Sonderbedarf Kindesunterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Sonderbedarf Kindesunterhalt und Leistungssport: Wann müssen Eltern besondere Sportkosten zahlen?

Beim Sonderbedarf Kindesunterhalt stellt sich die Frage: Kann ein Elternteil verpflichtet werden, jahrelange Kosten für Tennis-Training, Turniere und professionelle Förderung des eigenen Kindes zu übernehmen? Die Antwort lautet nicht automatisch ja – selbst dann nicht, wenn das Kind außergewöhnlich talentiert ist und bereits beachtliche sportliche Erfolge erzielt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 beschäftigt. Im Mittelpunkt stand ein Vater, der neben dem laufenden Kindesunterhalt auch einen erheblichen Anteil an den Kosten für das Leistungstennis seines Sohnes übernehmen sollte. Sein Einkommen war jedoch äußerst niedrig.

Der konkrete Fall: Mehr als 20.000 Euro für Leistungstennis

Ein Vater war zur Zahlung von laufendem Unterhalt für seine beiden minderjährigen Söhne verpflichtet. Nach Abzug seiner Unterhaltspflichten verblieben ihm in manchen Zeiträumen weniger als 1.000 Euro monatlich, teilweise sogar weniger als 800 Euro.

Einer seiner Söhne betrieb Leistungstennis. Er war in den Kader des Österreichischen Tennisverbands aufgenommen worden und nahm erfolgreich an wichtigen Wettbewerben teil. Zwischen 2011 und 2014 entstanden für Trainerstunden, Turniere und weitere tennisbezogene Ausgaben Kosten von insgesamt rund 21.912 Euro.

Nach Abzug von Förderungen und Sponsorengeldern verlangte der Sohn vom Vater die Hälfte der verbleibenden Kosten. Das waren 10.956 Euro.

Der Vater lehnte die Zahlung ab. Er argumentierte, dass es sich bei den Tenniskosten nicht um notwendige Ausgaben handle und dass er sich diese Belastung angesichts seines geringen Einkommens und seiner weiteren Unterhaltspflichten nicht leisten könne.

Zusätzlich waren Kosten für kieferorthopädische Behandlungen Gegenstand des Verfahrens. Diese medizinischen Ausgaben waren allerdings bereits rechtskräftig entschieden. Der Vater musste dafür 160 Euro beziehungsweise 200 Euro bezahlen. Vor dem Obersten Gerichtshof ging es daher im Wesentlichen um die Kosten des Leistungstennis.

OGH vom 20.12.2016, 4 Ob 242/16s: Sonderbedarf allein genügt nicht

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel des Vaters statt. In der Entscheidung OGH vom 20.12.2016, 4 Ob 242/16s wurde klargestellt, dass der Vater die geltend gemachten Tenniskosten nicht ersetzen musste. Die Entscheidung des Erstgerichts, mit der der Antrag auf Ersatz dieser Kosten abgewiesen worden war, wurde wiederhergestellt.

Zur Entscheidung des OGH 4 Ob 242/16s.

Wichtig ist dabei eine Differenzierung: Der OGH verneinte nicht grundsätzlich, dass besonders kostenintensives Leistungstennis einen sogenannten Sonderbedarf darstellen kann. Das sportliche Talent des Kindes und die besondere Förderung konnten also durchaus als außergewöhnlicher Bedarf eingeordnet werden.

Dennoch führte diese Einordnung nicht automatisch zu einer Zahlungspflicht des Vaters. Entscheidend war seine konkrete finanzielle Leistungsfähigkeit.

Was ist Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?

Der laufende Kindesunterhalt soll den gewöhnlichen Lebensbedarf des Kindes abdecken. Dazu gehören beispielsweise Nahrung, Kleidung, Wohnen, Betreuung und übliche Freizeitaktivitäten.

Daneben können besondere Kosten entstehen, die über diesen gewöhnlichen Bedarf hinausgehen. Solche zusätzlichen Ausgaben werden häufig als Sonderbedarf bezeichnet. Dazu können insbesondere gehören:

  • medizinisch notwendige Behandlungen,
  • Therapien und bestimmte gesundheitsbezogene Maßnahmen,
  • besondere Ausbildungsmaßnahmen,
  • unter Umständen die Förderung eines außergewöhnlichen Talents.

Nicht jede Ausgabe für ein Hobby ist allerdings Sonderbedarf. Gewöhnliche sportliche Aktivitäten gehören grundsätzlich zum normalen Lebensbedarf eines Kindes. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein Kind außergewöhnlich talentiert ist und ein kostenintensives Training auf Leistungsebene betreibt.

Gerade bei professionellem oder wettkampforientiertem Sport können Trainerkosten, Teilnahmegebühren, Reisen und Ausrüstung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Ob diese Kosten als Sonderbedarf berücksichtigt werden, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Warum die finanzielle Leistungsfähigkeit entscheidend ist

Die Anerkennung einer Ausgabe als Sonderbedarf bedeutet noch nicht, dass der andere Elternteil diesen Betrag tatsächlich bezahlen muss. Das Gericht muss zusätzlich prüfen, ob die konkrete Belastung zumutbar ist.

Eine wichtige Rolle spielen dabei insbesondere:

  • das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils,
  • seine weiteren Unterhaltspflichten,
  • der Betrag, der ihm nach Zahlung des laufenden Unterhalts verbleibt,
  • die Höhe und Dauer der zusätzlichen Kosten,
  • die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Maßnahme,
  • die finanzielle Situation beider Elternteile,
  • die Frage, ob eine vergleichbare intakte Familie diese Ausgabe vernünftigerweise tätigen würde.

Im entschiedenen Fall blieb dem Vater nach Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten im Wesentlichen nur ein Betrag im Bereich des Existenzminimums oder teilweise sogar darunter. Die zusätzlichen Kosten für ein über mehrere Jahre laufendes, teures Wettkampftraining waren ihm daher nicht zumutbar.

Der OGH unterschied außerdem zwischen medizinisch notwendigen Ausgaben und einer besonderen sportlichen Förderung. Eine notwendige Behandlung wird in vielen Familien auch bei knappen finanziellen Verhältnissen durchgeführt. Die Förderung eines sportlichen Talents kann dagegen wertvoll und sinnvoll sein, ist aber grundsätzlich nicht existenznotwendig.

Das bedeutet nicht, dass Sportförderung rechtlich unwichtig wäre. Die Entscheidung zeigt vielmehr, dass der laufende Kindesunterhalt und die eigene finanzielle Sicherung des unterhaltspflichtigen Elternteils ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

Was Eltern daraus für die Praxis mitnehmen sollten

Betreuende Eltern sollten kostenintensive Maßnahmen nicht einseitig planen

Wer für ein Kind ein teures Trainings- oder Förderprogramm finanzieren möchte, sollte möglichst früh das Gespräch mit dem anderen Elternteil suchen. Eine vorherige Zustimmung kann spätere Streitigkeiten vermeiden. Das gilt besonders dann, wenn die Maßnahme mehrere Jahre dauern soll.

Wichtig ist außerdem, die tatsächlichen Kosten nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören etwa Rechnungen für Trainerstunden, Turniergebühren, Reisekosten, Ausrüstung und Unterbringung. Förderungen, Sponsorengelder und sonstige Zuschüsse müssen berücksichtigt werden.

Auch die wirtschaftliche Situation des anderen Elternteils sollte realistisch eingeschätzt werden. Selbst ein besonders talentiertes Kind kann nicht ohne Weiteres verlangen, dass ein Elternteil mit sehr geringem Einkommen hohe Zusatzkosten übernimmt.

Unterhaltspflichtige Eltern sollten nicht einfach schweigen

Wer mit einer kostenintensiven Sondermaßnahme nicht einverstanden ist oder sich diese finanziell nicht leisten kann, sollte möglichst rasch und nachvollziehbar reagieren. Eine schriftliche Mitteilung kann festhalten, dass keine Zustimmung zur Maßnahme erteilt wird, die Kosten als unangemessen angesehen werden oder die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht.

Schweigen kann zwar nicht automatisch als Zustimmung gewertet werden. Es kann aber zu Beweisschwierigkeiten führen, wenn später zu klären ist, ob über die Maßnahme gesprochen wurde und welche Vereinbarungen bestanden haben.

