Unterhaltsvorschuss und Waisenpension: Darf der Staat den Betrag einfach kürzen?
Unterhaltsvorschuss und Waisenpension sollen den Verlust eines Elternteils beziehungsweise den ausbleibenden Unterhalt finanziell abfedern. Gleichzeitig kann das Kind einen Anspruch auf Unterhalt und – wenn dieser nicht bezahlt wird – auf Unterhaltsvorschuss haben. Was aber passiert, wenn beide Leistungen zusammentreffen? Wird die Waisenpension automatisch vom Unterhaltsvorschuss abgezogen?
Die Antwort lautet: Nein. Eine Waisenpension ist zwar ein eigenes Einkommen des Kindes und kann den ungedeckten Unterhaltsbedarf grundsätzlich verringern. Eine schematische Kürzung des Unterhaltsvorschusses um den vollen Betrag der Waisenpension ist jedoch nicht zulässig. Entscheidend bleibt der tatsächliche Gesamtbedarf des Kindes.
Unterhaltsvorschuss und Waisenpension im konkreten Fall
Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung OGH vom 13.10.2020, 10 Ob 24/20g. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2020. Ihre Grundsätze sind für vergleichbare Fälle jedoch weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.
Im zugrunde liegenden Fall war ein im Jahr 2003 geborener Bub im Jahr 2010 durch den Tod seiner Mutter zum Halbwaisen geworden. Seit 2014 lebte er bei seinen mütterlichen Großeltern. Ihnen war die Obsorge übertragen worden. Der Vater betreute das Kind nicht selbst, war aber aufgrund eines Unterhaltstitels zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet.
Der monatliche Unterhalt betrug laut Titel:
- 480 Euro für Dezember 2018,
- 500 Euro ab Jänner 2019.
Da der Vater offenbar nicht oder nicht ausreichend zahlte, erhielt das Kind Unterhaltsvorschüsse vom Staat. Später wurde bekannt, dass das Kind zusätzlich eine Waisenpension bezog. Diese betrug rund 210 Euro netto im Dezember 2018 und rund 215 Euro monatlich ab Jänner 2019.
Das Erstgericht zog die Waisenpension vom Unterhaltsvorschuss ab. Der Vorschuss wurde deshalb rückwirkend auf 380 Euro beziehungsweise 400 Euro herabgesetzt. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Bund, der die Unterhaltsvorschüsse finanziert.
Warum eine automatische Kürzung nicht funktioniert
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos auf. Die Unterhaltsvorschüsse durften nicht allein deshalb rückwirkend reduziert werden, weil das Kind eine Waisenpension erhielt.
Der Unterhaltsvorschuss blieb daher bei:
- 480 Euro für Dezember 2018,
- 500 Euro ab Jänner 2019.
Das Gericht stellte klar: Eine Waisenpension ist grundsätzlich ein eigenes Einkommen des Kindes. Sie kann daher bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eine Rolle spielen. Daraus folgt aber nicht, dass der Pensionsbetrag automatisch und vollständig vom titulierten Unterhalt oder vom Unterhaltsvorschuss abzuziehen ist.
Vielmehr muss in mehreren Schritten geprüft werden:
- Wie hoch ist der gesamte Unterhaltsbedarf des Kindes?
- Welchen Teil dieses Bedarfs deckt die Waisenpension?
- Welcher Bedarf bleibt danach ungedeckt?
- Ist der im Unterhaltstitel festgesetzte Betrag trotz der Waisenpension weiterhin gerechtfertigt?
Nur wenn die Berechnung ergibt, dass der bestehende Unterhaltstitel tatsächlich zu hoch ist, kann eine Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses in Betracht kommen. Eine bloße Gegenüberstellung nach dem Muster „Unterhaltsvorschuss minus Waisenpension“ greift zu kurz.
Die besondere Familiensituation war entscheidend
Im Fall des OGH wurde das Kind von seinen Großeltern betreut. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Großeltern rechtlich denselben Unterhaltsbeitrag erbringen müssen wie ein Elternteil, der das Kind selbst betreut.
Die Mutter war verstorben. Der Vater kümmerte sich nicht persönlich um das Kind. Damit lag eine besondere Situation vor: Die Betreuung erfolgte durch die Großeltern, während der Vater grundsätzlich für den verbleibenden Geldunterhalt einzustehen hatte.
Die Vorinstanzen hatten eine Berechnungsmethode angewendet, die typischerweise bei einer klassischen Aufteilung zwischen Naturalunterhalt und Geldunterhalt verwendet wird. Dabei betreut ein Elternteil das Kind und leistet dadurch Naturalunterhalt, während der andere Elternteil Geldunterhalt zahlt.
Diese Überlegung durfte jedoch nicht ohne Weiteres auf die Großeltern übertragen werden. Die familiäre Betreuung durch Angehörige ist nicht automatisch mit einer Unterhaltsleistung eines betreuenden Elternteils gleichzusetzen.
So wurde der ungedeckte Bedarf beurteilt
Der OGH orientierte sich bei der Beurteilung des Gesamtbedarfs an einem Betrag, der sich am Ausgleichszulagenrichtsatz orientierte. Für das Jahr 2018 lag dieser Orientierungswert bei ungefähr 1.008 Euro, für 2019 bei ungefähr 1.034 Euro.
Nach Abzug der Waisenpension verblieb damit ungefähr folgender Bedarf:
- rund 799 Euro im Dezember 2018,
- rund 822 Euro ab Jänner 2019.
