Schadenersatz gegen Rechtsanwalt: Warum mehrere Ansprüche nicht automatisch zusammengerechnet werden
Schadenersatz gegen Rechtsanwalt kann auch dann am falschen Verfahrensweg scheitern, wenn ein Rechtsmittel inhaltlich gut begründet ist. Besonders wichtig wird das, wenn in einer Klage mehrere Schadenersatzforderungen miteinander verbunden werden. Der Gesamtbetrag wirkt dann auf den ersten Blick hoch genug, um den Weg zum Obersten Gerichtshof zu eröffnen. Rechtlich kommt es jedoch nicht immer auf die Summe an.
Entscheidend kann sein, ob die einzelnen Ansprüche tatsächlich auf demselben Sachverhalt beruhen oder unabhängig voneinander beurteilt werden müssen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2015: OGH vom 16.10.2015, 7 Ob 173/15i. Zur Entscheidung des OGH. Der OGH befasste sich darin nicht mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt tatsächlich falsch beraten hatte. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtsmittelwegs.
Schadenersatz gegen Rechtsanwalt: Mehrere Rechtsstreitigkeiten, ein Vergleich und eine neue Klage
In dem zugrunde liegenden Fall hatten mehrere Mandanten einen Rechtsanwalt mit unterschiedlichen Angelegenheiten beauftragt. Dazu gehörten unter anderem:
- ein Bauprozess wegen behaupteter Mängel an einem Einfamilienhaus,
- ein Verfahren wegen eines behaupteten ärztlichen Kunstfehlers,
- weitere außergerichtliche Tätigkeiten.
Über die dafür verlangten Honorare kam es zu Streit. Die Mandanten bestritten die Höhe der noch offenen Forderungen. In einem späteren Verfahren wurde dieser Honorarstreit durch einen Vergleich beendet. Die Mandanten verpflichteten sich, insgesamt 19.000 Euro zu bezahlen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass damit sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus den zugrunde liegenden Verfahren erledigt seien.
Anschließend klagten die Mandanten den Rechtsanwalt, der sie im Honorarstreit vertreten hatte, auf Schadenersatz. Ihr Vorwurf: Er habe ihnen zu Unrecht zum Abschluss dieses Vergleichs geraten. Bei einer ordnungsgemäßen Beratung hätten sie den Vergleich entweder nicht abgeschlossen oder andere Bedingungen vereinbart.
Die geltend gemachten Nachteile bezogen sich im Wesentlichen auf zwei unterschiedliche Bereiche: auf das frühere Verfahren wegen des behaupteten ärztlichen Kunstfehlers und auf den früheren Bauprozess.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision an den OGH nicht zu. Die Kläger brachten daraufhin eine außerordentliche Revision direkt beim Obersten Gerichtshof ein.
Der OGH entschied jedoch nicht, ob die Beratung des Rechtsanwalts fehlerhaft gewesen war. Ebenso wenig stellte er fest, ob den Mandanten ein Schadenersatzanspruch zustand. Die inhaltliche Berechtigung der Vorwürfe blieb offen.
Der entscheidende Punkt war ein anderer: Die einzelnen Schadenersatzansprüche mussten rechtlich getrennt betrachtet werden. Sie beruhten auf unterschiedlichen behaupteten Pflichtverletzungen und auf verschiedenen Ausgangsverfahren. Jeder einzelne Anspruch lag unter 30.000 Euro. Deshalb konnten die Forderungen nicht einfach zusammengerechnet werden, um den für eine außerordentliche Revision maßgeblichen Streitwert von mehr als 30.000 Euro zu erreichen.
Der OGH gab den Akt an das Erstgericht zurück. Das Verfahren musste daher zunächst auf dem richtigen verfahrensrechtlichen Weg behandelt werden.
Warum eine gemeinsame Klage nicht automatisch einen gemeinsamen Streitwert schafft
Wer mehrere Ansprüche in einer Klage geltend macht, darf nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass deren Beträge für jede rechtliche Frage addiert werden. Eine Zusammenrechnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Forderungen eng miteinander verbunden sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie auf demselben Lebenssachverhalt oder demselben Rechtsgeschäft beruhen.
Anders ist die Situation, wenn die Ansprüche auf unterschiedlichen Vorgängen beruhen und unabhängig voneinander geprüft werden können. Dann behandelt das Gericht sie grundsätzlich getrennt. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend gemacht werden oder durch einen gemeinsamen Vergleich berührt sind.
Im Fall des OGH änderte daher auch der gemeinsame Vergleich nichts an der rechtlichen Einordnung. Maßgeblich war, dass die behaupteten Beratungsfehler jeweils verschiedene Angelegenheiten betrafen: einerseits den Bauprozess, andererseits das Verfahren wegen des behaupteten ärztlichen Kunstfehlers.
Streitwertgrenzen bestimmen den möglichen Rechtsmittelweg
Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den OGH zulässig ist, spielt der Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstands eine wesentliche Rolle. Dabei reicht es nicht, den Gesamtbetrag mehrerer Forderungen schematisch zusammenzuzählen.
Liegt ein einzelner Anspruch über 5.000 Euro, aber nicht über 30.000 Euro, ist eine außerordentliche Revision grundsätzlich nicht möglich, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hat. In diesem Bereich muss zunächst beim Berufungsgericht beantragt werden, dass es seine Entscheidung über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision abändert.
Erst wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zulässt, kann der Weg zum OGH eröffnet sein. Die unmittelbare Einbringung einer außerordentlichen Revision beim OGH ist dann nicht der richtige Schritt.
