Kann der Kontaktabbruch zu den Kindern den Ehegattenunterhalt kosten?
Viele getrennt lebende Eltern fragen sich, ob Ehegattenunterhalt trotz eines Kontaktabbruchs zu den Kindern verloren gehen kann. Der Wohnort der Kinder wird verlegt, der Kontakt zum anderen Elternteil funktioniert nicht mehr oder wird bewusst eingeschränkt. Was als familiärer Konflikt beginnt, kann auch rechtliche Folgen für den Ehegattenunterhalt haben.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 klargestellt, dass ein Ehegattenunterhaltsanspruch in besonders schweren Fällen verwirkt werden kann. Maßgeblich ist nicht allein ein Umzug ins Ausland. Entscheidend kann vielmehr sein, ob ein Elternteil den Kontakt des anderen Elternteils zu den gemeinsamen Kindern über längere Zeit vollständig verhindert.
Der Fall: Auslandsumzug und jahrelange Kontaktverweigerung
In dem Verfahren waren die Klägerin und der Beklagte seit dem Jahr 2004 verheiratet und hatten zwei gemeinsame Kinder. Im Sommer 2013 verließ die Klägerin Österreich mit den Kindern. Zunächst erklärte sie, lediglich auf Urlaub nach Indien zu reisen. Tatsächlich beabsichtigte sie jedoch, dauerhaft dort zu bleiben. Den Vater informierte sie darüber erst einige Wochen später.
Nach dem Wegzug traf die Klägerin die Entscheidungen über die Kinder allein. Ab dem Frühjahr 2014 unterband sie den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern vollständig. Telefonate und Videotelefonate waren nicht möglich. Auch Briefe des Vaters wurden den Kindern nicht vorgelesen. Ab dem Frühjahr 2017 erhielt der Vater überhaupt keine Informationen mehr über das Leben und die Entwicklung der Kinder.
Im Scheidungsverfahren wurde beiden Ehegatten ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet. Während des Unterhaltsverfahrens beantragte die Klägerin einen einstweiligen Ehegattenunterhalt von monatlich 750 Euro.
Das Erstgericht sprach ihr für einen bestimmten Zeitraum insgesamt 2.647,70 Euro zu. Das Rekursgericht wies den Unterhaltsantrag hingegen zur Gänze ab. Es war der Ansicht, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hatte. Gegen diese Entscheidung wandte sie sich an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH zum Ehegattenunterhalt entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Klägerin zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts bestehen: Die Klägerin erhielt keinen einstweiligen Ehegattenunterhalt. Zusätzlich musste sie dem Beklagten die Kosten seiner Stellungnahme zum Revisionsrekurs in Höhe von 418,78 Euro ersetzen.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 29.08.2019, 8 Ob 59/19p. Es handelt sich somit nicht um eine aktuelle Entscheidung, sondern um eine bereits im Jahr 2019 ergangene höchstgerichtliche Entscheidung, deren Grundsätze für vergleichbare Fälle weiterhin von Bedeutung sein können. Zur Entscheidung.
Der OGH stellte nicht fest, dass ein Auslandsumzug mit gemeinsamen Kindern automatisch zum Verlust des Ehegattenunterhalts führt. Ausschlaggebend war vielmehr das Gesamtverhalten der Klägerin. Besonders schwer wog, dass sie den Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern über Jahre vollständig verhindert und dem Vater keinerlei Informationen über die Kinder gegeben hatte.
Warum kann ein Ehegattenunterhaltsanspruch verwirkt werden?
Nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB kann ein Ehegattenunterhaltsanspruch entfallen, wenn seine Geltendmachung rechtsmissbräuchlich wäre. Diese Rechtsfolge tritt nicht bereits bei jedem Fehlverhalten ein. Erforderlich ist ein besonders schwerwiegender, geradezu eklatanter Verstoß gegen eheliche Pflichten.
Die Gerichte prüfen daher genau, ob die Zahlung von Unterhalt unter den konkreten Umständen als grob ungerecht erscheinen würde. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Dauer, Intensität und Auswirkungen des Verhaltens spielen eine wichtige Rolle.
Im Fall des OGH war die Kontaktverweigerung nicht nur vorübergehend. Der Vater konnte über Jahre weder mit seinen Kindern telefonieren noch Videotelefonate führen. Er erhielt auch keine Informationen über deren Alltag und Entwicklung. Diese nachhaltige und umfassende Verhinderung der Eltern-Kind-Beziehung wertete der OGH als besonders schwerwiegend.
Ein gemeinsames Verschulden an der Scheidung schützt nicht automatisch
Die Klägerin argumentierte, dass auch der Beklagte zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Im Scheidungsverfahren war tatsächlich beiden Ehegatten ein Verschulden angelastet worden. Daraus leitete sie ab, dass ihr eigenes Verhalten nicht allein ausschlaggebend sein könne.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Zwar muss das Verhalten beider Ehegatten grundsätzlich berücksichtigt werden. Ein beiderseitiges Verschulden schließt die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aber nicht automatisch aus.
Ein späteres Verhalten kann so schwer wiegen, dass es unabhängig von den übrigen Umständen zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Im konkreten Fall stellte die jahrelange Verhinderung des Kontakts zwischen Vater und Kindern einen eigenständigen und besonders gravierenden Grund dar.
Was bedeutet das für Eltern im Alltag?
