Mehrere Rechnungen, eine Klage: Warum der Gesamtbetrag nicht immer zählt
Kann man mehrere Rechnungen einfach zusammenrechnen, um ein Rechtsmittel bis zum Obersten Gerichtshof zu ermöglichen? Die Antwort lautet: nicht automatisch. Entscheidend kann sein, ob zwischen den einzelnen Forderungen ein ausreichender rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 besonders deutlich. Im Mittelpunkt stand ein Gesamtbetrag von mehr als 41.000 Euro. Trotzdem wurden die einzelnen Rechnungen für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht einfach zusammengerechnet.
Der Ausgangspunkt: Neun Rechnungen und ein Streit über das zuständige Gericht
Eine Klägerin verlangte von der Beklagten insgesamt 41.456,73 Euro. Die Forderung setzte sich aus neun Rechnungen zusammen. Diese betrafen unterschiedliche Warenlieferungen und Bestellungen, die zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt waren.
Die Beklagte wandte ein, dass nicht die österreichischen Gerichte zuständig seien. Nach ihrer Auffassung bestand eine Schiedsvereinbarung. Danach sollte ein Schiedsgericht in Bulgarien über die Streitigkeiten entscheiden.
Das Erstgericht folgte dieser Argumentation. Es erklärte den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für unzulässig und wies die Klage zurück. Die Klägerin bekämpfte diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel.
Das zentrale Problem lag nun nicht nur in der Frage, ob tatsächlich ein bulgarisches Schiedsgericht zuständig war. Es ging zunächst um eine prozessuale Frage: Wie sind die neun Rechnungsforderungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu bewerten?
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2017 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof entschied diese Frage mit OGH vom 24.10.2017, 4 Ob 167/17p. Zur Entscheidung. Die Entscheidung ist damit keine aktuelle Entscheidung, bleibt für die praktische Einordnung vergleichbarer Verfahren aber aufschlussreich.
Der OGH stellte klar, dass die neun Forderungen getrennt zu beurteilen waren. Die Klägerin hatte keinen ausreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Lieferungen und Bestellungen behauptet. Deshalb durfte für die Rechtsmittelzulässigkeit nicht einfach der Gesamtbetrag von 41.456,73 Euro herangezogen werden.
Besonders wichtig: Der OGH entschied nicht endgültig darüber, ob die behauptete Schiedsvereinbarung wirksam war oder ob tatsächlich ein bulgarisches Schiedsgericht zuständig ist. Es ging in erster Linie um die Zulässigkeit und den richtigen Ablauf des Rechtsmittelverfahrens.
Wie die einzelnen Beträge behandelt wurden
Für fünf Forderungen war ein weiteres Rechtsmittel an den OGH jedenfalls unzulässig. Es handelte sich um folgende Beträge:
- 95 Euro
- 2.378 Euro
- 889,34 Euro
- 109,51 Euro
- 319 Euro
Diese Forderungen lagen jeweils höchstens bei 5.000 Euro. Dass die Summe aller neun Rechnungen deutlich höher war, änderte daran nichts.
Die übrigen vier Forderungen betrugen:
- 16.867,08 Euro
- 5.072,30 Euro
- 7.107 Euro
- 8.619,50 Euro
Diese Beträge lagen jeweils über 5.000 Euro, aber unter 30.000 Euro. In diesem Bereich ist ein weiteres Rechtsmittel an den OGH nicht automatisch zulässig. Zunächst muss das Gericht zweiter Instanz prüfen, ob es das Rechtsmittel ausnahmsweise zulässt.
Die Angelegenheit wurde daher an das Rekursgericht zurückverwiesen. Dieses musste zunächst über die Zulässigkeit entscheiden.
Warum mehrere Rechnungen nicht automatisch einen einzigen Streitgegenstand bilden
Mehrere Ansprüche können in einem Verfahren gemeinsam geltend gemacht werden. Für bestimmte verfahrensrechtliche Fragen werden sie aber nicht immer als ein einziger Streitgegenstand behandelt.
Ein ausreichender Zusammenhang kann etwa vorliegen, wenn:
- alle Forderungen aus demselben Vertrag stammen,
- sie auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhen oder
- für sämtliche Ansprüche dieselbe entscheidende Rechtsfrage zu klären ist.
Nicht zwingend ausreichend ist hingegen, dass:
- alle Rechnungen vom selben Geschäftspartner stammen,
- ähnliche Waren geliefert wurden,
- eine laufende Geschäftsbeziehung bestand oder
- für alle Geschäfte dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
Das ist für Unternehmen besonders relevant. Eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht häufig aus zahlreichen einzelnen Bestellungen, Lieferungen und Rechnungen. Rechtlich kann jede dieser Transaktionen dennoch ein eigenständiges Geschäft sein.
Die praktische Bedeutung für Kläger und Beklagte
Wer mehrere Forderungen einklagt, muss den Zusammenhang erklären
Wer mehrere Rechnungen in einer Klage verbindet, sollte nicht nur die einzelnen Beträge auflisten. Bereits im Vorbringen muss nachvollziehbar dargestellt werden, warum die Ansprüche rechtlich oder tatsächlich zusammengehören.
Eine bloße Behauptung wie „alle Rechnungen stammen aus derselben Geschäftsbeziehung“ kann zu wenig sein. Entscheidend sind die konkreten Vertragsgrundlagen, Bestellungen, Lieferungen und die für alle Forderungen maßgeblichen rechtlichen Fragen.
Fehlt eine ausreichende Darstellung, kann das erhebliche Folgen haben:
- Jede Forderung wird möglicherweise einzeln bewertet.
- Kleinere Forderungen können für ein weiteres Rechtsmittel nicht ausreichen.
