Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Warum nicht jeder Euro einzeln abgerechnet wird
Vermögensaufteilung nach der Scheidung bedeutet häufig nicht nur eine emotionale, sondern auch eine finanziell schwierige Situation. Wem gehört das Haus? Was passiert mit gemeinsamen Ersparnissen? Wird voreheliches Vermögen berücksichtigt? Und wie werden Investitionen in eine Immobilie behandelt, die nur einem Ehegatten gehört?
Die Antworten lassen sich nicht immer mit einer einfachen Rechenformel geben. Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens kommt es vielmehr auf eine faire Gesamtlösung an. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 besonders deutlich: OGH vom 22.07.2020, 1 Ob 87/20f. Zur Entscheidung.
Der Fall macht klar, dass Gerichte zwar konkrete Vermögenswerte und Beiträge prüfen, aber nicht zwingend jede Zinsentwicklung, jede kleine Wertsteigerung oder jede einzelne Zahlung mathematisch exakt auseinanderrechnen.
Ein Reihenhaus, Sparguthaben und eine Lebensversicherung
Das Verfahren betraf ein Ehepaar, dessen rund zwölf Jahre dauernde Ehe geschieden worden war. Die eheliche Lebensgemeinschaft war bereits Anfang 2011 beendet worden. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie das während und teilweise bereits vor der Ehe erworbene Vermögen aufzuteilen war.
Zu den relevanten Vermögenswerten gehörten insbesondere:
- ein Reihenhaus, das zunächst aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags bewohnt wurde,
- während der Ehe angesparte Sparguthaben,
- eine vom Mann abgeschlossene Lebensversicherung,
- ein während der Ehe angeschaffter Pkw sowie
- Investitionen in ein Haus, das der Frau gemeinsam mit ihrer Schwester gehörte.
Das Reihenhaus sollte beim Mann bleiben. Er hatte es kurz nach der Trennung allein gekauft beziehungsweise den Eigentumserwerb abgeschlossen. Die Frau verlangte deshalb eine finanzielle Ausgleichszahlung von insgesamt 130.536 Euro.
Das Erstgericht sprach ihr 70.500 Euro zu. Das Rekursgericht reduzierte diesen Betrag auf 30.000 Euro. Der Mann bekämpfte diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof. Dieser gab seinem Rechtsmittel teilweise statt. Letztlich musste der Mann der Frau 25.000 Euro zahlen. Die Zahlung war innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu leisten. Die darüber hinausgehende Forderung von 105.536 Euro sowie zusätzlich verlangte Zinsen wurden nicht zugesprochen.
Was bedeutet die Vermögensaufteilung nach der Scheidung als faire Gesamtlösung?
Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung ist keine rein technische Schlussabrechnung. Das Gericht betrachtet vielmehr die wirtschaftliche Gesamtsituation und versucht, eine angemessene Verteilung herzustellen.
Das kann bedeuten, dass bestimmte kleinere Positionen nicht einzeln berücksichtigt werden. Eine mathematisch exakte Berechnung wäre zwar theoretisch möglich, würde aber nicht automatisch zu einer gerechteren Lösung führen. Entscheidend ist, welche Vermögenswerte vorhanden waren, wer sie erhält, welche Beiträge während der Ehe geleistet wurden und welche Vermögensbestandteile bereits vor der Ehe bestanden haben.
Im konkreten Verfahren lehnte der OGH unter anderem ab, voreheliche Ersparnisse zusätzlich an die Inflation anzupassen. Auch eine exakte Aufteilung einzelner Erträge aus der Lebensversicherung sowie eine gesonderte Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen war nicht erforderlich.
Das bedeutet nicht, dass solche Umstände grundsätzlich bedeutungslos sind. Sie müssen aber in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Vermögensaufteilung stehen. Bei geringfügigen Differenzen darf das Gericht eine praktikable Gesamtlösung wählen.
Voreheliches Vermögen bleibt geschützt – aber nur, wenn es nachvollziehbar bleibt
Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung besessen hat, soll grundsätzlich nicht automatisch zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. In der Praxis entsteht jedoch häufig ein Beweisproblem: Was geschieht, wenn voreheliche Ersparnisse während der Ehe auf ein gemeinsames oder regelmäßig verwendetes Konto überwiesen werden?
Dann ist oft nicht mehr ohne Weiteres erkennbar, welcher Teil des Guthabens aus der Zeit vor der Ehe stammt und welcher während der Ehe angespart wurde. Genau diese Vermischung spielte auch im Verfahren eine Rolle.
Der OGH teilte das betreffende Sparguthaben nicht nach dem einfachen Prinzip auf, wonach zuerst eingezahltes Geld auch zuerst verbraucht worden sei. Stattdessen wurde das voreheliche Vermögen nur anteilig berücksichtigt. Maßgeblich war das Verhältnis zwischen dem vorehelich vorhandenen Betrag und dem gesamten Guthaben.
Für Ehegatten mit eigenem Vermögen vor der Hochzeit ist das ein wichtiger Hinweis. Wer den Bestand und die spätere Verwendung vorehelicher Ersparnisse dokumentieren kann, verbessert die eigene Ausgangslage erheblich.
Warum auch ein erst später gekauftes Haus berücksichtigt werden kann
Besonders relevant war im Verfahren das Reihenhaus. Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stand es formal noch im Eigentum der Genossenschaft. Die Ehegatten hatten jedoch bereits erhebliche Eigenmittel eingesetzt. Außerdem bestand eine Kaufoption, sodass der spätere Eigentumserwerb wirtschaftlich bereits vorbereitet war.
Der Mann konnte das Reihenhaus daher nicht einfach mit dem Argument aus der Aufteilung herausnehmen, dass er erst nach der Trennung alleiniger Eigentümer geworden war. Der OGH hielt es für sachgerecht, den wirtschaftlichen Wert des Hauses bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Gleichzeitig mussten jene Kosten abgezogen werden, die der Mann nach der Trennung noch aufwenden musste, um tatsächlich Eigentümer zu werden. Dabei handelte es sich um rund 12.755 Euro an Nebenkosten. Ohne diese Zahlungen wäre der volle Eigentumswert wirtschaftlich nicht entstanden.
Das ist für vergleichbare Fälle von großer Bedeutung: Ein Vermögenswert wird nicht isoliert betrachtet. Auch notwendige Aufwendungen, die mit seinem Erwerb verbunden sind, können die Höhe einer Ausgleichszahlung beeinflussen.
Eine Aufrundung braucht nachvollziehbare Gründe
Das Rekursgericht hatte einen errechneten Betrag von rund 26.280 Euro auf 30.000 Euro aufgerundet. Der OGH akzeptierte diese deutliche Aufrundung nicht, weil sie nicht ausreichend begründet worden war.
Gerichte dürfen bei der Vermögensaufteilung eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein rechnerisch ermittelter Betrag ohne sachliche Erklärung wesentlich erhöht werden kann. Auch eine Entscheidung nach Billigkeit muss nachvollziehbar bleiben.
Für die Parteien bedeutet das: Wer eine bestimmte Ausgleichszahlung fordert oder bekämpft, sollte nicht nur einen Endbetrag nennen. Erforderlich ist vielmehr eine verständliche Darstellung, aus welchen Vermögenswerten, Beiträgen und notwendigen Abzügen sich dieser Betrag ergibt.
Lebensversicherung: Nicht jede Entwicklung muss im Detail rekonstruiert werden
Der Mann hatte die Lebensversicherung bereits vor der Ehe abgeschlossen und schon vor der Eheschließung einen Teil der Prämien bezahlt. Dennoch wurde der spätere Auszahlungsbetrag pauschal dem vorehelichen und dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen zugeordnet.
Eine exakte Aufteilung nach jeder einzelnen Prämie, deren Laufzeit und der jeweiligen Verzinsung verlangte der OGH nicht. Während der Ehe waren mehr Prämien bezahlt worden als davor. Außerdem war eine präzise Berechnung der gesamten Wertentwicklung nicht überzeugend dargelegt worden.
