Schlussrechnung trotz Gegenforderung [Rechtsanwalt Wien]

Schlussrechnung trotz Gegenforderung: Wann darf ein Auftraggeber den Werklohn einbehalten?

Schlussrechnung trotz Gegenforderung: Eine Schlussrechnung liegt auf dem Tisch, doch der Auftraggeber zahlt nicht. Stattdessen wird mit Vertragsstrafen, angeblichen Mängeln, Verzögerungsschäden oder zusätzlichen Arbeitskosten aufgerechnet. Am Ende soll der Auftragnehmer nicht nur leer ausgehen, sondern dem Auftraggeber sogar noch etwas schulden.

Für Subunternehmer und Werkunternehmer ist eine solche Situation besonders belastend. Die eigene Leistung wurde erbracht, offene Beträge werden dringend benötigt – und dennoch scheint eine einseitig erstellte „Gegenrechnung“ die gesamte Forderung zu beseitigen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 zeigt jedoch: Eine bloße Behauptung von Gegenforderungen reicht nicht automatisch aus, um eine offene Werklohnforderung zum Erlöschen zu bringen.

Der Ausgangsfall: Arbeitskräfte, Metallfassade und eine nicht bezahlte Schlussrechnung

In dem Verfahren arbeitete eine Subunternehmerin für einen Dachdecker- und Spenglereibetrieb. Sie stellte unter anderem Arbeitskräfte für mehrere Baustellen zur Verfügung und übernahm außerdem die Errichtung einer Metallfassade.

Später wurde über das Vermögen der Subunternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Bank machte offene Forderungen gegenüber dem Auftraggeber geltend, weil ihr diese Forderungen zuvor zur Sicherung abgetreten worden waren.

Ein Teil des Streits betraf die Überlassung von Arbeitskräften. Der Montageleiter der Subunternehmerin hatte dem Auftraggeber ein Angebot mit bestimmten Stundensätzen, Fahrtzeiten und Nächtigungskosten übergeben. Danach vereinbarten die Geschäftsführer des Auftraggebers mit dem Montageleiter mündlich, dass Fahrtzeiten und Nächtigungskosten nicht verrechnet werden sollten.

Obwohl der Montageleiter intern keine ausdrückliche Vollmacht für eine solche Vertragsänderung hatte, trat er nach außen als Ansprechpartner der Subunternehmerin auf. Die Rechnungen wurden in der Folge entsprechend gekürzt. Die Subunternehmerin erhielt diese korrigierten Rechnungen und widersprach ihnen nicht.

Beim Auftrag über die Metallfassade kam es dagegen zu Verzögerungen und behaupteten Mängeln. Der Auftraggeber machte unter anderem Vertragsstrafen wegen verspäteter Fertigstellung, längere Gerüststandzeiten, zusätzliche Arbeitsstunden sowie Material- und sonstige Behebungskosten geltend.

Die Subunternehmerin stellte dennoch eine Schlussrechnung über rund 22.706 Euro. Nach Abzug geleisteter Anzahlungen verblieb aus ihrer Sicht ein offener Betrag von 12.542,82 Euro. Der Auftraggeber zahlte diesen Betrag nicht. Er stellte der Schlussrechnung seine behaupteten Schäden und Gegenforderungen gegenüber und errechnete daraus sogar ein Guthaben zu seinen Gunsten.

Was der OGH dazu entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Fall in der Entscheidung OGH vom 15.12.2015, 4 Ob 194/15f. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahre alt, ihre Aussagen zur Wirkung von Mitarbeitererklärungen, Schlussrechnungen und Gegenforderungen sind für die Praxis jedoch weiterhin anschaulich. Zur Entscheidung.

Der Montageleiter konnte der Subunternehmerin zugerechnet werden

Hinsichtlich bestimmter Forderungen aus der Arbeitskräfteüberlassung blieb es bei der Abweisung. Der OGH akzeptierte insbesondere, dass der Montageleiter aus Sicht des Auftraggebers zumindest als Empfangsbote der Subunternehmerin auftrat.

Das bedeutet vereinfacht: Auch wenn ein Mitarbeiter intern nicht dazu befugt ist, bestimmte Vertragsbedingungen verbindlich zu ändern, kann sein Auftreten nach außen rechtlich bedeutsam sein. Wer wiederholt als alleiniger Ansprechpartner Angebote übergibt, Verhandlungen führt und Erklärungen entgegennimmt, vermittelt dem Geschäftspartner möglicherweise den Eindruck einer entsprechenden Zuständigkeit.

