Internationale Kindesentführung [Rechtsanwalt Wien]

Internationale Kindesentführung: Wann kann der Kindeswille eine Rückführung verhindern?

Internationale Kindesentführung wirft die Frage auf, was passiert, wenn ein Kind nach einer Übersiedlung oder Reise in einen anderen Staat nicht zurückkehren möchte. Für betroffene Eltern ist diese Frage emotional und rechtlich von großer Bedeutung. Gleichzeitig darf der Wunsch des Kindes nicht isoliert betrachtet werden. In einem Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen kommt es auf mehrere Faktoren an: auf das Alter und die Reife des Kindes, die Ernsthaftigkeit seines Wunsches, die Gründe für die Ablehnung der Rückkehr und auf das grundsätzliche Ziel einer raschen Rückführung.

Bereits 2015 hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Die Entscheidung zeigt, dass der Kindeswille zwar ein erhebliches Gewicht haben kann, aber kein automatisches Vetorecht gegen die Rückführung begründet.

Worum geht es bei internationaler Kindesentführung und Rückführungsverfahren?

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz HKÜ, soll verhindern, dass ein Elternteil ein Kind eigenmächtig in einen anderen Staat bringt oder dort zurückhält. Dadurch soll insbesondere vermieden werden, dass durch die Verbringung des Kindes die Zuständigkeit der Gerichte des bisherigen Aufenthaltsstaats verändert wird.

Das Übereinkommen verfolgt deshalb ein klares Ziel: Ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind soll grundsätzlich rasch in den Staat zurückgeführt werden, in dem es zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dort sollen die zuständigen Gerichte über Fragen der Obsorge und Betreuung entscheiden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Kind unter allen Umständen zurückgebracht werden muss. Das HKÜ sieht bestimmte Rückführungshindernisse vor. Eines davon kann nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ vorliegen, wenn sich das Kind der Rückführung widersetzt und es ein Alter sowie eine Reife erreicht hat, aufgrund derer sein Wunsch berücksichtigt werden sollte.

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2015

In der Entscheidung OGH vom 16.01.2015, 6 Ob 224/14f ging es um die Frage, ob der von einem minderjährigen Kind geäußerte Wunsch, nicht zurückgeführt zu werden, ein Rückführungshindernis nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ darstellt. Zur Entscheidung.

Eine Partei bekämpfte die Entscheidung der Vorinstanzen mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Der Oberste Gerichtshof wies diesen jedoch zurück. Er sah keinen gravierenden rechtlichen Fehler, der eine Behandlung des Rechtsmittels gerechtfertigt hätte.

Der OGH stellte dabei klar, dass die Beurteilung des Kindeswillens in erster Linie eine Frage des konkreten Einzelfalls ist. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Ist der Wunsch des Kindes echt und ernsthaft?
  • Hat das Kind diese Haltung selbstständig entwickelt?
  • Welche Gründe nennt das Kind für seine Ablehnung?
  • Verfügt das Kind über eine ausreichende persönliche Reife?
  • Wie sind diese Umstände gegen das Ziel einer schnellen Rückführung abzuwägen?

Der OGH korrigiert eine Entscheidung der Vorinstanzen in solchen Fällen daher nicht ohne Weiteres. Eine Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn der rechtliche Beurteilungsspielraum gravierend oder nahezu missbräuchlich überschritten wurde.

Warum der Wunsch des Kindes allein nicht genügt

Für Eltern kann es zunächst widersprüchlich wirken: Einerseits soll der Wille des Kindes berücksichtigt werden, andererseits verhindert er die Rückführung nicht automatisch. Der Grund dafür liegt in der besonderen Funktion des HKÜ.

Das Rückführungsverfahren soll nicht die gesamte Obsorgefrage abschließend klären. Es geht zunächst darum, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und eine eigenmächtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht zu belohnen. Die umfassende Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll, bleibt grundsätzlich dem zuständigen Gericht des bisherigen Aufenthaltsstaats vorbehalten.

