Nacherbschaft: Adoptivkinder im Testament [Rechtsanwalt Wien]

Nacherbschaft und Adoptivkinder: Wann entscheidet ein einziges Wort im Testament?

Nacherbschaft und Adoptivkinder können rechtlich besonders brisant werden, wenn Immobilien, ältere letztwillige Verfügungen und eine sogenannte Nacherbschaft zusammentreffen. Ein einzelner Begriff wie „leibliche eheliche Nachkommen“ kann dann darüber entscheiden, wer eine Liegenschaft erhält – oder zumindest darüber, ob ein jahrelanger Rechtsstreit entsteht.

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser schwierigen Konstellation in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 befasst: OGH vom 25.07.2019, 2 Ob 15/19y. Zur Entscheidung. Der Fall zeigt, dass die rechtliche Stellung von Adoptivkindern nicht losgelöst vom Wortlaut des Testaments, vom Zeitpunkt seiner Errichtung und vom tatsächlichen Willen der verstorbenen Person beurteilt werden kann.

Ein altes Testament, eine spätere Adoption und mehrere mögliche Erben

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Mutter, die ihren Sohn bereits im Jahr 1967 zum Erben eingesetzt hatte. Ihre Tochter sollte die betroffenen Liegenschaften später als Nacherbin erhalten, wenn der Sohn ohne „leibliche eheliche Nachkommen“ versterben sollte.

Der Sohn adoptierte später zwei Kinder. Als er im Jahr 2015 ohne leibliche Kinder starb, berief sich die Tochter der ursprünglichen Erblasserin auf die testamentarische Regelung. Sie beanspruchte die darin genannten Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteile.

Die Adoptivkinder widersprachen. Aus ihrer Sicht durfte die Formulierung im Testament nicht dazu führen, dass sie gegenüber leiblichen Kindern schlechtergestellt wurden. Sie argumentierten außerdem, die Großmutter habe bei Errichtung des Testaments vermutlich nicht bedacht, dass ihr Sohn später Kinder adoptieren würde. Nach ihrer Auffassung war die Nacherbschaft daher entweder erloschen oder zugunsten der Adoptivkinder zu berücksichtigen.

Zusätzlich spielte eine frühere Vermögensübertragung eine Rolle: Die Tochter hatte bereits im Jahr 1958 Liegenschaftsanteile als Abfindung für ihr künftiges Erbe erhalten. Auch daraus ergaben sich rechtliche Fragen, die im Verfahren berücksichtigt werden mussten.

Was der OGH tatsächlich entschieden hat

Das Erstgericht gab der Tochter zunächst recht. Das Berufungsgericht wies ihre Klage hingegen ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Unterscheidung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße.

Der OGH gab der Revision der Tochter im Ergebnis statt. Er traf jedoch keine endgültige Entscheidung darüber, dass die Tochter bereits Eigentümerin der Liegenschaften geworden war. Stattdessen hob er die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung zurück.

Die zentrale Aussage lautet: Die Formulierung „leibliche eheliche Nachkommen“ ist nicht automatisch unwirksam oder diskriminierend. Das Berufungsgericht durfte die Klage daher nicht allein mit dem Hinweis abweisen, dass Adoptivkinder nicht schlechter behandelt werden dürften.

Gleichzeitig war der Fall damit noch nicht abgeschlossen. Das Berufungsgericht hatte wichtige Einwände der Adoptivkinder nicht ausreichend geprüft. Insbesondere musste es sich näher mit deren Behauptung auseinandersetzen, die Feststellungen zum tatsächlichen Willen der Erblasserin seien nicht richtig oder nicht ausreichend bewiesen worden.

Warum der genaue Wille der Erblasserin entscheidend ist

Im Erbrecht kommt dem tatsächlichen Willen der verstorbenen Person große Bedeutung zu. Ein Testament ist nicht nur nach einzelnen Wörtern, sondern nach seinem rechtlichen Zusammenhang und dem feststellbaren Willen der Erblasserin oder des Erblassers auszulegen. Das gilt auch bei einer Nacherbschaft.

Im konkreten Verfahren hatte das Erstgericht festgestellt, dass die Erblasserin tatsächlich wollte, dass die Nacherbschaft eintritt, wenn ihr Sohn ohne leibliche eheliche Nachkommen stirbt. Nach diesen Feststellungen wollte sie gerade nicht, dass Adoptivkinder den Eintritt der Nacherbschaft verhindern.

