Rekursverfahren erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Rekursverfahren und gelöschte Gesellschaften: Warum die Gegenseite gehört werden muss

Rekursverfahren: Was passiert, wenn ein Gericht ein Rechtsmittel als verspätet oder unzulässig beurteilt? Darf der Akt dann sofort an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet werden? Und kann eine Gesellschaft, die bereits aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, überhaupt noch Partei eines Gerichtsverfahrens sein?

Diese Fragen können über den weiteren Verlauf eines Prozesses entscheiden. Besonders heikel wird die Situation, wenn mehrere verfahrensrechtliche Probleme zusammentreffen: eine unklare gerichtliche Entscheidung, die Abgrenzung zwischen Berufung und Rekurs, eine möglicherweise versäumte Frist und eine Gesellschaft, deren Eintragung im Firmenbuch bereits gelöscht wurde.

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit diesen Fragen bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 auseinandergesetzt. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein korrektes und faires Rechtsmittelverfahren ist – und warum formale Fragen keineswegs bloße Nebensächlichkeiten darstellen.

Der Ausgangsfall: Berufung oder Rekurs?

Eine Klägerin hatte ein Unternehmen geklagt. Das Erstgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. August 2018 ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin ein Rechtsmittel und bezeichnete es als Berufung.

Das Rekursgericht bewertete die Entscheidung des Erstgerichts jedoch anders. Nach seiner Auffassung war die Klage nicht inhaltlich abgewiesen worden. Vielmehr sei sie bereits aus formalen Gründen zurückgewiesen worden. Gegen eine solche Entscheidung wäre nach dieser Ansicht nicht eine Berufung, sondern ein Rekurs das richtige Rechtsmittel gewesen.

Diese Unterscheidung ist für Betroffene von großer Bedeutung. Eine Berufung und ein Rekurs sind unterschiedliche Rechtsmittel. Sie richten sich gegen unterschiedliche Arten gerichtlicher Entscheidungen und können unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regeln unterliegen.

Das Rekursgericht behandelte die eingebrachte Berufung deshalb als Rekurs. Anschließend wies es das Rechtsmittel wegen angeblicher Verspätung zurück. Die Klägerin wandte sich dagegen an den Obersten Gerichtshof.

Rekursverfahren: OGH vom 22.01.2019, 10 Ob 6/19h

In der Entscheidung OGH vom 22.01.2019, 10 Ob 6/19h, traf der Oberste Gerichtshof noch keine endgültige Aussage darüber, ob die Klage zulässig oder berechtigt war. Er entschied auch nicht abschließend, ob die beklagte Gesellschaft tatsächlich parteifähig war. Zur Entscheidung.

Der OGH stellte zunächst einen Verfahrensfehler fest: Das Erstgericht hatte den Akt sofort an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet, ohne das Rechtsmittel zuvor der Beklagten zur Stellungnahme zuzustellen.

Das war nicht zulässig. Die Beklagte hätte Gelegenheit erhalten müssen, auf den Rekurs zu antworten. Dafür stand ihr eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung. Erst nach Einlangen dieser Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der Frist durfte der Akt neuerlich über das Berufungsgericht dem OGH vorgelegt werden.

Der OGH trug dem Erstgericht daher auf, den Rekurs der Beklagten zuzustellen. Die endgültige Entscheidung über die weiteren rechtlichen Fragen sollte erst danach getroffen werden.

Warum die Anhörung der Gegenseite im Rekursverfahren so wichtig ist

Ein Rechtsmittelverfahren soll nicht nur die Sichtweise jener Partei berücksichtigen, die eine gerichtliche Entscheidung bekämpft. Grundsätzlich muss auch die Gegenseite die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern.

Das gilt insbesondere bei einem Rekurs gegen eine Entscheidung, die das Verfahren beendet. Wird ein Rechtsmittel nicht sofort zurückgewiesen, handelt es sich nicht um eine bloße interne Bearbeitung des Gerichts. Die Entscheidung kann unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der anderen Partei haben.

Die Gegenseite muss daher wissen, welches Rechtsmittel eingebracht wurde und welche Argumente darin enthalten sind. Nur dann kann sie innerhalb der vorgesehenen Frist reagieren und ihre Interessen wahren.

