Kieferorthopädie Sonderbedarf: Wann müssen Eltern zusätzlich zum Unterhalt zahlen?
Kieferorthopädie Sonderbedarf ist für viele Eltern ein wichtiges Thema, weil eine Zahnregulierung oder kieferorthopädische Behandlung nicht automatisch zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt bezahlt werden muss. Zwar können solche Kosten grundsätzlich einen sogenannten Sonderbedarf darstellen. Entscheidend ist aber, ob nach Abzug des laufenden Unterhalts tatsächlich noch eine ungedeckte finanzielle Belastung besteht.
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015: OGH vom 24.11.2015, 1 Ob 207/15w. Das Gericht stellte klar, dass eine zusätzliche Zahlungspflicht nicht allein deshalb entsteht, weil eine Behandlung besonders teuer ist oder außerhalb der gewöhnlichen monatlichen Ausgaben liegt. Zur Entscheidung des OGH.
Der konkrete Fall: Zahnregulierung trotz laufendem Unterhalt
Im entschiedenen Fall lebte ein damals zwölfjähriger Sohn bei seiner Mutter. Die Obsorge lag bei ihr. Der Vater war verpflichtet, monatlich Geldunterhalt zu leisten.
Ursprünglich betrug der Unterhalt 479 Euro monatlich. Ab Jänner 2013 waren es 548 Euro. Ab November 2013 wurde der Betrag auf 340 Euro herabgesetzt. Hintergrund waren unter anderem ein gesunkenes Einkommen des Vaters und eine zusätzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau.
Gleichzeitig betreute der Vater seinen Sohn besonders umfangreich. Die Betreuung umfasste etwa 128 Tage pro Jahr. Wegen dieser überdurchschnittlichen Betreuung war der Geldunterhalt um rund 20 Prozent reduziert worden.
Zusätzlich fielen Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung an. Die Mutter bezahlte insgesamt 569,50 Euro. Davon entfielen 160 Euro auf den Zeitraum von Oktober 2012 bis Oktober 2013 und weitere 409,50 Euro auf das folgende Behandlungsjahr.
Die Mutter verlangte, dass der Vater diese Beträge zusätzlich zum laufenden Unterhalt ersetzt. Der Vater lehnte das ab. Er argumentierte, die Kosten könnten aus dem bereits geleisteten Unterhalt gedeckt werden.
Was bedeutet Kieferorthopädie Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?
Der laufende Unterhalt soll den gewöhnlichen Lebensbedarf des Kindes abdecken. Dazu zählen insbesondere regelmäßig anfallende Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnen, Betreuung und andere alltägliche Bedürfnisse.
Daneben kann es Ausgaben geben, die unregelmäßig entstehen, außergewöhnlich hoch sind oder im normalen monatlichen Unterhalt nicht ausreichend berücksichtigt werden. Solche Kosten werden als Sonderbedarf bezeichnet. Eine kieferorthopädische Behandlung oder Zahnregulierung kann grundsätzlich in diese Kategorie fallen.
Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil automatisch zusätzlich zahlen muss. Es kommt auf die konkrete finanzielle Situation an. Geprüft wird insbesondere:
- Wie hoch ist der laufende Unterhalt?
- Wie hoch ist der übliche Regelbedarf des Kindes?
- Welche Einkommen und Vermögensverhältnisse haben die Eltern?
- Gibt es Zuschüsse, Versicherungsleistungen oder andere Unterstützungen?
- Welche weiteren notwendigen Kosten fallen an?
- Wie umfangreich betreut der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind selbst?
Entscheidend ist die tatsächliche Deckungslücke
Der zentrale Punkt der Entscheidung lautet: Sonderbedarf ist nur dann zusätzlich zu ersetzen, wenn trotz des laufenden Unterhalts eine ungedeckte finanzielle Lücke bleibt.
Bezahlt ein Elternteil bereits deutlich mehr als den Regelbedarf, kann der übersteigende Betrag grundsätzlich zur Finanzierung zusätzlicher Ausgaben herangezogen werden. Das bedeutet nicht, dass jeder Euro über dem Regelbedarf automatisch für beliebige Sonderkosten reserviert ist. Es bedeutet aber, dass zunächst eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist.