Im konkreten Fall war daher zu berücksichtigen, dass der Montageleiter die Änderungsvorschläge des Auftraggebers entgegengenommen hatte. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass die Subunternehmerin die korrigierten Rechnungen erhielt und nicht beanstandete.

Die Forderung für die Metallfassade war damit aber nicht erledigt

Anders beurteilte der OGH den Betrag von 12.542,82 Euro aus der Schlussrechnung für die Metallfassade. In diesem Punkt hob er die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück.

Damit stand noch nicht endgültig fest, ob und in welcher Höhe der Auftraggeber tatsächlich Gegenforderungen hatte. Das Erstgericht musste insbesondere prüfen, ob die behaupteten Schäden eingetreten waren, ob sie der Subunternehmerin zugerechnet werden konnten und wie hoch ein allfälliger Schaden tatsächlich war.

Warum eine bloße Gegenrechnung bei einer Schlussrechnung trotz Gegenforderung nicht genügt

Im Bauvertrag war Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 vereinbart. Diese Bestimmung regelt vereinfacht gesagt, unter welchen Voraussetzungen ein Auftragnehmer nach einer Schlusszahlung noch weitere Forderungen geltend machen kann und wann er sich solche Ansprüche ausdrücklich vorbehalten muss.

Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass die Subunternehmerin beziehungsweise der Insolvenzverwalter innerhalb einer bestimmten Frist hätte widersprechen müssen. Der Auftraggeber habe seine Gegenforderungen bekannt gegeben und keine Zahlung geleistet. Nach dieser Sichtweise hätte die unterbliebene Reaktion dazu führen können, dass weitere Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Der OGH differenzierte jedoch deutlich:

  • Eine bloße Nichtzahlung ist keine abweichende Schlusszahlung.
  • Die Behauptung, wegen eigener Schäden bestehe ein Guthaben, ersetzt keine tatsächliche Zahlung.
  • Eine im Prozess erhobene Aufrechnungseinrede ist nicht dasselbe wie eine bereits außergerichtlich erklärte Aufrechnung.
  • Die Gegenforderungen des Auftraggebers müssen konkret geprüft und bewiesen werden.

Der Auftraggeber hatte seine Gegenforderungen im Wesentlichen für den Fall geltend gemacht, dass die Forderung der Subunternehmerin überhaupt besteht. Er wollte die behaupteten Schäden dann im Prozess vom Werklohn abziehen. Das ist rechtlich etwas anderes als eine klare, außergerichtliche Aufrechnungserklärung.

Entscheidend ist daher nicht allein, dass ein Auftraggeber eine eigene Berechnung erstellt oder ein „Guthaben“ ausweist. Es muss vielmehr festgestellt werden, ob die Gegenforderung tatsächlich besteht und in welcher Höhe sie berechtigt ist.

Welche Punkte bei Gegenforderungen geprüft werden müssen

Bei einer behaupteten Gegenrechnung sind mehrere Fragen zu klären. Dazu gehören insbesondere:

  • War eine Vertragsstrafe überhaupt wirksam vereinbart?
  • Wurde die Vertragsstrafe richtig berechnet?
  • War die Subunternehmerin für die Verzögerung verantwortlich?
  • Welche konkreten Mängel lagen vor?
  • Wurden die Mängel ordnungsgemäß dokumentiert und behoben?
  • Sind zusätzliche Arbeitsstunden tatsächlich angefallen?
  • Waren Material- und Behebungskosten erforderlich und angemessen?
  • Besteht ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Subunternehmers und dem behaupteten Schaden?

Eine pauschale Aufstellung ohne Belege wird diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht. Der Auftraggeber muss seine Gegenforderungen nachvollziehbar darlegen. Der Auftragnehmer sollte sie seinerseits nicht stillschweigend hinnehmen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wenn Sie als Subunternehmer auf Ihr Geld warten

Eine nicht bezahlte Schlussrechnung ist nicht automatisch verloren, nur weil der Auftraggeber ein eigenes Guthaben behauptet. Dennoch sollten Sie eine solche Reaktion niemals ignorieren.

Prüfen Sie zunächst, welche Beträge konkret gekürzt wurden und worauf der Auftraggeber seine Gegenforderungen stützt. Antworten Sie schriftlich. Bestreiten Sie unklare oder unberechtigte Positionen ausdrücklich. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung und die relevanten Belege.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen vereinbarte Bestimmungen über Schlussrechnungen, Vorbehalte und Fristen. Auch wenn die Entscheidung des OGH zeigt, dass eine bloße Nichtzahlung nicht automatisch als abweichende Schlusszahlung gilt, ist eine rasche Reaktion in der Praxis der sicherste Weg.

