Unzulässige Bankgebühren [Rechtsanwalt Wien]

Unzulässige Bankgebühren: Wann Kontospesen, Zinsänderungen und Mahnkosten unwirksam sein können

Unzulässige Bankgebühren müssen Bankkunden nicht automatisch hinnehmen. Auch wenn eine Bank auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, ein Preisblatt oder eine Zustimmung durch Schweigen verweist, bedeutet das nicht, dass jede Gebühr rechtlich zulässig ist.

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 deutlich gemacht, wie streng Klauseln in Bankverträgen geprüft werden. Im Mittelpunkt standen einseitige Änderungen von Entgelten und Zinssätzen, pauschale Mahngebühren, unklare Preisblattverweise und weitere Kostenregelungen. Für Verbraucher ist die Entscheidung bis heute von Bedeutung.

Die Entscheidung des OGH: Bank darf sich auf zahlreiche Klauseln nicht berufen

In der Entscheidung OGH vom 20.02.2018, 10 Ob 60/17x befasste sich der Oberste Gerichtshof mit zwölf Klauseln einer österreichweit tätigen Bank. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Er verlangte, dass die Bank die beanstandeten Regelungen künftig nicht mehr verwendet und sich auch in bereits bestehenden Verträgen nicht mehr darauf beruft.

Der OGH gab der Revision des Verbraucherschutzvereins vollständig und jener der Bank teilweise statt. Die Klauseln 1 bis 11 durften nicht weiter verwendet werden. Dazu gehörten unter anderem Bestimmungen über:

  • einseitige Änderungen von Entgelten;
  • einseitige Anpassungen von Soll- und Habenzinsen;
  • Zustimmungsfiktionen durch bloßes Schweigen des Kunden;
  • pauschale Verweise auf Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen;
  • Änderungen von Preisen für sogenannte Einzelleistungen durch Aushang;
  • ein Entgelt von 15 Euro für eine Kartennachbestellung;
  • Mahngebühren von 20 Euro beziehungsweise 50 Euro;
  • eine Gebühr von 4,87 Euro für eine manuelle Anweisungsbearbeitung.

Die Bank musste sich auch bei bestehenden Verträgen nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Die Safe-Haftungsklausel beurteilte der OGH hingegen anders und ließ sie zu. Die Haftung der Bank war nicht vollständig ausgeschlossen, sondern auf einen vertraglich vereinbarten Höchstbetrag begrenzt.

Zur Entscheidung.

Warum weit gefasste Bankklauseln problematisch sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht nur danach beurteilt, wie eine Bank eine Klausel möglicherweise verstehen möchte. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Kunde seine Rechte und Pflichten erkennen kann.

Unklare oder irreführende Formulierungen können gegen das Transparenzgebot verstoßen. Im Verbandsprozess werden Klauseln außerdem in ihrer kundenfeindlichsten möglichen Auslegung geprüft. Es reicht daher nicht, dass eine Bestimmung theoretisch auch kundenfreundlich verstanden werden könnte.

Für Bankkunden ist das besonders wichtig. Vertragsbedingungen werden häufig nicht im Detail gelesen. Viele Regelungen stehen außerdem nicht im eigentlichen Kontoeröffnungsformular, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Preisblättern. Gerade dort dürfen sich aber keine versteckten oder nahezu unbegrenzten Änderungsrechte befinden.

Kann die Bank Gebühren und Zinsen einfach einseitig ändern?

Viele Bankverträge enthalten Regelungen, nach denen Änderungen als angenommen gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Eine solche sogenannte Zustimmungsfiktion ist nicht automatisch in jedem Fall verboten.

Sie muss jedoch klar, nachvollziehbar und ausreichend begrenzt sein. Bereits bei Vertragsabschluss muss ein Kunde erkennen können:

  • aus welchen konkreten Gründen eine Änderung möglich ist;
  • welche objektiven Kriterien für die Änderung gelten;
  • in welchem Umfang sich ein Entgelt oder Zinssatz verändern kann;
  • welche Rechte der Kunde bei einer Änderung hat.

Eine Formulierung, wonach Änderungen bei „allen sachlich gerechtfertigten Umständen“ möglich seien, war dem OGH zu unbestimmt. Eine solche Klausel konnte der Bank einen zu weitgehenden Spielraum eröffnen. Dazu konnten etwa eigene Kostensteigerungen oder betriebswirtschaftliche Entscheidungen zählen, ohne dass für den Kunden ausreichend klar war, wann und in welchem Ausmaß eine Erhöhung erfolgen durfte.

Auch bei den Zinsänderungsklauseln sah das Gericht ein Problem. Nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist wären weitere Erhöhungen oder Senkungen um jeweils 0,5 Prozentpunkte möglich gewesen, ohne dass die weitere Anpassung zeitlich ausreichend begrenzt war.

Preisblätter sind kein Freibrief für zusätzliche Entgelte

Banken verwenden Preisblätter, um Kosten für Kontoführung, Überweisungen, Karten, Mahnungen oder sonstige Leistungen darzustellen. Ein Preisblatt kann rechtlich jedoch Teil der Vertragsbedingungen sein. Es muss daher ebenfalls verständlich und rechtlich zulässig gestaltet sein.

Ein pauschaler Hinweis auf Entgelte für „Kontoführung und Dienstleistungen“ genügt nicht unbedingt. Für Kunden muss erkennbar sein, welche konkrete Leistung gemeint ist und ob dafür überhaupt ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

Das gilt auch für sogenannte Einzelleistungen. Eine Bank darf nicht durch eine weit gefasste Bezeichnung den Eindruck erwecken, jede denkbare Tätigkeit könne jederzeit verrechnet werden. Nach dem damals maßgeblichen Zahlungsdienstegesetz waren bestimmte Nebenleistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach entsprechender Vereinbarung gesondert verrechenbar.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Gebühr wird nicht allein deshalb zulässig, weil sie in einem Preisblatt aufscheint. Auch Preisverzeichnisse unterliegen der Kontrolle nach den verbraucherschutzrechtlichen Grundsätzen.

Was gilt bei pauschalen Mahngebühren?

Eine Mahnung kann für die Bank einen tatsächlichen Aufwand verursachen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder pauschal festgelegte Betrag zulässig ist.

Mahngebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung und zum tatsächlichen Aufwand stehen. Starre Beträge von 20 Euro oder 50 Euro können problematisch sein, wenn sie unabhängig davon verrechnet werden, wie hoch die offene Forderung ist und welcher Aufwand tatsächlich entstanden ist.

Auch die Aufnahme einer solchen Gebühr in ein Preisblatt ändert daran nichts. Eine pauschale Mahngebühr kann Verbraucher unangemessen benachteiligen, wenn sie überhöht ist oder keine ausreichende Differenzierung vorsieht.

Diese Situationen kommen im Alltag häufig vor

1. Die Kontoführungsgebühr steigt plötzlich

Die Bank informiert schriftlich über eine Erhöhung und verweist darauf, dass die Änderung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde nicht widerspricht. In diesem Fall sollte geprüft werden, ob die zugrunde liegende Änderungsklausel konkrete Gründe und Grenzen nennt.

2. Nach einer Überziehung fallen zusätzliche Kosten an

Auf dem Kontoauszug erscheinen neben Sollzinsen weitere Bearbeitungs- oder Überziehungsentgelte. Entscheidend ist, ob die Kosten konkret vereinbart wurden, ob sie verständlich beschrieben sind und ob die Bank sie nach den gesetzlichen Vorgaben überhaupt gesondert verrechnen durfte.

3. Eine Mahnung kostet pauschal 20 oder 50 Euro

Werden unabhängig von Forderungshöhe und tatsächlichem Aufwand starre Beträge verlangt, sollte die Zulässigkeit dieser Kosten nicht ungeprüft angenommen werden. Die Mahnung, das Preisblatt und die Kontoauszüge sollten aufbewahrt werden.

4. Für eine einfache Bankleistung wird ein Sonderentgelt verlangt

Eine Gebühr für eine Kartenneubestellung, eine manuelle Bearbeitung oder eine sonstige Zusatzleistung kann unwirksam sein, wenn die Klausel zu unklar formuliert ist oder die Bank damit Tätigkeiten verrechnet, die vom vereinbarten Leistungsumfang bereits umfasst sind.