Im Fall des OGH lagen die laufenden Unterhaltszahlungen zunächst bei 479 beziehungsweise 548 Euro monatlich. Dem standen Regelbedarfsbeträge von rund 358 beziehungsweise 366 Euro gegenüber. Die Differenz war nach Ansicht des Gerichts ausreichend, um die anteiligen Kosten der kieferorthopädischen Behandlung zu decken.
Die Behandlungskosten wurden dabei nicht als einmalige Gesamtsumme betrachtet. Vielmehr verteilte das Gericht die Kosten auf den jeweiligen Behandlungszeitraum. Aus 160 Euro ergab sich dadurch ein monatlicher Betrag von rund 13,33 Euro.
Auch für den späteren Zeitraum nahm der OGH keine zusätzliche Zahlungspflicht des Vaters an. Zwar lag der tatsächlich ausgezahlte Geldunterhalt nach der Reduktion bei 340 Euro und damit unter dem damaligen Regelbedarf. Die umfangreiche persönliche Betreuung des Vaters wurde jedoch als Naturalunterhalt berücksichtigt.
Während der Betreuungszeiten trägt der betreuende Elternteil unmittelbar Kosten für das Kind. Dazu gehören etwa Essen, Freizeit, Fahrten, Kleidung und andere laufende Ausgaben. Deshalb durfte bei der Beurteilung nicht ausschließlich auf den gekürzten Geldbetrag von 340 Euro abgestellt werden.
Die Entscheidung des OGH und ihre praktische Bedeutung
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Der Vater musste die zusätzlichen 569,50 Euro für die kieferorthopädische Behandlung nicht bezahlen.
Das Gericht erkannte zwar an, dass die Behandlungskosten grundsätzlich Sonderbedarf sein können. Im konkreten Fall bestand jedoch keine ungedeckte finanzielle Lücke. Die anteilig berechneten Kosten konnten nach der Beurteilung des Gerichts aus dem vorhandenen finanziellen Überhang beziehungsweise unter Berücksichtigung der Betreuungsleistungen gedeckt werden.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2015 ist deshalb weiterhin wichtig, weil sie einen häufigen Irrtum verdeutlicht: Eine Rechnung für eine Zahnregulierung führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist immer die konkrete Rechnung zwischen Regelbedarf, laufendem Unterhalt, Betreuung und weiteren Belastungen.
Was heißt das für Eltern im Alltag?
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bereits viel zahlt
Wer monatlich einen Unterhalt leistet, der deutlich über dem Regelbedarf liegt, muss zusätzliche Behandlungskosten nicht automatisch nochmals übernehmen. Zuerst ist zu prüfen, ob die anteiligen Kosten bereits aus dem Mehrbetrag bestritten werden können.
Wenn das Kind besonders häufig beim anderen Elternteil ist
Eine umfangreiche Betreuung kann die Höhe des Geldunterhalts beeinflussen. Sie führt aber nicht zwingend dazu, dass zusätzliche Behandlungskosten gesondert verlangt werden können. Die direkten Ausgaben während der Betreuungszeiten sind bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Wenn ein Elternteil die Behandlung zunächst bezahlt
Die Zahlung einer Rechnung allein beweist noch nicht, dass der andere Elternteil Ersatz leisten muss. Wichtig sind die Aufteilung auf die jeweiligen Monate, mögliche Zuschüsse und die Frage, ob der laufende Unterhalt bereits genügend finanziellen Spielraum bietet.
Wenn weitere außergewöhnliche Kosten bestehen
Der finanzielle Überhang kann durch andere notwendige Sonderkosten bereits aufgebraucht sein. Wer sich darauf beruft, sollte diese Ausgaben konkret darlegen und möglichst mit Rechnungen, Zahlungsbestätigungen oder anderen Unterlagen belegen.