Der titulierte Unterhalt von 480 beziehungsweise 500 Euro lag somit weiterhin unter dem verbleibenden Bedarf. Der Unterhaltstitel war daher trotz der Waisenpension nicht offensichtlich überhöht. Aus diesem Grund bestand kein ausreichender Anlass, die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend herabzusetzen.
Die Entscheidung zeigt deutlich: Maßgeblich ist nicht die Höhe der Waisenpension allein. Es kommt darauf an, ob nach ihrer Berücksichtigung noch ein ungedeckter Bedarf besteht und ob der titulierte Unterhalt diesen Bedarf weiterhin abdeckt oder sogar unterschreitet.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Kinder und betreuende Großeltern
Der Bezug einer Waisenpension führt nicht automatisch dazu, dass der Unterhaltsvorschuss sinkt. Gerade wenn das Kind bei Großeltern oder anderen Angehörigen lebt, muss die konkrete Betreuungssituation berücksichtigt werden.
Betreuende Angehörige sollten daher eine angekündigte Kürzung nicht einfach hinnehmen. Entscheidend ist, ob die Behörde oder das Gericht den gesamten Unterhaltsbedarf nachvollziehbar berechnet hat.
Für Eltern, die Unterhalt zahlen
Eine Waisenpension reduziert den laufenden Unterhalt nicht automatisch. Der Unterhaltspflichtige darf seine Zahlungen nicht eigenmächtig kürzen. Solange ein Unterhaltstitel besteht, ist dieser grundsätzlich einzuhalten, bis eine rechtlich wirksame Änderung erfolgt.
Wer der Ansicht ist, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sollte eine formelle Überprüfung und gegebenenfalls eine Änderung des Unterhaltstitels anstreben. Eine selbst vorgenommene Kürzung kann zu Rückständen und weiteren rechtlichen Problemen führen.
Für Bezieher von Unterhaltsvorschüssen
Wird eine Waisenpension oder ein anderes Einkommen des Kindes bekannt, muss die Änderung den zuständigen Stellen vollständig mitgeteilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Unterhaltsvorschuss automatisch um denselben Betrag sinkt.
Die Behörde muss prüfen, ob der verbleibende Bedarf des Kindes weiterhin zumindest dem titulierten Unterhalt entspricht. Eine pauschale oder rein rechnerische Kürzung wird den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
- Unterlagen sammeln: Dazu gehören der Unterhaltstitel, Bescheide über Unterhaltsvorschüsse, der Bescheid über die Waisenpension sowie Nachweise über weitere Einkünfte und die Betreuungssituation.
- Änderungen melden: Der Bezug einer Waisenpension, der Tod eines Elternteils, ein Wechsel der Betreuung oder eine Änderung des Unterhaltstitels sollte der zuständigen Behörde beziehungsweise dem Gericht bekannt gegeben werden.
- Berechnung prüfen lassen: Kontrollieren Sie, ob tatsächlich der gesamte Bedarf des Kindes berücksichtigt wurde oder ob lediglich die Waisenpension vom Vorschuss abgezogen wurde.
- Nicht eigenmächtig kürzen: Unterhaltspflichtige sollten Zahlungen nicht selbst reduzieren, solange der bestehende Titel nicht geändert wurde.
- Fristen beachten: Gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen können Fristen laufen. Eine Prüfung sollte daher möglichst rasch erfolgen.
Häufige Fragen zu Unterhaltsvorschuss und Waisenpension
Wird der Unterhaltsvorschuss immer um die Waisenpension gekürzt?
Nein. Die Waisenpension kann den Unterhaltsbedarf des Kindes zwar verringern. Sie darf aber nicht automatisch in voller Höhe vom Unterhaltsvorschuss abgezogen werden. Es muss der gesamte Bedarf berechnet werden.
Darf der unterhaltspflichtige Elternteil wegen der Waisenpension weniger zahlen?
Nicht eigenmächtig. Solange ein gültiger Unterhaltstitel besteht, bleibt der darin festgesetzte Betrag grundsätzlich maßgeblich. Eine Änderung muss rechtlich geprüft und wirksam umgesetzt werden.
Was gilt, wenn das Kind bei den Großeltern lebt?
Die Betreuung durch Großeltern bedeutet nicht automatisch, dass diese rechtlich wie ein betreuender Elternteil behandelt werden. Die konkrete familiäre und finanzielle Situation muss gesondert beurteilt werden.
Kann eine Kürzung des Unterhaltsvorschusses rückwirkend erfolgen?
Eine rückwirkende Kürzung darf nicht allein mit dem Hinweis auf die Waisenpension begründet werden. Ob eine Änderung zulässig ist, hängt von der vollständigen Prüfung des Unterhaltsbedarfs, des Unterhaltstitels und der übrigen Umstände ab.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie die Berechnung des Unterhaltsvorschusses prüfen
Unterhaltsvorschuss und Waisenpension, Betreuung durch Angehörige und bestehende Unterhaltstitel greifen rechtlich ineinander. Eine scheinbar einfache Kürzung kann deshalb im Einzelfall falsch sein. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Betroffene bei der Einordnung von Unterhaltsfragen und bei der Prüfung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen.
Wenn Sie von einer Kürzung betroffen sind oder nicht wissen, welche Zahlungen weiterhin geschuldet werden, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700, per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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