Unterhalt herabsetzen: Warum der richtige Rechtsmittelweg entscheidend ist
Unterhalt herabsetzen möchte, wer monatlich Unterhalt zahlt und durch eine Verschlechterung der eigenen finanziellen Situation rasch an die persönliche Belastungsgrenze kommt. Eine Herabsetzung des Unterhalts ist grundsätzlich möglich, sie erfolgt aber nicht automatisch. Noch schwieriger wird es, wenn eine gerichtliche Entscheidung bekämpft werden soll: Welches Rechtsmittel ist zulässig? An welches Gericht muss es gerichtet werden? Und wann darf der Oberste Gerichtshof überhaupt angerufen werden?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, wie wichtig diese Fragen sind. In OGH vom 30.01.2024, 5 Ob 209/23f, ging es nicht unmittelbar darum, ob ein Vater tatsächlich weniger Unterhalt zahlen musste. Der OGH hatte zunächst zu klären, ob der eingebrachte Rechtsmittelschriftsatz auf dem richtigen Weg zu ihm gelangt war. Zur Entscheidung des OGH.
Unterhalt herabsetzen: Der Ausgangsfall mit insgesamt 720 Euro monatlich
Ein Vater war verpflichtet, für seinen Sohn monatlich 390 Euro Unterhalt zu leisten. Zusätzlich musste er für seine Tochter 330 Euro pro Monat zahlen. Insgesamt ergab sich damit eine monatliche Unterhaltsbelastung von 720 Euro.
Der Vater beantragte, seine Unterhaltszahlungen ab März 2022 auf insgesamt 300 Euro monatlich herabzusetzen. Das Erstgericht wies seinen Antrag ab. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Daraufhin wollte der Vater den Obersten Gerichtshof anrufen. Er brachte einen sogenannten außerordentlichen Revisionsrekurs ein und beantragte unter anderem, den Unterhalt für seinen Sohn auf 170 Euro monatlich zu reduzieren.
Das Erstgericht leitete den Schriftsatz direkt an den OGH weiter. Genau darin lag jedoch das verfahrensrechtliche Problem.
Was der OGH tatsächlich entschieden hat
Der OGH hat in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen, dass der Vater weniger Unterhalt zahlen darf. Ebenso wenig hat er abschließend beurteilt, ob eine Herabsetzung aufgrund der Einkommens- oder Lebensverhältnisse gerechtfertigt war.
Der OGH stellte vielmehr fest, dass die Akten nicht auf dem richtigen Weg vorgelegt worden waren, und verwies sie an das Erstgericht zurück. Entscheidend war der Streitwert des Verfahrens.
Bei einem Streitwert von höchstens 30.000 Euro ist ein direkter außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH grundsätzlich nicht zulässig, wenn das Rekursgericht den Zugang zum OGH nicht ausdrücklich freigegeben hat. In diesem Fall muss zunächst eine sogenannte Zulassungsvorstellung (Antrag an das Rekursgericht, den Revisionsrekurs doch zuzulassen) beim Erstgericht eingebracht werden (§ 63 AußStrG).
Das Rekursgericht muss dann prüfen, ob der Revisionsrekurs ausnahmsweise doch zugelassen werden soll. Erst wenn es seine Entscheidung entsprechend ändert und den Revisionsrekurs zulässt, kann der OGH mit der Sache befasst werden.
So wird der Streitwert bei Unterhalt berechnet
Bei Streitigkeiten über die Höhe laufender Unterhaltszahlungen zählt nicht bloß der Unterhaltsbetrag eines einzelnen Monats. Maßgeblich ist grundsätzlich der 36-fache Betrag der monatlichen Differenz, um die gestritten wird.
Im konkreten Verfahren konnte der Streitwert höchstens mit 390 Euro monatlich angesetzt werden. Selbst wenn der gesamte Unterhalt für den Sohn weggefallen wäre, ergäbe sich daher folgende Berechnung:
390 Euro monatliche Differenz × 36 Monate = 14.040 Euro
Damit lag der Streitwert deutlich unter der Grenze von 30.000 Euro. Der Vater konnte daher nicht einfach einen außerordentlichen Revisionsrekurs direkt an den OGH richten. Er hätte vielmehr zunächst einen Antrag auf Zulassung des Revisionsrekurses an das Rekursgericht stellen müssen.