Im konkreten Fall durfte das Erstgericht den Akt deshalb nicht einfach an den OGH weiterleiten. Die Beklagte musste zunächst in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden. Dass die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels möglicherweise gering waren, änderte daran nichts.

Auch eine formale Entscheidung kann das Verfahren beenden

Für juristische Laien wirkt es oft überraschend, dass eine Entscheidung über formale Fragen denselben Schutz genießen kann wie eine inhaltliche Entscheidung. Ein Gericht kann ein Verfahren jedoch nicht nur dadurch beenden, dass es die Klage inhaltlich abweist.

Auch die Zurückweisung eines Rechtsmittels kann das betreffende Rechtsmittelverfahren beenden. Für die betroffene Partei ist es dabei unerheblich, ob das Gericht inhaltlich über den Anspruch entschieden hat oder ob es das Verfahren aus formalen Gründen nicht weiterführt.

Gerade deshalb muss die verfahrensrechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme eingehalten werden. Die Gegenseite soll nicht erst im Nachhinein erfahren, dass ein Rechtsmittel behandelt oder zurückgewiesen wurde.

Das schützt nicht nur die einzelne Partei. Es dient auch einem fairen und nachvollziehbaren Gerichtsverfahren. Entscheidungen sollen auf einer vollständigen Verfahrensgrundlage beruhen – nicht auf einer einseitigen oder vorschnellen Aktenlage.

Was bedeutet die Löschung einer Gesellschaft aus dem Firmenbuch?

Im Verfahren war außerdem unklar, ob die beklagte Gesellschaft überhaupt noch parteifähig war. Sie war bereits vor Einbringung der Klage aus dem Firmenbuch gelöscht worden.

Parteifähigkeit bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Person oder ein Unternehmen überhaupt Partei eines Gerichtsverfahrens sein kann. Bei einer gelöschten Gesellschaft stellt sich daher die Frage, ob sie noch Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und ob sie in einem konkreten Verfahren weiterhin auftreten darf.

Die Löschung aus dem Firmenbuch führt allerdings nicht automatisch dazu, dass jede rechtliche Auseinandersetzung sofort beendet ist. Ob eine Gesellschaft trotz Löschung noch parteifähig ist, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend können unter anderem der konkrete Verfahrensgegenstand und die Frage sein, ob noch offene Rechtsverhältnisse bestehen.

Im Fall des OGH war diese Frage gerade nicht endgültig geklärt. Deshalb durfte nicht einfach vorweggenommen werden, dass die Beklagte jedenfalls nicht mehr am Verfahren teilnehmen könne.

Für diesen Zwischenstreit wurde ihre Parteifähigkeit vorläufig unterstellt. Dadurch erhielt sie die Möglichkeit, sich gegen den Rekurs zu verteidigen. Auch die Wirksamkeit der anwaltlichen Vertretung durfte zunächst nicht ohne weiteres verneint werden. Vorläufig wurde daher angenommen, dass der ehemalige Liquidator die Rechtsanwältin wirksam mit der Vertretung beauftragt hatte.

Diese vorläufige Behandlung bedeutete allerdings nicht, dass die Gesellschaft den Prozess bereits gewonnen hätte. Ebenso wenig war damit endgültig entschieden, dass sie tatsächlich dauerhaft parteifähig war. Der OGH stellte lediglich sicher, dass die offenen Fragen in einem ordnungsgemäßen Verfahren geklärt werden konnten.

Die praktischen Folgen für Kläger, Beklagte und Unternehmen

Ein Rechtsmittel kann nicht einfach ignoriert werden

Wer einen Rekurs zugestellt bekommt, sollte die darin gesetzte Frist sofort prüfen. Die 14-tägige Frist zur Rekursbeantwortung kann entscheidend sein. Eine verspätete Reaktion kann dazu führen, dass wichtige Argumente nicht mehr rechtzeitig vorgebracht werden.

Die Bezeichnung des Rechtsmittels ist nicht immer ausschlaggebend

Ob ein Rechtsmittel als Berufung oder Rekurs bezeichnet wurde, ist nicht bloß eine sprachliche Frage. Die rechtliche Einordnung hängt von der angefochtenen Entscheidung ab. Eine falsche Bezeichnung kann zu zusätzlichen verfahrensrechtlichen Problemen führen. Sie sollte daher nicht ohne Prüfung hingenommen werden.

