Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung: Wann sind österreichische Gerichte zuständig?
Internationale Zuständigkeit ist entscheidend, wenn ein Unternehmen in Deutschland sitzt, Daten teilweise in Österreich verarbeitet und seine Schreiben wieder aus Deutschland verschickt. Wo muss ein Rechtsstreit geführt werden?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist diese Frage oft entscheidend. Denn bevor ein Gericht prüft, ob eine Datenverarbeitung, Werbung oder geschäftliche Tätigkeit tatsächlich rechtswidrig war, muss zunächst feststehen, ob es überhaupt zuständig ist. Bereits einzelne wesentliche Arbeitsschritte in Österreich können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Ein Streit mit Auslandsbezug beginnt oft bei der internationalen Zuständigkeit
Das zeigt ein Verfahren, über das der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 2016 entschieden hat. Eine österreichische GmbH sammelte Daten aus deutschen Insolvenzbekanntmachungen. Die Informationen wurden unter anderem dazu verwendet, Personen über ihre wirtschaftliche Situation zu informieren oder Dienstleistungen zur Löschung aus sogenannten „Schwarzen Listen“ anzubieten.
Die Gesellschaft verfügte über ein Büro in Österreich. Von dort aus wurden regelmäßig elektronische Abfragen bei deutschen Insolvenzgerichten gestartet. Die gewonnenen Daten wurden anschließend verarbeitet und teilweise personalisiert. Der Ausdruck und der Versand der Schreiben erfolgten hingegen in Deutschland. Auch der tatsächliche Verwaltungssitz der GmbH befand sich dort.
Eine deutsche Wirtschaftsauskunftei forderte die österreichische GmbH durch ein Anwaltsschreiben auf, die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus den deutschen Insolvenzbekanntmachungen zu Werbezwecken zu unterlassen.
Die österreichische GmbH wollte diese Aufforderung nicht einfach hinnehmen. Sie brachte in Österreich eine sogenannte negative Feststellungsklage ein. Damit sollte gerichtlich festgestellt werden, dass die behaupteten Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Die deutsche Wirtschaftsauskunftei bestritt jedoch, dass österreichische Gerichte für den Streit zuständig seien.
Was der OGH zur internationalen Zuständigkeit gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der beklagten Wirtschaftsauskunftei zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts bestehen: Österreichische Gerichte durften diese Klage behandeln.
Der OGH stellte in seiner Entscheidung OGH vom 23.02.2016, 4 Ob 214/15x nicht endgültig fest, ob die Datenerhebung und die Verwendung der Informationen tatsächlich zulässig waren. Gegenstand des Verfahrens war vor allem die vorgelagerte Frage der internationalen Zuständigkeit. Zur Entscheidung.
Entscheidend war, dass wesentliche Teile der beanstandeten Tätigkeit in Österreich stattfanden. Von Österreich aus wurden insbesondere die elektronischen Abfragen der deutschen Insolvenzbekanntmachungen gestartet. Außerdem wurden die späteren Informationsschreiben in Österreich personalisiert.
Nach Ansicht der Gerichte handelte es sich dabei nicht bloß um nebensächliche Vorbereitungshandlungen. Vielmehr waren diese Schritte ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, gegen die sich der Streit richtete. Dass der Ausdruck und Versand der Schreiben sowie der Verwaltungssitz in Deutschland lagen, änderte daran nichts.
Die beklagte Wirtschaftsauskunftei musste der Klägerin außerdem die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von 1.961,64 Euro ersetzen.
Handlungsort oder Schadensort: Worauf kommt es bei der internationalen Zuständigkeit an?
Bei außervertraglichen Streitigkeiten mit Auslandsbezug – etwa bei behaupteten Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Persönlichkeitsrechten – kann grundsätzlich entweder das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses oder das Gericht am Ort des Schadenseintritts zuständig sein. Im zugrunde liegenden Verfahren war die damals anwendbare EuGVVO maßgeblich.
Für den Handlungsort kommt es nicht auf jeden beliebigen technischen Nebenschritt an. Entscheidend ist vielmehr, wo die schädigende Tätigkeit ihren wesentlichen Ausgang nimmt. Reine Vorbereitungshandlungen reichen grundsätzlich nicht aus.