Diese Berechnung kann für Betroffene überraschend sein. Auch wenn sich die monatliche Zahlung erheblich auswirkt, wird der Streitwert bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen nach einer besonderen Methode ermittelt. Eine falsche Einschätzung kann dazu führen, dass ein Rechtsmittel beim falschen Gericht eingebracht wird.
Ein Formfehler darf nicht automatisch alles beenden
Die Entscheidung enthält noch einen weiteren wichtigen Punkt. Ein Rechtsmittel darf nicht allein deshalb endgültig zurückgewiesen werden, weil es falsch bezeichnet oder an das falsche Gericht adressiert wurde.
Das Gericht muss prüfen, welchen Inhalt der Schriftsatz tatsächlich hat. Ergibt sich daraus, dass die Partei inhaltlich eine Zulassung des Revisionsrekurses erreichen möchte, kann der Schriftsatz unter Umständen entsprechend verstanden werden.
Bestehen formale Mängel, muss grundsätzlich eine Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt werden. Bei wesentlichen Mängeln ist dafür regelmäßig ein klarer schriftlicher Verbesserungsauftrag mit einer Frist erforderlich.
Im konkreten Fall hatte das Erstgericht zwar mit dem Rechtsvertreter telefoniert und auf das mögliche Problem hingewiesen. Ein bloßes Telefonat ersetzte nach der Beurteilung des OGH jedoch keinen förmlichen schriftlichen Verbesserungsauftrag. Die betroffene Partei musste daher eine echte und nachvollziehbare Möglichkeit erhalten, den Fehler ordnungsgemäß zu beheben.
Was bedeutet das für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte?
Für Unterhaltspflichtige
Wer eine Herabsetzung des Unterhalts erreichen möchte, sollte nicht nur die inhaltlichen Gründe darlegen. Ebenso wichtig ist der korrekte Verfahrensweg, wenn Betroffene den Unterhalt herabsetzen möchten.
- Eine finanzielle Verschlechterung führt nicht automatisch zu einer niedrigeren Zahlung.
- Der bestehende Unterhalt bleibt grundsätzlich aufrecht, solange keine wirksame gerichtliche Änderung erfolgt.
- Vor einem Rechtsmittel muss geprüft werden, wie hoch der Streitwert ist.
- Bei einem Streitwert bis 30.000 Euro ist ein direkter außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH grundsätzlich nicht möglich, sofern das Rekursgericht den Zugang nicht freigegeben hat.
- Ein falsch bezeichnetes Rechtsmittel kann unter Umständen verbessert werden, doch darauf sollte man sich nicht verlassen.
Für Unterhaltsberechtigte
Eine Beschwerde oder ein Rechtsmittel des anderen Elternteils bedeutet nicht automatisch, dass der Unterhalt sofort sinkt. Solange keine wirksame gerichtliche Entscheidung vorliegt, bleibt die bisherige Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen.
Allerdings können fehlerhafte oder unvollständige Rechtsmittel zu Verzögerungen führen. Auch für Unterhaltsberechtigte ist daher wichtig zu wissen, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig und korrekt eingebracht wurde.
Vier typische Situationen aus der Praxis
1. Das Einkommen sinkt plötzlich.
Ein Elternteil verliert den Arbeitsplatz oder muss eine erhebliche Einkommenseinbuße hinnehmen. In diesem Fall kann eine Anpassung des Unterhalts in Betracht kommen. Die Änderung tritt aber nicht einfach durch eine einseitige Erklärung ein.
2. Das Gericht weist den Herabsetzungsantrag ab.
Wer diese Entscheidung bekämpfen möchte, muss genau prüfen, welches Rechtsmittel vorgesehen ist. Der direkte Weg zum OGH ist bei niedrigerem Streitwert regelmäßig versperrt.