Diese Grenzen sind keine bloße Formsache. Ein falsch gewählter Rechtsmittelweg kann zu Verzögerungen führen. Im ungünstigsten Fall besteht außerdem das Risiko, dass eine Rechtsmittelfrist nicht gewahrt wird.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?
1. Mehrere Beratungsfehler in verschiedenen Angelegenheiten
Ein Mandant wirft seinem Rechtsanwalt vor, sowohl im Bauprozess als auch in einem familienrechtlichen Verfahren falsch beraten worden zu sein. Auch wenn beide Vorwürfe in einer Klage geltend gemacht werden, können sie getrennt zu beurteilen sein. Für den Rechtsmittelweg zählt dann möglicherweise jeder Anspruch einzeln.
2. Ein Vergleich erledigt mehrere Streitpunkte
Ein einziger Vergleich kann mehrere frühere Verfahren oder Forderungen betreffen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass alle daraus abgeleiteten Ansprüche als einheitlicher Streitgegenstand gelten. Entscheidend bleibt, worauf die jeweiligen Vorwürfe und Forderungen inhaltlich beruhen.
3. Forderungen aus mehreren Verträgen
Wer Schadenersatz aus einem Bauvertrag und zusätzlich aus einem Beratungsvertrag verlangt, hat möglicherweise zwei voneinander unabhängige Ansprüche. Die gemeinsame Einbringung in einem Verfahren schafft nicht zwingend einen einheitlichen Anspruch mit einem entsprechend höheren Streitwert.
4. Inhaltlich berechtigt heißt nicht automatisch verfahrensrechtlich durchsetzbar
Die Entscheidung zeigt eine wichtige Grenze: Selbst wenn eine Person möglicherweise falsch beraten wurde und dadurch einen finanziellen Nachteil erlitten hat, muss das Rechtsmittel in der gesetzlich vorgesehenen Form und bei der zuständigen Stelle eingebracht werden. Verfahrensrechtliche Fehler können die weitere Prüfung erheblich erschweren.
Vor einem Rechtsmittel sollten diese Fragen geklärt werden
- Wie viele eigenständige Ansprüche liegen vor? Jeder Anspruch sollte nach seinem konkreten Lebenssachverhalt und seiner rechtlichen Grundlage geprüft werden.
- Beruhen die Forderungen tatsächlich auf demselben Vorgang? Eine bloße Verbindung in einer Klage oder einem Vergleich reicht nicht immer aus.
- Wie hoch ist jeder einzelne Anspruch? Der Gesamtbetrag kann für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels weniger entscheidend sein als die Höhe der einzelnen Forderungen.
- Hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen? Der Ausspruch des Berufungsgerichts ist für die Wahl des weiteren Weges wesentlich.
- Muss zunächst ein Antrag beim Berufungsgericht gestellt werden? Bei bestimmten Streitwerten kann der direkte Weg zum OGH versperrt sein.
- Welche Fristen laufen? Rechtsmittel müssen rechtzeitig und in der richtigen Form eingebracht werden.
Diese Prüfung sollte nicht erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgen. Vor allem bei mehreren Ansprüchen ist eine genaue Aufgliederung notwendig. Dabei kann sich herausstellen, dass unterschiedliche Forderungen unterschiedliche rechtliche Wege nehmen müssen.
Häufige Fragen zum Thema Schadenersatz und Revision
Kann ich mehrere Schadenersatzforderungen in einer Klage verbinden?
Das ist grundsätzlich möglich. Die Verbindung bedeutet aber nicht automatisch, dass alle Forderungen für den Streitwert zusammengerechnet werden. Entscheidend ist, ob sie aus demselben oder aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten stammen und ob sie voneinander unabhängig beurteilt werden können.
Heißt die Entscheidung des OGH, dass kein Schadenersatzanspruch bestand?
Nein. Der OGH befasste sich in der Entscheidung nicht mit der Frage, ob die Beratung tatsächlich fehlerhaft war oder ob ein Schadenersatzanspruch bestand. Er beurteilte ausschließlich den gewählten Rechtsmittelweg und die getrennte Betrachtung der Ansprüche.
Kann ich bei einem Streitwert unter 30.000 Euro direkt zum OGH gehen?
Das hängt von den konkreten Voraussetzungen und vom Ausspruch des Berufungsgerichts ab. Wenn die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und der einzelne Anspruch in einem bestimmten Streitwertbereich liegt, kann zunächst ein Antrag beim Berufungsgericht erforderlich sein. Eine direkte außerordentliche Revision an den OGH ist dann nicht ohne Weiteres zulässig.
Was passiert, wenn ich das falsche Rechtsmittel einbringe?
Das kann zu Verzögerungen führen. Je nach Verfahrenssituation besteht auch das Risiko, dass eine Frist nicht gewahrt oder der Zugang zur nächsten Instanz erschwert wird. Deshalb sollte vor Einbringung eines Rechtsmittels genau geprüft werden, welches Gericht zuständig ist und welcher Antrag konkret gestellt werden muss.
Rechtzeitig prüfen lassen, bevor eine Frist verstreicht
Die Entscheidung OGH vom 16.10.2015, 7 Ob 173/15i ist bereits mehrere Jahre alt, bleibt für die praktische Einordnung von Rechtsmitteln und Streitwerten jedoch bedeutsam. Sie macht deutlich: Mehrere Forderungen können nicht allein deshalb zusammengerechnet werden, weil sie in einem Verfahren geltend gemacht oder durch einen gemeinsamen Vergleich berührt werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der rechtlichen Beurteilung komplexer Verfahrenssituationen berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Ansprüchen, Streitwerten und möglichen Rechtsmitteln. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Forderungen zusammenzurechnen sind oder welcher Weg nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts offensteht, lassen Sie die Situation möglichst früh prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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