Lebensversicherung und Ehegattenunterhalt: Wird eine Auszahlung als Einkommen angerechnet?
Eine einmalige Auszahlung aus einer Lebensversicherung kann bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt eine erhebliche Rolle spielen. Doch nicht jede Zahlung ist automatisch Einkommen. Entscheidend ist, woher das Geld stammt, aus welchen Bestandteilen es besteht und welchem Zweck es dient.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 besonders deutlich. In dem Verfahren ging es um eine Auszahlung von 29.745 Euro aus einer Lebensversicherung. Die Vorinstanzen hatten den gesamten Betrag bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass angespartes Kapital nicht ohne Weiteres nochmals als Einkommen behandelt werden darf.
Der typische Streit: Einmalzahlung oder unterhaltsrelevantes Einkommen?
Bei einer Trennung oder im Zusammenhang mit einer Ehekrise wird häufig darüber gestritten, welche finanziellen Mittel für den Ehegattenunterhalt heranzuziehen sind. Neben dem laufenden Gehalt können auch weitere Einkünfte und bestimmte wirtschaftliche Vorteile eine Rolle spielen.
Schwieriger wird die Beurteilung bei einmaligen Zahlungen. Dazu zählen etwa:
- Auszahlungen aus Lebensversicherungen,
- die Auflösung eines Sparvertrags,
- die Auszahlung einer Veranlagung,
- größere Zuwendungen von Angehörigen oder
- sonstige einmalige Vermögenszuflüsse.
Eine solche Zahlung kann aus unterschiedlichen Bestandteilen bestehen. Einerseits kann es sich um Kapital handeln, das bereits über Jahre angespart wurde. Andererseits können Zinsen, Gewinnanteile oder sonstige Erträge enthalten sein. Diese Unterscheidung ist für die Unterhaltsberechnung wesentlich.
Warum angespartes Kapital nicht automatisch Einkommen ist
Für die Unterhaltsbemessung kommt es grundsätzlich darauf an, über welche Einnahmen und wirtschaftlichen Mittel eine unterhaltspflichtige Person tatsächlich verfügt. Daraus folgt aber nicht, dass jede Vermögensbewegung wie laufendes Einkommen behandelt werden darf.
Bereits angespartes Kapital ist grundsätzlich Vermögen. Wurde dieses Geld in der Vergangenheit aus dem Einkommen gebildet, darf es bei einer späteren Auszahlung nicht nochmals in voller Höhe als Einkommen angesetzt werden. Andernfalls würde derselbe Betrag wirtschaftlich doppelt berücksichtigt:
- zunächst bei der Bildung der Ersparnis aus dem laufenden Einkommen und
- später nochmals bei der Auszahlung des angesparten Betrags.
Anders kann es bei den Erträgen sein. Zinsen, Gewinnanteile oder andere Wertzuwächse können grundsätzlich als Einkommen beziehungsweise als unterhaltsrelevanter Vorteil einzustufen sein. Deshalb muss eine Auszahlung regelmäßig genau aufgeschlüsselt werden.
OGH-Entscheidung zur Lebensversicherung aus dem Jahr 2014
In dem Verfahren waren die Parteien verheiratet. Der Ehemann war aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau verlangte Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit und für die laufende Zeit.
Die Vorinstanzen berücksichtigten bei der Berechnung neben dem regelmäßigen Einkommen des Ehemanns auch eine Auszahlung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 29.745 Euro. Diese Auszahlung war im Mai 2011 erfolgt. Dadurch wurde ein höherer Unterhaltsrückstand angenommen.
Der Ehemann wandte ein, dass es sich bei der Zahlung nicht um zusätzliches Einkommen, sondern um angespartes Vermögen handle. Außerdem waren die Versicherungsprämien von seiner Mutter bezahlt worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision teilweise Folge. In der Entscheidung OGH 28.04.2014, 8 Ob 35/14a hielt er fest, dass der gesamte Auszahlungsbetrag nicht als Einkommen behandelt werden durfte. Grundsätzlich wäre nur ein darin enthaltener Zins- oder Gewinnanteil als Einkommen in Betracht gekommen. Das angesparte Kapital selbst durfte nicht nochmals als Einkommen angesetzt werden. Zur Entscheidung
Im konkreten Fall kam der OGH zusätzlich zu dem Ergebnis, dass die Auszahlung überhaupt nicht in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen war. Die Prämien waren von der Mutter des Ehemanns freiwillig bezahlt worden. Es war nicht festgestellt worden, dass diese Zuwendungen auch der Ehefrau zugutekommen sollten.
Der Unterhaltsrückstand wurde dadurch von ursprünglich 16.426,37 Euro auf 7.502,87 Euro reduziert. Der laufende Unterhalt wurde mit monatlich 465 Euro festgesetzt. Dabei waren bereits erbrachte Naturalunterhaltsleistungen von monatlich 297,50 Euro anzurechnen. Das Mehrbegehren der Ehefrau wurde abgewiesen.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs lautete auf Aufhebung und Zurückverweisung. Als Vorinstanzen sind das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Bezirksgericht Liesing angeführt.
Auch Zahlungen von Angehörigen müssen genau eingeordnet werden
Eine weitere wichtige Frage betrifft freiwillige Zahlungen durch Familienangehörige oder andere Personen. Solche Zuwendungen werden im Allgemeinen nicht automatisch als Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt, wenn sie:
- freiwillig erfolgen,
- auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen und
- nicht dazu bestimmt sind, auch andere unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen.
Im Fall der Lebensversicherung hatte die Mutter des Ehemanns die Prämien bezahlt. Nach den Feststellungen war nicht nachgewiesen, dass sie damit auch die Ehefrau unterstützen wollte. Deshalb konnte die Auszahlung nicht ohne Weiteres als unterhaltsrelevantes Einkommen des Ehemanns behandelt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Zahlungen von Angehörigen stets unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind die konkreten Umstände. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Unterstützung regelmäßig erfolgt, ob ein rechtlicher Anspruch besteht, welchem Zweck sie dient und ob sie tatsächlich zur Finanzierung des gemeinsamen oder persönlichen Lebensunterhalts verwendet wird.
Was bedeutet das für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte?
Wenn Sie eine einmalige Auszahlung erhalten haben
Unterhaltspflichtige sollten eine größere Auszahlung nicht nur pauschal als „Vermögen“ bezeichnen. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation. Wichtig können insbesondere folgende Unterlagen sein:
- Versicherungspolizze und Vertragsunterlagen,
- Nachweise über die eingezahlten Prämien,
- eine Abrechnung des Versicherungsunternehmens,
- die Aufteilung in Kapital, Zinsen und Gewinnanteile,
- Nachweise über die Person, die die Prämien bezahlt hat, und
- Unterlagen zum Zweck der Zahlungen.
Werden Einwendungen nicht konkret vorgebracht oder fehlen geeignete Belege, besteht das Risiko, dass zunächst der gesamte Betrag als Einkommen behandelt wird.
Wenn Sie Unterhalt verlangen
Auch Unterhaltsberechtigte sollten eine Versicherungszahlung nicht bloß pauschal als zusätzliches Einkommen bezeichnen. Erfolgversprechender ist eine konkrete Darstellung, aus welchen Gründen die Zahlung unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden sollte.
Von Bedeutung können etwa folgende Fragen sein:
- Welcher Teil der Auszahlung entfällt auf Erträge?
- Wurde die Zahlung tatsächlich für die laufende Lebensführung verwendet?
- Gab es bereits früher vergleichbare Zahlungen?
- Wurden durch die Zahlung laufende Haushaltskosten oder persönliche Ausgaben finanziert?
- War eine Zuwendung eines Angehörigen auch für die Versorgung des Unterhaltsberechtigten bestimmt?
Die Entscheidung zeigt damit vor allem eines: Im Unterhaltsverfahren zählt nicht nur, dass Geld geflossen ist. Entscheidend ist der wirtschaftliche Charakter dieser Zahlung.
Checkliste: So sollten Sie bei einer Lebensversicherungsauszahlung vorgehen
- Herkunft klären: Handelt es sich um eigene Ersparnisse, eine Zuwendung oder eine andere Zahlung?
- Bestandteile aufschlüsseln: Wie hoch sind eingezahltes Kapital, Zinsen und Gewinnanteile?
- Zahlende Person feststellen: Wer hat die Prämien oder Einzahlungen tatsächlich geleistet?
- Zweck dokumentieren: Sollte die Zahlung nur einer Person zugutekommen oder auch den gemeinsamen Lebensunterhalt sichern?
- Verwendung nachvollziehbar machen: Wurde die Auszahlung angelegt, zur Schuldentilgung verwendet oder für den laufenden Lebensunterhalt ausgegeben?
- Rechtzeitig vorbringen: Alle relevanten Tatsachen und Beweismittel müssen im Unterhaltsverfahren vollständig und konkret vorgetragen werden.
Häufige Fragen zur Anrechnung einer Lebensversicherung
Wird eine Lebensversicherung bei der Unterhaltsberechnung immer berücksichtigt?
Nein. Eine Auszahlung ist nicht automatisch in voller Höhe als Einkommen anzurechnen. Das angesparte Kapital ist grundsätzlich von Zinsen, Gewinnanteilen und sonstigen Erträgen zu unterscheiden. Auch die Herkunft der eingezahlten Prämien kann entscheidend sein.
Was gilt, wenn meine Mutter oder mein Vater die Versicherungsprämien bezahlt hat?
Freiwillige Zahlungen von Angehörigen werden nicht automatisch als Einkommen des Unterhaltspflichtigen behandelt. Es kommt darauf an, ob eine rechtliche Verpflichtung bestand und ob die Zuwendung auch zur Versorgung anderer unterhaltsberechtigter Personen bestimmt war.
Kann eine einmalige Auszahlung trotzdem für den Unterhalt wichtig sein?
Ja. Eine einmalige Zahlung kann unterhaltsrechtlich relevant sein, insbesondere wenn sie Erträge enthält oder tatsächlich zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts verwendet wird. Dafür müssen die konkreten Umstände festgestellt und belegt werden.
Was soll ich tun, wenn die gesamte Auszahlung als Einkommen angesetzt wurde?
Prüfen Sie zunächst die Versicherungsabrechnung, die Zahlungsflüsse und die Herkunft der Mittel. Anschließend sollte konkret dargestellt werden, welcher Betrag angespartes Kapital und welcher Teil ein Ertrag ist. Auch die Frage, wer die Prämien bezahlt hat, darf nicht offenbleiben.
Unterhaltsansprüche sorgfältig prüfen lassen
Unterhaltsverfahren können durch einmalige Zahlungen, freiwillige Zuwendungen und Vermögenswerte erheblich komplizierter werden. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Einkünften, Vermögensbewegungen und Unterhaltsansprüchen nach österreichischem Recht.
Sind Sie von einer Lebensversicherungsauszahlung oder einer anderen größeren Einmalzahlung im Zusammenhang mit Ehegattenunterhalt betroffen? Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH ist unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar. Sie finden die Kanzlei am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Ehegattenunterhalt und Lebensversicherung
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren