Oktober 6, 2026

Vollstreckung gegen Käufer [Rechtsanwalt Wien]

Vollstreckung gegen Käufer: Kann ein Urteil gegen den früheren Eigentümer auch gegen den Käufer vollstreckt werden?

Die Vollstreckung gegen Käufer kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, auch wenn das Urteil formal nur gegen den früheren Eigentümer ergangen ist. Ein Eigentümerwechsel beendet einen Rechtsstreit nicht automatisch. Das gilt besonders bei vermieteten Liegenschaften: Wird ein Zinshaus während eines laufenden Verfahrens verkauft, kann der Käufer nicht immer darauf verweisen, dass das Urteil formal nur gegen den Verkäufer ergangen ist.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 näher geklärt. Im Mittelpunkt stand die Herausgabe von Mietverträgen, Mieterkonten, Betriebskostenabrechnungen und weiteren Verwaltungsunterlagen. Die Kernaussage ist für Eigentümer, Käufer und Gläubiger gleichermaßen wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein vollstreckbarer Anspruch auf den Rechtsnachfolger übergehen.

Der konkrete Fall: Verkauf eines Zinshauses während des Verfahrens

Eine Gesellschaft nach englischem Recht war als Treuhänderin Eigentümerin einer Liegenschaft in Wien. Auf der Liegenschaft befand sich ein Zinshaus. Nachdem der Treuhandvertrag beendet worden war, verlangte der Eigentümer unter anderem die Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die mit der Liegenschaft und den bestehenden Mietverhältnissen zusammenhingen.

Gefordert wurden insbesondere:

  • Mietverträge,
  • Mieterkonten,
  • Betriebskostenabrechnungen,
  • Buchhaltungsunterlagen sowie
  • weitere Verwaltungsunterlagen zur Liegenschaft.

Das Handelsgericht Wien gab der Klage mit Urteil vom 1. April 2021 statt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig und war damit grundsätzlich vollstreckbar.

Allerdings hatte die ursprünglich beklagte Gesellschaft die Liegenschaft bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens an eine österreichische GmbH verkauft. Diese GmbH wurde anschließend als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Außerdem war sie dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Verkäuferin beigetreten. Sie wusste daher vom anhängigen Rechtsstreit.

Der Gläubiger wollte die Herausgabe der Unterlagen schließlich gegen die neue Eigentümerin durchsetzen. Er legte dafür unter anderem das rechtskräftige Urteil, den Kaufvertrag und einen aktuellen Grundbuchauszug vor.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Gläubigers statt und stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Die Exekution gegen die neue Eigentümerin war daher zulässig.

Die österreichische GmbH musste die im Urteil genannten Unterlagen zu den Mietverhältnissen herausgeben, obwohl das Urteil formell gegen die frühere Eigentümerin ergangen war.

Der OGH begründete dies damit, dass die Käuferin durch den Erwerb der Liegenschaft gesetzlich in die Stellung der bisherigen Vermieterin eingetreten war. Die Verpflichtung zur Herausgabe jener Unterlagen, die mit dieser Vermieterstellung zusammenhingen, ging daher ebenfalls auf die Käuferin über.

Die Entscheidung ist zitierfähig als: OGH vom 25.05.2023, 3 Ob 98/23t. Sie ist damit keine aktuelle Entscheidung, sondern stammt bereits aus dem Jahr 2023. Ihre praktische Bedeutung für Grundstückskäufe und Exekutionsverfahren bleibt jedoch bestehen. Zur Entscheidung.

Vollstreckung gegen Käufer: Warum ein Eigentümerwechsel die Vollstreckung nicht zwingend verhindert

Grundsätzlich wird eine Exekution gegen jene Person geführt, die im Exekutionstitel genannt ist. Ein Exekutionstitel kann etwa ein rechtskräftiges Urteil sein. Der darin genannte Verpflichtete ist normalerweise jene Person, von der eine Handlung, Zahlung oder Herausgabe verlangt werden kann.

Für Rechtsnachfolger sieht § 9 EO jedoch eine wichtige Möglichkeit vor. Eine Exekution kann auch gegen eine andere Person bewilligt werden, wenn durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, dass die im Titel festgelegte Verpflichtung auf diese Person übergegangen ist.

Damit soll verhindert werden, dass ein Schuldner die Vollstreckung allein durch eine Übertragung des betroffenen Vermögensgegenstands vereitelt. Andernfalls könnte ein Eigentümer während eines Verfahrens verkaufen und die spätere Durchsetzung des Urteils erheblich erschweren.

