Bankgebühren erhöhen: Was Bankkunden aus dem OGH-Urteil lernen können
Bankgebühren erhöhen: Eine Nachricht im Kontoauszug, ein neues Preisblatt oder ein kurzer Hinweis im Online-Banking: Viele Bankkunden bemerken erst spät, dass sich Kontoführungsgebühren, Zahlungsentgelte oder Zinssätze verändert haben. Besonders problematisch wird es, wenn die Bank dabei auf das Schweigen des Kunden als Zustimmung verweist.
Doch Schweigen ist keine uneingeschränkte Erlaubnis für beliebige Preisänderungen. Banken müssen klar und nachvollziehbar regeln, wann und aus welchen Gründen Entgelte oder Zinsen angepasst werden dürfen. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 deutlich: der OGH vom 25.04.2018, 9 Ob 73/17a. Zur Entscheidung.
Der Ausgangspunkt: Änderungen per AGB und Schweigen des Kunden
In dem Verfahren ging es um mehrere Klauseln einer österreichischen Bank. Die Bank wollte sich damit weitreichende Möglichkeiten sichern, bestehende Entgelte und Zinssätze zu verändern.
Unter anderem sahen die Bedingungen vor, dass:
- Entgelte auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erhöht werden konnten,
- das Schweigen des Kunden als Zustimmung gelten sollte,
- für ursprünglich kostenlos geführte Konten nachträglich ein Kontoführungsentgelt eingeführt werden konnte,
- Entgelte für Zahlungsdienste über die Entwicklung des Verbraucherpreisindex hinaus angepasst werden durften,
- und auch Zinsänderungen unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Zustimmungsfiktion möglich sein sollten.
Die Bank informierte ihre Kunden außerdem über einen Kontoauszug über eine größere Zahl von Gebührenänderungen. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs befand sich erst am Ende der Mitteilung.
Ein klageberechtigter Verbraucherschutzverein brachte dagegen eine Verbandsklage ein. Er wollte erreichen, dass die Bank die beanstandeten Klauseln und Geschäftspraktiken nicht weiter verwendet. Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt. Danach befasste sich der Oberste Gerichtshof mit dem Fall.
Was der OGH beanstandete
Der OGH gab den Revisionen beider Seiten teilweise statt. Im Ergebnis musste die Bank mehrere Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen. Sie durfte sich außerdem auch bei bereits bestehenden Verträgen nicht mehr auf diese Klauseln berufen.
Unklare Hinweise auf gesetzliche und aufsichtsrechtliche Änderungen
Eine Klausel erlaubte Entgelterhöhungen unter anderem mit der Begründung, dass sich die gesetzlichen oder aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen verändert hätten. Nach Ansicht des OGH war diese Formulierung zu unbestimmt.
Für Kunden blieb offen, welche konkreten Gesetze oder behördlichen Maßnahmen gemeint waren. Ebenso war nicht ausreichend klar, ob nur unmittelbar anfallende Kosten berücksichtigt werden durften oder ob die Bank auch allgemeine Kostensteigerungen auf einzelne Kunden überwälzen konnte.
Eine Vertragsklausel muss einem durchschnittlichen Kunden ermöglichen, die möglichen Folgen des Vertrags abzuschätzen. Allgemeine Sammelbegriffe reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.
Eine kostenlose Kontoführung darf nicht kurzfristig kostenpflichtig werden
Besonders deutlich war die Beurteilung jener Klausel, mit der die Bank ein ursprünglich kostenlos geführtes Konto nachträglich mit einem Kontoführungsentgelt belasten konnte. Die Änderung sollte bereits nach zwei Monaten über eine Zustimmungsfiktion möglich sein.
Das erklärte der OGH für unzulässig. Wer ein Konto mit kostenloser Kontoführung eröffnet, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Vereinbarung nicht schon kurze Zeit später allein deshalb kostenpflichtig wird, weil kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt.
Prozentuale Grenzen allein genügen nicht
Die Bank hatte bestimmte Erhöhungen der Höhe nach begrenzt. Teilweise sollten Entgelte höchstens bis zu einem bestimmten Vielfachen der Verbraucherpreisentwicklung steigen dürfen. Für Zinsen war unter anderem eine Grenze von 0,5 Prozentpunkten pro Jahr vorgesehen.