Wenn Sie als Auftraggeber mit Schäden aufrechnen wollen

Dokumentieren Sie Verzögerungen und Mängel möglichst zeitnah. Halten Sie fest, wann welche Leistung geschuldet war, welche Abweichung eingetreten ist und welche konkreten Kosten dadurch entstanden sind.

Außerdem sollte klar zwischen einer außergerichtlichen Aufrechnung und einer bloßen Aufrechnung im Gerichtsverfahren unterschieden werden. Wer tatsächlich aufrechnen möchte, sollte dies eindeutig, nachweisbar und mit einer nachvollziehbaren Darstellung der Gegenforderungen erklären.

Wenn ein Mitarbeiter Verhandlungen führt

Interne Vollmachtsbeschränkungen schützen ein Unternehmen nicht immer ausreichend. Tritt ein Mitarbeiter nach außen wiederholt als zuständiger Ansprechpartner auf, kann sein Verhalten dem Unternehmen zugerechnet werden oder zumindest den Eindruck einer Vertretungsbefugnis schaffen.

Unternehmen sollten daher eindeutig festlegen und kommunizieren, wer Angebote übermitteln, Preise ändern, Rechnungen anerkennen oder Vertragsbedingungen vereinbaren darf. Ebenso wichtig ist eine klare interne und externe Dokumentation.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Schlussrechnung, Vertrag, Leistungsverzeichnis und Nachträge zusammentragen.
  • Jede Kürzung und jede behauptete Gegenforderung einzeln erfassen.
  • Schriftlich festhalten, welche Positionen anerkannt und welche bestritten werden.
  • Bei behaupteten Schäden Belege, Fotos, Bautagesberichte und Abnahmeunterlagen sichern.
  • Prüfen, ob eine echte Aufrechnung erklärt wurde oder nur eine Gegenforderung für den Prozess angekündigt wird.
  • Vereinbarte ÖNORM-Bestimmungen und Fristen nicht ungeprüft verstreichen lassen.
  • Bei einer Insolvenz oder Forderungsabtretung auch frühere Erklärungen und Rechnungsänderungen kontrollieren.

Häufige Fragen zu unbezahlten Schlussrechnungen

Kann der Auftraggeber einfach behaupten, er habe ein Guthaben?

Nein. Eine eigene Berechnung oder die Bezeichnung als „Guthaben“ beweist noch nicht, dass die Gegenforderungen tatsächlich bestehen. Sie müssen dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden.

Ist eine Nichtzahlung bereits eine Aufrechnung?

Nein. Eine bloße Nichtzahlung ist nicht automatisch eine Aufrechnung. Auch die Ankündigung, eigene Schadenersatzforderungen im Prozess zu berücksichtigen, ist nicht zwingend mit einer außergerichtlichen Aufrechnung gleichzusetzen.

Kann eine mündliche Vereinbarung mit einem Mitarbeiter wirksam sein?

Das hängt unter anderem davon ab, wie der Mitarbeiter nach außen aufgetreten ist und welchen Eindruck das Unternehmen vermittelt hat. Auch ohne ausdrückliche interne Vollmacht kann ein Mitarbeiter als Ansprechpartner rechtlich bedeutsam sein. Zusätzlich kann das spätere Verhalten des Unternehmens, etwa das widerspruchslose Akzeptieren korrigierter Rechnungen, eine Rolle spielen.

Was soll ich tun, wenn meine Schlussrechnung gekürzt wurde?

Reagieren Sie möglichst rasch schriftlich. Lassen Sie sich die Kürzungen und Gegenforderungen konkret erklären, bestreiten Sie unklare Positionen und sichern Sie sämtliche Unterlagen zur Leistungserbringung. Bei höheren Beträgen oder komplexen Bauprojekten sollte die Forderung vor weiteren Schritten rechtlich geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Werklohn und Gegenforderungen

Ob eine Schlussrechnung durch Gegenforderungen tatsächlich reduziert werden darf, hängt von den konkreten Vereinbarungen, dem Verhalten der Beteiligten und der Beweislage ab. Eine einseitige Gegenrechnung beendet den Anspruch des Auftragnehmers nicht automatisch.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit Vertrags-, Bau- und Forderungsfragen berät die Kanzlei Pichler Auftragnehmer, Auftraggeber, Insolvenzverwalter und Forderungskäufer bei der rechtlichen Einordnung solcher Streitigkeiten. Lassen Sie offene Werklohnforderungen, behauptete Schäden und Aufrechnungserklärungen frühzeitig prüfen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Schlussrechnung trotz Gegenforderung

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