Anders kann es sein, wenn in Österreich zentrale Arbeitsschritte durchgeführt werden. Dazu können – abhängig vom konkreten Ablauf – etwa die Erhebung, Auswahl, Zusammenführung oder Personalisierung von Daten gehören. Maßgeblich ist stets eine genaue Betrachtung des tatsächlichen Geschäftsmodells.
Der Fall zeigt außerdem, dass eine negative Feststellungsklage nicht erst dann möglich ist, wenn das andere Unternehmen bereits auf Unterlassung oder Schadenersatz geklagt hat. Wer mit einem bestimmten Anspruch bedroht wird und diesen für unbegründet hält, kann unter Umständen vorbeugend eine gerichtliche Klärung anstreben.
Das ist allerdings keine automatische Möglichkeit, um den Gerichtsstand frei zu wählen. Vor einer Klage muss sorgfältig geprüft werden, ob ein ausreichender Bezug zu Österreich besteht und ob die gewählte Vorgehensweise wirtschaftlich und prozessual sinnvoll ist.
Warum der konkrete Standort einzelner Arbeitsschritte zählt
In modernen Unternehmen verteilt sich eine Tätigkeit häufig auf mehrere Länder. Daten werden an einem Ort erhoben, auf Servern in einem anderen Staat verarbeitet und von einem dritten Standort aus versendet. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen lässt sich daher nicht immer anhand des Firmensitzes beantworten, welches Gericht zuständig ist.
Für Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit können unter anderem folgende Fragen relevant werden:
- Von welchem Standort aus werden Datenbanken oder öffentliche Register abgefragt?
- Wo werden die Daten ausgewertet, sortiert oder mit anderen Informationen verbunden?
- Wo erfolgt die Personalisierung von Schreiben oder Werbemaßnahmen?
- Welche Niederlassung oder Gesellschaft ist für die jeweiligen Arbeitsschritte verantwortlich?
- Wo werden die Inhalte erstellt und an welche Empfänger versandt?
Ein Serverstandort allein muss nicht zwingend ausschlaggebend sein. Ebenso genügt nicht jeder organisatorische Kontakt zu Österreich. Der OGH hat aber deutlich gemacht, dass zentrale Tätigkeiten, die in Österreich gesetzt werden, die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründen können.
Was bedeutet das für die Praxis?
Unternehmen mit österreichischem Büro
Ein Unternehmen kann seinen Verwaltungssitz im Ausland haben und dennoch in Österreich verklagt werden oder selbst in Österreich klagen. Das gilt insbesondere dann, wenn das österreichische Büro nicht nur administrative Aufgaben erledigt, sondern in die eigentliche beanstandete Tätigkeit eingebunden ist.
Werden dort etwa Abfragen gestartet, Kundendaten verarbeitet oder individualisierte Schreiben vorbereitet, sollte dieser Ablauf nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Dokumentation kann später für die Frage wichtig sein, wo eine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
Unternehmen, die eine Abmahnung aus dem Ausland erhalten
Eine ausländische Abmahnung bedeutet nicht automatisch, dass ein Verfahren ausschließlich im Ausland geführt werden muss. Wenn wesentliche Handlungen in Österreich gesetzt wurden, kann eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte in Betracht kommen.
Das kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn ein ausländisches Unternehmen eine Unterlassung verlangt und eine Klage im Ausland ankündigt. Eine negative Feststellungsklage kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu dienen, rasch feststellen zu lassen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht.
Betroffene von Datenverarbeitung und Direktwerbung
Auch für Personen, deren Daten grenzüberschreitend verarbeitet oder für Werbezwecke verwendet werden, kann der Ort der einzelnen Verarbeitungsschritte relevant sein. Ob die Datenverarbeitung rechtmäßig war, ist allerdings eine eigene Frage. Die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts bedeutet noch nicht, dass die Verarbeitung automatisch rechtswidrig oder rechtmäßig ist.
