Schenkung bei Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Schenkung bei Scheidung: Wem gehört das geschenkte Vermögen?

Schenkung bei Scheidung: Eine Immobilie von den Eltern, ein größerer Geldbetrag oder der Erlös aus dem Verkauf einer geschenkten Liegenschaft: Was während einer Ehe als familiäre Unterstützung gedacht war, kann im Scheidungsfall zu einer schwierigen Vermögensfrage werden. Entscheidend ist nicht allein, von wem das Vermögen ursprünglich stammte. Maßgeblich ist auch, wem es rechtlich geschenkt wurde und ob sich sein weiterer Weg nachvollziehen lässt.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich. In OGH vom 30.08.2017, 1 Ob 137/17d ging es um die Aufteilung einer Liegenschaft, mehrere Schenkungen der Eltern des Ehemannes und eine erhebliche Ausgleichszahlung zugunsten der Ehefrau. Zur Entscheidung.

Der typische Streit: Schenkung bei Scheidung und Familienvermögen

Viele Ehepaare gehen davon aus, dass eine Schenkung der Eltern automatisch jenem Ehegatten zugerechnet wird, der das Kind der Geschenkgeber ist. Das kann zutreffen, muss aber nicht. Wurde der Vermögenswert ausdrücklich beiden Ehegatten übertragen, kann die rechtliche Situation eine andere sein.

Ebenso wichtig ist die Frage, was später mit dem Geschenk geschah. Wurde geschenktes Geld in ein gemeinsames Haus investiert? Wurde eine geschenkte Liegenschaft verkauft und der Erlös für einen Umbau verwendet? Dann kann der ursprüngliche Wert unter Umständen auch im neuen Vermögensgegenstand berücksichtigt werden.

In der Praxis entscheidet daher häufig nicht nur die Höhe des Vermögens, sondern vor allem die Dokumentation:

  • Wer wurde im Schenkungs- oder Übergabevertrag als Empfänger genannt?
  • Wurde das Vermögen nur einem Ehegatten oder beiden Ehegatten übertragen?
  • Auf welches Konto wurde geschenktes Geld überwiesen?
  • Wofür wurde der Betrag später verwendet?
  • Welche Schulden und Belastungen bestanden zum maßgeblichen Zeitpunkt?

Der Fall vor dem OGH: Zwei Häuser, mehrere Schenkungen und ein Umbau

Das betroffene Ehepaar war seit 1987 verheiratet. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete 2013, die Scheidung erfolgte 2014. Zum Zeitpunkt der Trennung gehörten den Ehegatten je zur Hälfte eine Liegenschaft mit zwei Häusern. In einem dieser Häuser hatte die Familie gewohnt.

Im anschließenden Aufteilungsverfahren sollte der Ehemann den Hälfteanteil der Ehefrau übernehmen. Dafür musste er ihr eine finanzielle Abgeltung leisten. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung war allerdings umstritten.

Die Vermögensgeschichte war komplex:

  • Die Eltern des Mannes hatten zunächst eine Liegenschaft an ihren Sohn geschenkt.
  • Später übertrugen sie eine Liegenschaft mit dem gemeinsamen Wohnhaus ausdrücklich je zur Hälfte an beide Ehegatten.
  • Eine weitere, ursprünglich dem Mann geschenkte Liegenschaft wurde verkauft.
  • Der Verkaufserlös floss nach den Feststellungen in den Umbau des gemeinsamen Hauses.
  • Die Eltern des Mannes schenkten dem Mann 98.000 Euro und der Frau 53.000 Euro.
  • Auch diese Beträge wurden für den Umbau verwendet.
  • Auf der Liegenschaft bestanden außerdem Schulden und wertmindernde Belastungen.

Das Erstgericht sprach der Ehefrau zunächst 155.000 Euro zu. Das Rekursgericht reduzierte den Betrag auf rund 36.900 Euro. Der OGH korrigierte diese Berechnung wiederum deutlich nach oben.

Was hat der OGH entschieden?

Der Oberste Gerichtshof verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau 89.800 Euro zu zahlen. Die Zahlung war binnen zwei Monaten zu leisten. Ab der Fälligkeit waren 4 Prozent Zinsen vorgesehen. Zusätzlich musste der Mann Verfahrenskosten ersetzen.

Die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft auf den Mann blieb bestehen. Er erhielt damit das alleinige Eigentum an der Liegenschaft, musste die Ehefrau dafür aber finanziell abfinden.

Der zentrale Punkt der Entscheidung war die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Vermögenswerte. Eine Schenkung an nur einen Ehegatten ist anders zu beurteilen als eine ausdrückliche Schenkung an beide Ehegatten.

