Online-Rufschädigung: OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Online-Rufschädigung durch Facebook-Posting: Wann können mehrere Verantwortliche gemeinsam geklagt werden?

Online-Rufschädigung durch einen einzigen Beitrag kann genügen, um den guten Ruf eines Menschen nachhaltig zu beschädigen. Wird eine Behauptung anschließend vielfach geteilt, kommentiert oder über verschiedene Profile verbreitet, stellt sich rasch die Frage: Gegen wen kann man vorgehen? Und muss jede beteiligte Person einzeln an ihrem Wohnsitz geklagt werden?

Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021. Im Mittelpunkt stand ein Facebook-Beitrag über einen Polizeibeamten, der nach Darstellung des Klägers unwahre und rufschädigende Behauptungen enthielt. Besonders bedeutsam war dabei nicht nur der Vorwurf selbst, sondern auch die Frage, ob mehrere mutmaßlich Verantwortliche gemeinsam vor einem Gericht geklagt werden können.

Der Ausgangsfall: Ein Facebook-Beitrag und mehr als 1.500 Weiterverbreitungen

In einem Facebook-Beitrag wurde ein Polizeibeamter beschuldigt, bei einer Demonstration einen 82-jährigen Mann zu Boden gerissen, festgenommen und stundenlang verhört zu haben. Der Beitrag bezeichnete den Polizisten außerdem ausdrücklich als „schuldig“.

Nach den Behauptungen des Klägers wurde der Beitrag von zahlreichen Personen geteilt. Insgesamt soll er auf mehr als 1.500 Facebook-Profilen erschienen sein. Der Polizeibeamte sah darin eine massive Schädigung seiner persönlichen Ehre und seines beruflichen Ansehens. Er sprach von einem gegen ihn gerichteten „Shitstorm“.

Der Kläger ging gegen zwei Personen vor, die als Betreiber beziehungsweise Medieninhaber des betreffenden Facebook-Profils in Anspruch genommen wurden. Er verlangte insbesondere den Widerruf der aus seiner Sicht unwahren Behauptungen gegenüber bestimmten Personen. Zusätzlich begehrte er von einem der Beklagten Schadenersatz.

Das Erstgericht wies die Klage gegen einen der beiden Beklagten bereits zu Beginn zurück. Der Grund: Dieser Beklagte wohnte nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung vom 20.10.2021 klargestellt hat

Der OGH gab dem Rechtsmittel des Klägers statt und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Das Erstgericht muss das Verfahren daher fortsetzen. Die Klage gegen den zweiten Beklagten durfte nicht allein wegen des bisher angenommenen Zuständigkeitsproblems zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung ist als OGH vom 20.10.2021, 6 Ob 168/21f zu zitieren. Da sie aus dem Jahr 2021 stammt, handelt es sich nicht um eine neue oder aktuelle Entscheidung. Ihre Bedeutung für die Beurteilung gemeinsamer Klagen bei Online-Veröffentlichungen ist jedoch weiterhin beachtlich. Zur Entscheidung.

Wichtig ist die genaue Reichweite des Beschlusses: Der OGH hat nicht entschieden, dass die Facebook-Behauptungen tatsächlich unwahr waren. Ebenso wenig stellte er fest, dass der Polizeibeamte rechtswidrig geschädigt wurde oder dass die Beklagten Schadenersatz leisten müssen. Auch über einen allfälligen Widerruf wurde noch nicht endgültig entschieden.

Beurteilt wurde ausschließlich eine verfahrensrechtliche Frage: Durfte die Klage gegen einen der Beklagten wegen der örtlichen Zuständigkeit bereits zurückgewiesen werden?

Warum mehrere Beklagte unter Umständen gemeinsam geklagt werden können

Grundsätzlich wird eine Person vor jenem Gericht geklagt, das für ihren Wohnsitz zuständig ist. Bei mehreren Beklagten kann jedoch eine gemeinsame Klage möglich sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass zwischen den Ansprüchen ein enger rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht.

In diesem Zusammenhang spricht man von sogenannten materiellen Streitgenossen. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob die gegen mehrere Personen gerichteten Ansprüche auf demselben Geschehen beruhen oder eng miteinander verbunden sind.

Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dieser Zusammenhang sei beim verlangten Widerruf nicht ausreichend. Jeder Beklagte müsse den Widerruf für sich selbst erklären. Ein Widerruf durch eine Person würde den anderen Beklagten nicht automatisch von dessen eigener Verpflichtung befreien.

Der OGH stellte demgegenüber klar: Für die Frage der gemeinsamen Zuständigkeit kann es genügen, dass die Ansprüche gegen mehrere Beklagte auf demselben tatsächlichen Vorgang beruhen. Nach den Behauptungen des Klägers hatten beide Beklagte:

  • dasselbe Facebook-Posting veröffentlicht,
  • an derselben behaupteten Rufschädigung mitgewirkt,
  • den Beitrag über ihre Facebook-Kontakte weiterverbreitet und
  • dadurch gemeinsam zum behaupteten „Shitstorm“ beigetragen.

Damit beruhte die behauptete Verantwortung beider Beklagter nach Ansicht des OGH auf demselben tatsächlichen Grund. Für die Zuständigkeitsfrage war es nicht entscheidend, ob die Beklagten später tatsächlich solidarisch haften oder ob ihre Verantwortlichkeit unterschiedlich zu beurteilen ist.