Auch hier zeigt sich der Grundgedanke der Entscheidung: Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung soll gerecht sein, aber nicht in jedem Fall zu einer kaum noch praktikablen finanzmathematischen Untersuchung werden.
Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten
1. Unterlagen zum vorehelichen Vermögen sichern
Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge und sonstige Nachweise aus der Zeit vor der Ehe sollten aufbewahrt werden. Wichtig ist nicht nur der ursprüngliche Kontostand. Auch spätere Überweisungen und Verwendungen sollten möglichst nachvollziehbar sein.
2. Immobilienzahlungen lückenlos dokumentieren
Bei Häusern, Wohnungen und Genossenschaftsobjekten kommt es auf die wirtschaftliche Entwicklung an. Kaufverträge, Nutzungsverträge, Kaufoptionen, Gebührenaufstellungen, Zahlungsbelege und Darlehensunterlagen können zeigen, welche Beiträge wann geleistet wurden.
3. Kosten nach der Trennung nicht übersehen
Wer nach dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft noch notwendige Kosten für den Eigentumserwerb oder die Erhaltung eines Vermögenswerts trägt, sollte diese genau belegen. Solche Aufwendungen können bei der Berechnung der Ausgleichszahlung eine wichtige Rolle spielen.
4. Investitionen in fremdes Eigentum realistisch bewerten
Investitionen in ein Haus, das dem anderen Ehegatten allein oder gemeinsam mit einer dritten Person gehört, führen nicht automatisch zu einem eigenen Ausgleichsanspruch. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein messbarer und noch vorhandener Vermögenszuwachs entstanden ist.
5. Auf die wirtschaftlich wesentlichen Punkte konzentrieren
In einem Aufteilungsverfahren ist es oft sinnvoller, die großen Vermögenswerte und maßgeblichen Beiträge klar herauszuarbeiten, statt jede geringfügige Differenz zu verfolgen. Das Gericht strebt eine faire Gesamtlösung an, keine endlose Einzelabrechnung.
Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung
Wird mein Vermögen aus der Zeit vor der Ehe automatisch aufgeteilt?
Nein. Voreheliches Vermögen soll grundsätzlich geschützt bleiben. Problematisch wird es jedoch, wenn dieses Vermögen während der Ehe mit anderen Geldern vermischt wird und später nicht mehr eindeutig nachvollziehbar ist, welcher Anteil vorehelich war.
Kann ein Haus in die Aufteilung fallen, wenn es erst nach der Trennung gekauft wurde?
Das ist möglich, wenn der wirtschaftliche Erwerb bereits während der Ehe vorbereitet wurde, etwa durch geleistete Eigenmittel oder eine bestehende Kaufoption. Gleichzeitig sind notwendige Kosten abzuziehen, die für den späteren Eigentumserwerb noch aufgewendet werden mussten.
Bekomme ich automatisch Geld zurück, wenn ich in das Haus meines Ehepartners investiert habe?
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob die Investition zu einem nachweisbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs geführt hat. Laufende Kosten oder geringfügige Wertsteigerungen werden nicht zwingend gesondert abgegolten.
Warum wird bei der Scheidung nicht einfach alles genau durchgerechnet?
Die Gerichte müssen eine angemessene Gesamtlösung finden. Eine exakte Berechnung jedes Zinses, jeder kleinen Wertsteigerung oder jeder einzelnen Zahlung ist nicht immer erforderlich und kann für die gerechte Aufteilung sogar wenig aussagekräftig sein.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei der Vermögensaufteilung
Die Entscheidung des OGH vom 22.07.2020, 1 Ob 87/20f, zeigt: Bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung zählen nicht nur formale Eigentumsverhältnisse und einzelne Kontostände. Ebenso wichtig sind die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die Herkunft des Vermögens und die nachweisbaren Beiträge beider Ehegatten.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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