Oktober 4, 2026

Stiftungskapital: OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Privatstiftung und niedrige Zinsen: Wann darf das Stiftungskapital angetastet werden?

Stiftungskapital: Was passiert, wenn eine Stiftung ihren Zweck mit den laufenden Erträgen kaum noch erfüllen kann? Darf der Stiftungsvorstand dann die Stiftungsurkunde ändern und künftig auch das eigentliche Stiftungskapital für Förderungen verwenden?

Diese Frage stellte sich bei einer aus einer Sparkasse hervorgegangenen Privatstiftung. Wegen des anhaltend niedrigen Zinsniveaus waren die Erträge deutlich zurückgegangen. Der Stiftungsvorstand wollte deshalb die Vermögensbindung lockern und Ausschüttungen teilweise aus der Substanz ermöglichen. Der Oberste Gerichtshof setzte diesem Vorhaben jedoch klare Grenzen.

Der Ausgangspunkt: Weniger Erträge, aber langfristige Verpflichtungen

Die betroffene Privatstiftung war im Jahr 2001 aus einer Sparkasse entstanden. Ihr Vermögen sollte dauerhaft erhalten bleiben. Förderungen an Begünstigte, insbesondere an Gemeinden, durften grundsätzlich nur aus den laufenden Erträgen finanziert werden. Das Stiftungskapital selbst sollte nicht schrittweise aufgebraucht werden.

Später verkaufte die Stiftung sämtliche Aktien an einer Sparkassen-Aktiengesellschaft. Das Vermögen wurde in weiterer Folge überwiegend veranlagt. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen veränderten sich jedoch: Das niedrige Zinsniveau führte dazu, dass die Stiftung deutlich weniger Erträge erwirtschaftete als in früheren Jahren.

Nach Abzug der laufenden Kosten verblieben nach den Angaben der Stiftung rund 47.000 Euro jährlich für Ausschüttungen. Der Stiftungsvorstand hielt die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch für erheblich erschwert. Er wollte die Stiftungsurkunde daher grundlegend ändern:

  • Die Stiftung sollte in das einfachere Regime einer gewöhnlichen Privatstiftung überführt werden.
  • Künftig sollte auch die Vermögenssubstanz für Förderungen verwendet werden können.
  • Eine neu zu gründende gemeinnützige Privatstiftung sollte als Letztbegünstigte eingesetzt werden.
  • Der Stiftungszweck sollte auf diese Weise langfristig besser erfüllt werden.

Das Erstgericht genehmigte die Änderung zunächst. Die zuständige Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands erhielt den Genehmigungsbeschluss allerdings nicht zugestellt. Erst zehn Monate später erhob sie ein Rechtsmittel. Das Verfahren gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt hat

Der OGH bestätigte die ablehnende Entscheidung des Rekursgerichts. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 20.07.2016, 6 Ob 119/16t. Die geplante Änderung der Stiftungsurkunde wurde damit endgültig nicht genehmigt. Zur Entscheidung.

Das Gericht stellte mehrere Punkte klar, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind.

Die Prüfungsstelle durfte gegen die Genehmigung vorgehen

Bei einer Sparkassen-Privatstiftung ist die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gesetzlich als Stiftungsprüferin vorgesehen. Bei einer grundlegenden Änderung der Ausrichtung einer Stiftung kann sie Parteistellung haben und eine gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen.

Das betrifft nicht bloß formale Änderungen. Geht es darum, die Rechtsform, die Vermögensbindung oder die wesentliche Struktur einer Stiftung zu verändern, kommt der Kontrollfunktion des Stiftungsprüfers besondere Bedeutung zu. Der Stiftungsprüfer soll verhindern können, dass eine Stiftung durch eine weitreichende Änderung faktisch einen anderen Charakter erhält.

Die Rechtsmittelfrist begann mangels Zustellung nicht zu laufen

Die Prüfungsstelle hatte den Genehmigungsbeschluss nicht förmlich zugestellt bekommen. Nach Ansicht des OGH war ihr Rechtsmittel deshalb trotz des langen Zeitablaufs rechtzeitig.