Wirtschaftsauskunfteien und datenverarbeitende Geschäftsmodelle
Wer Daten aus öffentlichen Registern oder Insolvenzbekanntmachungen übernimmt, sollte die gesamte Verarbeitungskette rechtlich prüfen. Dabei geht es nicht nur um die Quelle der Daten, sondern auch um deren Zweck, Auswahl, Aufbereitung, Personalisierung und Weitergabe.
Diese Schritte sollten Betroffene jetzt setzen
- Abmahnung vollständig sichern: Bewahren Sie das Schreiben, Anlagen, E-Mails und allfällige Fristen auf.
- Keine vorschnelle Erklärung abgeben: Eine ungeprüfte Unterlassungserklärung kann weitreichende Folgen haben.
- Verarbeitungsabläufe dokumentieren: Halten Sie fest, von wo aus Daten abgefragt, bearbeitet und versendet wurden.
- Fristen prüfen lassen: Auch ein Anwaltsschreiben aus dem Ausland kann kurze Reaktionsfristen enthalten.
- Zuständigkeit und Strategie getrennt beurteilen: Die Frage, welches Gericht zuständig ist, ist nicht identisch mit der Frage, ob ein Anspruch inhaltlich besteht.
- Kostenrisiken abwägen: Eine negative Feststellungsklage kann sinnvoll sein, ist aber mit Prozess- und Kostenrisiken verbunden.
Für Unternehmen empfiehlt es sich außerdem, die Zuständigkeiten innerhalb des Konzerns oder der Unternehmensgruppe klar zu dokumentieren. Eine bloße Bezeichnung als „Niederlassung“ oder „Büro“ sagt noch nicht aus, welche Tätigkeiten dort tatsächlich ausgeübt werden.
Häufige Fragen zur internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Klage
Kann ich ein ausländisches Unternehmen in Österreich klagen?
Das ist möglich, wenn ein ausreichender rechtlicher Bezug zu Österreich besteht. Bei außervertraglichen Streitigkeiten kann insbesondere der Ort der schädigenden Handlung oder des Schadenseintritts entscheidend sein. Ob österreichische Gerichte zuständig sind, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Reicht es, wenn ein Server in Österreich steht?
Nicht zwingend. Ein bloßer technischer Standort muss für sich allein nicht ausreichen. Entscheidend ist, ob in Österreich wesentliche Tätigkeiten gesetzt werden. Im Fall des OGH waren vor allem das Starten der Datenabfragen und die Personalisierung der Schreiben von Bedeutung.
Was ist eine negative Feststellungsklage?
Mit einer negativen Feststellungsklage soll festgestellt werden, dass ein bestimmter Anspruch nicht besteht. Sie kann unter Umständen auch vorbeugend eingebracht werden, wenn ein Unternehmen mit einer Unterlassungs- oder sonstigen Anspruchsdurchsetzung droht.
Hat der OGH entschieden, dass die Datenverarbeitung zulässig war?
Nein. Die Entscheidung OGH vom 23.02.2016, 4 Ob 214/15x betraf vor allem die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Ob die konkrete Datenerhebung und -verwendung rechtmäßig war, wurde dadurch nicht endgültig entschieden.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug
Grenzüberschreitende Verfahren sollten nicht erst dann geprüft werden, wenn bereits eine Klage zugestellt wurde. Schon eine Abmahnung oder Unterlassungsaufforderung kann wichtige strategische Fragen aufwerfen: Welches Gericht ist zuständig? Welche Fristen laufen? Ist eine vorbeugende Klage sinnvoll? Und welche Unterlagen belegen den tatsächlichen Ablauf der Datenverarbeitung?
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und betroffene Personen bei der rechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Sachverhalte, der Prüfung von Anspruchsschreiben und der Vorbereitung geeigneter weiterer Schritte. Durch jahrelange anwaltliche Praxis lassen sich Zuständigkeitsfragen, Prozessrisiken und die inhaltliche Anspruchsprüfung frühzeitig miteinander verbinden.
Sind Sie mit einer ausländischen Abmahnung, einer Datenverarbeitung oder einem drohenden Verfahren konfrontiert? Lassen Sie die Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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