Ein solcher ausdrücklich festgestellter Wille darf nicht ohne Weiteres durch eine bloße Vermutung ersetzt werden. Etwas anderes gilt, wenn sich der wirkliche Wille nicht feststellen lässt. Dann kann darauf abgestellt werden, was die Erblasserin bei Kenntnis der später eingetretenen Umstände vermutlich gewollt hätte.

Genau hier lag eine offene Frage des Verfahrens: Die Adoptivkinder bekämpften die Feststellungen zum Willen der Erblasserin. Diese Einwände mussten noch geprüft werden. Der OGH stellte daher nicht abschließend fest, wer Eigentümer der Liegenschaften geworden war.

Testierfreiheit und Gleichbehandlung: kein automatischer Vorrang einer Seite

Grundsätzlich darf eine Person durch ein Testament weitgehend selbst bestimmen, wem ihr Vermögen zufallen soll. Diese Testierfreiheit bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebige Benachteiligung rechtlich zulässig ist. Im Einzelfall können insbesondere der Gleichheitsgrundsatz, das Verbot grober Benachteiligungen und die Sittenwidrigkeit eine Grenze bilden.

Im Fall des OGH führte die unterschiedliche rechtliche Stellung von Adoptivkindern nach der damaligen Rechtslage zu einer wichtigen Bewertung. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1967 begründete die Adoption zwar grundsätzlich eine rechtliche Beziehung zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern. Diese Wirkung erstreckte sich jedoch nicht ohne Weiteres auf die Verwandten des Adoptivelternteils.

Das bedeutete insbesondere, dass ein Adoptivkind grundsätzlich nicht automatisch ein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Eltern oder sonstigen Verwandten des Adoptivelternteils hatte. Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht des OGH nicht von vornherein unsachlich, wenn die Großmutter in ihrem Testament ausdrücklich auf „leibliche“ Nachkommen ihres Sohnes abstellte.

Der OGH stellte außerdem klar, dass die gesetzliche Zweifelsregel des § 617 ABGB dem Eintritt der Nacherbschaft nicht zwingend entgegenstand. Diese Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass eine Nacherbschaft zugunsten später geborener Kinder erlischt. Ob das im konkreten Fall tatsächlich so war, hing jedoch von den genauen Umständen und der Auslegung der letztwilligen Verfügung ab.

Was bedeutet die Nacherbschaft für Adoptivkinder, Erben und Immobilien?

Die Entscheidung ist keine pauschale Aussage, wonach Adoptivkinder stets ausgeschlossen wären. Ebenso wenig bedeutet sie, dass jede testamentarische Unterscheidung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern automatisch zulässig ist. Entscheidend bleibt immer die konkrete Gestaltung des Testaments und die Frage, wie die Nacherbschaft geregelt wurde.

Für Adoptivkinder

Eine Adoption führt nicht automatisch dazu, dass ein Adoptivkind in jeder familiären Konstellation auch gegenüber den Verwandten des Adoptivelternteils erbt. Zu prüfen sind insbesondere:

  • der genaue Wortlaut des Testaments,
  • das Datum der Testamentserrichtung,
  • das zum Todeszeitpunkt geltende Recht,
  • allfällige spätere Testamente oder Vereinbarungen,
  • der nachweisbare Wille der Erblasserin oder des Erblassers sowie
  • die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens.

Wer sich auf eine testamentarische Erbfolge beruft oder eine solche bestreitet, sollte deshalb nicht nur einen einzelnen Satz aus dem Testament betrachten. Auch frühere Briefe, Vereinbarungen, Vermögensübertragungen und Aussagen von Zeugen können für die Auslegung bedeutsam sein.

Für Personen, die Immobilien bereits weitergegeben haben

Im Verfahren hatte die Tochter die betroffenen Liegenschaften bereits an ihre eigenen Söhne weitergegeben. Der OGH bejahte dennoch ihr rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, ob die Nacherbschaft eingetreten war.

Das ist praktisch bedeutsam: Eine Weitergabe von Immobilien beendet einen Erbstreit nicht automatisch. Selbst wenn bereits eine Eintragung im Grundbuch besteht, kann weiterhin geklärt werden müssen, wer ursprünglich erbberechtigt war. Davon können Rückforderungs-, Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche abhängen.

