Kindesunterhalt im Ausland: Wann kann in Österreich geklagt werden?
Kindesunterhalt im Ausland wirft für getrennt lebende Eltern häufig wichtige Fragen auf: Ein Elternteil lebt und arbeitet im Ausland, das Kind wohnt in Österreich. Wo muss der Unterhalt eingeklagt werden? Welche Rolle spielen das ausländische Einkommen, Reisekosten für den Kontakt zum Kind und eigene finanzielle Belastungen?
Solche Fragen führen bei getrennt lebenden Eltern häufig zu Unsicherheit. Ein Wohnsitz im Ausland bedeutet jedoch nicht automatisch, dass österreichische Gerichte unzuständig sind. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes kann für die Zuständigkeit eine entscheidende Rolle spielen.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018: Im OGH vom 11.06.2018, 4 Ob 77/18d, ging es um den Unterhalt eines in Österreich lebenden Kindes und einen in Norwegen wohnhaften Vater. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Vater in Norwegen, Tochter in Österreich
Der Vater lebte in Norwegen und erzielte dort ein monatliches Nettoeinkommen von umgerechnet rund 3.263,65 Euro. Seine minderjährige Tochter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Die österreichischen Gerichte verpflichteten den Vater, monatlich 330 Euro Kindesunterhalt zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung wandte er sich unter anderem mit folgenden Argumenten:
- Ein österreichisches Gericht sei für den Unterhaltsstreit nicht zuständig.
- Im Verfahren seien Fehler passiert.
- Seine eigenen finanziellen Belastungen, insbesondere die Kosten für den Kontakt zur Tochter, müssten stärker berücksichtigt werden.
- Der monatliche Unterhalt dürfe daher höchstens 100 Euro betragen.
Das Rekursgericht ließ zwar einen weiteren Rechtszug zum Obersten Gerichtshof zu. Der OGH war an diese Zulassung jedoch nicht gebunden und wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht: Der Vater musste weiterhin 330 Euro monatlich für seine Tochter leisten.
Warum Österreich trotz des ausländischen Wohnsitzes zuständig sein kann
Bei internationalen Unterhaltsfällen stellt sich zunächst eine grundlegende Frage: Welches Gericht darf überhaupt entscheiden? Dass der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt und dort arbeitet, beantwortet diese Frage nicht allein.
Nach den im Fall angewendeten internationalen Zuständigkeitsregeln kann ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich bei jenem Gericht geltend gemacht werden, an dem das unterhaltsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lebt das Kind in Österreich, kann daher ein österreichisches Gericht für den Unterhaltsstreit zuständig sein.
Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bildet damit einen zentralen Anknüpfungspunkt. Der ausländische Wohnsitz des Vaters änderte im entschiedenen Fall nichts daran, dass österreichische Gerichte über den Unterhaltsanspruch befinden durften. Das ist auch für den Kindesunterhalt im Ausland von zentraler Bedeutung.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Elternteil kann sich einem Verfahren in Österreich nicht allein mit dem Hinweis entziehen, dass er in einem anderen Staat lebt. Entscheidend ist vielmehr, welche internationalen Zuständigkeitsregeln anwendbar sind und wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der OGH prüft nicht automatisch den gesamten Fall noch einmal
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft das Rechtsmittelverfahren. Der Oberste Gerichtshof ist keine dritte vollständige Tatsacheninstanz. Er nimmt daher nicht automatisch sämtliche Beweise, Einkommensunterlagen und persönlichen Umstände nochmals von Anfang an unter die Lupe.
Der OGH befasst sich vor allem mit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Rechtsmittel muss daher konkret aufzeigen, weshalb eine solche erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung der Vorinstanzen reicht nicht aus.
Auch behauptete Verfahrensfehler müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Wer einen solchen Fehler geltend macht, muss erklären:
- Was genau im Verfahren falsch gelaufen sein soll,
- welche konkrete Bedeutung dieser Fehler für die Entscheidung hatte und
- warum das Verfahren ohne diesen Fehler möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Pauschale Vorwürfe genügen regelmäßig nicht. Ebenso kann ein bereits vom Rekursgericht verneinter Verfahrensfehler in der Regel nicht einfach ohne nähere Auseinandersetzung erneut beim OGH vorgebracht werden.
Eigene Belastungen und Kontaktkosten senken den Unterhalt nicht automatisch
Eltern haben selbstverständlich auch eigene finanzielle Verpflichtungen. Dazu können etwa Fahrtkosten, Übernachtungen oder sonstige Ausgaben gehören, die mit der Ausübung des Kontaktrechts zum Kind verbunden sind. Solche Belastungen können praktisch und rechtlich relevant sein.
Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass der Kindesunterhalt auf einen beliebigen niedrigeren Betrag reduziert wird. Wer sich darauf beruft, muss seine finanzielle Situation konkret darstellen und belegen. Dazu gehören insbesondere nachvollziehbare Angaben zu Einkommen, regelmäßigen Ausgaben und den tatsächlich anfallenden Kontaktkosten.