Auch eine solche zahlenmäßige Obergrenze macht eine Klausel nicht automatisch zulässig. Kunden müssen nicht nur erkennen können, wie stark ein Preis oder Zinssatz maximal verändert werden darf. Sie müssen auch nachvollziehen können, wann eine Änderung möglich ist und welcher konkrete sachliche Grund dafür vorliegen muss.
Ist eine Zustimmungsfiktion immer verboten?
Nein. Der OGH stellte ausdrücklich klar, dass Zustimmungsfiktionen nicht automatisch und in jedem Fall unzulässig sind. Es kann daher grundsätzlich Klauseln geben, nach denen eine Änderung als angenommen gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.
Entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung. Eine solche Klausel darf dem Unternehmen keine praktisch unbegrenzte Möglichkeit geben, Preise oder wesentliche Vertragsbedingungen einseitig zu verändern. Sie muss ausreichend klar, sachlich begrenzt und für Kunden nachvollziehbar sein.
Für die Beurteilung kommt es daher unter anderem darauf an:
- Welche Vertragsbestandteile dürfen geändert werden?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Änderung möglich?
- Welche konkreten Gründe rechtfertigen sie?
- Wie stark darf sich das Entgelt oder der Zinssatz verändern?
- Wie wird der Kunde über die geplante Änderung informiert?
- Welche Frist besteht für einen Widerspruch oder eine Kündigung?
Eine pauschale Klausel, die der Bank faktisch freie Hand bei Gebühren- oder Zinsänderungen lässt, hält diesen Anforderungen nicht ohne Weiteres stand.
Was bedeutet das für Bankkunden im Alltag?
1. Die Kontoführungsgebühr steigt plötzlich
Ein Konto wurde ursprünglich ohne Kontoführungsentgelt angeboten. Einige Wochen oder Monate später informiert die Bank über eine neue monatliche Gebühr und verweist darauf, dass der Kunde nicht widersprochen habe.
In einer solchen Situation sollte geprüft werden, ob die Bank tatsächlich eine wirksame vertragliche Grundlage für die Einführung des Entgelts hatte. Gerade bei einer ursprünglich kostenlosen Kontoführung kann die nachträgliche Änderung rechtlich problematisch sein.
2. Eine Gebühr wird mit „neuen Rahmenbedingungen“ begründet
Manche Mitteilungen enthalten lediglich allgemeine Hinweise auf gesetzliche Änderungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen oder gestiegene Kosten. Das allein erklärt noch nicht ausreichend, warum gerade dieses konkrete Entgelt in welcher Höhe erhöht wird.
Je unklarer die Begründung ist, desto wichtiger ist ein Blick in die zugrunde liegende Klausel und in die ursprünglichen Vertragsunterlagen.
3. Der Zinssatz verändert sich ohne ausdrückliche Zustimmung
Auch bei Zinsanpassungen kommt es darauf an, ob die Vertragsbedingungen die Voraussetzungen ausreichend konkret festlegen. Eine allgemeine Berufung auf Kostenentwicklungen oder rechtliche Rahmenbedingungen kann zu weit gefasst sein.
Bei größeren oder wiederholten Änderungen sollten Kunden daher nicht nur den neuen Zinssatz, sondern auch die Begründung und die Vertragsklausel prüfen.
4. Die Änderung steht am Ende eines langen Kontoauszugs
Eine umfangreiche Aufstellung neuer Entgelte kann leicht übersehen werden. Dass der Hinweis auf das Widerspruchsrecht erst am Ende des Schreibens steht, führt allerdings nicht automatisch dazu, dass jede Änderung unzulässig ist. Der OGH untersagte die konkrete Darstellung auf dem Kontoauszug nicht generell.
Entscheidend bleibt, ob die Bank sich auf eine zulässige und ausreichend klare Vertragsgrundlage stützt.
So sollten Sie bei einer Gebührenänderung vorgehen
Wer eine Mitteilung über neue Entgelte oder Zinssätze erhält, sollte nicht vorschnell handeln, aber auch nicht untätig bleiben. Folgende Schritte sind sinnvoll:
- Mitteilung vollständig lesen: Prüfen Sie, welches Entgelt oder welcher Zinssatz geändert werden soll und ab wann die Änderung gelten soll.