Die Firmenbuchlöschung beendet nicht automatisch jedes Verfahren

Ein Unternehmen kann auch nach seiner Löschung mit offenen Rechtsfragen konfrontiert sein. Wer eine bereits gelöschte Gesellschaft klagen oder für sie handeln möchte, muss daher besonders sorgfältig prüfen, ob die Gesellschaft noch parteifähig ist und wer sie wirksam vertreten darf.

Ein Verfahrensfehler kann eine Entscheidung zurückwerfen

Selbst wenn ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, muss es die vorgeschriebenen Verfahrensschritte einhalten. Wird die Gegenseite nicht angehört oder ein Akt zu früh weitergeleitet, kann eine neuerliche Befassung des Gerichts notwendig werden.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

  • Welche Entscheidung liegt vor? Prüfen Sie, ob das Gericht inhaltlich entschieden oder das Verfahren aus formalen Gründen beendet beziehungsweise zurückgewiesen hat.
  • Welches Rechtsmittel wurde eingebracht? Die Unterscheidung zwischen Berufung und Rekurs kann für Zuständigkeit, Verfahren und Fristen entscheidend sein.
  • Wann wurde das Rechtsmittel zugestellt? Notieren Sie den Zustelltag sofort. Die Frist zur Antwort darf nicht bloß geschätzt werden.
  • Wurde die Gegenseite angehört? Wenn ein Rechtsmittel ohne vorherige Zustellung an die andere Partei weitergeleitet wurde, sollte dieser Umstand rechtlich geprüft werden.
  • Ist eine Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht? Eine Löschung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die Gesellschaft noch Partei eines konkreten Verfahrens sein kann.
  • Wer darf die Gesellschaft vertreten? Gerade bei gelöschten Gesellschaften ist zu prüfen, ob die handelnde Person und die beauftragte anwaltliche Vertretung wirksam handeln können.

Häufige Fragen zum Rekursverfahren

Kann ein Gericht einen Rekurs sofort an den OGH weiterleiten?

Das ist nicht ohne weiteres zulässig. Wenn ein Rekurs nicht sofort zurückgewiesen wird, muss der Gegenseite grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Im dargestellten Fall betrug diese Frist 14 Tage. Erst danach durfte der Akt neuerlich an den OGH vorgelegt werden.

Was ist, wenn mein Rechtsmittel falsch bezeichnet wurde?

Eine falsche Bezeichnung kann problematisch sein, ist aber nicht immer allein entscheidend. Maßgeblich ist, gegen welche gerichtliche Entscheidung sich das Rechtsmittel tatsächlich richtet. Das Gericht kann eine Eingabe unter Umständen rechtlich anders einordnen. Ob diese Einordnung richtig ist und ob die Frist eingehalten wurde, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Ist eine gelöschte Gesellschaft automatisch nicht mehr klagsfähig?

Nein. Die Löschung aus dem Firmenbuch beendet nicht automatisch jede rechtliche Auseinandersetzung. Ob die Gesellschaft noch parteifähig ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Solange diese Frage nicht endgültig geklärt ist, darf ihre Beteiligung am Verfahren nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Hat der OGH in diesem Fall endgültig über die Klage entschieden?

Nein. Der OGH entschied weder über die Berechtigung der Klage noch endgültig über die Parteifähigkeit der Gesellschaft. Er stellte lediglich sicher, dass die Beklagte den Rekurs erhält und sich innerhalb der vorgesehenen Frist dazu äußern kann.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Fristen und Rechtsmitteln

Rechtsmittelverfahren können an scheinbar kleinen Formalitäten scheitern. Eine unklare Einordnung als Berufung oder Rekurs, eine versäumte Frist oder die ungeklärte Vertretung einer gelöschten Gesellschaft kann erhebliche Folgen haben.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Prüfung gerichtlicher Entscheidungen, Rechtsmittel und verfahrensrechtlicher Fristen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei auch bei Fragen zur Parteifähigkeit und zur Vertretung gelöschter Gesellschaften.

Wenn Sie einen Rekurs erhalten haben oder unsicher sind, ob ein gerichtliches Verfahren trotz Firmenbuchlöschung fortgesetzt werden darf, lassen Sie die Situation möglichst rasch prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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