Der Rechtsübergang muss allerdings nachvollziehbar und urkundlich belegt werden. Im konkreten Fall waren insbesondere das Urteil, der Kaufvertrag und der Grundbuchauszug von Bedeutung. Diese Voraussetzungen sind für die Vollstreckung gegen Käufer regelmäßig entscheidend.

Der Zeitpunkt des Verkaufs ist entscheidend – aber nicht allein ausschlaggebend

Bemerkenswert war, dass die Liegenschaft bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens verkauft worden war. Der Verkauf erfolgte also noch vor Erlassung des Urteils.

Das allein schloss eine spätere Vollstreckung gegen die Käuferin jedoch nicht aus. Der OGH stellte klar, dass ein Eigentümerwechsel während des Verfahrens nicht automatisch dazu führt, dass der Gläubiger nochmals von vorne gegen den Käufer klagen muss.

Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verpflichtung mit der Liegenschaft oder mit einer Rechtsstellung verbunden ist, in die der Käufer kraft Gesetzes eintritt. Bei einem Zinshaus kann das insbesondere die Stellung als Vermieter betreffen.

Was § 1120 ABGB für Käufer eines Zinshauses bedeutet

Nach § 1120 ABGB tritt der Erwerber einer vermieteten Liegenschaft grundsätzlich in die Stellung des bisherigen Vermieters ein. Die bestehenden Mietverhältnisse werden dadurch nicht einfach beseitigt. Der Käufer übernimmt vielmehr die mit der Vermieterstellung verbundenen Rechte und Pflichten.

Im entschiedenen Fall bezog sich die Herausgabepflicht gerade auf Unterlagen aus der Verwaltung der Mietverhältnisse. Dazu gehörten Mietverträge, Mieterkonten und Betriebskostenabrechnungen. Diese Unterlagen standen daher in einem engen Zusammenhang mit der Vermieterstellung.

Weil die Käuferin mit dem Eigentumserwerb zur Vermieterin wurde, ging nach der Beurteilung des OGH auch die damit verbundene Verpflichtung zur Herausgabe der Unterlagen auf sie über.

Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Verpflichtung des früheren Eigentümers automatisch den Käufer trifft. Ob ein Übergang möglich ist, hängt immer vom Inhalt des Urteils und vom Zusammenhang mit der erworbenen Rechtsposition ab.

Kann sich ein Käufer auf Unwissenheit berufen?

Ein Käufer kann unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein, wenn er auf den Grundbuchstand vertraut und von einem bestehenden Streit oder einer Belastung nichts weiß. Im konkreten Fall konnte sich die Käuferin darauf allerdings nicht berufen.

Aus dem Kaufvertrag ergab sich, dass sie vom anhängigen Gerichtsverfahren wusste. Zusätzlich war sie dem Prozess als Nebenintervenientin beigetreten. Sie konnte daher nicht überzeugend geltend machen, vom möglichen Inhalt und den Folgen des Rechtsstreits nichts gewusst zu haben.

Wer eine Liegenschaft trotz eines bekannten Verfahrens erwirbt, sollte den Streitgegenstand daher genau prüfen. Die bloße Eintragung im Grundbuch beantwortet nicht immer alle Fragen. Ebenso wenig genügt es, sich ausschließlich auf allgemeine Zusicherungen im Kaufvertrag zu verlassen.

Die praktischen Folgen für Verkäufer, Käufer und Gläubiger

Für Eigentümer und Verkäufer

Der Verkauf einer Liegenschaft während eines Gerichtsverfahrens beseitigt bestehende Verpflichtungen nicht automatisch. Besonders riskant ist die Annahme, ein Eigentümerwechsel werde eine drohende Exekution jedenfalls verhindern.

Besteht ein Zusammenhang zwischen dem Streit und der Liegenschaft, den Mietverhältnissen oder der Vermieterstellung, kann die Verpflichtung auf den Erwerber übergehen. Der Verkäufer bleibt damit nicht zwingend ohne weiteres haftungs- oder verfahrensrechtlich aus dem Spiel.

Für Käufer einer vermieteten Liegenschaft

Vor der Unterzeichnung eines Kaufvertrags sollte geprüft werden, ob gegen den Verkäufer Verfahren anhängig sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verfahren die Liegenschaft, Mietverträge, Mieterträge oder Verwaltungsunterlagen betreffen.

Eine sorgfältige Prüfung sollte unter anderem folgende Fragen beantworten:

  • Gibt es anhängige Gerichts- oder Exekutionsverfahren?
  • Ist die konkrete Liegenschaft Gegenstand eines Rechtsstreits?
  • Welche Pflichten können mit der Vermieterstellung verbunden sein?
  • Wurde im Kaufvertrag auf bestehende Streitigkeiten hingewiesen?
  • Wer trägt mögliche Kosten und Risiken aus dem Verfahren?
  • Welche Unterlagen müssen bei der Übergabe tatsächlich übergeben werden?