Warum die genaue Formulierung der Schenkung entscheidend ist

Geschenke an beide Ehegatten werden nicht einfach dem Kind zugerechnet

Schenken Eltern ihrem Kind allein einen Vermögenswert, spricht grundsätzlich vieles dafür, dass diese Zuwendung dem persönlichen Vermögen dieses Ehegatten zuzuordnen ist. Wird die Liegenschaft oder das Geld hingegen ausdrücklich beiden Ehegatten geschenkt, sind auch beide als Beschenkte anzusehen.

Im konkreten Fall war die Liegenschaft ausdrücklich je zur Hälfte auf beide Ehegatten übertragen worden. Die Ehefrau hatte daher einen eigenen Hälfteanteil erhalten. Dieser Anteil durfte bei der späteren Aufteilung nicht einfach deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Geschenkgeber die Eltern des Mannes waren.

Das gilt nach den Feststellungen des OGH auch für Geldschenkungen, wenn feststeht, welcher Ehegatte welchen Betrag erhalten hat. Die Ehefrau hatte 53.000 Euro erhalten, der Ehemann 98.000 Euro. Diese persönlichen Zuwendungen mussten bei der Berechnung berücksichtigt werden.

Investitionen können den ursprünglichen Vermögenswert nachvollziehbar weitertragen

Der Ehemann argumentierte unter anderem, der Verkaufserlös der ursprünglich nur ihm geschenkten Liegenschaft sei nicht mehr gesondert vorhanden. Der Betrag sei in den gemeinsamen Umbau geflossen und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Wenn der Verkauf einer geschenkten Liegenschaft und die anschließende Investition in einen anderen Vermögensgegenstand nachvollziehbar sind, kann der ursprüngliche Wert wirtschaftlich weiterverfolgt werden. Der persönliche Beitrag verschwindet nicht automatisch dadurch, dass er in eine gemeinsame Immobilie investiert wurde.

Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Geldbewegung ausreichend feststellen lässt. Ohne Kaufvertrag, Verkaufsunterlagen, Kontoauszüge oder Rechnungen kann es schwierig werden, den Zusammenhang überzeugend nachzuweisen.

Der Wert zum Zeitpunkt der Aufteilung zählt

Für die Berechnung wurde nicht bloß ein theoretischer Wert der Liegenschaft herangezogen. Entscheidend war der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Aufteilung. Wohnrechte und sonstige Belastungen mussten dabei wertmindernd berücksichtigt werden.

Nach den Feststellungen betrug der Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Belastungen rund 253.700 Euro. Hinzu kamen sonstige Ersparnisse des Mannes von rund 2.700 Euro. Davon waren die berücksichtigungsfähigen persönlichen Beiträge und die bestehenden Schulden abzuziehen.

Der danach verbleibende Wert wurde grundsätzlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Auf die Ehefrau entfiel zunächst ein Betrag von rund 99.000 Euro. Bereits erhaltene 9.200 Euro wurden abgezogen. Daraus ergab sich die zugesprochene Ausgleichszahlung von 89.800 Euro.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass eine Aufteilung nicht mit einer groben Betrachtung nach dem Motto „Das Geld kam von den Eltern des Mannes“ erledigt ist. Erforderlich ist vielmehr eine genaue Rekonstruktion sämtlicher Vermögenswerte, Schulden, Investitionen und Belastungen.

Was bedeutet das in der Praxis?

1. Die Eltern schenken dem Ehepaar gemeinsam eine Wohnung

Wird im Vertrag ausdrücklich festgehalten, dass die Wohnung beiden Ehegatten je zur Hälfte übertragen wird, kann der Anteil jedes Ehegatten bei einer späteren Scheidung eine eigene rechtliche Bedeutung haben. Eine nachträgliche Behauptung, die Eltern hätten eigentlich nur ihr Kind begünstigen wollen, muss daran nicht unbedingt etwas ändern.

2. Ein Ehegatte erhält Geld und investiert es in das gemeinsame Haus

Das Geld kann bei der späteren Aufteilung relevant bleiben, wenn nachweisbar ist, dass es tatsächlich in die Immobilie geflossen ist. Kontoauszüge, Überweisungsbelege und Handwerkerrechnungen können dabei eine wesentliche Rolle spielen.

