Oktober 1, 2026

Mietzinsrückstand [Rechtsanwalt Wien]

Mietzinsrückstand trotz Streit über die Miethöhe: Wann droht die Räumung?

Ein Mietzinsrückstand kann trotz eines Streits über die Miethöhe erhebliche rechtliche Folgen haben. Viele Mieter sind überzeugt: Wenn die Höhe des Mietzinses rechtlich umstritten ist, müssen sie vorerst nichts bezahlen. Das kann jedoch zu einem erheblichen Risiko werden. Denn selbst wenn zunächst unklar ist, welcher Mietzins zulässig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass sämtliche Zahlungen eingestellt werden dürfen.

Bleibt ein Mieter auch nach einer Klärung der zulässigen Miethöhe weitere Zahlungen schuldig, kann die Vermieterin nicht nur offene Mietzinse verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung im Raum stehen.

Ein Mietzinsrückstand schützt trotz Streit über den Mietzins nicht automatisch vor einer Räumung

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023: OGH vom 17.10.2023, 4 Ob 164/23f. Zur Entscheidung.

In dem Verfahren stritten ein Mieter und seine Vermieterin zunächst darüber, wie hoch der zulässige Mietzins tatsächlich war. Eine Schlichtungsstelle stellte schließlich rechtskräftig fest, welcher Betrag verlangt werden durfte. Die Vermieterin beschränkte ihre Forderung danach auf diesen zulässigen Mietzins.

Der Mieter zahlte diesen Betrag jedoch weiterhin nicht ausreichend. Während des nahezu ein Jahr dauernden Gerichtsverfahrens erfolgten offenbar keine weiteren Zahlungen. Auch frühere, nur sporadische Zahlungen deckten den inzwischen aufgelaufenen Rückstand nicht vollständig ab.

Die Vermieterin verlangte daher nicht nur die Zahlung der offenen Beträge, sondern beantragte auch die Räumung der Wohnung. Der Mieter wandte ein, ihn treffe an den Zahlungsrückständen kein grobes Verschulden.

Was der OGH zum Mietzinsrückstand entschieden hat

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Mieters zurück. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen. Diese hatten angenommen, dass der Mieter den zulässigen Mietzins über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt hatte und dieses Verhalten als grob schuldhaft einzustufen war.

Nach Ansicht des OGH musste nicht zunächst ausschließlich über die offenen Mietzinsforderungen entschieden werden, bevor die Räumungsfrage behandelt werden konnte. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine weitere Prüfung durch den OGH gerechtfertigt hätte, lag nicht vor.

Wichtig ist dabei: Der OGH stellte nicht pauschal fest, dass jeder Mietzinsrückstand automatisch eine Räumung rechtfertigt. Entscheidend sind die konkreten Umstände des jeweiligen Falles. Dazu gehören insbesondere die tatsächliche Klärung der Miethöhe, die Möglichkeit des Mieters zu zahlen und sein Verhalten während des Verfahrens.

Warum der Zahlungsstopp gefährlich werden kann

Bei Mietzinsrückständen kann eine Vermieterin unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Zahlung, sondern auch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung verlangen. Im Zusammenhang mit der Nichtzahlung des Mietzinses verweist die Entscheidung auf § 1118 ABGB.

Ob ein Mieter den Rückstand grob schuldhaft verursacht hat, hängt von einer Gesamtbetrachtung ab. Das Gericht kann dabei unter anderem berücksichtigen:

  • War die Höhe des Mietzinses tatsächlich unklar?
  • Welcher Betrag war zwischen den Parteien unstrittig?
  • War der zulässige Mietzins bereits durch eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht festgestellt?
  • Hat der Mieter zumindest den unstrittigen oder festgestellten Betrag bezahlt?
  • Wie lange bestand der Rückstand?
  • Hat der Mieter seine Zahlungen nachvollziehbar begründet?
  • Hat er sich während des Verfahrens um eine Begleichung der laufenden Verpflichtungen bemüht?

Gerade der letzte Punkt kann erhebliche Bedeutung haben. Ein Mieter, der die Miethöhe bestreitet, aber den unstrittigen Betrag weiterbezahlt und seine Einwendungen nachvollziehbar dokumentiert, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der sämtliche Zahlungen einstellt und auch nach einer verbindlichen Klärung nicht bezahlt.

Der konkrete Fall zeigt die entscheidende Grenze

Im Verfahren vor dem OGH war die zulässige Höhe des Mietzinses nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht mehr völlig offen. Der Mieter musste daher damit rechnen, zumindest diesen Betrag zu schulden. Trotzdem blieb der Mietzins nach den Feststellungen der Vorinstanzen über längere Zeit unbezahlt.

Der Mieter konnte außerdem nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er den festgestellten zulässigen Betrag während des weiteren Verfahrens nicht hätte zahlen müssen. Für den OGH war es daher vertretbar, dass die Vorinstanzen ein grobes Verschulden annahmen.

Der OGH prüft in einem solchen Verfahren nicht sämtliche Tatsachen noch einmal so umfassend wie ein erstinstanzliches Gericht. Er greift grundsätzlich nur ein, wenn die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen deutlich fehlerhaft ist oder der eingeräumte Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Das war hier nicht der Fall.

Was Mieter jetzt beachten sollten

Wer die Höhe des Mietzinses für unzulässig hält, sollte den Zahlungsverkehr nicht einfach vollständig einstellen. Ein Mietzinsstreit sollte vielmehr so geführt werden, dass die eigenen Einwendungen klar dokumentiert sind und gleichzeitig vermeidbare Rückstände verhindert werden.

1. Den unstrittigen Betrag weiterbezahlen

Ist zumindest ein Teil des Mietzinses unbestritten, sollte dieser Betrag grundsätzlich weiterhin pünktlich bezahlt werden. Welche Zahlung im konkreten Fall als unstrittig gilt, kann allerdings von den Vertragsunterlagen und dem bisherigen Schriftverkehr abhängen.

2. Eine Feststellung ernst nehmen

Wurde die zulässige Miethöhe durch eine Schlichtungsstelle oder ein Gericht festgestellt, sollte der feststehende Betrag nicht ignoriert werden. Wer auch diesen Betrag über längere Zeit nicht entrichtet, erhöht das Risiko einer negativen Beurteilung erheblich.

3. Zahlungen und Einwendungen dokumentieren

Überweisungsbelege, Schreiben an die Vermieterin, Anträge und Entscheidungen sollten vollständig aufbewahrt werden. Aus den Unterlagen sollte erkennbar sein, welche Beträge wann bezahlt wurden und warum bestimmte Einwendungen erhoben wurden.

4. Bei finanziellen Problemen frühzeitig reagieren

Kann der Mieter den laufenden Mietzins nicht vollständig bezahlen, sollte nicht gewartet werden, bis sich ein erheblicher Rückstand aufgebaut hat. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Vermieterin und der Versuch einer nachvollziehbaren Zahlungsvereinbarung können besser sein als monatelanges Schweigen.

5. Rechtliche Beratung einholen

Ob und in welcher Höhe ein Mietzins geschuldet ist, lässt sich nicht immer aus einzelnen Schreiben zuverlässig beurteilen. Gerade wenn bereits eine Schlichtungsstelle, ein Gericht oder eine Räumungsforderung im Spiel ist, sollte die Situation rasch rechtlich geprüft werden.

Was Vermieter aus der Entscheidung ableiten können

Auch für Vermieter enthält die Entscheidung wichtige Hinweise. Zunächst sollte die zulässige Miethöhe möglichst klar ermittelt werden. Ist eine ursprünglich verlangte Summe rechtlich nicht haltbar, sollte die Forderung auf den tatsächlich zulässigen Betrag beschränkt werden.

Steht dieser Betrag fest und bleibt er dennoch über längere Zeit offen, kann neben der Zahlung auch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung in Betracht kommen. Entscheidend bleibt aber, dass die Voraussetzungen im Einzelfall sorgfältig geprüft und der Rückstand nachvollziehbar dokumentiert werden.

Ein bloßer Hinweis auf unbezahlte Beträge reicht nicht zwingend aus. Von Bedeutung können etwa die Fälligkeit, die Höhe der Forderung, die Kommunikation mit dem Mieter und die Dauer des Rückstands sein.

Typische Alltagssituationen

  • Der Mieter hält den gesamten Mietzins zurück: Auch wenn die Miethöhe bestritten wird, kann ein vollständiger Zahlungsstopp riskant sein. Der unstrittige Teil sollte grundsätzlich nicht ohne rechtliche Grundlage einbehalten werden.
  • Eine Schlichtungsstelle hat den zulässigen Betrag festgestellt: Ab diesem Zeitpunkt wird es schwieriger, die weitere Nichtzahlung mit der ursprünglichen Unklarheit über die Miethöhe zu begründen.
  • Der Mieter zahlt nur gelegentlich kleine Beträge: Sporadische Zahlungen verhindern nicht automatisch, dass ein erheblicher Rückstand entsteht. Entscheidend ist, ob die laufenden Verpflichtungen tatsächlich erfüllt werden.
  • Während des Verfahrens wird nichts bezahlt: Gerade eine längere Untätigkeit kann bei der Beurteilung des Verschuldens nachteilig sein, wenn dem Mieter die Zahlung des zulässigen Betrags möglich gewesen wäre.

Häufige Fragen zum Mietzinsrückstand

Muss ich wirklich zahlen, obwohl ich die Miethöhe bestreite?

Ein Streit über die Miethöhe bedeutet nicht automatisch, dass keine Zahlungen geschuldet sind. In vielen Fällen ist zumindest ein unstrittiger Betrag weiterzuzahlen. Welche Summe das konkret ist, sollte anhand des Mietvertrags, der bisherigen Vorschreibungen und der aktuellen rechtlichen Situation geprüft werden.

Kann ich wegen Mietrückständen sofort die Wohnung verlieren?

Eine Räumung tritt nicht automatisch bei jeder verspäteten Zahlung ein. Es kommt auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die Umstände des Einzelfalls an. Ein längerer Rückstand und die schuldhafte Nichtzahlung des zulässigen Mietzinses können das Risiko einer gerichtlichen Beendigung des Mietverhältnisses jedoch deutlich erhöhen.

Was soll ich tun, wenn ich den offenen Betrag nicht auf einmal zahlen kann?

Betroffene sollten möglichst früh reagieren, die Vermieterin kontaktieren und eine realistische Zahlungsvereinbarung anstreben. Zusätzlich ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll, damit klar ist, welcher Betrag tatsächlich offen und welche Reaktion dringend erforderlich ist.

Reicht es, wenn ich während des Prozesses später nachzahle?

Eine spätere Zahlung kann rechtlich bedeutsam sein, beseitigt aber nicht automatisch alle Folgen eines bereits entstandenen Rückstands. Ob eine Nachzahlung ausreichend ist, hängt unter anderem von der Höhe, Dauer und Ursache des Rückstands sowie vom Stand des Verfahrens ab.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig handeln statt den Rückstand wachsen lassen

Ein ungeklärter Mietzins ist belastend. Trotzdem sollte die Unsicherheit nicht dazu führen, dass sämtliche Zahlungen eingestellt werden. Wer den unstrittigen oder bereits festgestellten Mietzins über längere Zeit nicht bezahlt, riskiert neben einer Zahlungsklage auch die gerichtliche Räumung der Wohnung.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Mieter und Vermieter bei Streitigkeiten über Mietzinshöhe, Zahlungsrückstände und drohende Räumungsverfahren. Lassen Sie die Situation möglichst früh prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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