Die bloße Kenntnis vom Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung genügt grundsätzlich nicht. Auch eine Einsicht in die Gerichtsakten ersetzt die förmliche Zustellung nicht, wenn es um den Beginn einer Rechtsmittelfrist geht. Bei einer sogenannten aktenkundigen Partei beginnt die Frist grundsätzlich erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung.

Dieser Aspekt ist auch außerhalb des konkreten Stiftungssachverhalts wichtig. In gerichtlichen Verfahren muss sorgfältig geprüft werden, wer am Verfahren beteiligt ist und wem eine Entscheidung zugestellt werden muss. Eine unterbliebene Zustellung kann erhebliche Auswirkungen auf die Möglichkeit haben, eine Entscheidung anzufechten.

Das Stiftungskapital darf nicht einfach wegen niedriger Zinsen verwendet werden

Inhaltlich lehnte der OGH die geplante Änderung ab. Die gesetzlich vorgesehene dauerhafte Bindung und Erhaltung des Stiftungsvermögens durfte nicht beseitigt werden. Ebenso war es nicht zulässig, eine Sparkassen-Privatstiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde in eine gewöhnliche Privatstiftung umzuwandeln.

Der OGH sah im niedrigen Zinsniveau keine ausreichende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse. Eine Stiftung, die auf Dauer errichtet wurde, muss auch mit wirtschaftlichen Schwankungen umgehen. Dass die Erträge zeitweise geringer ausfallen, bedeutet nicht automatisch, dass die Grundlage der Stiftung weggefallen ist.

Entscheidend war auch, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht vollständig unmöglich geworden war. Nach den eigenen Angaben der Stiftung standen weiterhin rund 47.000 Euro jährlich für Ausschüttungen zur Verfügung. Der Zweck konnte daher nicht als dauerhaft unerfüllbar angesehen werden.

Warum das Stiftungskapital besonders geschützt ist

Eine Privatstiftung ist nicht bloß ein frei veränderbares Anlagevehikel. Mit der Errichtung wird Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet. Bei einer aus einer Sparkasse hervorgegangenen Privatstiftung gelten dabei zusätzliche Anforderungen an die dauerhafte Bindung und Erhaltung des Vermögens.

Der Grundgedanke ist einfach: Ausschüttungen sollen grundsätzlich aus den Erträgen erfolgen, während das Stiftungskapital erhalten bleibt. Dadurch soll die Stiftung ihren Zweck auch langfristig erfüllen können. Würde bereits ein ungünstiges Zinsumfeld genügen, um die Substanzbindung aufzugeben, könnte das Vermögen schrittweise verbraucht werden.

Der Stifterwille und die gesetzlichen Grenzen haben daher Vorrang vor dem Wunsch, kurzfristig höhere Förderungen zu ermöglichen. Eine Änderung der Stiftungsurkunde darf den ursprünglichen Zweck nicht aushöhlen. Sie ist kein Instrument, um jede wirtschaftliche Belastung sofort auf das Stiftungskapital abzuwälzen.

Was bedeutet das für Stifter, Vorstände und Begünstigte?

Für Stiftungsvorstände

Ein Stiftungsvorstand muss vor einer Änderung genau prüfen, ob tatsächlich eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine vorübergehende Ertragsschwäche oder ein allgemeines Niedrigzinsumfeld wird dafür regelmäßig nicht ausreichen.

Besonders kritisch sind Vorhaben, die den Charakter der Stiftung verändern, das Stiftungskapital für laufende Förderungen freigeben oder die bisherige Vermögensbindung praktisch aufheben. Eine solche Änderung muss nicht nur wirtschaftlich plausibel, sondern auch mit dem Stiftungszweck und den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sein.

Für Begünstigte und Gemeinden

Begünstigte können nicht ohne Weiteres verlangen, dass zusätzlich zu den Erträgen auch das gesamte Stiftungskapital ausgeschüttet wird. Selbst wenn ein konkretes Projekt dringend finanziert werden soll, bleibt die Vermögensbindung maßgeblich.

Die Entscheidung schützt damit auch die langfristige Förderfähigkeit der Stiftung. Wird das Kapital heute vollständig oder weitgehend verbraucht, stehen in späteren Jahren möglicherweise keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung.

Für Stiftungsprüfer und andere Kontrollorgane

Bei grundlegenden Änderungen sollten Kontrollorgane die geplanten Schritte sorgfältig prüfen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Stiftung ihre Organisationsform ändern, den Kreis der Begünstigten neu gestalten oder die Bindung ihres Vermögens lockern möchte.

Das Verfahren zeigt außerdem, wie wichtig eine korrekte Zustellung gerichtlicher Entscheidungen ist. Wird eine rechtsmittelberechtigte Partei nicht ordnungsgemäß verständigt, kann die Rechtsmittelfrist unter Umständen noch nicht begonnen haben.

Checkliste: Was sollte vor einer Änderung der Stiftungsurkunde geprüft werden?

  • Welche konkrete Änderung der Verhältnisse liegt vor? Handelt es sich um eine vorübergehende wirtschaftliche Belastung oder um eine wesentliche und dauerhafte Entwicklung?
  • Kann der Stiftungszweck weiterhin erfüllt werden? Dabei sind die tatsächlich verfügbaren Erträge und die laufenden Kosten realistisch gegenüberzustellen.
  • Würde die Änderung das Stiftungskapital angreifen? Eine kurzfristig höhere Ausschüttung ist nicht automatisch ein ausreichender rechtlicher Grund.
  • Bleibt der ursprüngliche Stifterwille gewahrt? Die Änderung darf die grundlegende Ausrichtung der Stiftung nicht faktisch beseitigen.
  • Welche Kontrollorgane müssen eingebunden werden? Bei einer Sparkassen-Privatstiftung kommt der Prüfungsstelle eine besondere Rolle zu.
  • Wurden alle Beteiligten ordnungsgemäß verständigt? Gerade im gerichtlichen Genehmigungsverfahren kann eine fehlende Zustellung für die Rechtsmittelfrist entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Verwendung des Stiftungskapitals

Darf eine Privatstiftung bei niedrigen Zinsen einfach mehr Kapital ausschütten?

Nein, nicht automatisch. Niedrige Zinserträge allein rechtfertigen grundsätzlich nicht, die dauerhafte Vermögensbindung aufzugeben. Entscheidend ist, ob eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse vorliegt und ob der Stiftungszweck anders nicht mehr erfüllt werden kann.

Kann eine Sparkassen-Privatstiftung in eine normale Privatstiftung umgewandelt werden?

Nach der Entscheidung des OGH ist eine solche grundlegende Änderung nicht ohne Weiteres zulässig. Die besonderen gesetzlichen Bindungen einer Sparkassen-Privatstiftung dürfen nicht allein durch eine Änderung der Stiftungsurkunde beseitigt werden.

Was passiert, wenn ein Beteiligter den Gerichtsbeschluss nicht zugestellt bekommt?

Dann kann die Rechtsmittelfrist unter Umständen noch nicht zu laufen begonnen haben. Die bloße Kenntnis des Inhalts oder eine Akteneinsicht ersetzt die förmliche Zustellung nicht automatisch.

Können Begünstigte die Ausschüttung des Stiftungskapitals verlangen?

Eine solche Forderung besteht nicht allein deshalb, weil ein höherer finanzieller Bedarf besteht. Maßgeblich bleiben die Stiftungsurkunde, der Stiftungszweck und die gesetzlichen Grenzen der Vermögensverwendung.

Rechtliche Unterstützung bei Änderungen und Streitigkeiten rund um Privatstiftungen – Rechtsanwalt Wien

Änderungen einer Stiftungsurkunde sollten nicht erst dann rechtlich geprüft werden, wenn bereits ein Genehmigungsverfahren gescheitert ist oder ein Rechtsmittel eingebracht wurde. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die geplante Änderung, die Vermögensbindung und die Interessen der beteiligten Organe umfassend rechtlich einordnen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Stifter, Stiftungsvorstände, Begünstigte und Kontrollorgane zu Fragen rund um Privatstiftungen und gerichtliche Genehmigungsverfahren. Sind Sie betroffen oder soll das Stiftungskapital künftig anders verwendet werden? Lassen Sie die rechtlichen Voraussetzungen frühzeitig prüfen.

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