Unterhalt herabsetzen wegen geringem Einkommen? Was der OGH zum Anspannungsgrundsatz sagt
Unterhalt herabsetzen wegen geringem Einkommen? Kann ein Elternteil seinen Unterhalt herabsetzen lassen, wenn er nur Notstandshilfe bezieht, gesundheitlich eingeschränkt ist oder keine ausreichende Beschäftigung findet? Die Antwort lautet nicht automatisch ja – aber auch nicht automatisch nein.
Bei der Unterhaltsbemessung zählt nicht ausschließlich, welches Einkommen tatsächlich auf dem Konto eingeht. Entscheidend kann ebenso sein, welches Einkommen der unterhaltspflichtige Elternteil bei zumutbaren Anstrengungen erzielen könnte. Gleichzeitig dürfen Gerichte kein beliebiges fiktives Einkommen annehmen. Es braucht eine konkrete Prüfung der persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 besonders deutlich: OGH vom 21.12.2015, 9 Ob 72/15a. Die Entscheidung ist damit nicht aktuell, ihre Grundgedanken sind für Unterhaltsverfahren jedoch weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.
Wenn das Einkommen sinkt: Der typische Konflikt beim Kindesunterhalt
In dem vom OGH behandelten Fall waren die Kinder eines geschiedenen Ehepaares bei der Mutter wohnhaft. Der Vater hatte aufgrund eines früheren Vergleichs monatlich Unterhalt für drei minderjährige Kinder zu leisten: 276 Euro für jede der beiden Töchter und 241 Euro für den Sohn.
Später verschlechterte sich seine finanzielle Situation erheblich. Er bezog im Wesentlichen Notstandshilfe und erzielte nur ein geringes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Zusätzlich bestanden psychische und gesundheitliche Probleme, die seine Arbeitsfähigkeit einschränkten.
Der Vater beantragte deshalb eine deutliche Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen. Das Erstgericht setzte den Unterhalt schließlich auf 85 Euro pro Kind und Monat herab.
Die Kinder hielten diese Reduktion für nicht ausreichend begründet. Sie brachten unter anderem vor, der Vater könne trotz seiner gesundheitlichen Situation zumindest teilweise arbeiten, Gelegenheitsarbeiten annehmen oder durch eine Behandlung seine Arbeitsfähigkeit verbessern. Außerdem war strittig, ob er über ein eigenes Fahrzeug verfügte, mit dem er eine konkrete Arbeitsmöglichkeit hätte wahrnehmen können, und ob er mit einer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte.
Was der OGH in der Entscheidung vom 21.12.2015 klargestellt hat
Der OGH gab dem Rechtsmittel der Kinder teilweise statt. Er entschied allerdings nicht endgültig, dass der Vater jedenfalls einen höheren Unterhalt zahlen müsse. Stattdessen hob er wesentliche Teile der Entscheidungen auf und verwies das Verfahren zur neuerlichen Prüfung an das Erstgericht zurück.
Das bedeutet: Die bisherigen Feststellungen reichten nicht aus, um die Unterhaltsbeträge abschließend zu beurteilen. Das Erstgericht musste weitere Ermittlungen durchführen und insbesondere folgende Fragen klären:
- Welches Einkommen konnte der Vater tatsächlich erzielen?
- Waren ihm bestimmte Teilzeit- oder Gelegenheitsarbeiten gesundheitlich und persönlich zumutbar?
- Hätte eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung seine Arbeitsfähigkeit verbessern können?
- Verfügte der Vater tatsächlich über ein eigenes Auto und damit über die Möglichkeit, eine konkrete Beschäftigung anzunehmen?
- Lebte er mit einer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt und sparte er dadurch Wohn- oder sonstige Lebenshaltungskosten?
- Wie waren Familienzuschläge zur Notstandshilfe bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen?
- Konnten die Kosten für den Besuch einer Privatschule als Sonderbedarf des Kindes anerkannt werden?
Der OGH machte damit deutlich: Ein Unterhaltsverfahren darf nicht auf eine einzelne Zahl reduziert werden. Sowohl die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch der Bedarf des Kindes müssen möglichst vollständig erhoben werden.
Der Anspannungsgrundsatz: Nicht nur das tatsächliche Einkommen zählt
Der sogenannte Anspannungsgrundsatz spielt im österreichischen Unterhaltsrecht eine wichtige Rolle. Danach kann einem unterhaltspflichtigen Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen jenes Einkommen zugerechnet werden, das er bei zumutbarer Ausnutzung seiner Arbeitskraft erzielen könnte.