Was Betroffene jetzt prüfen und dokumentieren sollten

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kontoauszüge, Änderungsmitteilungen, Mahnungen, Preisblätter und die maßgeblichen Vertragsunterlagen auf.
  • Änderungsgrund hinterfragen: Prüfen Sie, ob die Bank einen konkreten, nachvollziehbaren Grund für die Gebühren- oder Zinsänderung nennt.
  • Klausel genau ansehen: Entscheidend ist nicht nur das Schreiben der Bank, sondern auch die konkrete Vertragsbestimmung, auf die sich die Bank beruft.
  • Gebühren ausdrücklich bestreiten: Wenn Sie eine Forderung der Höhe nach nicht akzeptieren, sollte dies gegenüber der Bank klar und nachweisbar erklärt werden.
  • Aufschlüsselung verlangen: Bei Mahn- und Bearbeitungskosten kann eine detaillierte Darstellung des tatsächlichen Aufwands verlangt werden.
  • Nicht vorschnell unterschreiben: Eine neue Vereinbarung oder ein geändertes Preisblatt kann eine eigenständige rechtliche Bedeutung haben.
  • Fristen beachten: Ob bereits bezahlte Gebühren zurückgefordert werden können, hängt unter anderem vom Vertrag, dem Zeitpunkt der Verrechnung und möglichen Verjährungsfragen ab.

Das Urteil des OGH bedeutet nicht automatisch, dass jeder Bankkunde alle jemals bezahlten Gebühren zurückerhält. Ob ein Rückforderungsanspruch besteht, muss anhand der konkreten Vertragsunterlagen und des jeweiligen Zeitraums beurteilt werden.

Häufige Fragen zu unzulässigen Bankgebühren

Kann ich einer Gebühr widersprechen, obwohl sie im Preisblatt steht?

Ja. Die bloße Aufnahme in ein Preisblatt beweist nicht, dass die Gebühr in jedem Fall zulässig ist. Auch Preisblätter können Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und müssen transparent sowie gesetzeskonform sein.

Ist Schweigen immer eine Zustimmung zu neuen Bankgebühren?

Nein. Eine Zustimmung durch Schweigen setzt eine ausreichend klare und begrenzte Vertragsregelung voraus. Der Kunde muss erkennen können, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Änderungen möglich sind. Eine pauschale Änderungsmöglichkeit reicht dafür nicht zwingend aus.

Kann ich bereits bezahlte Mahnspesen zurückverlangen?

Das kann möglich sein, hängt aber vom Einzelfall ab. Zu prüfen sind insbesondere die konkrete Klausel, der Zeitpunkt der Verrechnung, die Höhe der Forderung, der tatsächliche Aufwand und mögliche Verjährungsfristen.

Was soll ich tun, wenn die Bank mit einer Kontokündigung droht?

Bewahren Sie sämtliche Schreiben auf und reagieren Sie nicht vorschnell. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zulässig ist, hängt von der Vertragsart und den konkreten Umständen ab. Bei größeren Guthaben, Krediten oder laufenden Geschäftsbeziehungen ist eine rasche rechtliche Prüfung sinnvoll.

Lassen Sie Ihre Bankkosten rechtzeitig prüfen

Die Entscheidung des OGH vom 20.02.2018 zeigt, dass Banken ihre Entgelte, Zinssätze und sonstigen Kosten nicht durch unklare oder uferlose Klauseln nahezu frei verändern dürfen. Gerade bei wiederholt verrechneten Gebühren, größeren Beträgen oder laufenden Kreditverträgen kann eine genaue Prüfung erhebliche Bedeutung haben.

Rechtsanwalt Wien bei unzulässigen Bankgebühren

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei Fragen zu Bankverträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gebühren, Mahnkosten und Rückforderungsansprüchen. Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung, bevor Sie eine strittige Forderung anerkennen oder eine neue Vereinbarung mit Ihrer Bank unterzeichnen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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