Beratungsfehler bei der Geldanlage [Rechtsanwalt Wien]

Beratungsfehler bei der Geldanlage: Wann haftet die Bank für Verluste?

Beratungsfehler bei der Geldanlage können erhebliche finanzielle Folgen haben. Eine Bankberatung klingt oft beruhigend: Das Produkt sei „gut“, die erwartete Rendite liege bei sieben Prozent, regelmäßige Ausschüttungen seien vorgesehen. Doch was passiert, wenn die Zahlungen plötzlich ausbleiben und bereits erhaltene Ausschüttungen sogar zurückgefordert werden können?

Ob eine Bank für Verluste aus einer Anlage haftet, hängt nicht allein davon ab, ob das Investment enttäuschend verlaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Informationen erteilt wurden, wie die Beratung ablief und ob die schriftlichen Unterlagen rechtzeitig und verständlich auf die maßgeblichen Risiken hingewiesen haben. Gerade bei einem Beratungsfehler bei der Geldanlage kommt es daher auf die Details des Einzelfalls an.

Ein Anlageprodukt mit Ausschüttungen – und einem unerwarteten Risiko

Der Oberste Gerichtshof hatte über eine Anlegerin zu entscheiden, die im Jahr 2006 insgesamt 70.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio in drei geschlossene Fonds investierte. Die Fonds waren als deutsche Kommanditgesellschaften organisiert. Die Anlegerin erwartete regelmäßige Ausschüttungen und eine langfristige Veranlagung.

Im Beratungsgespräch bezeichnete der Bankberater die Beteiligungen unter anderem als „gutes Produkt“ und sprach von einer Verzinsung von sieben Prozent. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurde die Anlegerin dabei nicht ausdrücklich mündlich darauf hingewiesen, dass bereits erhaltene Ausschüttungen unter Umständen später zurückgezahlt werden müssen.

Vor den Vertragsabschlüssen hatte die Anlegerin jedoch schriftliche Unterlagen erhalten. Darin wurde erklärt, dass Ausschüttungen bei einer negativen Entwicklung des Fonds zurückgefordert werden können. Außerdem enthielten die Unterlagen Hinweise darauf, dass die Haftung eines Kommanditisten wiederaufleben kann.

Die Anlegerin unterschrieb die Dokumente, las sie nach den Feststellungen des Gerichts aber nicht genau durch. In weiterer Folge erhielt sie mehrere Ausschüttungen, unter anderem 1.404,44 Euro aus dem sogenannten Reefer-Flotten-Fonds sowie 7.107,17 Euro und 4.503,44 Euro aus den Holland-Fonds. Später wurden die Auszahlungen eingestellt.

Daraufhin verlangte die Anlegerin von der Bank die Rückzahlung ihrer Investition, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, sowie Ersatz weiterer Schäden. Sie war der Ansicht, nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein.

Was der OGH in dieser Sache entschieden hat

In der Entscheidung OGH vom 29.05.2017, 6 Ob 246/15t wies der Oberste Gerichtshof die Revision der Anlegerin zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten der Bank bestehen. Zur Entscheidung.

Die Bank musste der Anlegerin weder die Investition ersetzen noch weitere Schäden bezahlen. Zusätzlich hatte die Anlegerin der Bank und deren Nebenintervenientin jeweils 2.052,54 Euro an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der OGH hielt insbesondere fest, dass in diesem konkreten Fall keine zwingende Verpflichtung zu einer gesonderten mündlichen Aufklärung über das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen bestand. Die schriftlichen Anlegerunterlagen enthielten nach Ansicht des Gerichts ausreichende Hinweise. Sie waren der Anlegerin außerdem rechtzeitig vor den Anlageentscheidungen übergeben worden.

Von der Anlegerin durfte erwartet werden, dass sie die Unterlagen sorgfältig liest. Das Gericht beurteilte sie als erfahrene und risikobereite Anlegerin. Diese Einschätzung war für die Beurteilung der Beratungspflichten wesentlich.

Wichtig ist dabei eine Einschränkung: Der OGH entschied nicht allgemein, dass Banken über mögliche Rückzahlungspflichten niemals ausdrücklich mündlich informieren müssen. Es ging ausschließlich darum, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts in diesem konkreten Fall vertretbar war.

Schriftliche Risikohinweise können entscheidend sein

Eine Bank muss ihre Kunden über die wesentlichen Risiken einer Anlage informieren. Diese Information muss jedoch nicht in jeder Situation ausschließlich in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schriftliche Unterlagen ausreichen.

Das setzt insbesondere voraus, dass:

  • die Unterlagen rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben werden,
  • die wesentlichen Risiken darin ausreichend klar beschrieben sind,
  • der Anleger Gelegenheit hat, die Dokumente zu lesen und zu prüfen,
  • die Informationen zur konkreten Anlage passen,
  • und die Beratung die schriftlichen Warnungen nicht durch eine verharmlosende Darstellung entkräftet.

Im entschiedenen Fall enthielten die Unterlagen Hinweise darauf, dass Ausschüttungen bei einer negativen Entwicklung des Fonds zurückgefordert werden können. Auch auf ein mögliches Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten wurde hingewiesen. Diese Hinweise waren für den OGH ausreichend, obwohl die Anlegerin nach den Feststellungen nicht ausdrücklich mündlich auf die Rückzahlungsmöglichkeit aufmerksam gemacht worden war.

Eine Ausschüttung ist nicht automatisch eine sichere Verzinsung

Bei geschlossenen Fonds oder Unternehmensbeteiligungen darf eine Ausschüttung nicht ohne Weiteres mit einer garantierten Verzinsung gleichgesetzt werden. Zahlungen können unter Umständen auch aus der Substanz des Fonds stammen. Entwickelt sich das Investment negativ, kann sich daher die Frage stellen, ob bereits ausbezahlte Beträge zurückgefordert werden dürfen.

Der OGH stellte außerdem klar, dass das Risiko einer späteren Rückzahlung bestimmter Ausschüttungen grundsätzlich vom allgemeinen Risiko eines Totalverlusts umfasst sein kann. Wer darüber aufgeklärt wurde, dass bei einer Unternehmensbeteiligung ein Totalverlust möglich ist, muss daher unter Umständen auch damit rechnen, dass Ausschüttungen wirtschaftlich nicht dauerhaft gesichert sind.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Bankberatung automatisch ausreichend ist, sobald in den Unterlagen irgendwo auf einen möglichen Totalverlust hingewiesen wird. Maßgeblich bleibt der Gesamteindruck der Beratung.

Besonders problematisch kann es sein, wenn ein Berater ein riskantes Beteiligungsmodell als sichere Anlage oder als fixe Verzinsung darstellt. Im konkreten Verfahren sah der OGH trotz der Formulierung „sieben Prozent Verzinsung“ keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts. Ausschlaggebend waren unter anderem die schriftlichen Risikohinweise sowie die gerichtliche Einschätzung, dass die Anlegerin erfahren und risikobereit war.

Erfahrung und Risikobereitschaft beeinflussen die Beratungspflicht

Wie umfassend eine Bank aufklären muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine zentrale Rolle spielen dabei:

  • die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden,
  • seine bisherige Veranlagungstätigkeit,
  • seine Risikobereitschaft,
  • die Höhe des investierten Betrags,
  • die erwarteten Erträge,
  • die Komplexität des Produkts,
  • und die persönlichen Anlageziele.

Bei einer unerfahrenen Person, die erstmals in ein komplexes und risikoreiches Produkt investiert, können höhere Anforderungen an eine verständliche Beratung bestehen. Ein bloßer Verweis auf umfangreiche Unterlagen wird dann nicht zwingend genügen, wenn die wesentlichen Gefahren im Gespräch nicht verständlich erklärt werden.

Bei einer erfahrenen Anlegerin kann hingegen stärker berücksichtigt werden, dass sie klare schriftliche Risikohinweise selbst lesen und in ihre Entscheidung einbeziehen muss. Wer Unterlagen ungelesen unterschreibt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, die darin enthaltenen Warnungen nicht gekannt zu haben.

Wer einen Beratungsfehler behauptet, muss ihn grundsätzlich beweisen

Ein weiteres wichtiges Thema im Verfahren waren mögliche zusätzliche Provisionen oder sogenannte Kick-back-Zahlungen. Die Anlegerin vermutete, dass die Bank nicht offengelegte Zahlungen erhalten haben könnte. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte sie dafür jedoch keinen ausreichenden konkreten Beweis erbringen.

Eine bloße Vermutung über versteckte Provisionen oder eine allgemein behauptete „Spesentreiberei“ reicht für einen Schadenersatzanspruch grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist eine konkrete Darstellung und möglichst ein Nachweis, welche Beratungspflicht verletzt wurde und welcher Schaden daraus entstanden ist.

In der Praxis können dafür insbesondere folgende Beweismittel wichtig sein:

  • Beratungsprotokolle und Gesprächsnotizen,
  • Produktunterlagen und Risikohinweise,
  • Korrespondenz mit der Bank oder dem Vermittler,
  • Unterlagen zur persönlichen Anlageerfahrung und Risikobereitschaft,
  • Angaben zu Provisionen, Kosten und Gebühren,
  • und Zeugenaussagen über den Inhalt des Beratungsgesprächs.