Ein niedriges Einkommen schützt daher nicht automatisch vor einer höheren Unterhaltsverpflichtung. Wer arbeitsfähig ist, muss sich grundsätzlich ernsthaft bemühen, seine Einkommenssituation zu verbessern. Dazu können etwa Bewerbungen, die Annahme geeigneter Teilzeitstellen oder zumutbarer Gelegenheitsarbeiten gehören. Ob Sie deshalb den Unterhalt herabsetzen können, hängt von den konkreten Umständen und Nachweisen ab.
Der Grundsatz hat aber klare Grenzen. Das Gericht darf nicht bloß vermuten, dass ein bestimmtes höheres Einkommen erzielbar wäre. Es muss konkrete Anhaltspunkte geben. Zu prüfen sind unter anderem:
- die tatsächliche gesundheitliche und psychische Verfassung,
- die berufliche Qualifikation und bisherige Berufserfahrung,
- die Lage auf dem konkreten Arbeitsmarkt,
- die zeitliche Vereinbarkeit mit anderen Verpflichtungen,
- realistisch erreichbare Arbeitsplätze und Verdienstmöglichkeiten,
- die nachweisbaren Bemühungen um eine Beschäftigung.
Der OGH betonte in der genannten Entscheidung, dass die Anspannung nicht zu einer bloßen Fiktion führen darf. Es genügt also nicht, allgemein zu behaupten, jemand könne „sicher mehr verdienen“. Ebenso wenig reicht es aus, pauschal auf gesundheitliche Probleme zu verweisen, ohne deren konkrete Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darzustellen.
Gesundheitliche Probleme und Behandlungspflichten
Besonders sensibel ist die Frage, ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil verpflichtet sein kann, eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Eine solche Verpflichtung kommt nicht ohne Weiteres in Betracht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betroffene Person erkennen konnte, dass eine Behandlung erforderlich oder erfolgversprechend ist, und ob sie tatsächlich in der Lage war, danach zu handeln. Außerdem muss die Behandlung zumutbar sein.
Im Fall des OGH fehlten nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ausreichende Feststellungen dazu, ob eine konsequente psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Vaters hätte verbessern können. Deshalb musste dieser Punkt näher untersucht werden.
Für die Praxis bedeutet das: Eine Erkrankung darf weder ignoriert noch automatisch als vollständige Befreiung von der Unterhaltspflicht behandelt werden. Entscheidend sind medizinische Befunde, die konkrete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Frage, ob eine Behandlung realistisch eine Verbesserung erwarten lässt.
Die eigene Lebensgrundlage bleibt geschützt
Auch wenn Kinder einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt haben, darf der zahlende Elternteil grundsätzlich nicht völlig mittellos werden. Ihm muss ein Betrag für den notwendigen eigenen Lebensunterhalt verbleiben.
Diese Belastungsgrenze ist jedoch keine starre Zahl, die in jedem Fall gleich angewendet wird. Lebt der Unterhaltspflichtige etwa mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen und werden dadurch Wohn- oder Haushaltskosten geteilt, kann sich seine tatsächliche finanzielle Belastung verringern.
Deshalb war im Verfahren auch relevant, ob der Vater tatsächlich mit einer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Eine bloße Bekanntschaft oder gelegentliche Unterstützung reicht dafür nicht zwingend aus. Es kommt auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse an.
Für beide Seiten gilt daher: Behauptungen zu einer Lebensgemeinschaft, zu ersparten Kosten oder zu einer getrennten Haushaltsführung sollten möglichst mit konkreten Tatsachen und Unterlagen untermauert werden.
Privatschulkosten als Sonderbedarf?
Neben dem laufenden Unterhalt können außergewöhnliche, unregelmäßige und notwendige Kosten eines Kindes als Sonderbedarf berücksichtigt werden. Dazu können je nach den Umständen medizinische, schulische oder andere besondere Ausgaben zählen.
Die Kosten einer Privatschule sind allerdings nicht automatisch Sonderbedarf. Nach den im Verfahren behandelten Grundsätzen kommt es unter anderem darauf an, ob eine öffentliche Schule eine gleichwertige Alternative darstellt, ob besondere Gründe für den Besuch der Privatschule bestehen und ob die Kosten im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils zumutbar sind.