Im Fall des OGH genügte es nicht, allgemein auf die eigenen Belastungen und die Kosten des Kontakts zur Tochter hinzuweisen. Erforderlich wäre vielmehr eine konkrete und nachvollziehbare Darstellung gewesen, weshalb diese Umstände die festgesetzte Unterhaltshöhe entscheidend verändern sollten.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?
Das Kind lebt in Österreich, der andere Elternteil in Deutschland
Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil täglich oder dauerhaft in Deutschland arbeitet, kann Österreich als Gerichtsstand in Betracht kommen, wenn das Kind hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der ausländische Arbeitsplatz allein verhindert ein Verfahren in Österreich nicht.
Der Elternteil verdient im Ausland
Ein Einkommen in einer ausländischen Währung oder ein ausländischer Arbeitgeber macht die Berechnung nicht unmöglich. Allerdings müssen die Einkommensverhältnisse nachvollziehbar offengelegt werden. Je nach Situation können Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen, Kontoauszüge oder andere Nachweise erforderlich sein.
Der Kontakt zum Kind verursacht hohe Kosten
Hohe Fahrt- und Übernachtungskosten sollten nicht nur behauptet, sondern konkret dokumentiert werden. Wichtig ist außerdem, in welchem Umfang diese Kosten tatsächlich anfallen und wie sie sich zur gesamten finanziellen Situation des Elternteils verhalten.
Eine Entscheidung soll bekämpft werden
Wer gegen eine Unterhaltsentscheidung vorgehen möchte, muss die Einwände rechtzeitig und präzise formulieren. Allgemeine Aussagen wie „das Verfahren war unfair“ oder „ich kann mir den Betrag nicht leisten“ reichen als Rechtsmittelbegründung regelmäßig nicht aus.
Diese Punkte sollten Betroffene frühzeitig prüfen
- Zuständigkeit: Wo lebt das Kind tatsächlich und welches Gericht kann über den Unterhalt entscheiden?
- Auslandsbezug: In welchem Staat lebt und arbeitet der unterhaltspflichtige Elternteil?
- Einkommen: Welche aktuellen Einkommensnachweise liegen vor und wie kann ein ausländisches Einkommen belegt werden?
- Belastungen: Welche regelmäßigen Kosten bestehen tatsächlich? Sind sie durch Belege nachvollziehbar?
- Kontaktrecht: Welche konkreten Kosten entstehen durch Besuche und wie häufig fallen sie an?
- Rechtsmittel: Welche Fristen laufen und welche Einwände müssen konkret vorgebracht werden?
Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen sollte nicht abgewartet werden, bis Fristen ablaufen oder notwendige Unterlagen nicht mehr rechtzeitig beschafft werden können. Die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die erforderlichen Nachweise können voneinander zu unterscheiden sein.
Häufige Fragen zum Unterhalt bei Wohnsitz im Ausland
Kann ich in Österreich Unterhalt einklagen, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt?
Das kann möglich sein. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in Österreich, kann sein gewöhnlicher Aufenthalt für die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts maßgeblich sein. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich gilt, hängt von den anwendbaren internationalen Zuständigkeitsregeln und den Umständen des Einzelfalls ab.
Werden Fahrtkosten für Besuche beim Kind berücksichtigt?
Kontaktkosten können eine Rolle spielen. Sie reduzieren den Kindesunterhalt jedoch nicht automatisch. Die Kosten müssen konkret dargestellt und nach Möglichkeit belegt werden. Außerdem ist ihre Bedeutung im Verhältnis zum Einkommen und zu den übrigen finanziellen Umständen zu beurteilen.
Reicht es, im Rechtsmittel allgemein auf finanzielle Probleme hinzuweisen?
In der Regel nicht. Wer eine niedrigere Unterhaltsleistung erreichen möchte, muss seine Einkommens- und Belastungssituation nachvollziehbar darlegen. Auch behauptete Verfahrensfehler müssen konkret beschrieben werden und für das Ergebnis des Verfahrens relevant sein können.
Bedeutet die Zulassung eines weiteren Rechtszugs automatisch, dass der OGH den Fall neu prüft?
Nein. Der Oberste Gerichtshof ist an die Zulassung durch das Rekursgericht nicht zwingend gebunden. Er prüft insbesondere, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Der OGH nimmt nicht automatisch eine vollständige neuerliche Beweis- und Tatsachenprüfung vor.
Grenzüberschreitender Unterhalt verlangt frühzeitige Vorbereitung
Die Entscheidung OGH vom 11.06.2018, 4 Ob 77/18d macht deutlich: Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes kann bei internationalen Unterhaltsstreitigkeiten entscheidend sein. Ein ausländischer Wohnsitz schützt den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht automatisch vor einem Verfahren in Österreich.
Ebenso wichtig ist die Qualität der eigenen Argumentation. Wer eine Unterhaltsentscheidung bekämpfen möchte, sollte seine Einwände rechtzeitig, konkret und mit geeigneten Nachweisen vorbringen. Das gilt insbesondere für ausländische Einkommen, hohe Kontaktkosten und behauptete Verfahrensfehler.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder bei rechtlichen Fragen mit Auslandsbezug. Wenn Sie klären möchten, welches Gericht zuständig sein kann, welche Unterlagen benötigt werden oder ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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