Was Anleger jetzt konkret prüfen sollten

Wer durch eine Anlageberatung Geld verloren hat oder mit einer Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert ist, sollte nicht vorschnell handeln. Sinnvoll ist eine geordnete Prüfung der gesamten Beratung und Vertragsabwicklung.

1. Alle Unterlagen sichern

Sammeln Sie den Zeichnungsschein, Beratungsunterlagen, Produktinformationen, Risikohinweise, Kontoauszüge und sämtliche Schreiben der Bank. Auch scheinbar nebensächliche Dokumente können zeigen, welche Informationen wann erteilt wurden.

2. Den Beratungsablauf aus der Erinnerung festhalten

Notieren Sie möglichst genau, was im Gespräch gesagt wurde. Wurde von einer sicheren Verzinsung gesprochen? Wurden Verlustrisiken erklärt? War von einer Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen die Rede? Je früher diese Punkte dokumentiert werden, desto besser.

3. Ausschüttungen richtig einordnen

Klären Sie, ob es sich tatsächlich um eine vertraglich gesicherte Verzinsung oder um Ausschüttungen aus dem Fondsvermögen handelte. Entscheidend ist auch, ob die Unterlagen eine spätere Rückforderung ausdrücklich erwähnen.

4. Eigene Anlegererfahrung berücksichtigen

Für die rechtliche Beurteilung kann relevant sein, welche Investments Sie zuvor abgeschlossen hatten, welche Kenntnisse Sie besaßen und welches Risiko Sie eingehen wollten. Eine unerfahrene Person ist anders zu beurteilen als ein Anleger mit langjähriger Erfahrung in komplexen Beteiligungsmodellen.

5. Keine vorschnellen Erklärungen abgeben

Wenn die Bank eine Rückzahlung verlangt oder einen Verzicht auf Ansprüche anbietet, sollten die Schreiben zunächst rechtlich geprüft werden. Unüberlegte Anerkenntnisse oder Vergleiche können die spätere Durchsetzung möglicher Ansprüche erschweren.

Häufige Fragen zu Bankberatung und Anlageverlusten

Kann ich mein Geld zurückverlangen, wenn der Fonds schlecht gelaufen ist?

Ein Verlust allein begründet noch keinen Anspruch gegen die Bank. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob eine konkrete Beratungspflicht verletzt wurde, etwa durch unzureichende Risikoaufklärung oder eine irreführende Darstellung des Produkts.

Reicht ein Hinweis im Kleingedruckten wirklich aus?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Schriftliche Hinweise können ausreichen, wenn sie rechtzeitig übergeben wurden, die wesentlichen Risiken klar beschreiben und der Kunde ausreichend Gelegenheit zur Prüfung hatte. Je komplexer das Produkt und je unerfahrener der Anleger, desto wichtiger ist eine verständliche zusätzliche Erklärung.

Was gilt, wenn der Berater von einer sicheren Verzinsung gesprochen hat?

Eine solche Aussage kann problematisch sein, wenn tatsächlich ein erhebliches Verlustrisiko oder eine mögliche Rückzahlungspflicht besteht. Ob darin ein Beratungsfehler liegt, hängt vom gesamten Gespräch, den schriftlichen Unterlagen und den persönlichen Kenntnissen des Anlegers ab.

Kann die Bank bereits ausgezahlte Beträge zurückfordern?

Bei bestimmten Beteiligungen kann eine Rückforderung von Ausschüttungen vorgesehen sein, insbesondere wenn diese nicht aus tatsächlich erzielten Gewinnen stammen. Ob eine Rückzahlung im konkreten Fall zulässig ist, ergibt sich aus den Vertragsunterlagen und der rechtlichen Struktur der Beteiligung.

Rechtsanwalt Wien: Beratung bei möglichen Ansprüchen gegen Banken

Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2017 zeigt, wie stark die Beurteilung eines Beratungsfehlers von den konkreten Umständen abhängt. Rechtzeitig übergebene schriftliche Risikohinweise können eine Bank schützen. Sie schließen eine Haftung aber nicht automatisch aus, wenn die mündliche Beratung ein falsches oder verharmlosendes Bild vermittelt hat.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung von Anlage- und Beratungsfragen unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene dabei, den Sachverhalt zu ordnen, Unterlagen auszuwerten und mögliche Ansprüche realistisch einzuschätzen. Wenn Sie durch eine Bankberatung einen finanziellen Schaden erlitten haben oder zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden, können Sie einen Termin unter +43 1 51 30 700 vereinbaren oder sich per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at wenden.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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