- Der Gesamtbetrag der Klage hilft dann nicht weiter.
- Ein Rechtsmittel kann teilweise zurückgewiesen werden.
- Das Verfahren kann zur Prüfung der Zulässigkeit an ein anderes Gericht zurückverwiesen werden.
Für Beklagte kann eine Schiedsvereinbarung entscheidend sein
Eine wirksame Schiedsvereinbarung kann dazu führen, dass ein staatliches Gericht den Rechtsweg für unzulässig erklärt. Ob eine solche Vereinbarung tatsächlich besteht, wirksam vereinbart wurde und die konkrete Forderung erfasst, muss allerdings stets im Einzelfall geprüft werden.
Besonders wichtig ist dabei der genaue Wortlaut der Vereinbarung. Auch die Frage, ob sie sich auf alle späteren Bestellungen und Rechnungen erstreckt, kann entscheidend sein. Die bloße Berufung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beantwortet diese Frage nicht automatisch.
Vier typische Situationen aus der Praxis
1. Mehrere unbezahlte Lieferungen
Ein Lieferant klagt zehn offene Rechnungen aus zehn Bestellungen ein. Obwohl Käufer und Verkäufer dieselben sind, können die Bestellungen jeweils eigenständige Vertragsverhältnisse darstellen. Für die Rechtsmittelzulässigkeit kann daher jede Rechnung einzeln zählen.
2. Einheitlicher Rahmenvertrag
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn sämtliche Lieferungen unmittelbar auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und dieselbe Vertragsauslegung für alle Forderungen entscheidend ist. Ob der Zusammenhang ausreicht, hängt jedoch von den konkreten Vereinbarungen und dem Vorbringen im Verfahren ab.
3. Einheitliche Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dass bei allen Bestellungen dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, bedeutet nicht automatisch, dass alle Ansprüche zu einem einzigen Streitgegenstand werden. Die Geschäftsbedingungen können zwar für die Zuständigkeit relevant sein. Für die Zusammenrechnung der Forderungen reicht dieser Umstand allein aber nicht zwingend aus.
4. Forderungen knapp an einer Wertgrenze
Besonders problematisch sind Verfahren, in denen einzelne Rechnungen knapp unter oder über einer maßgeblichen Wertgrenze liegen. Schon die richtige Einordnung des Streitgegenstands kann darüber entscheiden, ob ein Rechtsmittel überhaupt möglich ist.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
- Unterlagen sammeln: Sichern Sie Verträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und die dazugehörige Korrespondenz.
- Forderungen einzeln zuordnen: Prüfen Sie, auf welchem Vertrag und welchem konkreten Geschäft jede Rechnung beruht.
- Zusammenhang begründen: Wenn mehrere Forderungen gemeinsam verfolgt werden, sollte der rechtliche und tatsächliche Zusammenhang ausdrücklich dargestellt werden.
- Wert jeder Forderung beachten: Verlassen Sie sich nicht allein auf den Gesamtbetrag der Klage.
- Schiedsvereinbarung kontrollieren: Prüfen Sie, ob eine Schiedsklausel wirksam vereinbart wurde und ob sie die konkreten Ansprüche erfasst.
- Fristen ernst nehmen: Rechtsmittel müssen innerhalb der jeweiligen Frist und in der richtigen Form eingebracht werden. Fehler können später oft nicht mehr korrigiert werden.
Gerade bei einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit geht es häufig nicht um die Frage, ob die Forderung tatsächlich besteht. Zunächst muss geklärt werden, ob das angerufene Gericht und das gewählte Rechtsmittel überhaupt zuständig und zulässig sind.
Häufige Fragen zu mehreren Rechnungen in einem Verfahren
Kann ich mehrere offene Rechnungen in einer Klage zusammenfassen?
Grundsätzlich kann das möglich sein. Ob die Rechnungen auch für verfahrensrechtliche Wertgrenzen zusammengerechnet werden, ist eine gesonderte Frage. Dafür kann ein ausreichender rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang erforderlich sein.
Reicht es, dass alle Rechnungen vom selben Unternehmen stammen?
Nein, nicht unbedingt. Derselbe Geschäftspartner oder eine laufende Geschäftsbeziehung beweisen allein noch keinen ausreichenden Zusammenhang. Entscheidend sind die konkreten Verträge, Bestellungen, Lieferungen und Rechtsfragen.
Was passiert, wenn einzelne Forderungen unter 5.000 Euro liegen?
Dann kann ein weiteres Rechtsmittel an den OGH für diese Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen sein. Der Gesamtbetrag der übrigen Rechnungen ändert daran nicht automatisch etwas, wenn die Ansprüche getrennt zu beurteilen sind.
Hat der OGH in dieser Entscheidung über die bulgarische Schiedsgerichtsbarkeit entschieden?
Nein. In der Entscheidung vom 24.10.2017 ging es vor allem um die Rechtsmittelzulässigkeit und die getrennte Bewertung der Forderungen. Die Frage, ob das bulgarische Schiedsgericht tatsächlich zuständig war, wurde nicht abschließend inhaltlich geklärt.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Rechnungsstreitigkeiten und Zuständigkeitsfragen
Ob mehrere Forderungen zusammengehören, ob eine Schiedsvereinbarung wirksam ist und welches Rechtsmittel offensteht, lässt sich meist nur anhand der vollständigen Vertrags- und Verfahrensunterlagen zuverlässig beurteilen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Forderungsstreitigkeiten, Zuständigkeitsfragen und prozessualen Risiken.
Wenn Sie mehrere offene Rechnungen geltend machen müssen oder mit einer Klage wegen einer behaupteten Schiedsvereinbarung konfrontiert sind, lassen Sie die Situation frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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