Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Wann ist eine 50:50-Aufteilung gerecht?
Vermögensaufteilung nach der Scheidung betrifft häufig Haus, Ersparnisse und Investitionen. Wer darüber streitet, denkt oft zuerst an konkrete Geldbeträge: Wer hat wie viel bezahlt? Wem gehört die Immobilie? Wer hat den Kredit zurückgezahlt? In der österreichischen Vermögensaufteilung reicht eine solche Rechnung jedoch nicht immer aus.
Auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten und persönliche Unterstützung können erheblich ins Gewicht fallen. Umgekehrt führt eine größere Einzelinvestition nicht automatisch dazu, dass der betreffende Ehegatte mehr als die Hälfte erhält.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 besonders deutlich: OGH vom 21.04.2021, 1 Ob 72/21a. Der Fall betraf unter anderem ein während der Ehe bewohntes Haus, einen vorehelichen Geldbetrag von rund 60.000 Euro sowie die Mitarbeit und Haushaltsführung der Ehefrau.
Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Wenn Geld, Haus und unbezahlte Arbeit zusammenkommen
Nach der Scheidung stritten die Ehegatten über die Aufteilung ihres Vermögens. Im Mittelpunkt stand ein Haus, das während der Ehe als Ehewohnung gedient hatte. Die Liegenschaft wurde dem Ehemann zugewiesen. Die Ehefrau war jedoch der Ansicht, dass ihr ein größerer Anteil an der ehelichen Errungenschaft zustehen müsse.
Sie verwies insbesondere auf folgende Leistungen:
- Sie hatte rund 60.000 Euro aus ihrem vorehelichen Vermögen in den Umbau des Hauses investiert.
- Sie hatte im Betrieb ihres Mannes mitgearbeitet.
- Sie hatte den gemeinsamen Haushalt geführt.
- Sie hatte den Ehemann während der Ehe unterstützt.
Die Vorinstanzen bewerteten die Beiträge beider Ehegatten dennoch im Wesentlichen als gleichwertig. Deshalb wurde eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 vorgenommen. Zusätzlich wurde der Ehefrau aufgetragen, das Haus innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu räumen.
Die Ehefrau bekämpfte diese Entscheidung. Sie verlangte sowohl einen größeren Anteil am ehelichen Vermögen als auch eine längere Räumungsfrist.
Warum nicht jede eigene Investition zu einem größeren Anteil führt
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse steht nicht ausschließlich eine mathematische Gegenüberstellung einzelner Zahlungen im Vordergrund. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung nach dem Grundsatz der Billigkeit. Entscheidend ist also, was unter den konkreten Umständen fair und angemessen erscheint.
Das bedeutet zweierlei:
- Ein Ehegatte kann auch ohne gleich hohes Einkommen einen wesentlichen Beitrag geleistet haben.
- Eine einzelne größere Zahlung begründet nicht automatisch einen Anspruch auf einen überproportionalen Anteil.
Zur ehelichen Vermögensbildung können neben Erwerbsarbeit und direkten Geldleistungen auch die Führung des Haushalts, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Mitarbeit im Unternehmen des anderen Ehegatten und sonstige persönliche Unterstützung beitragen.
Diese Tätigkeiten sind wirtschaftlich nicht bedeutungslos. Sie schaffen häufig erst die Voraussetzungen dafür, dass der andere Ehegatte einer Erwerbsarbeit nachgehen oder ein Unternehmen führen kann.
Was der OGH in der Entscheidung aus 2021 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ehefrau zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen aufrecht.
Der OGH bestätigte insbesondere, dass eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 angemessen sein kann, wenn die Beiträge beider Ehegatten insgesamt ungefähr gleichwertig sind. Die Erwerbsarbeit des Ehemanns, die Mitarbeit der Ehefrau, ihre Haushaltsarbeit und ihre sonstige Unterstützung wurden in dieser Gesamtbewertung berücksichtigt.
Auch der voreheliche Betrag von rund 60.000 Euro führte nicht zu einer zusätzlichen Beteiligung der Ehefrau. Nach den Feststellungen war dieser Betrag bei der Berechnung bereits berücksichtigt worden, soweit er im aufzuteilenden Vermögen noch nachvollziehbar vorhanden war.
Das ist ein wichtiger Punkt: Ein vorehelicher Vermögensbeitrag wird nicht einfach ignoriert. Er muss aber grundsätzlich noch im aufzuteilenden Vermögen feststellbar sein. Außerdem darf derselbe Beitrag nicht doppelt berücksichtigt werden. Wenn er bereits in einer Ausgleichszahlung oder in der Aufteilungsquote eingeflossen ist, kann er nicht nochmals zusätzlich verlangt werden.
Der OGH lehnte außerdem die Vorstellung ab, dass der Ehefrau automatisch die Hälfte des aktuellen Wertes der vom Ehemann in die Ehe eingebrachten Liegenschaft zustehen müsse. Die bloße Nutzung des Hauses während der Ehe oder die Durchführung von Veränderungen am Gebäude führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf die Hälfte des gesamten aktuellen Immobilienwertes.
Geprüft werden vielmehr die konkreten Beiträge und die Frage, welcher Wert tatsächlich in die eheliche Vermögensbildung eingeflossen ist.
Zur Entscheidung des OGH vom 21.04.2021, 1 Ob 72/21a.
Hausübertragung und Räumungsfrist: Was gilt für persönliche Sachen?
Die Ehefrau hatte auch eine längere Frist für die Räumung des Hauses verlangt. Der OGH beanstandete die Frist von 14 Tagen unter den konkreten Umständen nicht.
