Thermofenster im Diesel: Was das OGH-Urteil für betroffene Autokäufer bedeutet
Thermofenster im Diesel: Kann ein Dieselbesitzer sein Fahrzeug zurückgeben, wenn die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen reduziert wird? Die Antwort lautet nicht automatisch ja – aber auch nicht automatisch nein. Der Oberste Gerichtshof hat die Position von Autokäufern in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 deutlich gestärkt und klargestellt, dass technische Fragen rund um ein sogenanntes Thermofenster sorgfältig geprüft werden müssen.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Abgasreinigung eines Fahrzeugs im normalen Fahrbetrieb durch eine temperaturabhängige Motorsteuerung tatsächlich weniger wirksam ist. Für Betroffene geht es dabei häufig um erhebliche Beträge: um die Rückabwicklung des Kaufvertrags, eine mögliche Wertminderung oder Schadenersatz.
Der konkrete Fall: Seat Alhambra mit Dieselmotor EA288
Ein Käufer erwarb im Februar 2016 einen neuen Seat Alhambra. Das Fahrzeug kostete 36.700 Euro und war mit einem Dieselmotor des Typs EA288 ausgestattet. Die Zulassung erfolgte mit der Abgasklasse Euro 6.
Der Käufer behauptete, dass der Motor über ein unzulässiges Thermofenster verfüge. Bei einem solchen System wird die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur verändert oder reduziert. Dadurch kann die Abgasnachbehandlung bei bestimmten Temperaturen weniger intensiv arbeiten als während der Prüfbedingungen für die Typengenehmigung.
Der Käufer verlangte in erster Linie die Rückzahlung von rund 30.584 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise forderte er eine Wertminderung von 9.175 Euro. Zusätzlich brachte er vor, der Hersteller habe ihn arglistig getäuscht und bewusst sittenwidrig geschädigt.
Das Erstgericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, weil wesentliche technische und rechtliche Fragen noch nicht ausreichend geklärt waren. Insbesondere musste untersucht werden, wie das Thermofenster mit einer möglicherweise vorhandenen weiteren Abgasnachbehandlung, etwa einem SCR-Katalysator, zusammenspielt.
OGH vom 16.04.2024, 10 Ob 52/23d: Das Verfahren muss weitergehen
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der Herstellerin zurück. Außerdem musste die Herstellerin dem Kläger 2.355,90 Euro an Kosten des Rekursverfahrens ersetzen.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH hat nicht endgültig festgestellt, dass das konkrete Thermofenster unzulässig war. Er hat vielmehr bestätigt, dass der Sachverhalt noch umfassend aufgeklärt werden muss. Das Verfahren darf daher nicht allein deshalb beendet werden, weil das Fahrzeug zugelassen wurde oder bestimmte Abgaswerte im Straßenverkehr eingehalten werden. Zur Entscheidung.
Das Erstgericht muss insbesondere prüfen:
- Ob im konkreten Fahrzeug eine Abschalteinrichtung im rechtlichen Sinn vorhanden ist.
- Ob diese Einrichtung die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems vermindert.
- Wie das Thermofenster mit anderen Bestandteilen der Abgasnachbehandlung zusammenwirkt.
- Ob der Hersteller eine gesetzliche Ausnahme für die konkrete technische Lösung nachweisen kann.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2024 ist daher kein pauschaler Freibrief für jeden Dieselbesitzer. Sie zeigt aber, dass technische Behauptungen des Herstellers nicht ungeprüft übernommen werden dürfen und dass ein Verfahren nicht vorschnell beendet werden darf, wenn entscheidende Fragen offen sind.
Wie ist die Beweislast verteilt?
Die vom OGH bestätigte rechtliche Beurteilung sieht eine zweistufige Prüfung vor. Zunächst muss der Käufer darlegen und beweisen, dass eine Abschalteinrichtung vorhanden ist. Bei einem Thermofenster reicht es allerdings nicht, lediglich zu zeigen, dass sich die Motorsteuerung bei unterschiedlichen Temperaturen verändert.
Entscheidend ist vielmehr, ob dadurch die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems verringert wird. Dazu können neben der Motorsteuerung weitere technische Systeme gehören. Ein SCR-Katalysator oder andere Bestandteile der Abgasnachbehandlung dürfen bei der Beurteilung nicht außer Acht gelassen werden.
Gelingt der Nachweis einer Abschalteinrichtung, verschiebt sich die weitere Beweisführung. Dann muss der Hersteller darlegen und beweisen, dass die konkrete Einrichtung ausnahmsweise zulässig ist. Eine solche Ausnahme kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn die Funktion zum Schutz des Motors notwendig sein soll und unter normalen Betriebsbedingungen nicht während des überwiegenden Teils des Jahres aktiv ist.
Für Käufer bedeutet das: Die technische Vorbereitung eines Anspruchs ist besonders wichtig. Allgemeine Aussagen über einen bestimmten Motortyp genügen nicht immer. Es kommt auf die konkrete Funktionsweise des jeweiligen Fahrzeugs und des gesamten Abgassystems an.
Typengenehmigung und reale Abgaswerte lösen nicht jede Haftungsfrage
Die Herstellerin berief sich unter anderem darauf, dass das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt bei Motoren des Typs EA288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Der OGH stellte jedoch klar, dass allein die behördliche Genehmigung oder das Ausbleiben einer Beanstandung die mögliche Haftung des Herstellers nicht automatisch ausschließt.
Entscheidend wäre vielmehr, ob die Behörde die konkrete technische Einrichtung kannte, geprüft und ausdrücklich gebilligt hat. Eine allgemeine Typengenehmigung beantwortet daher nicht zwingend jede Frage zur tatsächlichen Funktionsweise der Abgasreinigung.