Der Kindeswille ist daher ein wichtiger Bestandteil der Entscheidung, aber nur ein Teil der Gesamtbeurteilung. Ein Kind kann beispielsweise stark beeinflusst worden sein, Angst vor einer Veränderung haben oder einen Elternteil nicht enttäuschen wollen. Ebenso kann der Wunsch aber auf tatsächlichen und gewichtigen Belastungen beruhen. Die Gerichte müssen deshalb genau prüfen, wie der Wille entstanden ist und welche Bedeutung ihm im konkreten Fall zukommt.

Entscheidend ist somit nicht allein, was das Kind sagt. Entscheidend ist auch, warum es das sagt, wie gefestigt diese Haltung ist und ob das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife in der Lage ist, die Folgen seines Wunsches zu überblicken.

Was bedeutet das für betroffene Eltern?

1. Das Kind lehnt die Rückkehr ab

Äußert ein Kind, dass es nicht in den bisherigen Aufenthaltsstaat zurückkehren möchte, sollte dieser Wunsch ernst genommen und sorgfältig dokumentiert werden. Entscheidend sind konkrete Angaben: Was belastet das Kind? Bezieht sich die Ablehnung auf einen Elternteil, die Schule, das soziale Umfeld oder auf die allgemeine Lebenssituation? Bestehen nachvollziehbare Ängste oder konkrete Gefahren?

Pauschale Aussagen reichen in der Regel nicht aus. Je genauer die Gründe dargestellt werden können, desto besser lässt sich beurteilen, ob der Kindeswille selbstbestimmt und ausreichend gefestigt ist.

2. Ein Elternteil hat das Kind ohne Zustimmung mitgenommen

Wer ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Staat bringt oder dort zurückhält, muss mit einem Rückführungsverfahren rechnen. Auch wenn der betreffende Elternteil überzeugt ist, im Interesse des Kindes zu handeln, kann die eigenmächtige Verbringung rechtliche Folgen haben.

Die persönliche Einschätzung, dass es dem Kind am neuen Aufenthaltsort besser gehe, ersetzt grundsätzlich keine rechtliche Zustimmung oder gerichtliche Entscheidung. Eine möglichst frühe Beratung ist deshalb besonders wichtig.

3. Das Kind wirkt beeinflusst oder verunsichert

In internationalen Familienkonflikten erleben Kinder häufig widersprüchliche Erwartungen. Sie möchten möglicherweise keinen Elternteil enttäuschen oder fühlen sich für den Streit verantwortlich. Das Gericht muss deshalb unterscheiden, ob der geäußerte Wunsch auf einer eigenen, ernsthaften Entscheidung beruht oder wesentlich durch äußere Einflüsse geprägt wurde.

Eltern sollten vermeiden, das Kind zu einer bestimmten Aussage anzuleiten. Druck kann nicht nur die persönliche Situation des Kindes verschärfen, sondern auch die Glaubwürdigkeit seiner Äußerungen beeinträchtigen.

4. Eine Rückkehr erscheint für das Kind unzumutbar

Wenn konkrete Belastungen gegen eine Rückführung sprechen, müssen diese möglichst früh und nachvollziehbar vorgebracht werden. Dazu können etwa Angaben zur bisherigen Betreuungssituation, zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, zu seiner psychischen Belastung oder zu den Umständen seiner Ablehnung gehören.

Ob diese Umstände tatsächlich ein Rückführungshindernis begründen, hängt jedoch stets von der Gesamtsituation ab. Die Gerichte nehmen eine Abwägung vor und entscheiden nicht allein aufgrund eines einzelnen Arguments.

Was sollte jetzt gesichert und vorbereitet werden?

Rückführungsverfahren sind regelmäßig eilbedürftig. Wer zuwartet, riskiert, dass wichtige Informationen verloren gehen oder die eigene Position nicht rechtzeitig nachvollziehbar dargestellt werden kann.

  • Chronologie erstellen: Notieren Sie, wann das Kind welchen Aufenthaltsort hatte und wann es in den anderen Staat gebracht oder dort zurückgehalten wurde.
  • Betreuung dokumentieren: Halten Sie fest, wer das Kind bisher betreut hat, wo es zur Schule oder in den Kindergarten gegangen ist und welche sozialen Bindungen bestehen.
  • Äußerungen des Kindes nicht verfälschen: Dokumentieren Sie Aussagen möglichst sachlich, ohne das Kind zu befragen oder zu einer bestimmten Antwort zu bewegen.
  • Gründe für die Ablehnung konkretisieren: Allgemeine Aussagen wie „Das Kind will nicht zurück“ sollten durch konkrete Informationen zu den Ursachen ergänzt werden.
  • Unterlagen sichern: Relevant können Nachrichten, Reiseunterlagen, Betreuungsnachweise, Schulunterlagen und sonstige Dokumente zur Lebenssituation des Kindes sein.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit sollte nicht erst bis zu einer mündlichen Verhandlung gewartet werden.

Wichtig ist auch, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels realistisch einzuschätzen. Wenn die Vorinstanzen den Kindeswillen, das Alter und die Reife des Kindes sowie die übrigen Umstände nachvollziehbar geprüft haben, sind die Möglichkeiten einer Korrektur durch den OGH begrenzt. Der Oberste Gerichtshof greift nur bei gravierenden rechtlichen Fehlern ein.

Häufige Fragen zur Rückführung gegen den Kindeswillen

Kann mein Kind einfach sagen, dass es nicht zurück will?

Der Wunsch des Kindes muss ernst genommen werden. Er führt aber nicht automatisch dazu, dass eine Rückführung ausgeschlossen ist. Das Gericht prüft unter anderem das Alter, die Reife, die Ernsthaftigkeit und die Gründe für den Wunsch.

Ab welchem Alter entscheidet das Kind selbst?

Das HKÜ sieht kein pauschales Alter vor, ab dem ein Kind allein über die Rückführung entscheidet. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Kind eine ausreichende Reife besitzt und ob sein Wille selbstständig sowie ernsthaft gebildet wurde.

Was, wenn mein Kind von mir beeinflusst wurde?

Das Gericht muss berücksichtigen, ob der Kindeswille durch einen Elternteil oder andere Umstände wesentlich beeinflusst wurde. Deshalb sollten Eltern das Kind nicht zu bestimmten Aussagen drängen. Eine sachliche und möglichst unbeeinflusste Darstellung ist für das Verfahren besonders wichtig.

Kann ich gegen die Entscheidung noch zum OGH gehen?

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hat nur begrenzte Erfolgsaussichten, wenn die Vorinstanzen den Einzelfall nachvollziehbar beurteilt haben. Der OGH schreitet nicht schon deshalb ein, weil eine andere Bewertung des Kindeswillens möglich wäre. Erforderlich wäre ein gravierender Fehler bei der rechtlichen Beurteilung.

Internationale Kindesentführung rechtzeitig rechtlich klären

Die Entscheidung des OGH vom 16.01.2015, 6 Ob 224/14f, macht deutlich: Der Kindeswille ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, aber kein automatisches Hindernis gegen die Rückführung. Es kommt auf das Gesamtbild an – auf die persönliche Reife des Kindes, die Ernsthaftigkeit seiner Haltung, die konkreten Gründe und die Abwägung mit dem Ziel des HKÜ.

Rechtsanwalt Wien: Beratung bei internationaler Kindesentführung

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern in belastenden familienrechtlichen Situationen und unterstützt dabei, die entscheidenden Tatsachen frühzeitig zu ordnen und rechtlich einzuordnen. Wenn ein Kind bereits in einen anderen Staat gebracht wurde, eine Rückführung droht oder der Wille des Kindes im Mittelpunkt steht, sollten Sie keine Zeit verlieren.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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