Vier typische Alltagssituationen

  • Leistungssport: Ein Kind nimmt an einem intensiven Tennis- oder Fußballprogramm teil. Neben dem Training fallen Turniergebühren, Reisekosten und Ausgaben für Ausrüstung an. Ob der andere Elternteil zahlen muss, hängt nicht nur vom Talent, sondern auch von der Höhe der Kosten und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ab.
  • Musikförderung: Ein Kind erhält zusätzlichen Unterricht und soll an Wettbewerben teilnehmen. Auch hier kommt es darauf an, ob es sich um eine gewöhnliche Freizeitaktivität oder um eine außergewöhnliche, kostenintensive Förderung handelt.
  • Medizinische Behandlung: Eine notwendige kieferorthopädische oder therapeutische Maßnahme kann anders zu beurteilen sein als ein freiwilliges Förderprogramm. Ihre medizinische Notwendigkeit hat besonderes Gewicht.
  • Mehrere unterhaltsberechtigte Kinder: Muss ein Elternteil für mehrere Kinder Unterhalt leisten und verbleibt ihm nur ein sehr geringer Betrag, kann dies die Zumutbarkeit zusätzlicher Kosten erheblich einschränken.

Checkliste: Was jetzt dokumentiert und geprüft werden sollte

  • Welche konkrete Maßnahme soll finanziert werden?
  • Wie hoch sind die einmaligen und laufenden Kosten?
  • Wie lange soll die Förderung dauern?
  • Welche Förderungen, Sponsorengelder oder Zuschüsse gibt es?
  • Liegt eine Zustimmung beider Elternteile vor?
  • Wie dringend oder notwendig ist die Maßnahme?
  • Welche weiteren Unterhaltspflichten bestehen?
  • Wie viel bleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach seinen Zahlungen tatsächlich übrig?
  • Sind Rechnungen, Zahlungsnachweise und Vereinbarungen vollständig vorhanden?

Je früher diese Fragen geklärt werden, desto geringer ist das Risiko, dass sich später ein umfangreicher Streit über einzelne Rechnungen oder ganze Förderprogramme entwickelt.

Häufige Fragen zu Sonderbedarf und Sportkosten

Muss der andere Elternteil die Hälfte der Tenniskosten bezahlen?

Nein. Die Kosten können zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderbedarf des Kindes angesehen werden. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Zahlungspflicht. Entscheidend sind unter anderem die finanzielle Leistungsfähigkeit, weitere Unterhaltspflichten, die Höhe der Kosten und deren Notwendigkeit.

Kann Leistungssport überhaupt Sonderbedarf sein?

Ja, das kann möglich sein, wenn ein Kind außergewöhnlich talentiert und besonders förderungswürdig ist und die Kosten deutlich über gewöhnliche Freizeitaktivitäten hinausgehen. Ob tatsächlich ein ersatzfähiger Sonderbedarf vorliegt, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.

Was gilt, wenn ein Elternteil der Sportförderung nie zugestimmt hat?

Eine fehlende gemeinsame Entscheidung kann gegen einen späteren Kostenersatz sprechen, insbesondere wenn es sich um eine langfristige und kostenintensive Maßnahme handelt. Sie ist aber nur ein Gesichtspunkt unter mehreren. Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Bedeutung der Maßnahme müssen geprüft werden.

Sind medizinische Kosten rechtlich anders zu behandeln?

Medizinisch notwendige Behandlungen können grundsätzlich ein höheres Gewicht haben als freiwillige Sport- oder Freizeitförderungen. Im Ausgangsfall waren die kieferorthopädischen Kosten bereits rechtskräftig zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand der Entscheidung über die Tenniskosten.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Streit über Kindesunterhalt

Streitigkeiten über Sonderbedarf sind häufig emotional belastend und finanziell schwer einzuschätzen. Ob Kosten für Sport, Musik, Ausbildung oder medizinische Maßnahmen ersetzt werden können, lässt sich nicht allein anhand einer Rechnung beantworten. Entscheidend ist das Gesamtbild.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern bei Fragen zum Kindesunterhalt, zur Zumutbarkeit zusätzlicher Kosten und zur rechtlichen Einordnung von Sonderbedarf. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, Ansprüche und Einwendungen nachvollziehbar zu prüfen und die erforderlichen Unterlagen zu ordnen.

Sie sind von einer Forderung betroffen oder möchten vor einer kostenintensiven Maßnahme Klarheit schaffen? Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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