Die Entscheidung betrifft nicht jeden familiären Konflikt. Auch eine schwierige Trennung, ein Streit über Besuchszeiten oder ein vorübergehend gescheiterter Kontakt führt nicht automatisch dazu, dass Ehegattenunterhalt verloren geht. Die praktische Bedeutung liegt vor allem in der Konsequenz und Dauer des Verhaltens.
- Ein Umzug ins Ausland ist nicht automatisch problematisch. Maßgeblich ist, unter welchen Umständen der Umzug erfolgt, ob der andere Elternteil informiert wird und ob seine Beziehung zu den Kindern weiterhin ermöglicht wird.
- Kontakt darf nicht eigenmächtig und dauerhaft blockiert werden. Werden Telefonate, Videotelefonate, Briefe, Besuche und Informationen über die Kinder über längere Zeit vollständig verhindert, kann das rechtlich besonders riskant sein.
- Auch ein Konflikt zwischen den Eltern rechtfertigt nicht jede Maßnahme. Gibt es Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder des Wohls der Kinder, sollten diese nachvollziehbar dokumentiert und fachkundig beziehungsweise gerichtlich geklärt werden.
- Dokumentation kann entscheidend sein. Kontaktversuche, Nachrichten, angebotene Besuchstermine, übermittelte Informationen und konkrete Gründe für Einschränkungen sollten sorgfältig festgehalten werden.
Gerade bei einem geplanten längeren Auslandsaufenthalt sollte frühzeitig geklärt werden, wie der Kontakt zum anderen Elternteil organisiert wird. Dazu können feste Telefonzeiten, Videotelefonate, regelmäßige Informationen und konkrete Besuchsregelungen gehören.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wenn der Kontakt zu den Kindern eingeschränkt wird
- Halten Sie schriftlich fest, wann und auf welche Weise Sie Kontakt gesucht haben.
- Bewahren Sie Nachrichten, E-Mails und sonstige Kommunikation auf.
- Formulieren Sie sachlich und vermeiden Sie Drohungen oder beleidigende Äußerungen.
- Dokumentieren Sie, ob Informationen über Schule, Gesundheit und Alltag der Kinder übermittelt wurden.
- Versuchen Sie, eine nachvollziehbare und kindgerechte Kontaktlösung zu erreichen.
- Holen Sie rasch rechtlichen Rat ein, wenn der Kontakt vollständig abbricht oder ein dauerhafter Auslandsaufenthalt geplant ist.
Wenn Sie mit den Kindern ins Ausland gehen möchten
- Informieren Sie den anderen Elternteil möglichst klar über Ziel, Dauer und Zweck des Aufenthalts.
- Vermeiden Sie widersprüchliche Angaben zum tatsächlichen Aufenthaltsort oder zur Dauer der Reise.
- Überlegen Sie vorab, wie Telefonate, Videotelefonate und persönliche Kontakte stattfinden können.
- Geben Sie dem anderen Elternteil angemessene Informationen über die Kinder.
- Blockieren Sie den Kontakt nicht eigenmächtig, sondern lassen Sie strittige Fragen rechtlich klären.
Diese Schritte ersetzen keine individuelle rechtliche Prüfung. Ob eine Unterhaltsverwirkung vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dazu zählen unter anderem die Dauer der Kontaktverweigerung, die Intensität der Einschränkungen, die Gründe dafür und das Verhalten beider Elternteile.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und Kontaktabbruch
Verliere ich automatisch den Unterhalt, wenn ich mit den Kindern ins Ausland ziehe?
Nein. Ein Auslandsumzug führt nicht automatisch zum Verlust des Ehegattenunterhalts. Entscheidend sind die gesamten Umstände. Besonders problematisch kann es werden, wenn der andere Elternteil bewusst getäuscht und der Kontakt zu den Kindern anschließend dauerhaft und vollständig verhindert wird.
Reicht ein Streit über Besuchszeiten für eine Unterhaltsverwirkung?
In der Regel nicht. Nicht jeder Konflikt und nicht jede Einschränkung des Kontakts erfüllt die hohen Voraussetzungen einer Verwirkung. Erforderlich ist ein besonders schweres Verhalten. Eine jahrelange, umfassende Kontakt- und Informationsverweigerung kann jedoch deutlich anders zu beurteilen sein als ein vorübergehender Streit.
Was kann ich tun, wenn ich keine Informationen über meine Kinder bekomme?
Dokumentieren Sie Ihre Anfragen und Kontaktversuche. Bleiben Sie sachlich und setzen Sie die Kommunikation möglichst nachvollziehbar fort. Je nach Situation können familienrechtliche Schritte erforderlich sein. Eine anwaltliche Prüfung sollte nicht unnötig hinausgeschoben werden.
Kann Unterhalt trotz beiderseitigen Verschuldens entfallen?
Ja. Ein beiderseitiges Verschulden an der Scheidung schließt die Verwirkung nicht automatisch aus. Ein besonders schweres späteres Verhalten kann eigenständig dazu führen, dass die Geltendmachung des Unterhalts als rechtsmissbräuchlich beurteilt wird.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Unterhalt und Kontaktfragen
Unterhaltsansprüche und Streitigkeiten über den Kontakt zu gemeinsamen Kindern sind häufig eng miteinander verbunden. Gleichzeitig ist jeder Fall anders. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung, der Sicherung wichtiger Unterlagen und der Entwicklung sinnvoller nächster Schritte.
Wenn der Kontakt zu Ihren Kindern abgebrochen ist, ein Auslandsaufenthalt geplant wird oder ein Ehegattenunterhalt strittig ist, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler ist unter 01/5130700 und per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at erreichbar.
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