So sollten Sie vorgehen
Bevor zusätzliche Kosten für eine Zahnregulierung oder eine andere Behandlung geltend gemacht werden, empfiehlt sich eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung:
- Laufenden Unterhalt feststellen: Maßgeblich ist, welcher Betrag im jeweiligen Zeitraum tatsächlich geschuldet und bezahlt wurde.
- Regelbedarf ermitteln: Der relevante Regelbedarf kann sich im Laufe der Zeit verändern.
- Behandlungskosten zeitlich aufteilen: Eine länger dauernde Behandlung darf nicht ohne Weiteres als einmalige Gesamtsumme betrachtet werden.
- Zuschüsse berücksichtigen: Leistungen von Versicherungen, Krankenkassen oder anderen Stellen müssen in die Berechnung einfließen.
- Weitere Belastungen dokumentieren: Zusätzliche notwendige Kosten sollten konkret aufgelistet und belegt werden.
- Betreuung einbeziehen: Umfang und tatsächliche Ausgestaltung der persönlichen Betreuung können für die Unterhaltsberechnung relevant sein.
Eine bloße Rechnung mit dem Vermerk „Zahnregulierung“ reicht daher häufig nicht aus. Ebenso wenig genügt es, pauschal zu behaupten, der laufende Unterhalt sei zur Deckung nicht ausreichend. Die finanzielle Situation muss für den jeweiligen Zeitraum nachvollziehbar dargestellt werden.
Häufige Fragen von Eltern
Muss der andere Elternteil eine Zahnspange immer zusätzlich bezahlen?
Nein. Eine kieferorthopädische Behandlung kann zwar Sonderbedarf darstellen. Eine zusätzliche Zahlungspflicht besteht aber nur, wenn nach Berücksichtigung des laufenden Unterhalts, möglicher Zuschüsse, der Betreuung und anderer notwendiger Kosten tatsächlich eine ungedeckte Belastung bleibt.
Was gilt, wenn der Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt?
Dann kommt es auf die Gesamtbetrachtung an. Wird der Geldunterhalt wegen besonders umfangreicher Betreuung reduziert, können die direkten Betreuungsleistungen als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Deshalb darf nicht immer nur der tatsächlich überwiesene Geldbetrag betrachtet werden.
Kann ich bereits bezahlte Behandlungskosten zurückfordern?
Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem der Zeitraum der Behandlung, die Höhe des laufenden Unterhalts, vorhandene Zuschüsse und weitere finanzielle Belastungen. Eine nachträgliche Forderung sollte daher vorab sorgfältig berechnet und belegt werden.
Welche Unterlagen sollte ich aufbewahren?
Sinnvoll sind Behandlungspläne, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Informationen über Zuschüsse, Unterhaltsvereinbarungen sowie Nachweise über weitere notwendige Kosten. Auch die tatsächlichen Betreuungszeiten können eine Rolle spielen und sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen
Ob eine kieferorthopädische Behandlung als zusätzlicher Sonderbedarf durchsetzbar ist, lässt sich nicht allein anhand der Rechnung beantworten. Maßgeblich ist die finanzielle Gesamtsituation im jeweiligen Zeitraum. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die vorhandenen Unterlagen einordnen, eine nachvollziehbare Vergleichsrechnung erstellen und die rechtlichen Möglichkeiten beurteilen.
Rechtsanwalt Wien bei Kieferorthopädie Sonderbedarf
Wenn Sie eine rechtliche Einschätzung zu Kieferorthopädie Sonderbedarf benötigen, sollten Sie die Unterlagen und die finanzielle Gesamtsituation frühzeitig prüfen lassen. Eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien kann dabei helfen, die Behandlungskosten zeitlich aufzuteilen, Zuschüsse zu berücksichtigen und die Frage einer möglichen zusätzlichen Zahlungspflicht nachvollziehbar zu beurteilen.
Sind Sie betroffen oder verlangt der andere Elternteil zusätzliche Kosten für eine Zahnregulierung? Lassen Sie Ihre Ansprüche und Verpflichtungen frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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