3. Im Schriftsatz steht die falsche Bezeichnung.
Wurde ein Rechtsmittel als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnet, obwohl eigentlich eine Zulassungsvorstellung erforderlich wäre, muss der Inhalt geprüft werden. Ein solcher Fehler kann möglicherweise verbessert werden.
4. Das Gericht weist nur telefonisch auf einen Fehler hin.
Ein Telefonat schafft keine ausreichende Rechtssicherheit. Bei einem wesentlichen formalen Mangel ist ein klarer schriftlicher Verbesserungsauftrag mit Frist von besonderer Bedeutung.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
- Entscheidung genau lesen: Aus dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung muss sich ergeben, welche Anfechtung vorgesehen ist.
- Streitwert berechnen lassen: Bei Unterhaltssachen ist regelmäßig die 36-fache monatliche Differenz maßgeblich.
- Gerichtszuständigkeit prüfen: Ein Schriftsatz darf nicht einfach direkt an den OGH gesendet werden, wenn zunächst das Rekursgericht zuständig ist.
- Fristen einhalten: Rechtsmittel und Zulassungsvorstellungen müssen innerhalb der jeweiligen Frist eingebracht werden.
- Schriftliche Aufforderungen beachten: Ein Verbesserungsauftrag sollte genau geprüft und fristgerecht beantwortet werden.
- Nicht auf Telefonate verlassen: Mündliche Hinweise des Gerichts sollten nicht als Ersatz für eine formelle schriftliche Aufforderung behandelt werden.
- Unterhalt nicht eigenmächtig kürzen: Eine selbst vorgenommene Reduktion kann zu Rückständen und weiteren rechtlichen Problemen führen.
Häufige Fragen zum Rechtsmittel im Unterhaltsverfahren
Kann ich wegen eines geringeren Einkommens einfach weniger Unterhalt überweisen?
Nein. Eine Änderung der finanziellen Verhältnisse kann ein Grund für einen Herabsetzungsantrag sein. Bis zu einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung bleibt die bisherige Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen.
Kann ich gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts direkt zum OGH gehen?
Das hängt unter anderem vom Streitwert und von der Zulässigkeit des Rechtsmittels ab. Übersteigt der Streitwert 30.000 Euro nicht und wurde der Zugang zum OGH nicht ausdrücklich freigegeben, ist ein direkter außerordentlicher Revisionsrekurs grundsätzlich nicht zulässig. In diesem Fall muss regelmäßig eine an das Rekursgericht gerichtete Zulassungsvorstellung beim Erstgericht eingebracht werden.
Was passiert, wenn ich das Rechtsmittel falsch benenne?
Ein falscher Titel führt nicht zwingend zum Verlust des Rechtsmittels. Das Gericht muss grundsätzlich prüfen, was mit dem Schriftsatz inhaltlich erreicht werden soll. Bei formalen Mängeln kann eine Verbesserung möglich sein. Entscheidend ist, dass die gerichtlichen Vorgaben und Fristen eingehalten werden.
Reicht es, wenn das Gericht mich telefonisch auf einen Fehler hinweist?
Darauf sollte man sich nicht verlassen. Nach der Entscheidung des OGH kann ein bloßes Telefonat insbesondere bei einem wesentlichen Mangel einen förmlichen schriftlichen Verbesserungsauftrag mit Frist nicht ersetzen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen, bevor eine Frist verstreicht
Die Entscheidung OGH vom 30.01.2024, 5 Ob 209/23f zeigt deutlich: Im Unterhaltsverfahren kommt es nicht nur auf die finanzielle Situation und die materielle Berechtigung einer Herabsetzung an. Auch Streitwert, Rechtsmittelart, Zuständigkeit und formale Anforderungen können entscheidend sein. Wer den Unterhalt herabsetzen möchte, sollte daher frühzeitig fachkundigen Rat einholen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Fragen rund um Unterhalt, Herabsetzungsanträge und Rechtsmittel im Familienrecht. Wenn Sie eine gerichtliche Entscheidung erhalten haben oder unsicher sind, ob und wie Sie gegen eine Unterhaltsentscheidung vorgehen können, sollten Sie die Angelegenheit rasch prüfen lassen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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