Auch der Hinweis, dass bestimmte Grenzwerte im realen Straßenverkehr eingehalten werden, reicht für sich allein nicht aus. Maßgeblich ist, ob eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut wurde und ob dafür eine gesetzliche Ausnahme nachgewiesen werden kann.
Das ist für viele Verfahren von großer Bedeutung. Denn die Frage lautet nicht nur: Welche Abgaswerte wurden bei einer bestimmten Messung festgestellt? Zu prüfen ist vielmehr, ob die Motorsteuerung die Abgasreinigung unter bestimmten Bedingungen gezielt reduziert und ob diese Reduktion rechtlich zulässig ist.
Thermofenster im Diesel: Was bedeutet das praktisch für Dieselbesitzer?
Die Entscheidung kann die Position von Käufern stärken. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises entsteht dadurch jedoch nicht automatisch. Die technischen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft und bewiesen werden.
Beispiel 1: Das Fahrzeug ist noch nicht sehr alt
Wer ein Diesel-Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA288 gekauft hat und einen Anspruch wegen eines Thermofensters vermutet, sollte zunächst die Fahrzeugdaten und den Kaufvertrag sichern. Wichtig können außerdem Informationen zur Abgasnachbehandlung, Werkstattunterlagen und bereits vorliegende technische Gutachten sein.
Beispiel 2: Es gab eine Rückruf- oder Servicemitteilung
Rückrufschreiben, Software-Updates und sonstige Mitteilungen des Herstellers können für die Beurteilung des Falls relevant sein. Sie sollten vollständig aufbewahrt werden. Aus einer Servicemaßnahme folgt allerdings nicht automatisch, dass ein Schadenersatzanspruch besteht.
Beispiel 3: Der Hersteller verweist auf die Zulassung
Die Aussage, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß zugelassen und daher rechtlich unbedenklich, beendet die Prüfung nicht zwingend. Nach der Entscheidung des OGH kommt es darauf an, ob eine konkrete Abschalteinrichtung geprüft und ausdrücklich gebilligt wurde.
Beispiel 4: Der Käufer möchte das Auto zurückgeben
Die Rückabwicklung des Kaufvertrags ist grundsätzlich eine weitreichende Forderung. Vor einer Klage muss daher sorgfältig geprüft werden, ob der Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung möglich ist, welche Ansprüche konkret bestehen und welche Auswirkungen die bisherige Nutzung des Fahrzeugs haben kann.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer einen Anspruch prüfen lassen möchte, sollte nicht erst bis zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung warten. Eine geordnete Dokumentation erleichtert die rechtliche und technische Einschätzung.
- Kaufvertrag und Rechnung des Fahrzeugs
- Fahrzeugpapiere und genaue Motor- beziehungsweise Typenbezeichnung
- Serviceheft und Werkstattrechnungen
- Rückrufschreiben und Informationen zu Software-Updates
- Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller
- Technische Unterlagen zur Abgasnachbehandlung
- Bereits vorhandene Gutachten oder Entscheidungen zu vergleichbaren Fahrzeugen
Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, ob für das konkrete Fahrzeug bereits belastbare technische Erkenntnisse vorliegen. Entscheidend ist nicht allein, welchem Hersteller das Fahrzeug zugeordnet wird. Auch Baujahr, Motorvariante, Softwarestand und das Zusammenspiel der einzelnen Abgassysteme können eine Rolle spielen.
Häufige Fragen zum Thermofenster
Bekomme ich automatisch mein Geld zurück, wenn mein Diesel ein Thermofenster hat?
Nein. Das Vorhandensein eines Thermofensters allein führt nicht automatisch zur Rückabwicklung oder zu Schadenersatz. Es muss nachgewiesen werden, dass eine rechtlich relevante Abschalteinrichtung vorliegt und dass keine zulässige Ausnahme greift.
Reicht es, wenn mein Fahrzeug eine gültige Typengenehmigung besitzt?
Eine gültige Typengenehmigung schließt eine mögliche Haftung nicht in jedem Fall aus. Nach der Entscheidung des OGH kommt es darauf an, ob die konkrete technische Einrichtung der Behörde bekannt war, geprüft und ausdrücklich genehmigt wurde.
Was, wenn die Abgasgrenzwerte auf der Straße eingehalten werden?
Auch dann ist die rechtliche Prüfung nicht automatisch beendet. Die Einhaltung von Grenzwerten im tatsächlichen Straßenverkehr ist nicht das alleinige entscheidende Kriterium. Zu prüfen ist insbesondere, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung die Abgasreinigung beeinflusst.
Kann auch eine Täuschung durch den Hersteller relevant sein?
Ja. Der OGH hielt fest, dass der Vorwurf, ein Hersteller habe bewusst eine unzulässige Motorsteuerung eingebaut, um Käufer über Umweltfreundlichkeit, Effizienz oder Leistungsfähigkeit zu täuschen, grundsätzlich eine mögliche arglistige oder sittenwidrige Schädigung begründen kann. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich bewiesen werden kann, muss jedoch im Verfahren geklärt werden.
Ansprüche rechtzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 16.04.2024, 10 Ob 52/23d, stärkt die Bedeutung einer genauen technischen und rechtlichen Prüfung. Sie stellt aber keinen automatischen Anspruch für sämtliche Dieselbesitzer fest. Gerade deshalb kommt es auf die Unterlagen, die konkrete Fahrzeugausstattung und die Beweislage an.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Thermofenstern im Diesel
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Diesel-Fahrzeugen, Thermofenstern und der Rückabwicklung von Kaufverträgen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei bei der Sichtung der Unterlagen und der Einschätzung, ob ein weiteres Vorgehen sinnvoll ist.
Wenn Sie betroffen sind, lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst früh prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.
Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren