Scheidung mit Haus: Vermögen aufteilen [Rechtsanwalt Wien]

Scheidung mit Haus: Wie wird das eheliche Vermögen aufgeteilt?

Scheidung mit Haus: Wem gehört das Haus nach der Scheidung, wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch steht? Und bleibt eine Liegenschaft tatsächlich vollständig außerhalb der Vermögensaufteilung, wenn sie ursprünglich von einem Familienangehörigen übertragen wurde?

Die Antwort hängt nicht allein vom Grundbuch und auch nicht ausschließlich vom aktuellen Verkehrswert ab. Entscheidend ist vielmehr, woher das Vermögen stammt, welche Zahlungen während der Ehe geleistet wurden und welchen Beitrag beide Ehegatten zur Vermögensbildung erbracht haben.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich: Der OGH vom 30.04.2018, 1 Ob 64/18w, hatte sich mit einer Ehewohnung im Wert von rund 1,825 Millionen Euro, einer ursprünglich familiär übertragenen Liegenschaft, Kreditrückzahlungen, Bauleistungen und Lebensversicherungen auseinanderzusetzen. Eine endgültige Ausgleichszahlung legte der OGH zwar noch nicht fest. Er gab dem Erstgericht aber wichtige Vorgaben für die weitere Berechnung. Zur Entscheidung des OGH.

Alleineigentum bedeutet nicht automatisch alleinigen Vermögensanspruch

Im Anlassfall war die Ehefrau alleinige Eigentümerin eines Grundstücks samt Einfamilienhaus. Das Haus hatte zuletzt als Ehewohnung gedient. Der Ehemann wollte die Liegenschaft übernehmen und dafür eine vergleichsweise geringe Ausgleichszahlung leisten. Die Ehefrau verlangte hingegen mehr als 1,4 Millionen Euro.

Die Besonderheit lag in der Entstehung des Vermögens:

  • Ein Teil der Finanzierung stammte aus dem Verkauf einer älteren Liegenschaft, die die Ehefrau von ihrem Stiefvater erhalten hatte.
  • Die Ehefrau hatte zusätzlich eigenes, bereits vor der Ehe vorhandenes Geld eingebracht.
  • Der Ehemann hatte während der Ehe Kredite zurückgezahlt und den Grundstückskauf mitfinanziert.
  • Er war maßgeblich an Planung, Genehmigungen und Errichtung des Hauses beteiligt.
  • Auch Kinderbetreuung und Haushaltsführung flossen in die gemeinsame Lebens- und Vermögensgestaltung ein.
  • Daneben bestanden zwei Lebensversicherungen, deren Prämien überwiegend aus dem Einkommen des Mannes bezahlt worden waren.

Damit stellte sich nicht nur die Frage, wem das Haus rechtlich gehörte. Zu klären war auch, welcher Teil des heutigen Vermögens auf eine Schenkung oder voreheliche Mittel zurückging und welcher Anteil während der Ehe entstanden oder wertgesteigert worden war.

Was der OGH zur Schenkung und zur gemischten Schenkung vorgab

Nach den Grundsätzen des österreichischen Ehegesetzes sind bestimmte Vermögenswerte grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Dazu zählen insbesondere Vermögen, das ein Ehegatte geerbt oder von dritter Seite geschenkt bekommen hat.

Das bedeutet aber nicht, dass jede später daraus finanzierte oder errichtete Immobilie automatisch vollständig geschützt bleibt. Zunächst muss genau untersucht werden, ob tatsächlich eine reine Schenkung vorlag.

Die Liegenschaft war zunächst für die Ehefrau bestimmt

Der OGH ging davon aus, dass die ältere Liegenschaft in T* nach dem Übergabsvertrag und den maßgeblichen Umständen nicht beiden Ehegatten, sondern grundsätzlich der Ehefrau allein zugewendet worden war. Der Ehemann wurde dadurch nicht automatisch Miteigentümer oder gleichberechtigter Beschenkter.

Der unentgeltliche Teil der Zuwendung war daher grundsätzlich als geschütztes Vermögen der Ehefrau zu behandeln.

Die Übernahme eines Kredits verändert die Beurteilung

Die Übertragung war jedoch nicht völlig unentgeltlich. Die Ehefrau musste im Zusammenhang mit der Übergabe einen Kredit übernehmen. Daher lag nach der rechtlichen Beurteilung des OGH keine reine, sondern eine sogenannte gemischte Schenkung vor.

Vereinfacht gesagt:

  • Der Teil des Wertes, der tatsächlich geschenkt wurde, bleibt grundsätzlich außerhalb der Aufteilung.
  • Der Teil, der durch eine übernommene Gegenleistung oder Schuld abgedeckt war, kann in die eheliche Vermögensaufteilung fallen.
  • Weitere Kreditrückzahlungen während der Ehe sind gesondert zu beurteilen.