3. Eine geschenkte Liegenschaft wird verkauft

Der Verkaufserlös muss nicht automatisch seinen persönlichen Charakter verlieren. Wird der Erlös nachweisbar für den Kauf, die Sanierung oder den Umbau eines anderen Vermögensgegenstands verwendet, kann dieser Zusammenhang bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

4. Es bestehen Kredite oder Wohnrechte

Schulden und wertmindernde Belastungen beeinflussen den Wert des aufzuteilenden Vermögens. Für die Berechnung ist daher nicht allein der Marktwert einer Immobilie entscheidend. Auch offene Kreditverbindlichkeiten, Wohnrechte und andere Belastungen müssen geprüft werden.

Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sichern

Wer während der Ehe Vermögen geschenkt erhält oder eigenes Vermögen in eine gemeinsame Immobilie investiert, sollte die Entwicklung lückenlos dokumentieren. Besonders wichtig sind:

  • Schenkungs-, Übergabe- und Kaufverträge
  • Grundbuchunterlagen und Nachweise über Eigentumsanteile
  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege
  • Unterlagen über den Verkauf ursprünglich geschenkter Vermögenswerte
  • Rechnungen für Umbauten, Renovierungen und Sanierungen
  • Kreditverträge und Nachweise über Rückzahlungen
  • Unterlagen zu Wohnrechten und sonstigen Belastungen

Je größer der Vermögenswert, desto wichtiger ist eine klare Zuordnung. Barzahlungen ohne Beleg oder nur mündliche Absprachen können im späteren Verfahren erhebliche Beweisprobleme verursachen.

So vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten

Eltern sollten bereits bei der Schenkung klar festhalten, wer beschenkt werden soll und welche Folgen für den Fall einer Scheidung gewünscht sind. Auch Ehegatten können zulässige vertragliche Regelungen darüber treffen, wie bestimmte Vermögenswerte behandelt werden sollen.

Fehlt eine klare Vereinbarung, wird die Aufteilung nach den gesetzlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen. Das Ergebnis kann dann von den Vorstellungen der Eltern oder Ehegatten deutlich abweichen.

Besonders bei Liegenschaften, hohen Geldbeträgen und umfangreichen Investitionen ist es sinnvoll, nicht erst bis zum Beginn des Aufteilungsverfahrens zu warten. Eine rechtliche Prüfung zu einem früheren Zeitpunkt kann helfen, Beweise zu sichern und realistische Ansprüche einzuschätzen.

Häufige Fragen zur Schenkung bei Scheidung

Bleibt eine Schenkung der Eltern bei einer Scheidung immer außen vor?

Nein. Es kommt darauf an, wem die Schenkung gemacht wurde und wie sie später verwendet wurde. Eine ausdrücklich an beide Ehegatten übertragene Liegenschaft kann bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Auch ein persönliches Geschenk kann relevant bleiben, wenn es nachweisbar in gemeinsames Vermögen investiert wurde.

Was passiert, wenn geschenktes Geld in das gemeinsame Haus geflossen ist?

Der Betrag kann unter Umständen berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob sich nachvollziehen lässt, von wem das Geld stammte und wie es verwendet wurde. Kontoauszüge, Überweisungen und Rechnungen sind dafür besonders wichtig.

Kann ich eine geschenkte Immobilie bei der Scheidung zurückfordern?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Die konkrete Eigentumsübertragung, der Inhalt des Vertrags und die Aufteilungsumstände sind maßgeblich. In dem vom OGH entschiedenen Fall blieb die Übertragung des Hälfteanteils auf den Ehemann bestehen; die Ehefrau erhielt dafür eine Ausgleichszahlung.

Was soll ich tun, wenn die Scheidung bereits bevorsteht?

Sichern Sie zunächst alle Unterlagen zu Schenkungen, Immobilien, Geldflüssen, Krediten und Investitionen. Veräußern oder übertragen Sie keine wesentlichen Vermögenswerte ohne vorherige Prüfung. Lassen Sie anschließend die mögliche Aufteilung und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs rechtlich beurteilen.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung bei Vermögensaufteilung und Schenkungen

Die Entscheidung des OGH vom 30.08.2017, 1 Ob 137/17d, macht deutlich: Bei einer Scheidung zählt nicht nur, woher das Vermögen ursprünglich kam. Entscheidend sind auch die konkrete Gestaltung der Schenkung, die Eigentumsverhältnisse, die spätere Verwendung und der nachweisbare Wert zum Zeitpunkt der Aufteilung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in familienrechtlichen Vermögensfragen berät die Kanzlei Pichler Ehegatten und Familien bei der rechtlichen Einordnung von Schenkungen, Immobilien, Investitionen und Ausgleichszahlungen. Lassen Sie Ihre Unterlagen und Ansprüche frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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