- Widerspruchsfrist beachten: Wenn ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht genannt wird, sollte die Frist genau eingehalten werden.
- Nachweisbar widersprechen: Erklären Sie einen Widerspruch so, dass Sie den Zugang später nachweisen können.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie den ursprünglichen Vertrag, die AGB, Preisblätter, Kontoauszüge und Änderungsmitteilungen auf.
- Abrechnungen vergleichen: Prüfen Sie, ab welchem Zeitpunkt das neue Entgelt tatsächlich verrechnet wurde.
- Rechtsgrundlage prüfen lassen: Bei größeren Beträgen oder wiederholten Erhöhungen sollte geklärt werden, auf welche Klausel sich die Bank beruft.
Wichtig ist: Das Urteil des OGH bedeutet nicht, dass jede Bankgebühr oder jede Entgeltänderung automatisch unwirksam ist. Entscheidend sind der konkrete Vertrag, die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Art des Bankprodukts und die konkrete Begründung der Änderung.
Kann man zu viel bezahlte Gebühren zurückfordern?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wer aufgrund einer vergleichbaren, unzulässigen Klausel mit höheren Gebühren oder Zinsen belastet wurde, sollte insbesondere prüfen lassen:
- ob die eigene Vertragsklausel der vom OGH beanstandeten Regelung tatsächlich vergleichbar ist,
- ob die Bank die Änderung ausschließlich auf diese Klausel gestützt hat,
- seit wann die erhöhten Entgelte verrechnet wurden,
- und ob daraus Rückforderungs- oder Anpassungsansprüche entstehen können.
Eine automatische Rückzahlung ergibt sich aus der Entscheidung nicht für jeden Bankkunden. Das OGH-Urteil erging im Rahmen einer Verbandsklage gegen bestimmte Klauseln und Geschäftspraktiken. Für den einzelnen Kunden ist daher regelmäßig eine Prüfung des eigenen Vertrags und der konkreten Abrechnungen erforderlich.
Häufige Fragen zu erhöhten Bankgebühren
Kann die Bank mein Schweigen einfach als Zustimmung werten?
Nicht ohne Weiteres. Eine Zustimmungsfiktion kann grundsätzlich zulässig sein, darf aber nicht zu einer völlig freien Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen führen. Die Klausel muss klar, sachlich begrenzt und nachvollziehbar sein.
Ist jede nachträgliche Kontoführungsgebühr unzulässig?
Nein. Entscheidend ist, was ursprünglich vereinbart wurde und auf welche wirksame Vertragsgrundlage sich die Bank beruft. Eine kostenlose Kontoführung darf jedoch nicht allein aufgrund einer unklaren Klausel und des Schweigens des Kunden kurzfristig kostenpflichtig werden.
Was soll ich tun, wenn ich eine Gebührenmitteilung übersehen habe?
Prüfen Sie zunächst das Datum der Mitteilung, den vorgesehenen Änderungszeitpunkt und die genannte Widerspruchsfrist. Sichern Sie das Schreiben und die betroffenen Kontoauszüge. Danach sollte geklärt werden, ob noch eine Reaktion möglich ist und ob die Änderung rechtlich wirksam war.
Gilt das OGH-Urteil automatisch für mein Konto?
Nein. Die Entscheidung ist ein wichtiger Orientierungspunkt, ersetzt aber keine Prüfung des individuellen Vertrags. Ob eine konkrete Klausel unzulässig ist, hängt von ihrem Wortlaut, dem betroffenen Bankprodukt und der tatsächlichen Umsetzung ab.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie unklare Bankgebühren prüfen
Unklare Entgeltänderungen sollten nicht einfach hingenommen werden. Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, worauf es bei Vertragsklauseln, Änderungsmitteilungen und Abrechnungen ankommt. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Bankkunden zur rechtlichen Einordnung konkreter Gebühren- und Zinsänderungen und prüft, ob weitere Schritte sinnvoll sind.
Wenn Sie von einer Erhöhung betroffen sind oder bereits über längere Zeit höhere Entgelte bezahlen, können Sie die Unterlagen zur rechtlichen Prüfung vorlegen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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