Nachehelicher Unterhalt trotz Scheidung: Wann kann der Anspruch verloren gehen?
Nachehelicher Unterhalt trotz Scheidung: Kann ein geschiedener Ehepartner den nachehelichen Unterhalt verlieren, obwohl grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht? Ja – insbesondere dann, wenn das Verhalten der unterhaltsberechtigten Person insgesamt so schwerwiegend ist, dass eine weitere finanzielle Unterstützung nicht mehr zumutbar erscheint.
Entscheidend ist dabei nicht immer ein einzelner Vorfall. Auch mehrere Handlungen können sich zu einem gravierenden Gesamtbild verbinden. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021: OGH vom 12.10.2021, 1 Ob 161/21i (Zur Entscheidung).
Wenn das Verhalten nach der Scheidung eskaliert
In dem Verfahren verlangte eine geschiedene Ehefrau weiterhin nachehelichen Unterhalt von ihrem früheren Ehemann. Im Laufe des Verfahrens wurde jedoch festgestellt, dass sie sich über längere Zeit in mehrfacher Weise schwerwiegend verhalten hatte.
Zu den festgestellten Umständen gehörten insbesondere:
- wiederholte körperliche Gewalt gegenüber den gemeinsamen Kindern,
- Beschimpfungen und eine massive psychische Belastung der Kinder,
- die notwendige psychiatrische Behandlung eines Kindes,
- die spätere Übertragung der Obsorge auf den Vater,
- Schreiben an die Arbeitgeberin beziehungsweise Vorgesetzte des früheren Ehemanns, die darauf abzielten, sein berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen,
- weitere Handlungen, durch die der Vater erheblich belastet wurde und Zeit sowie Geld aufwenden musste, um die Folgen für die Kinder aufzufangen.
Die Vorinstanzen waren deshalb der Ansicht, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt war. Die Klägerin wandte sich dagegen an den OGH. Dieser wies die Revision zurück. Damit blieb es dabei: Sie erhielt keinen nachehelichen Unterhalt.
Was § 74 EheG für den nachehelichen Unterhalt bedeutet
Der nacheheliche Unterhalt ist kein völlig uneingeschränktes Recht. Nach § 74 EheG kann ein Unterhaltsanspruch verloren gehen, wenn die unterhaltsberechtigte Person eine besonders schwere Eheverfehlung oder ein insgesamt gravierendes Fehlverhalten gesetzt hat.
Für Betroffene ist wichtig: Es muss nicht zwingend einen einzigen spektakulären Vorfall geben. Das Gericht kann mehrere Verhaltensweisen gemeinsam beurteilen. Maßgeblich ist das Gesamtbild.
In die Beurteilung können unter anderem einfließen:
- wie lange das Verhalten andauerte,
- wie häufig es vorkam,
- wie intensiv die einzelnen Handlungen waren,
- welche Folgen sie für den früheren Ehepartner hatten,
- ob gemeinsame Kinder erheblich beeinträchtigt wurden,
- ob bewusst darauf abgezielt wurde, dem anderen zu schaden.
Die Gerichte prüfen daher nicht nur, ob eine einzelne Nachricht, ein Streit oder eine Auseinandersetzung stattgefunden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus allen festgestellten Umständen ein Verhalten ergibt, das die weitere Unterhaltsleistung unzumutbar macht.
Der OGH: Auch mehrere Verfehlungen können beim nachehelichen Unterhalt entscheidend sein
In seiner Entscheidung OGH vom 12.10.2021, 1 Ob 161/21i stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass nicht nur eine einzelne besonders schwere Verfehlung zum Verlust des nachehelichen Unterhalts führen kann. Auch mehrere beziehungsweise wiederholte Verhaltensweisen können in ihrer Gesamtheit eine solche Schwere erreichen.
Besonders bedeutsam war im konkreten Fall, dass sich das Fehlverhalten nicht nur gegen den früheren Ehemann richtete. Auch die gemeinsamen Kinder waren wiederholt körperlich und psychisch belastet worden. Nach den Feststellungen hatte dies erhebliche Auswirkungen. Ein Kind musste psychiatrisch behandelt werden, und die Obsorge wurde später dem Vater übertragen.
Darüber hinaus berücksichtigte der OGH, dass die Klägerin Schreiben an die berufliche Umgebung ihres früheren Ehemanns gerichtet hatte. Nach den Feststellungen ging es ihr dabei darum, dessen berufliches Fortkommen zu schädigen. Ein bewusstes Vorgehen gegen die berufliche Stellung des früheren Ehepartners kann daher ebenfalls Teil der Gesamtbeurteilung sein.
Der OGH stellte außerdem klar, dass ein überwiegendes Verschulden des früheren Ehemanns am Scheitern der Ehe das spätere massive Fehlverhalten nicht automatisch rechtfertigt. Selbst wenn der andere Ehepartner die Ehe überwiegend zerrüttet hat, erlaubt das nicht ohne Weiteres Gewalt, massive Beschimpfungen oder gezielte Schädigungsmaßnahmen.
Die Revision wurde zurückgewiesen. Zusätzlich musste die Klägerin dem Beklagten die Kosten seiner Revisionsbeantwortung in Höhe von 501,91 Euro binnen 14 Tagen ersetzen.
Was bedeutet das im Alltag?
Die Entscheidung betrifft eine besonders schwerwiegende Fallkonstellation. Sie bedeutet nicht, dass jeder Konflikt nach der Scheidung zum Verlust des Unterhalts führt. Eine emotional geführte Auseinandersetzung, eine unfreundliche Nachricht oder ein einmaliger Streit reicht dafür in der Regel nicht automatisch aus.
Die praktische Bedeutung zeigt sich vielmehr in folgenden Situationen:
Wiederholte Gewalt gegenüber gemeinsamen Kindern
Gewalt gegenüber Kindern kann familienrechtliche Konsequenzen haben, etwa bei der Obsorge oder beim Kontaktrecht. Unter bestimmten Umständen kann dieses Verhalten zusätzlich den nachehelichen Unterhaltsanspruch beeinträchtigen, insbesondere wenn es wiederholt erfolgt und die Kinder erheblich geschädigt werden.
Gezielte Eingriffe in das Berufsleben
Wer den früheren Ehepartner bewusst bei dessen Arbeitgeber oder Vorgesetzten schädigen möchte, setzt sich rechtlichen Risiken aus. Das gilt besonders, wenn Schreiben oder Behauptungen nicht der sachlichen Klärung dienen, sondern darauf abzielen, die berufliche Stellung oder das Einkommen des anderen zu beeinträchtigen.
Mehrere Vorfälle über einen längeren Zeitraum
Auch wenn kein einzelner Vorfall für sich allein ausschlaggebend erscheint, kann die Summe der Handlungen entscheidend sein. Wiederholte Beschimpfungen, Drohungen, Belastungen der Kinder und gezielte Schädigungsmaßnahmen können zusammen ein gravierendes Gesamtbild ergeben.
Vorwürfe ohne ausreichende Beweise
Im Unterhaltsverfahren zählen nicht bloße Behauptungen, sondern die gerichtlich festgestellten Tatsachen. Deshalb ist es für beide Seiten wichtig, relevante Vorgänge nachvollziehbar zu dokumentieren und nicht nur aus der eigenen Erinnerung heraus zu schildern.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wer nachehelichen Unterhalt verlangt oder bereits erhält, sollte das eigene Vorgehen sorgfältig prüfen. Konflikte mit dem früheren Ehepartner sollten möglichst sachlich und nachvollziehbar geführt werden. Insbesondere gemeinsame Kinder sollten nicht zum Austragungsort des elterlichen Konflikts werden.
Für unterhaltsberechtigte Personen bedeutet das praktisch:
- Kontakt mit dem früheren Ehepartner möglichst sachlich und schriftlich führen,
- keine Drohungen oder bewusst schädigenden Schreiben an Arbeitgeber oder Geschäftspartner richten,
- Vorwürfe nur dann erheben, wenn sie tatsächlich nachvollziehbar und belegbar sind,
- bei Konflikten rund um die Kinder frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen,
- vor wichtigen Schritten prüfen lassen, welche familienrechtlichen Folgen zu erwarten sind.
Unterhaltspflichtige Personen sollten schwerwiegendes Fehlverhalten nicht lediglich behaupten, sondern geordnet dokumentieren. Je nach Fall können folgende Unterlagen Bedeutung haben:
- gerichtliche Entscheidungen,
- medizinische oder therapeutische Unterlagen,
- Nachrichten und Schreiben,
- Zeugenaussagen,
- behördliche oder schulische Dokumentationen,
- Unterlagen über konkrete berufliche oder finanzielle Auswirkungen.
Eine eigenmächtige Einstellung von Unterhaltszahlungen ist dennoch riskant. Ob ein Anspruch tatsächlich verwirkt ist, hängt von den konkreten Umständen und der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab.
Häufige Fragen zum Verlust des nachehelichen Unterhalts
Verliere ich den Unterhalt schon wegen eines heftigen Streits?
Nein. Ein einmaliger Streit oder eine unfreundliche Äußerung führt nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts. Entscheidend sind die Schwere, die Häufigkeit, die Dauer und die konkreten Folgen des Verhaltens. Nach der Rechtsprechung kann jedoch die Gesamtheit mehrerer Vorfälle ausschlaggebend sein.
Kann schlechtes Verhalten gegenüber den Kindern den Unterhalt beeinflussen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Besonders schwerwiegendes und wiederholtes Verhalten gegenüber gemeinsamen Kindern kann berücksichtigt werden, wenn es erhebliche Auswirkungen hat und zugleich den früheren Ehepartner stark belastet. Das kann neben Fragen der Obsorge auch den nachehelichen Unterhalt betreffen.
Was ist, wenn mein Ex-Partner mich beim Arbeitgeber schlechtmacht?
Bewusst schädigende Schreiben oder andere Maßnahmen gegen das berufliche Fortkommen des früheren Ehepartners können in die Gesamtbeurteilung einfließen. Ob dies zum Verlust des Unterhalts führt, hängt jedoch von Inhalt, Zielrichtung, Häufigkeit und den tatsächlichen Folgen ab.
Darf ich die Unterhaltszahlungen einfach einstellen?
Davon ist ohne vorherige rechtliche Prüfung abzuraten. Selbst wenn schwere Vorwürfe bestehen, muss zunächst geklärt werden, ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung tatsächlich vorliegen und wie die Ansprüche rechtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden können.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler geschiedene Ehepartner bei Fragen zum nachehelichen Unterhalt, zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen und zu schwerwiegenden Konflikten nach der Scheidung. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler beide Seiten bei der rechtlichen Einordnung, der Sicherung relevanter Unterlagen und der Vorbereitung des weiteren Vorgehens.
Sind Sie von einer Unterhaltsforderung oder dem Vorwurf schwerer Verfehlungen betroffen? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter +43 1 51 30 700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, prüft die konkrete Situation und zeigt auf, welche Schritte rechtlich sinnvoll sind.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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