Gerade bei Liegenschaften ist diese Trennung wirtschaftlich besonders wichtig. Schon eine unterschiedliche Einordnung einzelner Finanzierungsbestandteile kann die Höhe der Ausgleichszahlung erheblich verändern.

Voreheliches Vermögen kann seinen Schutz nicht einfach verlieren

Wird voreheliches oder geschenktes Geld in eine neue Immobilie investiert, verschwindet sein rechtlicher Ursprung nicht zwangsläufig. Der OGH stellte auf das sogenannte Surrogations- oder Wertverfolgungsprinzip ab.

Dieses Prinzip lässt sich vereinfacht so erklären: Wird ein geschützter Vermögenswert verkauft und der Erlös anschließend in einen anderen Vermögensgegenstand investiert, kann der geschützte Wert im neuen Vermögensgegenstand weiterverfolgt werden.

Für die neuerliche Berechnung waren daher mehrere Fragen zu klären:

  • Welchen Wert hatte die ältere Liegenschaft bei der Übergabe?
  • Welcher Anteil davon war tatsächlich unentgeltlich zugewendet worden?
  • Welche Kredite wurden während der Ehe zurückgezahlt?
  • Welche Investitionen und Arbeiten erhöhten den Wert?
  • Welcher geschützte Anteil war im Verkaufserlös von rund 480.000 Euro noch enthalten?
  • In welchem Umfang floss dieser Betrag in das Grundstück und Haus in M*?

Der geschützte Anteil sollte vor der eigentlichen Aufteilung aus der Vermögensmasse herausgerechnet und der Ehefrau vorweg zugeordnet werden.

Wichtig war außerdem: Der geschützte Beitrag durfte nicht bloß auf den Gebäudewert bezogen werden. Wenn voreheliches oder geschenktes Vermögen in den Erwerb und die Errichtung einer neuen Ehewohnung floss, kann sich der entsprechende Anteil auch auf den Wert des Grundstücks beziehen.

Beiträge bestehen nicht nur aus Geld

Bei der Aufteilung nach einer Scheidung zählt nicht ausschließlich, wer welche Überweisung getätigt hat. Auch praktische Leistungen können für die Vermögensbildung wesentlich sein.

Im Verfahren hatte der Ehemann unter anderem an Verhandlungen, Tauschgeschäften, Genehmigungen, Umwidmungen, der Planung und der Errichtung des Hauses mitgewirkt. Außerdem hatte er sich an Kinderbetreuung und Haushaltsführung beteiligt.

Der OGH hielt deshalb für den tatsächlich aufzuteilenden Vermögensanteil grundsätzlich eine Gewichtung von 60:40 zugunsten des Mannes für sachgerecht. Diese Quote bezog sich jedoch nicht automatisch auf den gesamten Verkehrswert der Liegenschaft.

Vorher mussten die geschützten und vorweg zu berücksichtigenden Anteile der Ehefrau herausgerechnet werden. Erst der danach verbleibende Wert war nach den ehelichen Beiträgen zu gewichten.

Das ist ein zentraler Punkt: Eine Quote von 60:40 bedeutet nicht, dass der Ehemann automatisch 60 Prozent des gesamten Hauses erhält. Sie betrifft nur den Teil, der nach Abzug geschützter Vermögensbestandteile tatsächlich der Aufteilung unterliegt.

Kredite, Trennung und Lebensversicherungen: Was zusätzlich in die Rechnung gehört

Auch der Zeitpunkt einzelner Zahlungen kann entscheidend sein. Für die Bewertung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts maßgeblich. Bei Schulden ist jedoch der Kreditstand zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft relevant.

Zahlungen nach der Trennung können die Ausgleichszahlung beeinflussen. Zahlt etwa ein Ehegatte nach der Trennung weiterhin Kreditraten und übernimmt der andere später die dadurch weniger belastete Liegenschaft, muss dieser Vorteil berücksichtigt werden. Umgekehrt vermindern Zahlungen des übernehmenden Ehegatten nach der Trennung seine Ausgleichszahlung nicht automatisch, wenn er dadurch ohnehin einen geringeren Schuldenstand erhält.

Auch private Schulden eines Ehegatten, die während der Ehe getilgt wurden, können bei der Billigkeitsentscheidung eine Rolle spielen. Eine pauschale Rechnung nach dem Motto „Hauswert minus Kredit, geteilt durch zwei“ greift daher häufig zu kurz.

Zusätzlich waren im Anlassfall zwei Lebensversicherungen einzubeziehen. Maßgeblich sind nicht bloß die bisher bekannten Garantiewerte. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Rückkaufswerte. Da die Prämien überwiegend aus dem laufenden Einkommen des Mannes bezahlt worden waren, mussten die Versicherungen in die Gesamtlösung und die Berechnung der Ausgleichszahlung einfließen.