Für Gläubiger

Gläubiger müssen bei einem Eigentümerwechsel nicht immer ein neues Verfahren gegen den Käufer einleiten. Sie können prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Exekution gegen den Rechtsnachfolger nach § 9 EO vorliegen.

Dafür kommt es auf geeignete öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden an. Im vorliegenden Fall waren das rechtskräftige Urteil, Kaufvertrag und Grundbuchauszug die wesentlichen Nachweise.

Die Unterlagen sollten sorgfältig zusammengestellt werden. Je klarer sich daraus der Eigentümerwechsel und der Zusammenhang zwischen der Verpflichtung und der erworbenen Rechtsstellung ergeben, desto besser lässt sich ein Exekutionsantrag begründen.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Urteil genau lesen: Entscheidend ist, welche konkrete Handlung oder Herausgabe im Titel angeordnet wurde.
  • Eigentümerwechsel dokumentieren: Kaufvertrag und aktueller Grundbuchauszug können für den Nachweis des Rechtsübergangs wichtig sein.
  • Zusammenhang mit der Liegenschaft prüfen: Nicht jede Verpflichtung geht auf den Käufer über. Maßgeblich ist der Bezug zur Liegenschaft oder zur übernommenen Rechtsstellung.
  • Kenntnis des Käufers feststellen: Hinweise im Kaufvertrag, eine Beteiligung am Verfahren oder sonstige Unterlagen können eine Berufung auf Unwissenheit erschweren.
  • Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Gegenüber dem Gericht oder dem Exekutionsgericht sollten die rechtlichen Folgen des Eigentümerwechsels vorab geprüft werden.
  • Frühzeitig beraten lassen: Je später Unterlagen geprüft werden, desto größer kann das Risiko von Verzögerungen und zusätzlichen Kosten sein.

Häufige Fragen zum Urteil gegen den früheren Eigentümer

Kann gegen mich als Käufer vollstreckt werden, obwohl ich im Urteil nicht genannt bin?

Ja, das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Nach § 9 EO muss nachgewiesen werden, dass die Verpflichtung auf Sie als Rechtsnachfolger übergegangen ist. Bei einer vermieteten Liegenschaft kann das insbesondere Pflichten betreffen, die eng mit der Vermieterstellung verbunden sind.

Muss der Gläubiger immer eine neue Klage gegen den Käufer einbringen?

Nicht zwingend. Wenn der Rechtsübergang durch geeignete öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann, kann eine Exekution gegen den Rechtsnachfolger in Betracht kommen. Ob das möglich ist, hängt vom konkreten Urteil und vom Inhalt der übernommenen Rechtsstellung ab.

Was gilt, wenn ich beim Kauf nichts von einem Verfahren wusste?

Das kann für die rechtliche Beurteilung eine wichtige Rolle spielen. Wer allerdings nachweislich vom Verfahren wusste, kann sich nicht ohne weiteres auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Vor dem Kauf sollte daher nicht nur der Grundbuchstand, sondern auch die rechtliche Situation der Liegenschaft geprüft werden.

Geht jede Verpflichtung des Verkäufers automatisch auf mich über?

Nein. Der OGH hat keine allgemeine automatische Haftung des Käufers für sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers ausgesprochen. Entscheidend ist, ob die konkrete Verpflichtung mit der Liegenschaft oder einer Rechtsstellung verbunden ist, die gesetzlich auf den Käufer übergeht.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann spätere Konflikte verhindern

Der OGH stärkt mit seiner Entscheidung die Durchsetzbarkeit rechtskräftiger Urteile bei einem Eigentümerwechsel. Ein Verkauf während eines laufenden Rechtsstreits bietet nicht automatisch Schutz vor späteren Vollstreckungsmaßnahmen. Ebenso ist der Erwerb einer vermieteten Liegenschaft mit rechtlichen Folgen verbunden, die über die bloße Eintragung im Grundbuch hinausgehen können.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eigentümer, Käufer und Gläubiger bei der Prüfung von Liegenschaftskäufen, laufenden Verfahren, Rechtsnachfolge und Exekutionsmöglichkeiten. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der rechtlichen Beurteilung von Vertrags- und Durchsetzungsfragen unterstützt die Kanzlei dabei, Risiken frühzeitig zu erkennen und die nächsten Schritte sachlich zu planen.

Sie sind von einem Eigentümerwechsel, einem laufenden Verfahren oder einer drohenden Exekution betroffen? Lassen Sie die Unterlagen und Ihre konkrete Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Vollstreckung gegen Käufer

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