Eine festgesetzte Räumungsfrist sollte daher ernst genommen werden. Wer mehr Zeit benötigt, muss möglichst früh und nachvollziehbar darlegen, warum die Frist nicht ausreicht. Dabei können etwa die Menge der persönlichen Gegenstände, notwendige Transporte oder organisatorische Schwierigkeiten eine Rolle spielen.
Gleichzeitig stellte der OGH klar: Der Ehegatte, dem das Haus zugewiesen wurde, darf den Zugang nicht einfach verweigern. Wenn er der anderen Person den Zutritt zur Abholung ihrer Sachen versperrt, kann er sich anschließend nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der Räumungspflicht berufen. Die Abholung persönlicher Gegenstände muss ermöglicht werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Beispiel 1: Investition aus vorehelichem Vermögen
Eine Ehefrau verwendet Ersparnisse aus der Zeit vor der Ehe für den Umbau des gemeinsamen Wohnhauses. Bei der späteren Aufteilung muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang dieser Betrag noch im Vermögen vorhanden ist. Entscheidend sind nachvollziehbare Zahlungsflüsse und die konkrete Bewertung des Beitrags. Ein automatischer Anspruch auf einen zusätzlichen Anteil am gesamten Hauswert besteht nicht.
Beispiel 2: Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
Ein Ehegatte arbeitet regelmäßig im Unternehmen des anderen mit, erhält dafür aber kein oder nur ein geringes Entgelt. Diese Mitarbeit kann bei der Vermögensaufteilung als wesentlicher Beitrag berücksichtigt werden. Sie wird gemeinsam mit den übrigen finanziellen und persönlichen Leistungen bewertet.
Beispiel 3: Haushalt und Kinderbetreuung
Wer wegen Haushalt und Kinderbetreuung weniger Erwerbsarbeit leisten konnte, steht deshalb nicht automatisch mit leeren Händen da. Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer Kinder können als gleichwertige Beiträge zum gemeinsamen Lebens- und Vermögensaufbau gelten.
Beispiel 4: Kurze Räumungsfrist
Wird die bisherige Ehewohnung dem anderen Ehegatten zugewiesen, sollte die betroffene Person nicht bis zum Ablauf der Frist zuwarten. Übergabe, Abholung persönlicher Gegenstände und gegebenenfalls die Suche nach einer neuen Unterkunft sollten frühzeitig organisiert und schriftlich abgestimmt werden.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
Wer eine Vermögensaufteilung nach der Scheidung vorbereitet, sollte möglichst früh Ordnung in die finanziellen und persönlichen Beiträge bringen. Hilfreich sind insbesondere:
- Kontoauszüge und Überweisungsbelege zu vorehelichem Vermögen,
- Rechnungen für Umbauten, Renovierungen und Anschaffungen,
- Darlehensunterlagen und Nachweise über Kreditrückzahlungen,
- schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten,
- Unterlagen zur Bewertung von Liegenschaften und Investitionen,
- Nachweise über Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten,
- eine nachvollziehbare Darstellung von Haushalt, Kinderbetreuung und sonstiger Unterstützung.
Besonders wichtig ist die zeitliche Zuordnung. Je länger Geldmittel vermischt werden und je weiter ein Umbau oder eine Investition zurückliegt, desto schwieriger kann es sein, den Ursprung und die Verwendung eines Betrags nachzuweisen.
Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung
Bekomme ich automatisch mehr, wenn ich mehr Geld eingebracht habe?
Nein. Eine höhere Zahlung kann berücksichtigt werden, führt aber nicht automatisch zu einem größeren Anteil. Es kommt darauf an, ob der Beitrag noch im aufzuteilenden Vermögen vorhanden ist, wie er bereits berücksichtigt wurde und wie die übrigen Leistungen beider Ehegatten zu bewerten sind.
Zählen Haushalt und Kinderbetreuung wirklich gleich viel wie Einkommen?
Haushaltsführung und Kinderbetreuung können bei der Gesamtbetrachtung als wesentliche und gleichwertige Beiträge berücksichtigt werden. Es wird nicht nur darauf geschaut, wer den höheren Gehaltszettel hatte.
Was kann ich tun, wenn ich meine Sachen nicht aus dem Haus holen darf?
Die Abholung persönlicher Gegenstände muss grundsätzlich ermöglicht werden. Vereinbaren Sie Termine und Zugangsmöglichkeiten möglichst schriftlich. Wird der Zutritt dennoch verweigert, sollte die Situation rasch rechtlich geprüft und dokumentiert werden.
Kann ich noch eine längere Räumungsfrist verlangen?
Das hängt von den konkreten Umständen und der bereits ergangenen Entscheidung ab. Wer mehr Zeit benötigt, sollte die Gründe sofort konkret darlegen und nicht erst nach Ablauf der Frist reagieren.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen statt nur grob aufzuteilen
Die Entscheidung OGH vom 21.04.2021, 1 Ob 72/21a zeigt: Bei der ehelichen Vermögensaufteilung zählt nicht allein, wer welche Überweisung getätigt hat. Entscheidend ist das Gesamtbild aus Geldleistungen, Erwerbsarbeit, Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Mitarbeit und persönlicher Unterstützung.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler bei der Vorbereitung und Prüfung vermögensrechtlicher Ansprüche nach einer Scheidung. Wenn Sie unsicher sind, welche Investitionen, Leistungen oder Fristen in Ihrem Fall zu berücksichtigen sind, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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