Für Erblasserinnen und Erblasser

Ältere Testamente sollten überprüft werden, wenn sich die Familienverhältnisse verändern. Das gilt besonders bei Adoptionen, Eheschließungen, Scheidungen, Geburten oder größeren Vermögensübertragungen.

Wer zwischen leiblichen und adoptierten Kindern unterscheiden möchte, sollte dies nicht mit unklaren oder veralteten Formulierungen versuchen. Ebenso wichtig ist eine ausdrückliche Regelung, ob Adoptivkinder einbezogen werden sollen oder nicht. Bei Liegenschaften, Nacherbschaften oder Familienunternehmen kann eine unpräzise Formulierung erhebliche Folgen haben.

Rechtsanwalt Wien: So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden

Wer von einer alten letztwilligen Verfügung betroffen ist, sollte möglichst früh strukturiert vorgehen:

  • Das vollständige Testament beschaffen: Nicht nur einzelne Auszüge, sondern die gesamte letztwillige Verfügung und allfällige Nachträge sind relevant.
  • Den Zeitpunkt prüfen: Bei älteren Testamenten kann die damals geltende Rechtslage eine wichtige Rolle spielen.
  • Verwandtschafts- und Adoptionsunterlagen sammeln: Dazu gehören insbesondere Adoptionsbeschlüsse, Personenstandsurkunden und Unterlagen aus dem Verlassenschaftsverfahren.
  • Vermögensübertragungen dokumentieren: Frühere Schenkungen, Abfindungen oder Übergaben von Liegenschaftsanteilen dürfen nicht übersehen werden.
  • Keine vorschnellen Übertragungen vornehmen: Bei ungeklärter Erbfolge können weitere Verfügungen über eine Immobilie zusätzliche Ansprüche und Verfahren auslösen.
  • Den tatsächlichen Erblasserwillen prüfen lassen: Briefe, Notizen, frühere Gespräche und Zeugenaussagen können für die Testamentsauslegung von Bedeutung sein.

Häufige Fragen zu Nacherbschaft und Adoption

Erbt ein Adoptivkind automatisch genauso wie ein leibliches Kind?

Nicht in jeder Konstellation. Die rechtlichen Wirkungen einer Adoption und die gesetzliche Erbfolge können davon abhängen, gegenüber welchen Personen ein Erbrecht bestehen soll und welche Rechtslage maßgeblich ist. Zusätzlich kann ein Testament besondere Regelungen enthalten.

Ist die Formulierung „leibliche Nachkommen“ im Testament immer ungültig?

Nein. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2019, 2 Ob 15/19y, klargestellt, dass eine solche Formulierung nicht automatisch unwirksam oder diskriminierend ist. Ob sie im Einzelfall Bestand hat, hängt insbesondere vom tatsächlichen Willen der Erblasserin und den gesamten Umständen ab.

Kann ich noch etwas unternehmen, wenn eine Immobilie bereits weitergegeben wurde?

Das kann möglich sein. Die Weitergabe einer Liegenschaft schließt eine gerichtliche Klärung der ursprünglichen Erbfolge nicht automatisch aus. Allerdings können dadurch zusätzliche Eigentums-, Rückforderungs- oder Schadenersatzfragen entstehen. Die konkrete Verfahrensstrategie sollte daher vor weiteren Schritten geprüft werden.

Was passiert, wenn niemand mehr genau weiß, was die Erblasserin wollte?

Dann können neben dem Wortlaut des Testaments auch Begleitumstände, frühere Äußerungen, Schriftstücke und Zeugenaussagen wichtig werden. Lässt sich der wirkliche Wille nicht feststellen, kann unter Umständen ein hypothetischer Wille herangezogen werden. Das ist regelmäßig eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall.

Rechtzeitig Klarheit über die Nacherbschaft und Erbfolge schaffen

Die Entscheidung des OGH zeigt, wie stark ein einzelner Begriff in einem Testament die Rechtslage beeinflussen kann. Besonders bei älteren letztwilligen Verfügungen, Adoptionen und Liegenschaften ist eine sorgfältige Prüfung unverzichtbar. Eine vorschnelle Einschätzung kann dazu führen, dass Ansprüche übersehen oder zusätzliche Streitigkeiten ausgelöst werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Testamentsauslegung, Nacherbschaft, Adoption und zur rechtlichen Absicherung von Immobilienübertragungen. Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen, bevor Sie Ansprüche anerkennen, eine Liegenschaft weitergeben oder auf ein mögliches Erbrecht verzichten.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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