantragte unter anderem die Übergabe von zehn Goldarmreifen zu je 30 Gramm, mehreren Goldketten sowie des Ehe- und Verlobungsrings. Der Ehemann vertrat hingegen die Auffassung, dass zumindest ein Teil der Schmuckstücke ihm zugewiesen werden sollte, weil die Geschenke teilweise aus seiner Familie stammten.
Ein Teil des Schmucks war der Ehefrau bereits von den Vorinstanzen zugesprochen worden. Die Zuweisung von sechs Goldarmreifen zu je 20 Gramm und fünf Goldarmreifen zu je 10 Gramm war bereits rechtskräftig und konnte nicht mehr bekämpft werden.
Was der OGH zur Aufteilung von Geschenken klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise ab. Der Antrag der Ehefrau auf Zuweisung der zehn Goldarmreifen zu je 30 Gramm, der beiden Goldketten sowie des Ehe- und Verlobungsrings wurde abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag des Ehemanns abgewiesen, ihm diese Schmuckstücke zuzuweisen.
Die bereits rechtskräftige Zuweisung der sechs Goldarmreifen zu je 20 Gramm und der fünf Goldarmreifen zu je 10 Gramm an die Ehefrau blieb bestehen. Über andere noch offene Vermögensfragen musste im weiteren Verfahren entschieden werden.
Die zentrale Aussage lautet: Die konkret behandelten Schmuckstücke gehörten nicht zur aufzuteilenden ehelichen Vermögensmasse.
Nachzulesen ist diese Entscheidung unter Zur Entscheidung: OGH 25.03.2025, 1 Ob 131/24g. Vorinstanzen waren laut Entscheidungskopf das Landesgericht Krems und das Bezirksgericht Gmünd. Der OGH gab dem Rechtsmittel Folge und änderte die Vorentscheidung ab.
Warum ein Geschenk nicht automatisch eheliches Vermögen wird
Bei einer Scheidung wird grundsätzlich jenes Vermögen aufgeteilt, das die Ehegatten während der Ehe gemeinsam verwendet, erwirtschaftet oder angespart haben. Davon zu unterscheiden sind Vermögenswerte, die bereits vor der Ehe vorhanden waren oder einem Ehegatten beziehungsweise beiden Ehegatten von einem Dritten unentgeltlich überlassen wurden.
Grundsätzlich außerhalb der Aufteilung bleiben daher insbesondere:
- Gegenstände, die ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung besessen hat,
- geerbte Vermögenswerte,
- Geschenke, die ein Ehegatte von einem Dritten erhalten hat, und
- Geschenke, die während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam gemacht wurden.
Gerade der letzte Punkt ist für viele Scheidungsverfahren von Bedeutung. Ein Hochzeitsgeschenk kann beiden Ehegatten gemeinsam übergeben worden sein und dennoch außerhalb der Aufteilung liegen. Der Grund dafür ist, dass die Ehegatten den Gegenstand nicht durch eigene Arbeit oder eigene Ersparnisse erworben haben. Er stammt vielmehr aus dem Vermögen eines Dritten.
Das gilt auch dann, wenn das Geschenk während der Ehe übergeben wurde. Die Eheschließung oder die gemeinsame Haushaltsführung macht aus einem Geschenk nicht nachträglich eine eheliche Errungenschaft.
Es kommt nicht allein auf die Herkunft aus der Familie an
Im konkreten Verfahren spielte auch eine weitere Frage eine Rolle: Der Ehemann argumentierte, dass Schmuckstücke zumindest teilweise von seiner Familie stammten und daher ihm zugewiesen werden sollten.
Die Herkunft aus der Familie eines Ehegatten führt jedoch nicht automatisch dazu, dass dieser Ehegatte den Gegenstand im Aufteilungsverfahren erhält. Zunächst muss geklärt werden, ob der Gegenstand überhaupt in die Aufteilungsmasse fällt.
Handelt es sich um ein Geschenk eines Dritten, ist die entscheidende rechtliche Vorfrage regelmäßig bereits beantwortet: Der Gegenstand ist grundsätzlich nicht aufzuteilen. Dann geht es nicht darum, welchem Ehegatten das Gericht den Schmuck „zuteilt“. Vielmehr kann der Gegenstand von der Aufteilung insgesamt ausgenommen sein.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Gegenstand während der Ehe gekauft und aus gemeinsamen Mitteln finanziert wurde. In diesem Fall handelt es sich nicht bloß um ein Geschenk. Die konkreten Umstände des Erwerbs sind daher entscheidend.
Auch Geschenke aus der Verlobungszeit bleiben grundsätzlich außen vor
Der OGH bezog nicht nur Hochzeitsgeschenke ein. Auch Schmuckstücke, die bereits anlässlich der Verlobung oder vor der Eheschließung geschenkt wurden, bleiben grundsätzlich außerhalb der Aufteilung.
Das ist konsequent: Die spätere Eheschließung verändert nicht rückwirkend den ursprünglichen Charakter einer Schenkung. Ein Gegenstand, der vor der Ehe unentgeltlich übergeben wurde, wird nicht allein deshalb zum aufzuteilenden ehelichen Vermögen, weil die Beschenkten später geheiratet haben.
In der Praxis kann allerdings die Beweisfrage schwierig sein. Nach einer längeren Ehe ist oft nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar, wann ein Schmuckstück übergeben wurde, wer es geschenkt hat und ob es einem Ehegatten allein oder beiden gemeinsam zugedacht war.
Was bedeutet die Entscheidung für den Alltag?
Hochzeitsgeschenke von Verwandten
Erhalten beide Ehegatten bei der Hochzeit einen wertvollen Goldschmuck von Verwandten, muss dieser nicht automatisch in das spätere Aufteilungsverfahren einbezogen werden. Maßgeblich ist, dass es sich um ein Geschenk eines Dritten handelt.
Ein Ring aus der Zeit vor der Ehe
Wurde ein Verlobungsring bereits vor der Eheschließung übergeben, spricht dies grundsätzlich gegen eine Einbeziehung in die Aufteilung. Die spätere Scheidung ändert daran nichts.
Schmuck, der während der Ehe gekauft wurde
Wurde eine Goldkette während der Ehe angeschafft und aus gemeinsamen Ersparnissen bezahlt, liegt die Situation anders. Hier kann ein Zusammenhang mit dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen bestehen. Rechnungen, Kontoauszüge und sonstige Unterlagen können deshalb eine wesentliche Rolle spielen.
Geschenk nur an einen Ehegatten
Wurde ein Schmuckstück ausdrücklich nur einem Ehegatten geschenkt, spricht dies grundsätzlich dafür, dass es diesem Ehegatten allein zugeordnet wird und nicht aufzuteilen ist. Ob tatsächlich eine alleinige Schenkung vorlag, kann jedoch von den Umständen der Übergabe und den vorhandenen Beweisen abhängen.
So sichern Sie wichtige Nachweise
Wer wertvolle Geschenke besitzt und mit einem Aufteilungsverfahren rechnen muss, sollte die Entstehungsgeschichte der Gegenstände möglichst früh dokumentieren. Hilfreich können insbesondere folgende Unterlagen und Informationen sein:
- Rechnungen oder Kaufbelege,
- Fotos von der Übergabe bei der Verlobung oder Hochzeit,
- schriftliche Bestätigungen der schenkenden Personen,
- Nachrichten oder sonstige Hinweise zum Anlass und Empfänger des Geschenks,
- Unterlagen über das Gewicht und die Beschaffenheit von Goldschmuck,
- Bankunterlagen, wenn ein Gegenstand während der Ehe gekauft wurde, und
- Angaben von Personen, die bei der Übergabe anwesend waren.
Je höher der Wert eines Gegenstands ist, desto wichtiger kann eine nachvollziehbare Dokumentation sein. Das gilt besonders bei Gold, weil der Wert beträchtlich sein kann und Schmuckstücke häufig über viele Jahre im Familienbesitz bleiben.
Häufige Fragen: Schmuck bei der Scheidung
Müssen Hochzeitsgeschenke bei der Scheidung geteilt werden?
Nicht automatisch. Nach der Entscheidung des OGH können auch Geschenke, die während der Ehe beiden Ehegatten gemeinsam gemacht wurden, außerhalb der aufzuteilenden Vermögensmasse liegen. Entscheidend ist, dass es sich um ein Geschenk eines Dritten handelt.
Was gilt für Schmuck, den die Schwiegerfamilie geschenkt hat?
Dass ein Geschenk von der Familie eines Ehegatten stammt, bedeutet nicht automatisch, dass dieser Ehegatte den Schmuck im Aufteilungsverfahren erhält. Zuerst ist zu klären, ob der Gegenstand überhaupt aufzuteilen ist. Als Geschenk eines Dritten kann er grundsätzlich außerhalb der Aufteilung liegen.
Was ist, wenn ich nicht mehr beweisen kann, wann der Schmuck geschenkt wurde?
Dann kommt es auf die vorhandenen Indizien und die konkreten Umstände an. Fotos, Nachrichten, Rechnungen und Zeugenaussagen können helfen. Fehlen Nachweise, kann die Zuordnung im Verfahren schwieriger werden.
Gilt diese Entscheidung auch für Goldmünzen und andere wertvolle Gegenstände?
Die Entscheidung betrifft konkret Schmuckstücke und Goldmünzen. Der zugrunde liegende Gedanke kann jedoch auch bei anderen wertvollen Geschenken relevant sein: Nicht die bloße Existenz während der Ehe, sondern die Art des Erwerbs ist entscheidend.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen, was tatsächlich aufzuteilen ist
Bei einer Scheidung sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass jeder wertvolle Gegenstand automatisch geteilt werden muss. Ebenso wenig darf allein die familiäre Herkunft eines Geschenks darüber entscheiden, welchem Ehegatten es künftig gehört. Entscheidend sind die Umstände der Übergabe, die Finanzierung und die rechtliche Einordnung.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, Vermögenswerte einzuordnen, Nachweise zu bewerten und die eigenen Interessen im Verfahren klar darzustellen.
Wenn Sie von einer Scheidung betroffen sind und es um Schmuck, Gold, Münzen oder andere Geschenke geht, lassen Sie die konkrete Situation frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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