Wer Privatschulkosten geltend macht, sollte daher nicht nur Rechnungen vorlegen. Er muss auch erklären können:
- Warum der Besuch einer öffentlichen Schule nicht ausreicht,
- welche besonderen Bedürfnisse oder nachvollziehbaren Gründe bestehen,
- warum gerade diese Schule geeignet oder notwendig ist,
- wie hoch die laufenden und einmaligen Kosten sind,
- warum die Kosten trotz der finanziellen Situation des anderen Elternteils angemessen erscheinen.
Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten
Wenn Sie weniger Unterhalt zahlen können
- Dokumentieren Sie Ihre Einkommenssituation vollständig, etwa durch Bescheide, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge.
- Bewahren Sie Bewerbungen, Absagen und sonstige Nachweise Ihrer Arbeitssuche auf.
- Legen Sie medizinische Unterlagen vor, aus denen die konkrete Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit hervorgeht.
- Erklären Sie, welche Tätigkeiten möglich sind und welche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden.
- Verschweigen Sie keine zusätzlichen Leistungen, Fahrzeuge, Nebenverdienste oder relevanten Wohn- und Lebensgemeinschaften.
Wenn Sie eine Unterhaltserhöhung verlangen
- Benennen Sie möglichst konkrete Arbeitsmöglichkeiten, nicht nur allgemeine Vermutungen.
- Tragen Sie Informationen zu offenen Stellen, früheren Tätigkeiten oder möglichen Gelegenheitsarbeiten zusammen.
- Zeigen Sie auf, weshalb die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen einer Beschäftigung nicht vollständig entgegenstehen.
- Belegen Sie eine mögliche Kostenersparnis durch einen gemeinsamen Haushalt mit einer Partnerin oder einem Partner.
- Geltend gemachten Sonderbedarf sollten Sie frühzeitig, nachvollziehbar und mit Belegen darlegen.
Wichtig ist der Zeitpunkt des Vorbringens. Werden konkrete Tatsachen oder Beweismittel erst spät genannt, kann es schwieriger werden, sie im weiteren Verfahren noch umfassend zu berücksichtigen. Unterhaltsverfahren sollten daher von Anfang an sorgfältig vorbereitet werden.
Häufige Fragen zum Unterhalt bei geringem Einkommen
Kann ich den Unterhalt einfach reduzieren, wenn ich arbeitslos werde?
Nein. Eine Arbeitslosigkeit kann eine Herabsetzung rechtfertigen, muss aber im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist unter anderem, ob die Arbeitslosigkeit unverschuldet eingetreten ist und ob Sie sich ausreichend um eine zumutbare neue Beschäftigung bemühen.
Was passiert, wenn ich wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann?
Eine Erkrankung ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Sie führt jedoch nicht automatisch dazu, dass nur das tatsächlich bezogene Einkommen zählt. Es kann auch geprüft werden, ob eine zumutbare Behandlung die Arbeitsfähigkeit verbessern könnte und welche Tätigkeiten trotz der Erkrankung möglich sind.
Kann eine Privatschule zusätzlich zum Unterhalt verlangt werden?
Das ist möglich, aber nicht selbstverständlich. Es muss sich um einen besonderen und notwendigen Bedarf handeln. Außerdem sind die Gründe für die Privatschule konkret darzulegen und die Kosten im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils zu beurteilen.
Wie kann ich beweisen, dass der andere Elternteil mehr verdienen könnte?
Am überzeugendsten sind konkrete Hinweise: erreichbare Stellenangebote, Informationen über berufliche Qualifikationen, frühere Tätigkeiten, vorhandene Arbeitsmittel oder nachweisbare unterlassene Bewerbungen. Eine bloße Vermutung über ein höheres Einkommen reicht in der Regel nicht aus.
Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsansprüche sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 21.12.2015, 9 Ob 72/15a zeigt, wie genau Gerichte die tatsächliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Lebensumstände prüfen müssen. Weder darf ein Elternteil wegen eines niedrigen Einkommens ohne Weiteres auf einen höheren Verdienst angespannt werden, noch kann er sich ohne nähere Prüfung auf seine aktuellen Einnahmen zurückziehen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Unterhaltsherabsetzung, Unterhaltserhöhung, Leistungsfähigkeit, Erwerbsobliegenheit und zum Sonderbedarf. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, die relevanten Tatsachen zu ordnen, Beweismittel zusammenzustellen und die eigene Position im Verfahren klar darzulegen.
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