Scheidung mit Haus: Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?

Das Haus steht nur auf einem Namen

Auch wenn eine Immobilie nur einem Ehegatten gehört, kann der andere Ehegatte einen erheblichen Ausgleichsanspruch haben. Kreditrückzahlungen, gemeinsame Investitionen und erhebliche Arbeitsleistungen können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Die Immobilie wurde von den Eltern oder Verwandten übertragen

Eine familiäre Übertragung kann grundsätzlich geschützt sein. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt aber vom Vertrag, einer allfälligen Gegenleistung und der späteren Verwendung des Vermögens ab. Wurde beispielsweise ein Kredit übernommen oder wurden während der Ehe umfangreiche eheliche Mittel investiert, ist eine differenzierte Berechnung erforderlich.

Ein Ehegatte möchte das Familienhaus übernehmen

Die Übernahme der Liegenschaft kann eine sinnvolle Lösung sein, führt aber oft zu einer hohen Ausgleichszahlung. Zusätzlich müssen bestehende Kredite bedient und allenfalls Lebensversicherungen oder andere Vermögenswerte in die Gesamtberechnung einbezogen werden.

Nach der Trennung werden weiterhin Raten bezahlt

Wer nach der Trennung allein Kreditraten oder Sanierungskosten trägt, sollte sämtliche Zahlungen dokumentieren. Sie können für die spätere Ausgleichsberechnung relevant sein, führen aber nicht automatisch zu einer entsprechenden Gutschrift.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

  • Übergabs-, Schenkungs- und Kaufverträge
  • Grundbuchunterlagen und frühere Verkehrswertgutachten
  • Kreditverträge, Tilgungspläne und Kontoauszüge
  • Nachweise über voreheliche Ersparnisse
  • Unterlagen zum Verkauf einer früheren Liegenschaft
  • Rechnungen für Bau-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten
  • Dokumentation eigener Arbeitsleistungen und Planungsleistungen
  • Versicherungsverträge und aktuelle Rückkaufswerte
  • Belege über Zahlungen nach der Trennung

Besonders wichtig ist eine zeitliche Zuordnung: Welche Zahlung erfolgte vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Trennung? Und welchem Vermögensgegenstand kann sie zugeordnet werden? Ohne diese Aufschlüsselung lassen sich geschützte und aufzuteilende Werte nur schwer voneinander trennen.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung bei Scheidung

Bekomme ich automatisch die Hälfte des Hauses?

Nein. Zunächst müssen Schulden, geschenkte oder geerbte Vermögenswerte, voreheliche Beiträge und deren heutiger Wert berücksichtigt werden. Erst der danach verbleibende aufzuteilende Wert wird nach den Beiträgen beider Ehegatten beurteilt.

Bleibt eine Schenkung der Eltern immer vollständig geschützt?

Der unentgeltlich geschenkte Teil ist grundsätzlich geschützt. Wurde jedoch eine Gegenleistung übernommen oder wurden während der Ehe Kredite getilgt und wertsteigernde Investitionen vorgenommen, kann ein Teil der Liegenschaft oder ihres Wertes in die Aufteilung fallen.

Zählen Haushaltsführung und Kinderbetreuung auch als Beitrag?

Ja. Die Aufteilung betrachtet nicht nur Einkommen und Überweisungen. Auch Kinderbetreuung, Haushaltsführung und sonstige erhebliche Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung können für die Vermögensbildung und die Billigkeitsentscheidung relevant sein.

Kann ich nach der Trennung gezahlte Kreditraten zurückverlangen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Zahlungen nach der Trennung können die Ausgleichszahlung beeinflussen, insbesondere wenn dadurch der übernommene Vermögensgegenstand entlastet wurde. Entscheidend sind der konkrete Zahlungsfluss und die Gesamtlösung.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann hohe finanzielle Unterschiede machen

Bei größeren Vermögenswerten sollte die Aufteilung nicht allein anhand des Grundbuchs oder eines einzelnen Verkehrswerts beurteilt werden. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Gesamtrechnung, in der Schenkungen, voreheliche Ersparnisse, Kredite, Eigenleistungen, Wertsteigerungen und Versicherungen getrennt erfasst werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Liegenschaften, Schenkungen und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit Scheidung und Vermögensaufteilung. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, Unterlagen zu ordnen, geschützte Vermögenswerte nachvollziehbar darzustellen und die wirtschaftlichen Folgen einer Übernahme oder Aufteilung zu prüfen.

Wenn Sie betroffen sind oder eine einvernehmliche Lösung vorbereiten möchten, lassen Sie Ihre Ansprüche und Verpflichtungen rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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