Was das für Betroffene im Internet praktisch bedeutet

Die Entscheidung erleichtert es Personen, die sich durch eine gemeinsame Online-Veröffentlichung geschädigt sehen, mehrere Beteiligte in einem Verfahren in Anspruch zu nehmen. Das kann den Aufwand verringern und dazu beitragen, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Dasselbe Posting, mehrere Beteiligte

Wurde ein Beitrag von mehreren Personen gemeinsam erstellt oder über ein gemeinsam betriebenes Profil veröffentlicht, kann ein enger tatsächlicher Zusammenhang naheliegen. Das gilt auch dann, wenn die Verantwortlichen an unterschiedlichen Orten wohnen.

Gemeinsame Kampagne oder abgestimmte Verbreitung

Auch eine koordinierte Veröffentlichung kann relevant sein. Wer gemeinsam Inhalte vorbereitet, verbreitet oder eine Online-Kampagne organisiert, kann unter Umständen in einem einheitlichen Verfahren in Anspruch genommen werden.

Bloßes Teilen bedeutet nicht automatisch gemeinsame Haftung

Die Entscheidung darf jedoch nicht missverstanden werden. Nicht jede Person, die einen Beitrag weiterleitet oder kommentiert, haftet automatisch gemeinsam mit dem ursprünglichen Verfasser. Es kommt stets auf die konkreten Umstände an.

Zu prüfen ist insbesondere, wer den Inhalt erstellt hat, wer ihn veröffentlicht oder verbreitet hat und welchen eigenen Beitrag die jeweilige Person geleistet hat. Auch die Reichweite eines Beitrags allein beantwortet noch nicht die Frage, ob eine rechtlich relevante Verantwortlichkeit besteht.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Ein weiterer entscheidender Punkt ist der Inhalt selbst. Eine zulässige Meinungsäußerung ist rechtlich anders zu beurteilen als eine konkrete Tatsachenbehauptung. Wird eine Aussage als überprüfbare Tatsache verstanden und ist sie unwahr, kann sie erheblich in das Ansehen einer Person eingreifen.

Die Bezeichnung als „Meinung“ schützt daher nicht automatisch. Maßgeblich ist, wie die Aussage für das angesprochene Publikum wirkt und welchen konkreten Inhalt sie vermittelt.

Beweise sichern: Diese Schritte sollten Betroffene rasch setzen

Online-Inhalte können jederzeit gelöscht, verändert oder nachträglich bearbeitet werden. Wer sich gegen eine mögliche Rufschädigung zur Wehr setzen möchte, sollte deshalb möglichst früh Beweise sichern.

  • Screenshots anfertigen: Der gesamte Beitrag sollte einschließlich Datum, Uhrzeit, Profilname und sichtbarer Kommentare dokumentiert werden.
  • Links speichern: Die genaue URL des Beitrags oder Profils kann später für die Zuordnung wichtig sein.
  • Verbreitung dokumentieren: Shares, Kommentare, Aufrufe und sonstige Hinweise auf die Reichweite sollten festgehalten werden.
  • Profile zuordnen: Es sollte dokumentiert werden, wer als Betreiber oder Medieninhaber des Profils auftritt.
  • Zeugen notieren: Personen, die den Beitrag gesehen oder die Auswirkungen wahrgenommen haben, können später von Bedeutung sein.
  • Nicht unüberlegt reagieren: Eine impulsive Gegenveröffentlichung kann die Situation verschärfen und selbst rechtliche Risiken auslösen.

Ebenso sollten Personen, die Inhalte veröffentlichen oder weiterverbreiten, die rechtlichen Folgen bedenken. Wer an einer abgestimmten Online-Kampagne mitwirkt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ausschließlich der ursprüngliche Verfasser verantwortlich ist.

Häufige Fragen zu Online-Rufschädigung und gemeinsamen Klagen

Kann ich mehrere Personen wegen desselben Facebook-Beitrags gemeinsam klagen?

Das kann möglich sein, wenn die Ansprüche auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhen. Entscheidend ist, ob zwischen den Beteiligten ein ausreichender Zusammenhang besteht. Eine gemeinsame Klage ist aber nicht automatisch in jedem Fall zulässig.

Haftet jeder, der einen Beitrag teilt?

Nein. Ein Teilen oder Kommentieren führt nicht automatisch zu einer gemeinsamen Haftung. Entscheidend sind unter anderem der konkrete Inhalt, die Art der Weiterverbreitung und der eigene Beitrag der jeweiligen Person.

Hat der OGH bereits festgestellt, dass der Polizeibeamte geschädigt wurde?

Nein. Der OGH befasste sich ausschließlich mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Möglichkeit einer gemeinsamen Klage. Ob die Behauptungen unwahr und rechtswidrig waren, wurde in dieser Entscheidung nicht abschließend beurteilt.

Was soll ich tun, wenn der Beitrag inzwischen gelöscht wurde?

Gesicherte Screenshots, gespeicherte Links, Zeugenaussagen und andere Dokumente können trotzdem hilfreich sein. Je schneller die Beweissicherung erfolgt, desto besser lassen sich Inhalt und Verbreitung nachvollziehen.

Rechtliche Unterstützung bei Online-Rufschädigung

Eine Rufschädigung im Internet kann erhebliche persönliche und berufliche Folgen haben. Gleichzeitig ist die rechtliche Beurteilung oft von Einzelheiten abhängig: vom genauen Wortlaut, der Reichweite, der Rolle der beteiligten Personen und der Art der Veröffentlichung.

Rechtsanwalt Wien bei Online-Rufschädigung

Als erfahrene Rechtsanwälte berät die Kanzlei Pichler Betroffene zur Sicherung von Beweisen, zur möglichen Verantwortlichkeit mehrerer Beteiligter und zu den weiteren rechtlichen Schritten. Lassen Sie frühzeitig prüfen, welche Ansprüche bestehen und vor welchem Gericht sie geltend gemacht werden können.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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